Urteilskopf
106 IV 131
41. Urteil des Kassationshofes vom 6. Mai 1980 i.S. Dr. W. gegen Dr. G.(Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Sachverhalt ab Seite 131
BGE 106 IV 131 S. 131
A.- Im Auftrag der IV-Kommission des Kantons Tessin lud die MEDAS Medizinische Abklärungsstelle des Bürgerspitals Basel (Chefarzt Dr. G.) Dr. W. mit Schreiben vom 31. Mai 1979 auf den 2. Juli 1979 zu einer ärztlichen Begutachtung ein, die voraussichtlich mindestens eine Woche dauern sollte; eine Kopie dieses Schreibens sandte die MEDAS an die IV-Kommission des Kantons Tessin. In seinem an Dr. G. adressierten Antwortschreiben vom 5. Juni 1979 äusserte Dr. W. seine Zweifel über die Zweckmässigkeit und den Sinn einer solchen für ihn mühsamen Untersuchung in Basel. Daher stellte er in seinem Brief drei Fragen, deren Beantwortung ihm Klarheit über den Tätigkeitsbereich der MEDAS und die fachlichen Kenntnisse der dort beschäftigten Ärzte in Lungenkrankheiten (insbesondere Tuberkulose) verschaffen sollte. Dr. G. antwortete am 6. Juni 1979, Dr. W. müsse sich an die IV-Kommission des Kantons Tessin wenden; die MEDAS hätte von dieser Stelle lediglich einen Auftrag zur medizinischen Abklärung erhalten; eine Kopie dieses Schreibens sandte Dr. G. an die IV-Kommission
BGE 106 IV 131 S. 132
des Kantons Tessin. Einem an ihn gerichteten Schreiben der IV-Kommission des Kantons Tessin vom 20. Juni 1979 konnte Dr. W. entnehmen, dass sein Brief vom 5. Juni 1979 an Dr. G. von diesem an die IV-Kommission weitergeleitet worden war. Am 20. August 1979 erstattete Dr. W. Strafanzeige und stellte - sinngemäss - Strafantrag gegen Dr. G. wegen Verletzung des Arztgeheimnisses (Art. 321
StGB).
B.- Mit Beschluss vom 28. August 1979 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren wegen Fehlens des Tatbestandes ein. Die Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt wies am 12. Februar 1980 den Rekurs des Dr. W. ab und bestätigte den angefochtenen Einstellungsbeschluss.
C.- Mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde beantragt Dr. W., der Beschluss der Überweisungsbehörde sei aufzuheben und es sei zu erkennen, dass der angezeigte Sachverhalt den Tatbestand der Verletzung des Arztgeheimnisses (Art. 321
StGB) erfülle.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Ärzte, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist, oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 321
StGB). Zu prüfen ist, ob Dr. G. mit der Weiterleitung des an ihn gerichteten Antwortschreibens des Dr. W. vom 5. Juni 1979 an die IV-Kommission des Kantons Tessin seine ärztliche Geheimhaltungspflicht verletzt habe.
2. Die im Schreiben des Beschwerdeführers geäusserten Zweifel über die Zweckmässigkeit einer medizinischen Abklärung durch die MEDAS in Basel und die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen fallen offensichtlich nicht unter diese Bestimmung. Sie wurden Dr. G. nicht infolge seines Berufes als Arzt anvertraut, sondern richteten sich an Dr. G. als die für die Einladung nach Basel zuständige Person. Diese Äusserungen des Beschwerdeführers erfolgten nicht im Rahmen der zwischen Arzt und Patient bestehenden besonderen Beziehungen, sondern sie hatten lediglich den Zweck, die (vorläufige) Ablehnung der Einladung zu begründen.
3. In seinem Brief fasste Dr. W. auch seine Krankheitsgeschichte kurz zusammen. Diese Mitteilungen waren wohl an
BGE 106 IV 131 S. 133
Dr. G. als Arzt gerichtet. Dennoch hat Dr. G. mit ihrer Weitergabe an die zuständige IV-Kommission seine berufliche Geheimhaltungspflicht nicht verletzt. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war die IV-Kommission des Kantons Tessin seit Jahren über den Gesundheitszustand des Dr. W. im Bilde. Zudem hatte der Beschwerdeführer dieser Kommission gegenüber, in deren Auftrag Dr. G. auftrat, kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse; nach Art. 71 Abs. 1
der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) ist der Versicherte verpflichtet, über die für die Anspruchsberechtigung und die Festsetzung der Leistung massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu und unentgeltlich Auskunft zu geben, und nach Art. 72 Abs. 1
IVV ist die zuständige IV-Kommission befugt, über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten sowie über die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen ärztliche Gutachten einzuholen. Schliesslich fehlte es dem Beschwerdeführer insoweit auch am Geheimhaltungswillen, führte er in seinem mehrfach erwähnten Schreiben doch wörtlich aus: "Im übrigen habe ich nicht zum ersten Mal den Eindruck, dass die IVK Tessin nicht weiss, wie es um meinen Gesundheitszustand bestellt ist. Um hierüber Klarheit zu gewinnen, ist es allerdings nicht erforderlich, mir eine Fahrt nach Basel zuzumuten."
4. Angesichts all dessen kann keine Rede davon sein, dass Dr. G. mit der Weitergabe des Schreibens des Beschwerdeführers an die IV-Kommission des Kantons Tessin das Berufsgeheimnis verletzt habe. Er war im Gegenteil zu diesem Schritt gehalten; denn nach Art. 72 Abs. 3
IVV kann die IV-Kommission über Leistungen auf Grund der Akten beschliessen, wenn der Versicherte der zu seiner Begutachtung notwendigen Einweisung in eine Krankenanstalt "ohne genügende Entschuldigung" keine Folge leistet. Ob aber die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Entschuldigungsgründe genügten, konnte die Kommission nur in Kenntnis des genauen Inhalts seines Schreibens entscheiden.
5. Ob Dr. G. als gemäss Art. 72
IVV Beauftragtem der IV-Kommission die Stellung eines Beamten im Sinne von Art. 110 Ziff. 4
StGB zukam und sein Verhalten daher allenfalls nach Art. 320
StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses) hätte beurteilt werden sollen (was von keiner Seite geltend gemacht wurde),
BGE 106 IV 131 S. 134
hier nicht untersucht zu werden. Da die Verletzung des Amtsgeheimnisses ein Offizialdelikt ist, könnte es bezüglich dieses Straftatbestandes keinen zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimierten Strafantragsteller geben.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
106 IV 131
41. Urteil des Kassationshofes vom 6. Mai 1980 i.S. Dr. W. gegen Dr. G.(Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 321 StGB; Art. 71 und 72 der Verordnung über die Invalidenversicherung.
- Fall eines von einer IV-Kommission mit der Untersuchung eines Versicherten beauftragten Arztes, der ein an ihn gerichtetes Schreiben, in dem der Versicherte die Untersuchung ablehnt und seine Krankheitsgeschichte kurz zusammenfasst, an die IV-Kommission weiterleitet. Verletzung des Arztgeheimnisses verneint.
Regeste (fr):
- Art. 321 CP; art. 71 et 72 du règlement sur l'assurance invalidité.
- Cas d'un médecin chargé d'établir le rapport médical sur un assuré et qui transmet à la commission AI la lettre par laquelle l'assuré refuse de se soumettre à un examen et résume brièvement l'histoire de sa maladie. Dans une telle hypothèse, il n'y a pas violation du secret professionnel.
Regesto (it):
- Art. 321 CP; art. 71 e 72 dell'ordinanza sull'assicurazione per l'invalidità.
- Caso di un medico incaricato da una commissione AI di allestire un rapporto medico su di un assicurato e che trasmette a detta commissione la lettera con cui l'assicurato rifiuta di sottoporsi a un esame e riassume brevemente la storia della propria malattia. Inesistenza nella fattispecie di una violazione del segreto medico.
Sachverhalt ab Seite 131
BGE 106 IV 131 S. 131
A.- Im Auftrag der IV-Kommission des Kantons Tessin lud die MEDAS Medizinische Abklärungsstelle des Bürgerspitals Basel (Chefarzt Dr. G.) Dr. W. mit Schreiben vom 31. Mai 1979 auf den 2. Juli 1979 zu einer ärztlichen Begutachtung ein, die voraussichtlich mindestens eine Woche dauern sollte; eine Kopie dieses Schreibens sandte die MEDAS an die IV-Kommission des Kantons Tessin. In seinem an Dr. G. adressierten Antwortschreiben vom 5. Juni 1979 äusserte Dr. W. seine Zweifel über die Zweckmässigkeit und den Sinn einer solchen für ihn mühsamen Untersuchung in Basel. Daher stellte er in seinem Brief drei Fragen, deren Beantwortung ihm Klarheit über den Tätigkeitsbereich der MEDAS und die fachlichen Kenntnisse der dort beschäftigten Ärzte in Lungenkrankheiten (insbesondere Tuberkulose) verschaffen sollte. Dr. G. antwortete am 6. Juni 1979, Dr. W. müsse sich an die IV-Kommission des Kantons Tessin wenden; die MEDAS hätte von dieser Stelle lediglich einen Auftrag zur medizinischen Abklärung erhalten; eine Kopie dieses Schreibens sandte Dr. G. an die IV-Kommission
BGE 106 IV 131 S. 132
des Kantons Tessin. Einem an ihn gerichteten Schreiben der IV-Kommission des Kantons Tessin vom 20. Juni 1979 konnte Dr. W. entnehmen, dass sein Brief vom 5. Juni 1979 an Dr. G. von diesem an die IV-Kommission weitergeleitet worden war. Am 20. August 1979 erstattete Dr. W. Strafanzeige und stellte - sinngemäss - Strafantrag gegen Dr. G. wegen Verletzung des Arztgeheimnisses (Art. 321
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 321 |
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| Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht [1] zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. [2]Ebenso werden Studierende bestraft, die ein Geheimnis offenbaren, das sie bei ihrem Studium wahrnehmen.Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Studien strafbar. | ||||||
| Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat. | ||||||
| Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. [3] | ||||||
| [1] SR 220 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431). | ||||||
B.- Mit Beschluss vom 28. August 1979 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren wegen Fehlens des Tatbestandes ein. Die Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt wies am 12. Februar 1980 den Rekurs des Dr. W. ab und bestätigte den angefochtenen Einstellungsbeschluss.
C.- Mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde beantragt Dr. W., der Beschluss der Überweisungsbehörde sei aufzuheben und es sei zu erkennen, dass der angezeigte Sachverhalt den Tatbestand der Verletzung des Arztgeheimnisses (Art. 321
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 321 |
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| Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht [1] zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. [2]Ebenso werden Studierende bestraft, die ein Geheimnis offenbaren, das sie bei ihrem Studium wahrnehmen.Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Studien strafbar. | ||||||
| Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat. | ||||||
| Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. [3] | ||||||
| [1] SR 220 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431). | ||||||
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Ärzte, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist, oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 321
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 321 |
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| Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht [1] zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. [2]Ebenso werden Studierende bestraft, die ein Geheimnis offenbaren, das sie bei ihrem Studium wahrnehmen.Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Studien strafbar. | ||||||
| Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat. | ||||||
| Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. [3] | ||||||
| [1] SR 220 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431). | ||||||
2. Die im Schreiben des Beschwerdeführers geäusserten Zweifel über die Zweckmässigkeit einer medizinischen Abklärung durch die MEDAS in Basel und die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen fallen offensichtlich nicht unter diese Bestimmung. Sie wurden Dr. G. nicht infolge seines Berufes als Arzt anvertraut, sondern richteten sich an Dr. G. als die für die Einladung nach Basel zuständige Person. Diese Äusserungen des Beschwerdeführers erfolgten nicht im Rahmen der zwischen Arzt und Patient bestehenden besonderen Beziehungen, sondern sie hatten lediglich den Zweck, die (vorläufige) Ablehnung der Einladung zu begründen.
3. In seinem Brief fasste Dr. W. auch seine Krankheitsgeschichte kurz zusammen. Diese Mitteilungen waren wohl an
BGE 106 IV 131 S. 133
Dr. G. als Arzt gerichtet. Dennoch hat Dr. G. mit ihrer Weitergabe an die zuständige IV-Kommission seine berufliche Geheimhaltungspflicht nicht verletzt. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war die IV-Kommission des Kantons Tessin seit Jahren über den Gesundheitszustand des Dr. W. im Bilde. Zudem hatte der Beschwerdeführer dieser Kommission gegenüber, in deren Auftrag Dr. G. auftrat, kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse; nach Art. 71 Abs. 1
|
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 71 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3721). |
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SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 72 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251). |
4. Angesichts all dessen kann keine Rede davon sein, dass Dr. G. mit der Weitergabe des Schreibens des Beschwerdeführers an die IV-Kommission des Kantons Tessin das Berufsgeheimnis verletzt habe. Er war im Gegenteil zu diesem Schritt gehalten; denn nach Art. 72 Abs. 3
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SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 72 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251). |
5. Ob Dr. G. als gemäss Art. 72
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SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 72 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251). |
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 110 |
||||||
| Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder. [1] | ||||||
| Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. | ||||||
| Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. | ||||||
| Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere. [2] | ||||||
| Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. | ||||||
| Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. | ||||||
| Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. | ||||||
| Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 37 Ziff. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [2] AS 2006 3583 | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 320 [1] |
||||||
| Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Hilfstätigkeit strafbar. | ||||||
| Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 7 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 232, 750; BBl 2017 2953). | ||||||
BGE 106 IV 131 S. 134
hier nicht untersucht zu werden. Da die Verletzung des Amtsgeheimnisses ein Offizialdelikt ist, könnte es bezüglich dieses Straftatbestandes keinen zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimierten Strafantragsteller geben.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Gesetzesregister
IVV 71
IVV 72
StGB 110
StGB 320
StGB 321
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SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 71 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3721). |
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SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 72 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251). |
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 110 |
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| Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder. [1] | ||||||
| Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. | ||||||
| Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. | ||||||
| Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere. [2] | ||||||
| Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. | ||||||
| Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. | ||||||
| Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. | ||||||
| Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 37 Ziff. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [2] AS 2006 3583 | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 320 [1] |
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| Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Hilfstätigkeit strafbar. | ||||||
| Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 7 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 232, 750; BBl 2017 2953). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 321 |
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| Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht [1] zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. [2]Ebenso werden Studierende bestraft, die ein Geheimnis offenbaren, das sie bei ihrem Studium wahrnehmen.Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Studien strafbar. | ||||||
| Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat. | ||||||
| Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. [3] | ||||||
| [1] SR 220 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431). | ||||||
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