140 Entscheidungen31. Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. Februar 1915
i. S. Iselin, Beklagter, gegen Leih& Sparkasse Steck'barn in Liquidation,
Klägerin.

Klage der von den Gläubigern einer Aktiengesellschaft bestellten
Liquidationskommission auf nachträgliche Einzahlung der gezeichneten
Aktienbeträge. Einrede des Betrugs; inwieweit zulässig '? Analoge
Anwendung der Art. 213
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 213 - 1 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
1    Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
2    Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:
1  wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR382);
2  wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.
3  ...
3    Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben vor der Konkurseröffnung erworben hat.384
4    Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.385 386
und 214
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 214 - Die Verrechnung ist anfechtbar, wenn ein Schuldner des Konkursiten387 vor der Konkurseröffnung, aber in Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Konkursiten, eine Forderung an denselben erworben hat, um sich oder einem andern durch die Verrechnung unter Beeinträchtigung der Konkursmasse einen Vorteil zuzuwenden.
SchKG auf einen gerichtlich bestätigten
i Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung e.

A. Am 8. April 1911. erliesscs die Leihund Sparkasse Steekborn einen
Prospekt über die Emission von 2000 neuen Aktien à nom. 500 Fr., die
den alten Aktionären zum Preise ven550 Fr. dem Publikum zum Preise von
620 Fr. angeboten wurden. Von jenen 550 Fr. sollten einbezahlt werden :

a) 150 Fr. bis-15. Juli 1911,

b) 150 Fr. bis 15. Oktober 1911,

c) 250 Fr. bis 30. Juni 1912.

Für verspätete Einzahlungen war ein Verzugszins von 5%, für eine
Verspätung von mehr als einem Monat ausserdem eine rer-Säumnisbusse von
5 Fr. per Aktie vorgesehen. '

Es steht heute fest, dass die-im Prospekt abgedruckte günstige
Schlussbilanz pro 31. Dezember 1910 vom Verwalter der Leihkasse,
Ad. Füllemann, gefälscht worden

war, und dass in Wirklichkeit damals bereits eine Unter '

bilanz bestand;

Auf Grund jenes Prospektes zeichnete der Beklagte am 30. Mai 1911 als
Inhaber von 17 alten Aktien 17 neue Aktien. .

Am 31. Mai 1911 zeichnete der Verwalter Füllemann zum Zwecke der
Kompletierung der Subskription, die sonst nur 1172 Stück ergeben hätte,
seinerseits 859 neue Aktien. Infolgedessen konstatierte am 10. Juni der
Verwaltungsrat, dass die Emission nicht nur zustande gekommen, sondern
sogar überzeichnet worden sei.der Zivilkammern. N° 31. 141

Am 3. Juli 1911 gewährte die Leihkasse dem Beklagten gegen Hinterlage
von 17 Stück neue Aktien der Leihund Sparkasse Steckborn ein Darlehen
von 2550 Fr. und verwendete diesen Betrag als erste Einzahlung auf die
von ihm gezeichneten neuen Aktien. In gleicherweise gewährte sie ihm
am 16. Oktober 1911 gegen Hinterlage derselben Aktien ein weiteres
Darlehen von ebenfalls 2550 Fr. und verwendete diesen Betrag als zweite
Einzahlung auf die vom Beklagten gezeichneten 17 Aktien. Gleichzeitig
stellte sie für diese 17 Aktien einen auf den Namen des Beklagten
lautenden Interimschein aus, den sie als Faustpfand behielt.

Die vom Verwalter Füllemann geschuldeten beiden ersten Einzahlungenwurd'en
ebenfalls mittels Lombardierung der zu liberierenden Aktien geleistet .

Am 9. November 1911 wurde die Erhöhung des Aktienkapitals im
Handelsregister eingetragen.

Am 15. November 1911 beurkundete das Notariat Müllheim als
Stellvertreter des Notariats Steekborn, dass nach dem ZustandekOImnen
der Emission bis 15. Oktober 1911 von sämtlichen 2000 neuen Aktien je
250 Fr. Kapital plus Agio, also 50% des neuen Aktienkapitals, einbezahlt
worden seien.

Am 28. März 1912 konstatierte auch die Generalversammlung, dass die
Einzahlung von 50% des neuen Aktienkapitals erfolgt sei.

Erst jetzt wurde die schlechte Finanzlage der Leihkasse aufgedeckt.

Am 24. April 1912 beschloss eine ausser-ordentliche
Generalversammlung die Liquidation der Gesellschaft. Eine weitere
ausserordentliche Generalversammlung beschloss am 7. Mai, es sei
beim Bezirksgerichtspräsidium Steckborn eine Nachlasstundung zu
erwirken. Ferner wurde von dieser Versammlung eine Liquidationskommission
ernannt, mit dem Auftrag, einen Nachlassvertrag zu proponieren, wonach die
Aktiven der Leihkasse ..... in ers-' ter Linie zu Gunsten der Gläubiger
zu liquidieren sind .

142 Entscheidungen

Am 19. Juli 1912 erklärte die von der
Liquidationskom-missionsssieinbemfene Glàubigewersammlung ihr
Einverständnis mit einer von dieser Kommission vorgelegten
Nachlassvertragsoflerte , die u. a. folgende Bestimmungen enthielt :

I.

Die Leihund Sparkasse Steckborn in Liquidation überlässt ihren
unversicherten Gläubigern das Liqui dationsergebnis sämtlicher Aktiven,
einschliesslich das Ergebnis allfälliger Schadenersatzforderungen
gegen iehlbare Organe der Gesellschaft, per Saldo ihrer Forderungen,
Valuta 1. Mai 1912.

II.

Die Liquidation der Aktiven erfolgt durch eine drei gliedrige
Liquidationskommission unter Aufsicht des gerichtlich bestellten
Sachwalters und der erweiterten Kommission. III.

Die _Liquidationskommission, sowie die erweiterte Kommission werden
in der Gläubigerversammlung vom 10. Juli 1912 gewählt. Massgebend ist
das absolute Mehr der an der Gläubigerversanimlung anwesenden resp.
vertretenen Gläubiger.

Das Einladungszirkular zu dieser Gläubigerversammlung hatte eine
Berechnung enthalten, worin als mutmassliche Gläubigerdividende 68,20 %
in Aussicht gestellt wurden.

Am 4. Oktober 1912 wurde der Nachlassvertrag vom Bezirksgericht
Weinfelden bestätigt.

Im Juli 1912 hatte unterdessen der Beklagte zum Zwecke der Kompensation
mit seinen Schulden, worunter auch eine Kontokorrentschuld von
ca. 10,000 Fr., eine auf die Leihkasselautende fällige Inhaberobligation
von 1000 Fr., sowie eine ebenfalls auf die Leihkasse lautende, fällige
Namenobligation von 15,000 Mk. erworben. ' Am 5. August notifizierte er
der Liquidationskommission

der Zivilkammern. N° 31. 143

diesen Erwerb und erklärte, die beiden Obligationen, soweit nötig,
mit seiner Kontokorrentschuld zu verrechnen, die dritte Einzahlung auf
seine 17 neuen Aktien dagegen nicht leisten zu wollen; da er durch die
gefälschte Bilanz betrogen werden sei ; eventuell mache er auch gegenüber
seiner Subskriptionsschuld die Verrechnung geltend .

Gegenüber der vorliegenden Klage auf Liberierung seiner Aktien und
Bezahlung seiner Kontokorrentschuld hat der Beklagte, ausser den in. der
vorstehenden Zusch rift enthaltenen, noch folgende Einwendungen erhoben :

a) Es fehle der durch die Liquidationskommission vertretenen
Aktiengesellschaft in Liquidation die Aktivlegiiimation zur Eintreibung
der Ausstände, speziell zur Einiorderung der rückständigen Einzahlungen
auf die neuen Aktien. Betreiiend die Begründung dieser Einrede
vergl. Erw. 1 hienach.

b) Die Aktienemission sei überhaupt nicht zustande gekommen. Vergl. Erw. 2
hienach.

c) Falls nicht schon die Einrede des Betrags gutgeheissen werde, stehe
dem Beklagten ein Schadenersatzanspruch in der Höhe der gezeichneten
Beträge zu, den er gegenüber seiner Subskriptionsschuld, eventuell
gegenüber seiner Kontokorrentschuld, kompensationsweise geltend mache.

d) Die beiden ersten Einzahlungen seien übrigens geleistet; an deren
Stelle schulde der Beklagte dieselben Beträge auf Grund der beiden ihm
am 3. Juli und am 16. Oktober 1911 von der Leihkasse gewährten Darlehen .

Es besteht heute kein Streit mehr darüber, dass die Kontokorrentschuld
des Beklagten (excl. der beiden Darlehen vom 3. Juli und vom 16. Oktober
1911) 10,544 Fr. 40 Cts. Val. 31. Juli 1912 beträgt. Ebenso sind die
Parteien darüber einig, dass das Aktienkapital gänzlich verloren ist
und das Liquidationsergebnis nur zu einer teilweisen Befriedigung der
Gesellschaftsgläubiger genügen wird.

144 Entscheidungen

B. Durch Urteil vom 25. November 1914 hat das Obergericht des Kantons
Zürich (I. Appellationskammer) über die Streitfrage :

Ist der Beklagte verpflichtet, an die Klägerin zu be zahlen 19,894 Fr. 40
Cts. nebst Zins zu 5%

von 2550 Fr. seit 15. Juli 1911,

von 2550 Fr. seit 15. Oktober 1911,

von 4250 Fr. seit 30. Juni 1912 und ,

von 10,544 Fr. 40 Cts. seit 31. Juli 1912 ? erkannt :

1. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin 19,894 Franken 40
Cts. nebst je 5% Zins von 2550 Fr. seit 16. Juli 1911, von 2550
Fr. seit 16. Oktober 1911, von 4250 Fr. seit 30. Juni 1912 und von
10,544 Fr. 40 Cts. seit 31. Juli 1912 zu bezahlen.

Die Klägerin wird bei ihrer Anerkennung, dem Be klagten gegen Bezahlung
des in dieser Forderung von 19,894 Fr. 40 Cts. inbegrifienen Betrages
von 10,544 Fr. 40 Cts. nebst 5% Zins seit 31. Juli 1912, die ihr am
3. Januar 1911 zu Pfand gegebenen Aktien der Leih und Sparkasse Steckhorn
Nr. 1586-1601 und 1057-1060 herauszugeben, behaftet.

C. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung, mit dem
Antrag auf Abweisung der Klage.

Die Klagpartei hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen ,Urteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht i n E r W a g u n g :

1. Als unbegründet erscheint zunächst die vom Beklagten erhobene
Einrede der mangelnden Aktivlegitimation. Der Beklagte hat selber
ausgeführt (erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 7. März 1913 vor
Bezirksgericht), dass von einer Abtretung (se. der Gesellschafts-aktiven)
an die Gläubiger keine Rede sei, dass geklagt werde namens des
Rechtssubjektes, dem von Anfang an die fraglichen Rechte zugestanden
haben ,

der Zivilkammem. N° 31. 145

dass kein Übergang stattgefunden habe, eine Änderung vielmehr nur
insofern eingetreten sei, als die Mandatare gewechselt haben, usw. Ist
aber darnach die vorliegende Klage namens und mit Vollmacht desjenigen
Rechtssnbjektes eingereicht werden, dem die fraglichen Rechte von
Anfang an zugestanden haben, so wäre es Sache des Beklagten gewesen,
darzutnn, dass jene Rechte seither auf ein anderes Rechtssubjekt über-,
gegangen seien. Einen solchen Übergang stellt jedoch nach dem Gesagten
gerade e r des entschiedensten in Abrede, und es ergibt sich denn auch
aus den Akten, dass zwar die Aktiengesellschaft erklärt hat, ihren
Gläubigern das Liquidationsergebnis sämtlicher Aktiven zu überlassen
, dass dagegen keine Übertragung der Aktiven als solcher auf ein neues
Rechtssubjekt stattgefunden hat. Wollte aber die Einrede der mangelnden
Aktivlegitimation trotz Fehlens bezüglicher Ausführungen des Beklagten
etwa dahin interpretiert werden, dass der Beklagte habe behaupten
wollen, infolge des Nachlassvertrages seien die streitigen Ansprüche
v o n R e c h t s w e g e n auf die Gläubiger übergegangen, und aus d
i e s e m Grunde sei die Aktiengesellschaft als solche nicht mehr zu
ihrer Geltendmachung legitimiert, so wäre demgegenüber wiederum auf die
eigenen Ausführungen des Beklagten zu verweisen, wonach die Mandatare
(d. h. die Liquidatoren, die in diesem Prozesse klagend auftreten)
von den Gläubigern und nicht mehr von den Aktionären ernannt wurden
. Hiemit stimmt denn auch überein, dass tatsächlich alle Ausstände zum
Zwecke der verhältnismässigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger
und nicht etwa derAktionäre eingetrieben werden. Durch welch a n d e r
e s Örgan aber die Gläubiger hätten klagend auftreten sollen, als eben
durch das Organ der von ihnen ernannten Liquidationskomrnission, ist vom
Beklagten nicht dargetan worden und auch sonst nicht ersichtlich. . Die
Einrede der mangelnden Aktivlegitimation ist so-

146 Entscheidungen

mit abzuweisen, ohne dass zu uen Ausführungen der Parteien über die
theoretische Frage des rechtlichen Fortbestands oder Untergangs einer
in Liquidation tretenden Aktiengesellschaft Stellung genommen zu werden
braucht.

2. Unbegründet ist sodann die Berufung des Beklagten auf Art. 617 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 617 - Wenn das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht hinreicht, so sind diese berechtigt, für den ganzen unbezahlten Rest ihrer Forderungen aus dem Privatvermögen jedes einzelnen unbeschränkt haftenden Gesellschafters in Konkurrenz mit seinen Privatgläubigern Befriedigung zu suchen.

OR. Insoweit nämlich das angebliche Nichtzustandekommen der Emission
daraus abgeleitet wird, dass der Verwalter Füllemann seine Aktien erst
nach Ablauf der im Prospekt festgesetzten Subskriptionsfrist gezeichnet
habe, erledigt sich diese Einrede schon durch die, nicht aktenwidrige,
tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, dass auf Schluss des
Zeichnungstermins die Zeichnungen formell vollständig vorlagen , und es
braucht deshalb hier nicht ausgeführt zu werden, warum auch Zeichnungen,
die erst einige Tage nach Ablauf der Subskriptionsfrist stattgefunden
hätten und von der Gesellschaft entgegengenommen worden wären, kein
Hindernis im Sinne des Art. 617 gebildet haben würden. Insoweit aber der
Beklagte die Anwendbarkeit dieses Artikels daraus ableiten will, dass
Füllemann nur als strohmann der Aktiengesellschaft gehandelt habe, genügt
es, auf die bezüglichen Ausführungen des bundesgerichtlichen Urteils
vom 5. Juli 1913 i. S. Bach gegen die heutige Klägerin (AS 39 II S. 533
Erw. 2) zu verweisen. Und wenn endlich der Beklagte in diesem Zusammenhang
noch behauptet hat, die Zeichnung des Füllemann sei überhaupt nicht ernst
gemeint gewesen und sei auch von der Aktiengesellschaft nur zum Schein
entgegengenommen werden, so ist demgegenüber daran festzuhalten, dass
die Aktienzeiehnung, als rechtsverbindliche Willensäusserung, speziell
als Kundgebung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, weder durch eine
allfällige Mentalreservation des Zeichners, noch auch durch eine Abmachung
mit den Organen der Gesellschaft entkräftet wird. Sind Mentalreservationen
des Zeichners schon nach Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
OR bedeutungslos, so kann aus privaten
Abmachungen zwischen dem Zeichner und den Gesellschaftsorganen jedenfalls

der Zivilkammem. N° 31. 147 '

gegenüber den Gesellschaftsglä uh i ge rn (für die im vorliegenden
Falle geklagt wird : vergl. 'Erwa hievor} die Unverbindlichkeit der
Zeichnung nicht abgeleitet werden. Die Aktienzeichnung des Verwalters
Füllemann besteht . somit zu recht, und die Einrede aus Art. 617 Abs. 1
OB erscheint daher in jeder Beziehung als unbegründet.

3. Was die erste Haupteinrede des Beklagten, nämlich diejenige des B e t r
u g e s betrifft, so bedarf es hier keiner Stellungnahme zu der bekannten
Streitfrage, ob und in wie-weit die Einrede des Betrugs d a n n zulässig
sei, wenn die gezeichneten Beträge ganz oder teilweise behufs Rückzahlung
des Aktienkapitals, also im Interesse der Aktionäre, eingefordert
werden. Es genügt, dass im vorliegenden Falle feststehendes-Massen das
gesamte Aktienkapital verloren ist und die Einforderung der gezeichneten
Beträge ausschliesslich im Interesse der Gesellschaftsgläuhiger
stattfindet. Dass aber der durch Betrug zur Zeichnung verleitete Aktionär
die Liberierung seiner Aktien jedenfalls d a n n nicht verweigern,
bezw. die bereits geleisteten Einzahlungen jedenfalls s o l a n g e
nicht zurückfordern kann, als noch unbefriedigte Gesellschaftsgläubiger
vorhanden sind, wird sogar von denjenigen anerkannt, die (wie WIELAND
in Goldschmidts Zeitschrift 64 S. 124 und in Schweiz. Juristenzeitung
10 S. 217 ff., Bnerr in Goldschm. Zsch. 76 S. 452) dem betrogenen
Aktionär einen Schadenersatz-, bezw. Rückforderungsanspruch gegenüber
der Aktiengesellschaft als solcher zuerkennen sollte es auch nicht
richtig sein, dass die Zeichnung von Aktien eine Erklärung gegenüber
den Mitaktionären enthalte (vergl. BGE 32 II S. 103 und 39 II S. 534),
so enthält sie doch jedenfalls eine solche gegenüber den Gesellschafts
g l ä u b i g e r n, nämlich die Erklärung, mit dem gezeichneten
Betrag, der einen Teil des für jede Aktiengesellschaft unentbehrlichen
Grundkapitalsbildet, solange für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft
haften zu wollen, als solche Verbindlichkeiten überhaupt vorhanden sein
werden (vergl. Art. 629 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 629 - 1 Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.
1    Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.
2    In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Aktien und stellen fest, dass:
1  sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;
2  die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
3  die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die geleisteten Einlagen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Errichtungsakts erfüllt sind;
4  keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.325
3    Wird das Aktienkapital in ausländischer Währung festgelegt oder werden Einlagen in einer anderen Währung geleistet als derjenigen des Aktienkapitals, so sind die angewandten Umrechnungskurse in der öffentlichen Urkunde anzugeben.326
, 667 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 629 - 1 Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.
1    Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.
2    In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Aktien und stellen fest, dass:
1  sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;
2  die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
3  die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die geleisteten Einlagen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Errichtungsakts erfüllt sind;
4  keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.325
3    Wird das Aktienkapital in ausländischer Währung festgelegt oder werden Einlagen in einer anderen Währung geleistet als derjenigen des Aktienkapitals, so sind die angewandten Umrechnungskurse in der öffentlichen Urkunde anzugeben.326
,

148
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 148 - 1 Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen.
1    Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen.
2    Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner.
3    Was von einem Mitschuldner nicht erhältlich ist, haben die übrigen gleichmässig zu tragen.
Entscheidungen

669 Ziff. 1 und 670 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 670
OR). Sobald aber in der Aktienzeichnung
eine Erklärung gegenüber den Gesellschaftsgl ä u b i g e r n erblickt
wird, folgt daraus ohne weiteres die Unmöglichkeit einer Anfechtung
der Zeichnung wegen eines durch die Organe der Gesellschaft verübten
Betruges. Denn alsdann handelt es sich um den Betrug seitens eines
Dritten; nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen aber (übrigens auch nach
Art. 28
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
1    Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2    Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
neu = 24 alt OR, als, der hier analog anwendbaren positiven
Gesetzesbestimmung) kann eineWillenserklärung nicht deswegen angefochten
werden, weil derjenige, der sie abgab, dazu durch Täuschung seitens
eines D r i t t e n verleitet worden war.

Mit Unrecht hat der Beklagte demgegenüber vor den kantonalen Instanzen
eventuell den Standpunkt eingenommen, dass bei blossen Kapitalerhöhungen
(im Gegensatz zu Neugründungen) ein unbedingtes Anrecht auf die neuen
Einzahlungen nur denjenigen Gesellschaftsgläubigern zustehe, die ihre
Forderungen erst nach der Veröffentlichung der Kapitalerhöhung erworben
haben. Abgesehen davon, dass das Gesetz für eine verschiedene Behandlung
der alten und der neuen Gläubiger keine Handhabe bietet, würde sich
eine Schlechterstellung der alten Gläubiger in dieser Beziehung schon
deshalb'nicht rechtfertigen, weil Kapitalerhöhungen oft u. a. gerade
den Zweck verfolgen und erreichen, die alten Gläubiger zu weiter-In
stehenlassen ihrer Guthaben zu bewegen. Dies scheint denn auch,
nach den bei den Akten liegenden Protekollen des Verwaltungsrates,
spezieil im vorliegenden Falle der Zweck und die Wirkung der Erhöhung
des Aktienkapitals gewesen zu sem.

4. Ebenso wie mit der Einrede des Betruges verhält es sich mit dem
Schadenersatzanspruch von 9350 Fr., den der Beklagte mit seiner
Subskriptionsschuld von ebenfalls 9350 Fr., eventuell mit seiner
Kontokorrentschuld von 10,544 Fr. 40 Cts. verrechnen möchte. Denn,
da mit jener Schadenersatzforderung eben (1 e r j e n i g e schaden
geltend gemacht werden will, der dem Beklagten

der Zivilkamma'n. N° 31. . ' 149!

aus seiner Aktienzeiehnung erwachsen ist und in dem Verlust der
gezeichneten Beträge besteht, so käme die Zulassung der Verrechnung
in ihren Wirkungen einer Rück . zahlung der vom Beklagten übernommenen
Aktien gleich; auf eine solche Rückzahlung hat aber der Beklagte nach
den Ausführungen in Erwägung 3 hievor jedenfalls solange kein Recht,
als noch unbefriedigte Gesellschaftsgläubiger vorhanden sind.

Aus demselben Grunde wäre auch die Verrechnung jenes.
Schadenersatzanspruchs mit der Darlehensschuld von zweimal 2550 Fr.,
die nach der Auffassung des Beklagten an die Stelle eines Teils seiner
Subskriptionsschuld getreten sein soll, ausgeschlossen. Es bedarf
deshalb hier keiner Untersuchung, ob wirklich s. Z. eine Novation im
Sinne der Darstellung des Beklagten stattgefunden habe, bezw. ob eine
solche N ovation vom Richter anzuerkennen sei, und ob daher der Beklagte
jene zweimal 2550 Fr. noch auf Grund seiner Aktienzeichnung, oder aber
als Darlehen schulde. Einen, übrigens unbedeutenden Unterschied hätte
dies höchstens in Bezug auf die Art der Verzinsung ausmachen können ;
in dieser Hinsicht liegen aber keine Parteianträge vor.

5. Endlich macht der Beklagte gegenüber sämtlichen Klagposten
kompensationsweise zwei Forderungen von zusammen ca. 20,000 Fr. geltend,
die er zugegebenennassen erst im Stadium des Nachlassver-fahrens erworben
hat, und deren eine zudem auf einem lnhaberpapier beruht. Es fragt sich
daher, ob im vorliegenden Fall Art. 213
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 213 - 1 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
1    Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
2    Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:
1  wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR382);
2  wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.
3  ...
3    Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben vor der Konkurseröffnung erworben hat.384
4    Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.385 386
und 214
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 214 - Die Verrechnung ist anfechtbar, wenn ein Schuldner des Konkursiten387 vor der Konkurseröffnung, aber in Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Konkursiten, eine Forderung an denselben erworben hat, um sich oder einem andern durch die Verrechnung unter Beeinträchtigung der Konkursmasse einen Vorteil zuzuwenden.
SchKG, die allerdings
ihrem Wortlaute nach nur für den Fall des Konkurses gelten, analog
anwendbar seien. Diese Frage ist auf Grund des. bundesgerichtlichen
Urteils vom 2. Juli 1914 i. S. Leibund Sparkasse Aadorf gegen saurer (AS
40 III S. 302 H.) zu bejahen. Auch im vorliegenden Falle unterscheidet
sich der zwischen der Aktiengesellschaft und ihren Gläubigern zustande
gekommene Nachlassvertrag von einem gewöhnlichen Nachlassvertrag durch
die in dem angeführten

150 ' Entscheidungen

Urteil aufgeführten drei Merkmale : Heute wie damals fehlt es an einer im
voraus festgesetzten Nachlassquote; heute wie damals ist der Kridarin die
Verfügung über ihre Aktiven gänzlich entzogen, und heute wie damals sind
diese Aktiven zur ausschliesliehen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger
bestimmt (ob infolge Abtretung der Gesellschafts-aktiven als
solcher, oder infolge Überlassung des Liquidationsergebnisses , ist
dabei unerheblich). Heute wie damals handelte'es sich somit um eine
Gesamtliquidatio n, die sich vom Konkurse im wesentlichen nur durch den
Namen und das Verfahren, sowie die Nachwirkungen, dagegen nicht durch
die materiellen Verteilungsgrundsätze unterscheidet. Für eine analoge
Anwendung des Art. 213
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 213 - 1 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
1    Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
2    Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:
1  wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR382);
2  wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.
3  ...
3    Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben vor der Konkurseröffnung erworben hat.384
4    Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.385 386
SchKG sprechen deshalb hier genau die nämlichen
Erwägungen, die in dem angeführten Urteil enthalten sind und hier nicht
wiederholt zu werden brauchen.

Eventuell wäre Art. 214 analog anwendbar. Denn es steht ausser Frage,
dass der Beklagte die beiden bereits rninderwertigen Obligationen gerade
zu dem Zwecke erworben hat, um seine Verpflichtungen gegenüber der ihm

' als zahlungsunfähig bekannten Leihkasse nicht voll erfüllen zu
müssen. Es kann deshalb unerörtert bleiben, w e l c h e r Zeitpunkt im
vorliegenden Falle demjenigen der Konkurseröifnung gleichzustellen wäre.

si Endlich bedarf es auch in d i e s e m Zusammenhange

keiner Entscheidung der zwischen den Parteien streitigen

Frage, ob an Stelle eines Teils der Subskriptionsschuld

des Beklagten (nämlich für die Beträge der beiden ersten

Einzahlungen) eine Darlehnsschuld getreten sei, oder ob

die Subskriptionssehuld noch als solch e fortbestehe; ferner ob im
letztem Fall, ausser Art. 213 Abs. 2 (bezw.

Art. 214), auch noch Art. 213 A b s. 3 analog anwendbar

wäre. Denn, ob für einen Teil des streitigen Betrages die

Ahweisung der Kompensationseinrede speziell mit Rück-

sicht auf Art. 213 Abs. 3, oder aber wegen Art. 213

der Zivilkammem. N' 32. . 151

Abs. 2 (Ziffer I oder 3) erfolgt, macht für das Endresultat keinen
Unterschied.

Demnach ,hat das Bundesgericht e r k a n n,t : '

Die Berufung Wird abgewiesen und das Urteil der I. Appellationskammer
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. November 1914 bestätigt.

32. Urteil der II. Zivilabteilung vom. 3. März 1915 ' i. S. Cubasch,
Klägerin, gegen Kinder Martin, Beklagte.

Auslegung einer Stundungsbewilligung (Erw. 2 und 3). Massgebender
Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit oder Unbegründetheit
einer A b er k e n n u n g s k l a g e, insbesondere hinsichtlich der
Fähigkeit der in Betreibung gesetzten Forderung (Erw. 4).

A. Die Beklagten sind Gläubiger von 21 Gülten im Gesamtbetrag von 150,000
Fr., die auf einem Haus in Luzern haften. Sie erwarben sie am 29. November
1910 bei der Teilung des Nachlasses ihres Vaters, Während ihre Mutter
das Haus zu Eigentum übernahm und sich verpflichtete, die Söhne bis zu
ihrem 17. Altersjahr zu erziehen, wogegen sie selbstverständlich das
Vermögen ihrer Kinder nutzniessen könne. Mit dieser Nutzniessung
erhielt sie aber nicht zugleich das Recht zur Verwaltung ; Vielmehr
wurde den Kindern ein Vormund bestellt, der die Gültzinsen einzuziehen,
daraus eine Bankschuld der Beklagten von 114,000 Fr. zu verzinsen und
nur den Ueberschuss an die Mutter abzuliefern hatte. Diese verheiratete
sich in der Folge Wieder ; wann, ergibt sich nicht aus den Akten. Nach
dem 1. Januar 1912 blieb die Vormundschaft einfach bestehen, ohne dass
untersucht wurde, ob ihre Aufrechterhaltung durch die Umstände geboten
sei. Der Vormund der Beklagten betrieb

AS 41 lll 1915 . . 11
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 41 III 140
Datum : 25. Februar 1915
Publiziert : 31. Dezember 1915
Quelle : Bundesgericht
Status : 41 III 140
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 140 Entscheidungen31. Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. Februar 1915 i. S. Iselin,


Gesetzesregister
OR: 1 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
28 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
1    Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2    Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
148 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 148 - 1 Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen.
1    Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen.
2    Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner.
3    Was von einem Mitschuldner nicht erhältlich ist, haben die übrigen gleichmässig zu tragen.
617 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 617 - Wenn das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht hinreicht, so sind diese berechtigt, für den ganzen unbezahlten Rest ihrer Forderungen aus dem Privatvermögen jedes einzelnen unbeschränkt haftenden Gesellschafters in Konkurrenz mit seinen Privatgläubigern Befriedigung zu suchen.
629 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 629 - 1 Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.
1    Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.
2    In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Aktien und stellen fest, dass:
1  sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;
2  die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
3  die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die geleisteten Einlagen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Errichtungsakts erfüllt sind;
4  keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.325
3    Wird das Aktienkapital in ausländischer Währung festgelegt oder werden Einlagen in einer anderen Währung geleistet als derjenigen des Aktienkapitals, so sind die angewandten Umrechnungskurse in der öffentlichen Urkunde anzugeben.326
667  670
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 670
SchKG: 213 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 213 - 1 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
1    Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
2    Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:
1  wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR382);
2  wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.
3  ...
3    Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben vor der Konkurseröffnung erworben hat.384
4    Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.385 386
214
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 214 - Die Verrechnung ist anfechtbar, wenn ein Schuldner des Konkursiten387 vor der Konkurseröffnung, aber in Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Konkursiten, eine Forderung an denselben erworben hat, um sich oder einem andern durch die Verrechnung unter Beeinträchtigung der Konkursmasse einen Vorteil zuzuwenden.
BGE Register
32-II-96
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • aktiengesellschaft • zeichnung • aktienkapital • sparkasse • betrug • darlehen • bundesgericht • frage • zins • stelle • rechtssubjekt • zeichner • liberierung • verwaltungsrat • mutter • wille • weiler • mentalreservation • vormund
... Alle anzeigen