Urteilskopf

105 V 93

22. Urteil vom 2. Mai 1979 i.S. M. gegen Eidgenössische Militärversicherung und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 93

BGE 105 V 93 S. 93

A.- Hans M. bezieht von der Militärversicherung eine auf einem Invaliditätsgrad von einem Drittel basierende Invalidenrente, die sich seit der Revisionsverfügung vom 23. April 1975 auf Fr. 625.95 im Monat beläuft. Mit Verfügung vom 28. April 1978 lehnte es die Militärversicherung ab, den Invaliditätsgrad revisionsweise zu erhöhen. Mit Schreiben vom 29. April 1978 teilte sie ihrem Versicherten mit, im Hinblick auf die ihm zustehende

BGE 105 V 93 S. 94


Rente der Invalidenversicherung (IV-Rente) werde die Rente der Militärversicherung (MV-Rente) gemäss Art. 45
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 45 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Unfallversicherungsgesetzes, mit Wirkung seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 1676, 1982 2724; BBl 1976 III 141).
IVG um Fr. 607.50 gekürzt, so dass ab 1. April 1978 noch Fr. 18.45 im Monat ausbezahlt würden.

B.- Hans M. beschwerte sich beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und beantragte, die MV-Rente sei ihm ungekürzt im Betrage von Fr. 625.95 monatlich auszuzahlen. Er wies darauf hin, dass er auf 1. April 1978 sein Coiffeurgeschäft aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen, und machte geltend, er sei nun zu 100% arbeitsunfähig. Rechne man die IV-Rente und die (ungekürzte) MV-Rente zusammen, so ergebe sich ein Total von Fr. 25'836.-- pro Jahr, welches unter der "Kürzungsgrenze" der Militärversicherung liege.
Das kantonale Versicherungsgericht trat jedoch in seinem Entscheid vom 17. Juli 1978 auf die Beschwerde nicht ein. Es ging davon aus, dass sich diese nicht gegen die Verfügung vom 28. April 1978, sondern gegen das Schreiben vom 29. April 1978 betreffend die Rentenkürzung richte. Bei letzterem handle es sich aber bloss um eine vorläufige Mitteilung im Sinne von Art. 11 Abs. 5
SR 833.1 MVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)

Art. 11   Verrechnung [1]
  1.   ... [2]
  2.   Forderungen aufgrund dieses Gesetzes können mit laufenden Leistungen verrechnet werden. Das im Betreibungsrecht festgesetzte Existenzminimum bleibt gewährleistet.
  3.   Rückforderungen von Taggeldern und Renten der AHV, der IV, der Unfallversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können mit fälligen Leistungen verrechnet werden. [3]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
MVG und nicht um eine beschwerdefähige Verfügung im Sinne von Art. 12 Abs. 3
SR 833.1 MVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)

Art. 12   Sicherung der Leistungen
  1.   ... [1]
  2.   Die Militärversicherung kann in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG [2] auch ohne Fürsorgeabhängigkeit Massnahmen treffen, damit ihre Geldleistungen in erster Linie für den Unterhalt des Versicherten oder der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet werden. [3]
  3.   ... [4]
  4.   ... [5]
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[2] SR 830.1
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[5] Aufgehoben durch Ziff. II 44 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).
MVG.

C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandet Hans M., dass "die Invalidenversicherung praktisch den ganzen Teil der Rente übernehmen soll", während er des grössten Teils der MV-Rente verlustig gehe. Er macht wiederum geltend, dass IV-Rente und MV-Rente zusammen den für die Kürzung massgebenden Betrag nicht erreichen würden. Die Militärversicherung beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen


Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:


1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Obwohl sie sich nur mit der materiellen Seite des Streitfalles befasst, ist darin der Antrag auf Eintreten praxisgemäss als miteingeschlossen zu betrachten. Es ist also zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, wogegen das Eidg. Versicherungsgericht auf die materiellen Anträge nicht eintreten kann.
BGE 105 V 93 S. 95

2. Die Vorinstanz geht richtigerweise davon aus, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Revisionsverfügung vom 28. April 1978, sondern gegen die Mitteilung vom 29. April 1978 betreffend Rentenkürzung richtet...

3. Eine Rentenkürzung im Sinne von Art. 45
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 45 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Unfallversicherungsgesetzes, mit Wirkung seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 1676, 1982 2724; BBl 1976 III 141).
IVG greift in die Rechte des Versicherten ein und hat deshalb Verfügungscharakter (Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG). Dementsprechend pflegt die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ihren Versicherten die Kürzung einer Rente nach Art. 45
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 45 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Unfallversicherungsgesetzes, mit Wirkung seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 1676, 1982 2724; BBl 1976 III 141).
IVG stets in Form einer beschwerdefähigen Verfügung zu eröffnen. Es fragt sich, ob dies im Hinblick auf die besonderen gesetzlichen Verfahrensregeln für die Militärversicherung in gleicher Weise gelte. a) Art. 12 Abs. 1
SR 833.1 MVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)

Art. 12   Sicherung der Leistungen
  1.   ... [1]
  2.   Die Militärversicherung kann in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG [2] auch ohne Fürsorgeabhängigkeit Massnahmen treffen, damit ihre Geldleistungen in erster Linie für den Unterhalt des Versicherten oder der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet werden. [3]
  3.   ... [4]
  4.   ... [5]
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[2] SR 830.1
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[5] Aufgehoben durch Ziff. II 44 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).
-4
SR 833.1 MVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)

Art. 12   Sicherung der Leistungen
  1.   ... [1]
  2.   Die Militärversicherung kann in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG [2] auch ohne Fürsorgeabhängigkeit Massnahmen treffen, damit ihre Geldleistungen in erster Linie für den Unterhalt des Versicherten oder der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet werden. [3]
  3.   ... [4]
  4.   ... [5]
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[2] SR 830.1
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[5] Aufgehoben durch Ziff. II 44 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).
MVG sieht für die "Verfügung der Militärversicherung" - so das Marginale zu diesem Artikel - ein besonderes Verfahren vor, indem vor Verfügungserlass dem Versicherten der sog. "Vorschlag" zu unterbreiten ist, der die Rechtskraft einer endgültigen Verfügung erlangt, wenn er vom Versicherten ausdrücklich angenommen wird. Demgegenüber bildet die in Art. 11 Abs. 5
SR 833.1 MVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)

Art. 11   Verrechnung [1]
  1.   ... [2]
  2.   Forderungen aufgrund dieses Gesetzes können mit laufenden Leistungen verrechnet werden. Das im Betreibungsrecht festgesetzte Existenzminimum bleibt gewährleistet.
  3.   Rückforderungen von Taggeldern und Renten der AHV, der IV, der Unfallversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können mit fälligen Leistungen verrechnet werden. [3]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
MVG vorgesehene, dem Vorschlag vorausgehende Mitteilung (der sog. "Préavis") einen Teil des "Erhebungsverfahrens" (Marginale zu Art. 11). Diese Mitteilung eröffnet dem Versicherten die Möglichkeit, die Akten einzusehen und Ergänzungen der Abklärung zu beantragen, zieht aber keine Rechtsfolgen im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG nach sich und hat dementsprechend nicht Verfügungscharakter. Im Gegensatz zu Vorschlag und Verfügung muss die Mitteilung denn auch nicht mit eingeschriebenem Brief eröffnet werden (vgl. Art. 12 Abs. 4
SR 833.1 MVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)

Art. 12   Sicherung der Leistungen
  1.   ... [1]
  2.   Die Militärversicherung kann in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG [2] auch ohne Fürsorgeabhängigkeit Massnahmen treffen, damit ihre Geldleistungen in erster Linie für den Unterhalt des Versicherten oder der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet werden. [3]
  3.   ... [4]
  4.   ... [5]
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[2] SR 830.1
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[5] Aufgehoben durch Ziff. II 44 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).
MVG). Die gesetzliche Ordnung verbietet nicht und es erscheint sogar zweckmässig, dass auch einer Rentenkürzung im Sinne von Art. 45
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 45 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Unfallversicherungsgesetzes, mit Wirkung seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 1676, 1982 2724; BBl 1976 III 141).
IVG ein Préavis vorangeht. Dass dieser im Gesetz im Zusammenhang mit der Abklärung von Leistungsbegehren geregelt ist, steht dem nicht entgegen, da auch für die Rentenkürzung Abklärungen erforderlich sein können und auch hier dem Versicherten die Möglichkeit offenstehen soll, die Akten einzusehen und Ergänzungsanträge zu stellen. Wenn aber die Militärversicherung über eine Kürzung gemäss Art. 45
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 45 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Unfallversicherungsgesetzes, mit Wirkung seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 1676, 1982 2724; BBl 1976 III 141).
IVG vorerst einen Préavis nach Art. 11 Abs. 5
SR 833.1 MVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)

Art. 11   Verrechnung [1]
  1.   ... [2]
  2.   Forderungen aufgrund dieses Gesetzes können mit laufenden Leistungen verrechnet werden. Das im Betreibungsrecht festgesetzte Existenzminimum bleibt gewährleistet.
  3.   Rückforderungen von Taggeldern und Renten der AHV, der IV, der Unfallversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können mit fälligen Leistungen verrechnet werden. [3]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
MVG zustellt, so liegt darin keine Verfügung und der Beschwerdeweg steht daher nicht offen.
b) Im vorliegenden Fall geht die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Militärversicherung davon aus, dass es sich beim

BGE 105 V 93 S. 96


Schreiben vom 29. April 1978 um eine solche, bloss vorläufige und nicht beschwerdefähige Mitteilung im Sinne von Art. 11 Abs. 5
SR 833.1 MVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)

Art. 11   Verrechnung [1]
  1.   ... [2]
  2.   Forderungen aufgrund dieses Gesetzes können mit laufenden Leistungen verrechnet werden. Das im Betreibungsrecht festgesetzte Existenzminimum bleibt gewährleistet.
  3.   Rückforderungen von Taggeldern und Renten der AHV, der IV, der Unfallversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können mit fälligen Leistungen verrechnet werden. [3]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
MVG handle. Indes entspricht der vorgedruckte Text jener Mitteilung nicht dem Art. 11 Abs. 5
SR 833.1 MVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)

Art. 11   Verrechnung [1]
  1.   ... [2]
  2.   Forderungen aufgrund dieses Gesetzes können mit laufenden Leistungen verrechnet werden. Das im Betreibungsrecht festgesetzte Existenzminimum bleibt gewährleistet.
  3.   Rückforderungen von Taggeldern und Renten der AHV, der IV, der Unfallversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können mit fälligen Leistungen verrechnet werden. [3]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
MVG und steht in auffallendem Gegensatz zum Formulartext, den die Militärversicherung für solche Mitteilungen sonst zu verwenden pflegt. Anstatt dem Versicherten Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen, die Akten einzusehen oder Ergänzungsanträge zu stellen, wird eine einmonatige Einsprachefrist für "allfällige Einwendungen gegen die Kürzung" angesetzt. Zur Bedeutung dieser Einsprachemöglichkeit äussert sich die Militärversicherung in ihrer Vernehmlassung an das Eidg. Versicherungsgericht dahin, dass über Streitpunkte betreffend Rentenkürzung zwar das "übliche Verwaltungsverfahren" durchzuführen, hierzu aber erforderlich sei, dass gegen die Kürzungsmitteilung gemäss aufgeführter Rechtsmittelbelehrung Einsprache erhoben werde, worauf die Militärversicherung den Vorschlag und anschliessend allerdings die Verfügung erlasse. Daraus ist zu schliessen, dass es offenbar mit der Mitteilung sein Bewenden haben soll, falls nicht Einsprache erhoben wird. Dies aber ist mit der gesetzlichen Regelung unvereinbar. Danach ist in jedem Fall - habe nun der Versicherte auf den Préavis reagiert oder nicht - der Vorschlag gemäss Art. 12
SR 833.1 MVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)

Art. 12   Sicherung der Leistungen
  1.   ... [1]
  2.   Die Militärversicherung kann in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG [2] auch ohne Fürsorgeabhängigkeit Massnahmen treffen, damit ihre Geldleistungen in erster Linie für den Unterhalt des Versicherten oder der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet werden. [3]
  3.   ... [4]
  4.   ... [5]
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[2] SR 830.1
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[5] Aufgehoben durch Ziff. II 44 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).
MVG zu eröffnen, und es ist folglich unzulässig, die Eröffnung des Vorschlags bzw. den allfälligen Erlass der Verfügung von einer Einsprache des Versicherten, die zudem noch fristgebunden ist, abhängig zu machen. Aus all diesen Gründen erscheint das Schreiben vom 29. April 1978 nicht als vorläufige Mitteilung im Sinne von Art. 11 Abs. 5
SR 833.1 MVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)

Art. 11   Verrechnung [1]
  1.   ... [2]
  2.   Forderungen aufgrund dieses Gesetzes können mit laufenden Leistungen verrechnet werden. Das im Betreibungsrecht festgesetzte Existenzminimum bleibt gewährleistet.
  3.   Rückforderungen von Taggeldern und Renten der AHV, der IV, der Unfallversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können mit fälligen Leistungen verrechnet werden. [3]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
MVG. Es kann aber auch nicht als Vorschlag im Sinne von Art. 12
SR 833.1 MVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)

Art. 12   Sicherung der Leistungen
  1.   ... [1]
  2.   Die Militärversicherung kann in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG [2] auch ohne Fürsorgeabhängigkeit Massnahmen treffen, damit ihre Geldleistungen in erster Linie für den Unterhalt des Versicherten oder der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet werden. [3]
  3.   ... [4]
  4.   ... [5]
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[2] SR 830.1
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[5] Aufgehoben durch Ziff. II 44 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).
MVG betrachtet werden. Ein solcher hätte von der Direktion ausgehen müssen, und ein Stillschweigen des Versicherten dürfte nach der gesetzlichen Ordnung nicht als Zustimmung dazu gewertet werden.

4. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass über die streitige Rentenkürzung keine beschwerdefähige Verfügung vorliegt, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Weil sich aber gleichzeitig erwiesen hat, dass die Militärversicherung nicht gesetzeskonform vorgegangen ist, ist die Sache an diese zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Vorschriften von Art. 11 Abs. 5
SR 833.1 MVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)

Art. 11   Verrechnung [1]
  1.   ... [2]
  2.   Forderungen aufgrund dieses Gesetzes können mit laufenden Leistungen verrechnet werden. Das im Betreibungsrecht festgesetzte Existenzminimum bleibt gewährleistet.
  3.   Rückforderungen von Taggeldern und Renten der AHV, der IV, der Unfallversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können mit fälligen Leistungen verrechnet werden. [3]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
und 12
SR 833.1 MVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)

Art. 11   Verrechnung [1]
  1.   ... [2]
  2.   Forderungen aufgrund dieses Gesetzes können mit laufenden Leistungen verrechnet werden. Das im Betreibungsrecht festgesetzte Existenzminimum bleibt gewährleistet.
  3.   Rückforderungen von Taggeldern und Renten der AHV, der IV, der Unfallversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können mit fälligen Leistungen verrechnet werden. [3]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
MVG verfahre...
BGE 105 V 93 S. 97

Dispositiv


Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache wird an die Militärversicherung zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.