88 II 422
60. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. Oktober 1962 i.S. Sieber gegen Konkursmasse Haldi und Amtsersparniskasse Burgdorf.
Regeste (de):
- Blankettmissbrauch.
- Der Aussteller eines Blanketts kann dem gutgläubigen Dritten gegenüber nicht geltend machen, die über die Blanko-Unterschrift gesetzte Schuldanerkennung sei gefälscht.
Regeste (fr):
- Abus de blanc-seing.
- Celui qui donne un blanc-seing ne peut opposer aux tiers de bonne foi que la reconnaissance de dette apposée au-dessus du blanc-seing est fausse.
Regesto (it):
- Abusodellafirmain bianco.
- Chi firma in bianco non può far valere di fronte ai terzi in buona fede che il riconoscimento di debito apposto al disopra della firma è falsificato.
Erwägungen ab Seite 423
BGE 88 II 422 S. 423
Der Beklagte Sieber ist Eigentümer einer Liegenschaft in Zürich-Höngg. Durch öffentlich beurkundeten Vertrag vom 20. April 1954 wurde auf dieser Liegenschaft eine Grundpfandverschreibung für den Betrag von Fr. 70'000.-- zugunsten eines Fritz Pfister errichtet, dem Sieber nach dem Wortlaut des Pfandbestellungsvertrages aus Darlehen den Betrag von Fr. 70'000.-- schuldete. Bei der Errichtung dieser öffentlichen Urkunde wirkte als Vertreter des Schuldners und Pfandeigentümers Sieber der Fürsprecher und Notar Berger, damaliger Mitarbeiter des Notars Haldi in Burgdorf, mit.
Mit schriftlicher Erklärung vom 11. Februar 1955 trat Pfister die oben genannte Darlehensforderung von Fr. 70'000.-- mit allen Nebenrechten an den Notar Haldi ab. Dieser nahm bei der Amtsersparniskasse Burgdorf am 10. Februar 1955 ein Darlehen von Fr. 42'000.-- auf. Zu dessen Sicherstellung übergab er der Bank gemäss Faustpfandvertrag vom 16. Februar 1955 die erwähnte Grundpfandverschreibung. Am 20. November 1957 wurde über Notar Haldi der Konkurs eröffnet. Unter den Aktiven der Konkursmasse figurierte u.a. auch die durch Grundpfandverschreibung gesicherte Darlehensforderung von Fr. 70'000.-- gegen Sieber. Die Konkursmasse kündigte dem Pfandeigentümer Sieber diese Schuld mit der Bemerkung, da die Grundpfandverschreibung der Amtsersparniskasse Burgdorf verpfändet sei, habe der Schuldner das Kapital und die rückständigen Zinsen an diese zu entrichten. Da Sieber dieser Aufforderung nicht nachkam, leiteten die Konkursmasse Haldi und die Amtsersparniskasse Burgdorf
BGE 88 II 422 S. 424
am 17. April 1959 gemeinsam gegen ihn Betreibung auf Grundpfandverwertung für die pfandgesicherte Forderung von Fr. 70'000.-- ein. Sieber erhob Rechtsvorschlag, wobei er jedoch das Pfandrecht nicht bestritt. Die Konkursmasse Haldi und die Amtsersparniskasse Burgdorf erhoben gegen Sieber Klage auf Bezahlung von Fr. 41'615.90 an die Bank und von rund Fr. 14'500. - an die Konkursmasse. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Er machte geltend, eine Darlehensforderung Pfisters gegen ihn bestehe in Wirklichkeit nicht. Die Grundpfandbestellung sei ohne sein Wissen und Willen durch Haldi unter Missbrauch einer Blanko-Unterschrift vorgenommen worden. Bezirksgericht und Obergericht Zürich schützten die Klage. Auf Berufung des Beklagten hin führt das Bundesgericht zu der Klage der Amtsersparniskasse aus:
1. Die Klage der Ersparniskasse auf Bezahlung von Fr. 41'615.90 nebst Zins und Zuerkennung des Rechts zur Fortsetzung des Pfandverwertungsverfahrens für sie stützt sich darauf, dass die Bank von Haldi am 16. Februar 1955 zur Sicherung eines Darlehens von Fr. 42'000.-- die Grundpfandverschreibung als Faustpfand erhalten habe. Der heutige Betrag der Darlehensforderung der Bank gegenüber Haldi, ihre Kündigung usw. sind nicht streitig. Dagegen bildet Prozessgegenstand auch hier die Frage der Rechtsgültigkeit der Grundpfandverschreibung.
Die Vorinstanz ist der Auffasung, die Ansprüche der Bank auch bezüglich des Pfandrechts seien von der Gültigkeit der Schuldanerkennung und Grundpfandverschreibung vom 20. April 1954 und der Abtretung Pfisters an Haldi vom 11. Februar 1955 unabhängig; eine allfällige Ungültigkeit der Grundpfandverschreibung erachtet die Vorinstanz als belanglos, weil die Bank sich auf den Schutz ihres guten Glaubens berufen könne. Sie geht davon aus, es sei nach Art. 3 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. |
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1 | Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. |
2 | Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen. |
BGE 88 II 422 S. 425
Forderung und Grundpfandverschreibung im Vertrauen auf das schriftliche Schuldbekenntnis des Beklagten zu Pfand erworben habe; Umstände im Sinne von Art. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. |
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1 | Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. |
2 | Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
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1 | Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 973 - 1 Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen. |
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1 | Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen. |
2 | Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzen von Grundstücken in den vom Kanton bezeichneten Gebieten mit Bodenverschiebungen.704 |
2. a) Der Hinweis der Vorinstanz auf Art. 973
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 973 - 1 Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen. |
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1 | Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen. |
2 | Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzen von Grundstücken in den vom Kanton bezeichneten Gebieten mit Bodenverschiebungen.704 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 973 - 1 Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen. |
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1 | Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen. |
2 | Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzen von Grundstücken in den vom Kanton bezeichneten Gebieten mit Bodenverschiebungen.704 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 169 - 1 Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden, kann der Schuldner auch gegen den Erwerber geltend machen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhielt. |
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1 | Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden, kann der Schuldner auch gegen den Erwerber geltend machen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhielt. |
2 | Ist eine Gegenforderung des Schuldners in diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewesen, so kann er sie dennoch zur Verrechnung bringen, wenn sie nicht später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
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1 | Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. |
BGE 88 II 422 S. 426
Glauben bei der Entgegennahme des Faustpfandes den Einwand entgegenhalten lassen müsse, die Forderung sei ohne Wissen und Willen des Schuldners und Pfandeigentümers unter Missbrauch einer Blanko-Unterschrift errichtet worden. c) Der Beklagte glaubt, diese Frage sei zu bejahen, weil der Erwerber einer Forderung in seinem guten Glauben hinsichtlich der Gültigkeit der Forderung im allgemeinen nicht geschützt sei. Das trifft an sich zu. Der Erwerber einer Forderung, der sich diese im Vertrauen auf eine schriftliche Schuldanerkennung hat abtreten lassen, kann sich daher nicht auf seinen guten Glauben berufen, wenn sich nachher herausstellt, dass das Schuldbekenntnis in allen Teilen gefälscht war und der angebliche Schuldner dem darin genannten Gläubiger in Wirklichkeit nichts schuldete. In einem solchen Falle gilt - ohne Rücksicht auf den guten Glauben des Zessionars - der Satz, dass niemand mehr Rechte übertragen kann, als er selber hat (VON TUHR/SIEGWART OR II § 96 Ziff. V. S. 811 f.). Der Beklagte übersieht jedoch, dass es sich im vorliegenden Falle nicht um einen Tatbestand handelt, der sich ohne weiteres der oben genannten Regel des Abtretungsrechtes unterstellen liesse. Denn der Beklagte behauptet nicht, dass die streitige Schuldanerkennung in allen Teilen, einschliesslich der Unterschrift, eine Fälschung darstelle und er am Zustandekommen der Schuldurkunde in gar keiner Weise beteiligt gewesen sei. Er anerkennt vielmehr, dass die Unterschrift tatsächlich von ihm stammt, und macht lediglich geltend, der Notar Haldi habe über die ihm zu anderen Zwecken zur Verfügung gestellte Blankounterschrift eine gefälschte Schuldanerkennung gesetzt. Die entscheidende Frage geht somit dahin, ob der oben dargelegte Grundsatz des Abtretungsrechtes auch für das unter Missbrauch eines Blanketts erstellte Schuldbekenntnis Geltung beanspruchen könne. d) Rechtslehre und Rechtsprechung nehmen bei der Behandlung des Abtretungsrechts zu der Frage des Blankettmissbrauchs
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nirgends Stellung, sondern sie befassen sich mit ihr lediglich im Zusammenhang mit der Willenserklärung. So wurde in BGE 35 II 440 Erw. 2 entschieden, der durch Missbrauch eines Blanketts geschädigte Dritte könne den Aussteller desselben nicht aus unerlaubter Handlung haftbar machen, weil das Blankett noch keine vollständige Willenserklärung darstelle; dass es an sich geeignet sei, von einem Dritten in missbräuchlicher Weise zu einer Geschäftserklärung gestaltet zu werden, rechtfertige noch nicht, in der Blankettausstellung die Schaffung eines Zustandes zu erblicken, welcher erkennbar die Gefahr der Schädigung Anderer in sich berge und darum nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen den Urheber dieses Zustandes verpflichte, das zur Abwendung der Gefahr Erforderliche vorzukehren. In der Rechtslehre wird demgegenüber die Auffassung vertreten, die weisungswidrige Ausfüllung des Blanketts durch den befugten Blankettempfänger begründe zwar eine Einrede zugunsten des Ausstellers, die jedoch dem gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden könne; dagegen komme möglicherweise eine Anfechtung wegen Irrtums in Frage, unter Verpflichtung des Anfechtenden zu Schadenersatz nach Art. 26
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 26 - 1 Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen. |
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1 | Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen. |
2 | Wo es der Billigkeit entspricht, kann der Richter auf Ersatz weiteren Schadens erkennen. |
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des Vertrauens des Ausstellers durch den Ausfüllenden vor. Für eine Anfechtung wegen Irrtums ist daher kein Raum. Zudem hätte bei der Zulassung einer solchen der gutgläubige Erwerber den Schaden zu tragen, soweit es ihm nicht gelingt, diesen durch den Nachweis eines Verschuldens nach Art. 26
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 26 - 1 Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen. |
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1 | Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen. |
2 | Wo es der Billigkeit entspricht, kann der Richter auf Ersatz weiteren Schadens erkennen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 33 - 1 Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen. |
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1 | Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen. |
2 | Ist die Ermächtigung durch Rechtsgeschäft eingeräumt, so beurteilt sich ihr Umfang nach dessen Inhalt. |
3 | Wird die Ermächtigung vom Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt, so beurteilt sich ihr Umfang diesem gegenüber nach Massgabe der erfolgten Kundgebung. |
BGE 88 II 422 S. 429
auf Grund des verursachten Rechtsscheins einer gültigen Erklärung ausgeschlossen sein könne (ENNECCERUS/NIPPERDEY op.cit. S. 1034 Fussnote 4; RGZ 105 S. 184, 138 S. 269). Auch die Vorschriften über die Simulation weisen in der gleichen Richtung, obwohl sie entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht unmittelbar auf den Fall des Blankettmissbrauchs zutreffen. Art. 18 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
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1 | Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
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1 | Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. |
3. Für den Anspruch der Bank ist es somit unerheblich, ob der vom Beklagten behauptete Missbrauch einer Blanko-Unterschrift durch Haldi tatsächlich vorgelegen habe. Selbst wenn es sich so verhalten sollte, wäre nach den oben gemachten Darlegungen dem Beklagten die Berufung darauf gegenüber der Bank mit Rücksicht auf ihren guten Glauben versagt.