106 IV 396
96. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. November 1980 i.S. Staatsanwaltschaft Nidwalden gegen W. (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 91 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1 Mit Busse wird bestraft, wer: a in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt; b das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet; c in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt. 2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: a in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt; b aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt. - Die Blutprobe kann nicht fahrlässig vereitelt werden.
Regeste (fr):
- Art. 91 al. 3 LCR.
- Le délit d'entrave à la prise de sang ne peut être commis par négligence.
Regesto (it):
- Art. 91 cpv. 3 LCS.
- Il reato consistente nell'opporsi o nel sottrarsi alla prova del sangue non può essere commesso per negligenza.
Erwägungen ab Seite 396
BGE 106 IV 396 S. 396
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 91 Abs. 3
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SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse wird bestraft, wer: |
a | in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt; |
b | das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet; |
c | in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt. |
2 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt; |
b | aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt. |
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SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse wird bestraft, wer: |
a | in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt; |
b | das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet; |
c | in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt. |
2 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt; |
b | aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt. |
BGE 106 IV 396 S. 397
angeordnet worden ist, sondern es genügt, dass der Täter nach den Umständen des Falles mit einer Blutprobe rechnete oder rechnen musste (BGE 102 IV 41, 101 IV 332, BGE 100 IV 262). Auch der Nüchterne muss je nach den Umständen damit rechnen, dass ihm eine Blutprobe entnommen wird, sei es auch nur zur Ausschaltung eines Verdachtes auf Trunkenheit (BGE 105 IV 64).
3. Das Kantonsgericht hielt sich bei der Beurteilung des vorliegenden Falles an diese ständige Praxis. Es verneinte die Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 91 Abs. 3
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SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse wird bestraft, wer: |
a | in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt; |
b | das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet; |
c | in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt. |
2 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt; |
b | aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt. |
4. a) Die Beschwerdeführerin behauptet selbst nicht, dass die Tatumstände den Schluss zuliessen, die Beschwerdegegnerin habe eine Blutprobe vorsätzlich oder eventualvorsätzlich vereitelt. Sie sagt lediglich, die Möglichkeit einer Blutprobe sei voraussehbar gewesen, weil die Beschwerdegegnerin "kostümiert und übernächtigt" gewesen sei. Der Tatbestand des Art. 91 Abs. 3
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SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse wird bestraft, wer: |
a | in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt; |
b | das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet; |
c | in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt. |
2 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt; |
b | aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt. |
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SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse wird bestraft, wer: |
a | in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt; |
b | das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet; |
c | in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt. |
2 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt; |
b | aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt. |
BGE 106 IV 396 S. 398
dürfte, das im Hinblick auf die mögliche Blutprobe höchstens als Fahrlässigkeit qualifiziert werden könnte. Mit der Wendung, strafbar mache sich auch, wer mit einer Blutprobe rechnen musste, soll und darf nicht blosse Fahrlässigkeit erfasst werden, sondern es geht um jene Fälle, in denen nach den Umständen kein ernstlicher Zweifel bestehen kann, dass die Polizei eine Blutprobe anordnet (z.B. schwerer Unfall, offensichtliche Zeichen der Angetrunkenheit). In solchen Fällen sind Entziehungs- und Vereitelungsmanöver auch strafbar, wenn dem Täter keine Äusserung nachgewiesen werden kann, die ausdrücklich belegen würde, dass er an das Risiko einer Blutprobe dachte. Eine extensivere Auslegung des Tatbestandes verbietet sich.
c) Indem die Vorinstanz annahm, im vorliegenden Fall seien - trotz Fastnachtskostüm und später Heimkehr - die Umstände nicht so gewesen, dass die Beschwerdegegnerin auf jeden Fall ernsthaft mit einer Blutprobe habe rechnen müssen, hat sie keine bundesrechtliche Vorschrift verletzt.