105 V 93
22. Urteil vom 2. Mai 1979 i.S. M. gegen Eidgenössische Militärversicherung und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Regeste (de):
- Art. 108 Abs. 2 und 132 OG. Wird in einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ein materieller Beschwerdeantrag gestellt, so umfasst dieser auch das Begehren, die Vorinstanz habe auf die Sache einzutreten (Erw. 1).
- Art. 11 Abs. 5
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 11 - 1 ...38
1 ...38 2 Forderungen aufgrund dieses Gesetzes können mit laufenden Leistungen verrechnet werden. Das im Betreibungsrecht festgesetzte Existenzminimum bleibt gewährleistet. 3 Rückforderungen von Taggeldern und Renten der AHV, der IV, der Unfallversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können mit fälligen Leistungen verrechnet werden.39 SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 12 Sicherung der Leistungen - 1 ...40
1 ...40 2 Die Militärversicherung kann in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG41 auch ohne Fürsorgeabhängigkeit Massnahmen treffen, damit ihre Geldleistungen in erster Linie für den Unterhalt des Versicherten oder der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet werden.42 3 ...43 4 ...44 SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 12 Sicherung der Leistungen - 1 ...40
1 ...40 2 Die Militärversicherung kann in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG41 auch ohne Fürsorgeabhängigkeit Massnahmen treffen, damit ihre Geldleistungen in erster Linie für den Unterhalt des Versicherten oder der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet werden.42 3 ...43 4 ...44 SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 45
Regeste (fr):
- Art. 108 al. 2 et 132 OJ. La conclusion au fond prise dans un recours de droit administratif dirigé contre une décision cantonale de non-entrée en matière implique demande de renvoi de la cause à l'autorité de première instance pour jugement au fond (consid. 1).
- Art. 11 al. 5 et art. 12 al. 1-4 LAM. Notions de proposition et de décision, en opposition à celle de "préavis", notamment lorsque l'assurance militaire entend procéder à une réduction de la rente au sens de l'art. 45 LAI (consid. 3).
Regesto (it):
- Art. 108 cpv. 2 e
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 45
- Art. 11 cpv. 5 e art. 12 cpv. 1-4 LAM. Nozione di proposta, rispettivamente di decisione dell'assicurazione militare, in contrapposizione al cosiddetto "preavviso" con particolare riferimento alla riduzione della rendita secondo l'art. 45 LAI (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 93
BGE 105 V 93 S. 93
A.- Hans M. bezieht von der Militärversicherung eine auf einem Invaliditätsgrad von einem Drittel basierende Invalidenrente, die sich seit der Revisionsverfügung vom 23. April 1975 auf Fr. 625.95 im Monat beläuft. Mit Verfügung vom 28. April 1978 lehnte es die Militärversicherung ab, den Invaliditätsgrad revisionsweise zu erhöhen. Mit Schreiben vom 29. April 1978 teilte sie ihrem Versicherten mit, im Hinblick auf die ihm zustehende
BGE 105 V 93 S. 94
Rente der Invalidenversicherung (IV-Rente) werde die Rente der Militärversicherung (MV-Rente) gemäss Art. 45
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 45 |
B.- Hans M. beschwerte sich beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und beantragte, die MV-Rente sei ihm ungekürzt im Betrage von Fr. 625.95 monatlich auszuzahlen. Er wies darauf hin, dass er auf 1. April 1978 sein Coiffeurgeschäft aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen, und machte geltend, er sei nun zu 100% arbeitsunfähig. Rechne man die IV-Rente und die (ungekürzte) MV-Rente zusammen, so ergebe sich ein Total von Fr. 25'836.-- pro Jahr, welches unter der "Kürzungsgrenze" der Militärversicherung liege.
Das kantonale Versicherungsgericht trat jedoch in seinem Entscheid vom 17. Juli 1978 auf die Beschwerde nicht ein. Es ging davon aus, dass sich diese nicht gegen die Verfügung vom 28. April 1978, sondern gegen das Schreiben vom 29. April 1978 betreffend die Rentenkürzung richte. Bei letzterem handle es sich aber bloss um eine vorläufige Mitteilung im Sinne von Art. 11 Abs. 5
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 11 - 1 ...38 |
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2 | Forderungen aufgrund dieses Gesetzes können mit laufenden Leistungen verrechnet werden. Das im Betreibungsrecht festgesetzte Existenzminimum bleibt gewährleistet. |
3 | Rückforderungen von Taggeldern und Renten der AHV, der IV, der Unfallversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können mit fälligen Leistungen verrechnet werden.39 |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 12 Sicherung der Leistungen - 1 ...40 |
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2 | Die Militärversicherung kann in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG41 auch ohne Fürsorgeabhängigkeit Massnahmen treffen, damit ihre Geldleistungen in erster Linie für den Unterhalt des Versicherten oder der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet werden.42 |
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C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandet Hans M., dass "die Invalidenversicherung praktisch den ganzen Teil der Rente übernehmen soll", während er des grössten Teils der MV-Rente verlustig gehe. Er macht wiederum geltend, dass IV-Rente und MV-Rente zusammen den für die Kürzung massgebenden Betrag nicht erreichen würden. Die Militärversicherung beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Obwohl sie sich nur mit der materiellen Seite des Streitfalles befasst, ist darin der Antrag auf Eintreten praxisgemäss als miteingeschlossen zu betrachten. Es ist also zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, wogegen das Eidg. Versicherungsgericht auf die materiellen Anträge nicht eintreten kann.
BGE 105 V 93 S. 95
2. Die Vorinstanz geht richtigerweise davon aus, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Revisionsverfügung vom 28. April 1978, sondern gegen die Mitteilung vom 29. April 1978 betreffend Rentenkürzung richtet...
3. Eine Rentenkürzung im Sinne von Art. 45
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 45 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 45 |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 12 Sicherung der Leistungen - 1 ...40 |
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2 | Die Militärversicherung kann in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG41 auch ohne Fürsorgeabhängigkeit Massnahmen treffen, damit ihre Geldleistungen in erster Linie für den Unterhalt des Versicherten oder der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet werden.42 |
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2 | Die Militärversicherung kann in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG41 auch ohne Fürsorgeabhängigkeit Massnahmen treffen, damit ihre Geldleistungen in erster Linie für den Unterhalt des Versicherten oder der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet werden.42 |
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SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 11 - 1 ...38 |
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2 | Forderungen aufgrund dieses Gesetzes können mit laufenden Leistungen verrechnet werden. Das im Betreibungsrecht festgesetzte Existenzminimum bleibt gewährleistet. |
3 | Rückforderungen von Taggeldern und Renten der AHV, der IV, der Unfallversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können mit fälligen Leistungen verrechnet werden.39 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 12 Sicherung der Leistungen - 1 ...40 |
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2 | Die Militärversicherung kann in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG41 auch ohne Fürsorgeabhängigkeit Massnahmen treffen, damit ihre Geldleistungen in erster Linie für den Unterhalt des Versicherten oder der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet werden.42 |
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SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 45 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 45 |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 11 - 1 ...38 |
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2 | Forderungen aufgrund dieses Gesetzes können mit laufenden Leistungen verrechnet werden. Das im Betreibungsrecht festgesetzte Existenzminimum bleibt gewährleistet. |
3 | Rückforderungen von Taggeldern und Renten der AHV, der IV, der Unfallversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können mit fälligen Leistungen verrechnet werden.39 |
b) Im vorliegenden Fall geht die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Militärversicherung davon aus, dass es sich beim
BGE 105 V 93 S. 96
Schreiben vom 29. April 1978 um eine solche, bloss vorläufige und nicht beschwerdefähige Mitteilung im Sinne von Art. 11 Abs. 5
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 11 - 1 ...38 |
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2 | Forderungen aufgrund dieses Gesetzes können mit laufenden Leistungen verrechnet werden. Das im Betreibungsrecht festgesetzte Existenzminimum bleibt gewährleistet. |
3 | Rückforderungen von Taggeldern und Renten der AHV, der IV, der Unfallversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können mit fälligen Leistungen verrechnet werden.39 |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 11 - 1 ...38 |
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2 | Forderungen aufgrund dieses Gesetzes können mit laufenden Leistungen verrechnet werden. Das im Betreibungsrecht festgesetzte Existenzminimum bleibt gewährleistet. |
3 | Rückforderungen von Taggeldern und Renten der AHV, der IV, der Unfallversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können mit fälligen Leistungen verrechnet werden.39 |
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2 | Die Militärversicherung kann in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG41 auch ohne Fürsorgeabhängigkeit Massnahmen treffen, damit ihre Geldleistungen in erster Linie für den Unterhalt des Versicherten oder der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet werden.42 |
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2 | Forderungen aufgrund dieses Gesetzes können mit laufenden Leistungen verrechnet werden. Das im Betreibungsrecht festgesetzte Existenzminimum bleibt gewährleistet. |
3 | Rückforderungen von Taggeldern und Renten der AHV, der IV, der Unfallversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können mit fälligen Leistungen verrechnet werden.39 |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 12 Sicherung der Leistungen - 1 ...40 |
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2 | Die Militärversicherung kann in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG41 auch ohne Fürsorgeabhängigkeit Massnahmen treffen, damit ihre Geldleistungen in erster Linie für den Unterhalt des Versicherten oder der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet werden.42 |
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4. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass über die streitige Rentenkürzung keine beschwerdefähige Verfügung vorliegt, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Weil sich aber gleichzeitig erwiesen hat, dass die Militärversicherung nicht gesetzeskonform vorgegangen ist, ist die Sache an diese zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Vorschriften von Art. 11 Abs. 5
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 11 - 1 ...38 |
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2 | Forderungen aufgrund dieses Gesetzes können mit laufenden Leistungen verrechnet werden. Das im Betreibungsrecht festgesetzte Existenzminimum bleibt gewährleistet. |
3 | Rückforderungen von Taggeldern und Renten der AHV, der IV, der Unfallversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können mit fälligen Leistungen verrechnet werden.39 |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 11 - 1 ...38 |
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1 | ...38 |
2 | Forderungen aufgrund dieses Gesetzes können mit laufenden Leistungen verrechnet werden. Das im Betreibungsrecht festgesetzte Existenzminimum bleibt gewährleistet. |
3 | Rückforderungen von Taggeldern und Renten der AHV, der IV, der Unfallversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können mit fälligen Leistungen verrechnet werden.39 |
BGE 105 V 93 S. 97
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache wird an die Militärversicherung zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.