Urteilskopf

101 IV 332

78. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. Juni 1975 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 332

BGE 101 IV 332 S. 332

Aus den Erwägungen:
X. bestreitet, sich zur Zeit der Tat seiner Angetrunkenheit bewusst gewesen zu sein. Eine Bestrafung wegen Vereitelung der Blutprobe setze jedoch dieses Bewusstsein des Täters voraus. Die Auffassung des X. ist unrichtig. Auch wer darüber im Zweifel ist, ob er die Grenze des Erlaubten allenfalls bereits überschritten habe, kann sich einer drohenden Blutprobe, deren Ergebnis er fürchtet, zu entziehen suchen. Tatbestandsmerkmal des Art. 91 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
SVG ist jedoch auch dieser Umstand nicht. Wer als Strassenbenützer eine Blutprobe vereitelt, mit der er ernsthaft rechnet, macht sich strafbar, ob er nun aus Furcht vor einer Bestrafung wegen angetrunkenen Fahrens, aus übertriebener Scheu vor der Blutentnahme oder aus einem anderen Beweggrund handelt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 101 IV 332
Datum : 10. Juni 1975
Publiziert : 31. Dezember 1976
Quelle : Bundesgericht
Status : 101 IV 332
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 91 Abs. 3 SVG. Wer als Strassenbenützer eine Blutprobe vereitelt, mit der er ernsthaft rechnet, macht sich strafbar,


Gesetzesregister
SVG: 91
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
BGE Register
101-IV-332
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
blutprobe • beweggrund • vereitelung der blutprobe • kassationshof • serie • zweifel