106 II 141
26. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. Mai 1980 i.S. Ruth Streuli gegen Zanovi AG und Lippuner (Berufung)
Regeste (de):
- Simulationseinrede gegenüber Abtretungsgläubigern.
- Alle Einreden, die dem Vertragspartner gegenüber dem Gemeinschuldner zugestanden hätten, kann er auch den Abtretungsgläubigern entgegenhalten (E. 3c).
Regeste (fr):
- Exception de simulation opposée aux créanciers cessionnaires.
- La partie à un contrat peut opposer aux créanciers cessionnaires toutes les exceptions qu'elle aurait pu faire valoir contre le failli (consid. 3c).
Regesto (it):
- Eccezione di simulazione opposta ai creditori cessionari.
- La parte di un contratto può opporre ai creditori cessionari tutte le eccezioni che avrebbe potuto far valere nei confronti del fallito (consid. 3c).
Sachverhalt ab Seite 141
BGE 106 II 141 S. 141
A.- Ernst Streuli betrieb in Schönenberg eine Schweinezucht. Mit öffentlich beurkundetem Gütertrennungsvertrag vom 8. Mai 1974 verkaufte er seiner Ehefrau Ruth Streuli-Isler den Bestand von 1524 Schweinen und vermietete er ihr die Stallungen. Der Kaufpreis wurde auf Fr. 360'000.-- festgesetzt. Davon waren Fr. 139'000.-- durch Verrechnung mit güterrechtlichen Ansprüchen der Ehefrau zu tilgen, während die restlichen Fr. 221'000.-- in monatlichen Raten zu Fr. 7'000.-- zu bezahlen waren. Der Mietzins für die Stallungen wurde mit Fr. 4'000.-- pro Monat vereinbart. Gemäss Vertrag begründeten die Eheleute Streuli eine beschränkte Gütertrennung "in bezug auf die bisher vom Ehemann geführte und nun weiter der Ehefrau gehörende Schweinemästerei".
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Ruth Streuli leistete keine der monatlichen Kaufpreis- oder Mietzinsraten. Am 27. Juni 1975 wurde über Ernst Streuli der Konkurs eröffnet. Die Konkursmasse verzichtete darauf, Ansprüche gegen die Ehefrau aus dem Gütertrennungsvertrag geltend zu machen. Die Zanovit AG und Hans Lippuner, Futtermittellieferanten des Betriebs Streuli, liessen sich als Gläubiger die Ansprüche im Sinne von Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
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1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458 |
B.- Im Mai 1977 klagten die Zanovit AG und Hans Lippuner gegen Ruth Streuli auf Zahlung von Fr. 413'600.-- nebst 5% Zins seit 17. März 1977. Gefordert wurde damit der gesamte Kaufpreis sowie der Mietzins vom 15. Mai 1974 bis 27. Juni 1975. Das Bezirksgericht Horgen sprach den Klägern Fr. 385'600.-- nebst Zins zu. Auf Appellation und Anschlussappellation hin schützte das Obergericht des Kantons Zürich die Klage am 28. Juni 1979 für Fr. 397'600.-- nebst 5% Zins seit 17. März 1977.
C.- Die Beklagte hat gegen diesen Entscheid Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage abzuweisen. Das Bundesgericht heisst die Berufung gut, hebt das Urteil des Obergerichts auf und weist die Klage ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Das angefochtene Urteil verpflichtet die Beklagte, den mit ihrem Ehemann geschlossenen, in die Form des Ehevertrags gekleideten Kauf- und Mietvertrag zu erfüllen und den Kaufpreis von Fr. 360'000.-- sowie Fr. 53'600.-- Mietzins zu bezahlen. An den Kaufpreis werden Fr. 16'000.-- als eingebrachtes Gut der Beklagten angerechnet, nicht aber die weitergehenden, im Vertrag zur Verrechnung gestellten Frauenguts- und Vorschlagsansprüche. Die Beklagte macht zur Hauptsache geltend, Kauf und Miete seien gar nie wirklich vollzogen worden. Ihr Ehemann habe vielmehr den Betrieb weiterhin geführt, den Schweinebestand verkauft und den Erlös zugunsten seiner eigenen Gläubiger, darunter der beiden Kläger, verwendet. Subsidiär vertritt die Beklagte den Standpunkt, durch die vertragliche Verrechnung mit güterrechtlichen Ansprüchen sei der Kaufpreis für Fr. 139'000.-- definitiv getilgt worden.
2. Die Kläger machen als Abtretungsgläubiger Ansprüche der Konkursmasse geltend, mithin Forderungen, welche ohne
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die Konkurseröffnung dem Ehemann Streuli gegen seine Frau zugestanden hätten. Was die Kläger selbst im Vorfeld der Konkurseröffnung getan, gewusst und beabsichtigt haben, ist unerheblich. Soweit der Ehemann der Beklagten damals Zahlungen an sie leistete, ist das im Kollokationsverfahren, nicht im vorliegenden Prozess von Belang. Aus der genannten Situation folgt weiter, dass kein Anwendungsfall der güterrechtlichen Haftung beim Wechsel des Güterstandes gemäss Art. 179 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 179 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231 |
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1 | Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231 |
2 | Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 188 - Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 188 - Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 188 - Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 188 - Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein. |
3. Zu prüfen ist, ob die geltend gemachten Kaufpreis- und Mietzinsforderungen der Konkursmasse gegen die Beklagte zu Recht bestehen. a) Im kantonalen Verfahren hat die Beklagte den Vertrag vom 8. Mai 1974 noch wegen Irrtums angefochten. Das Obergericht stellt indes fest, dass dieser mangels fristgerechter Anfechtung als genehmigt zu gelten hat. Mit der Berufung wird
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hiegegen nichts eingewendet. Es erübrigt sich daher, auf die Frage einzutreten, ob die Beklagte bei Vertragsabschluss hinsichtlich der finanziellen Lage ihres Mannes sowie des Vorschlags in einem Irrtum befangen war und welches allenfalls die Folgen einer Unverbindlichkeit wären. b) Nach Meinung der Beklagten ergibt sich die Ungültigkeit des Vertrages aus den Feststellungen der Vorinstanz über den Parteiwillen. Für das Obergericht bestärkte die Befragung der Eheleute Streuli den Verdacht, dass es sich beim ganzen Vertragswerk um etwas Unlauteres gehandelt haben könnte. Eine Simulation gemäss Art. 18 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
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1 | Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. |
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c) Damit ist noch nicht entschieden, ob das Gesagte auch im Verhältnis der Beklagten zur Konkursmasse ihres Ehemannes und zu den Abtretungsgläubigern gilt. Wo ein Gemeinschuldner vor Konkursausbruch durch derartige Verträge Vermögensstücke dem Zugriff seiner Gläubiger entzieht, kann das zur Anfechtung auf Rückerstattung oder auf Wertersatz nach Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499 |
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1 | Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499 |
2 | Zur Anfechtung sind berechtigt:500 |
1 | jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat; |
2 | die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger. |
3 | Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503 |
4 | Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504 |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden. |
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1 | Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden. |
2 | Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt. |
3 | Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
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1 | Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
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1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458 |
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entfällt deshalb zumindest insoweit, als der Vertrag Zahlung vorsah. Eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung oder unerlaubter Handlung ist weder an die Kläger abgetreten noch von diesen eingeklagt worden. Es kann daher offenbleiben, wieweit derartige Ansprüche konkursrechtlich eine Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499 |
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1 | Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499 |
2 | Zur Anfechtung sind berechtigt:500 |
1 | jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat; |
2 | die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger. |
3 | Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503 |
4 | Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504 |