Urteilskopf

105 IV 7

2. Urteil des Kassationshofes vom 9. Januar 1979 i.S. A. gegen Schweiz. Bundesanwaltschaft, Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und Eidg. Finanz- und Zolldepartement (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 7

BGE 105 IV 7 S. 7

A.- Die Bank X. wirkte von etwa Mitte 1971 bis Mitte 1972 als Depotbank für die Y. AG, ohne hierzu die Bewilligung im Sinne von Art. 41 des Bundesgesetzes über die Anlagefonds vom 1. Juli 1966 (AFG; SR 951.31) zu besitzen. Von 1968 bis
BGE 105 IV 7 S. 8

14. März 1972 war A. Delegierter des Verwaltungsrates und Direktor der Bank.
B.- Mit Strafverfügung vom 9. November 1976 büsste das Eidg. Finanz- und Zolldepartement A. gestützt auf Art. 49 Ziff. 1 Abs. 1 AFG wegen vorsätzlicher Ausübung der Tätigkeit als Depotbank ohne Bewilligung der Aufsichtsbehörde mit Fr. 2000.--. Auf sein Begehren um gerichtliche Beurteilung sprach ihn der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich am 1. Dezember 1977 der fortgesetzten fahrlässigen Übertretung von Art. 49 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 49 Ziff. 2 AFG schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vorzeitig löschbaren Busse von Fr. 1'000.--. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das Urteil berufungsweise am 15. Juni 1978. Eine dagegen eingereichte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde hat das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 9. Oktober 1978 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.
C.- Mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde beantragt A., das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen. Er beruft sich auf Verjährung und hält das Legalitätsprinzip für verletzt, weil die Mitschuldigen nicht verfolgt worden seien. Bundesanwaltschaft und Eidg. Finanz- und Zolldepartement beantragen Abweisung der Beschwerde, die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichtet auf Gegenbemerkungen.
Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz hat die Verjährung verneint. Sie geht von der Annahme aus, die Verfolgungsverjährung sei eine Prozessvoraussetzung, die mangels einer schutzbedürftigen Vertrauensposition des Täters dem Rückwirkungsverbot nicht unterliege (SCHÖNKE-SCHRÖDER, Kommentar, § 2 N. 8). Der Anwendung der neuen schärferen Verjährungsvorschrift des Art. 52 Abs. 2 AFG gemäss dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR) stehe daher nichts entgegen. Nach Art. 106 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 106 - 1 Strafverfahren, in denen die Strafverfügung der Verwaltung nach Artikel 293 oder 324 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes vom 15. Juni 193485 vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften getroffen worden ist, werden nach bisherigem Recht fortgesetzt.
1    Strafverfahren, in denen die Strafverfügung der Verwaltung nach Artikel 293 oder 324 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes vom 15. Juni 193485 vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften getroffen worden ist, werden nach bisherigem Recht fortgesetzt.
2    Strafbarkeit und Mithaftung des Vertretenen, Auftraggebers oder Geschäftsherrn wegen Widerhandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden sind, richten sich ausschliesslich nach dem alten Recht.
VStrR sei dieses Gesetz anwendbar, wenn die Strafverfügung erst nach Inkrafttreten des VStrR ergangen sei. Das treffe hier zu, ist doch die Strafverfügung erst am 9. November 1976 erfolgt, während das VStrR
BGE 105 IV 7 S. 9

schon auf den 1. Januar 1975 in Kraft gesetzt worden ist (BRB vom 25. November 1974, AS 1974 S. 1938). a) Ob die Verfolgungsverjährung eine Prozessvoraussetzung oder ein materiellrechtlicher Strafaufhebungsgrund ist, ist umstritten. In BGE 76 IV 127 wurde beiläufig und ohne Begründung erwähnt, die Verfolgungsverjährung sei prozessrechtlicher Natur. Ob an dieser Auffassung festzuhalten ist, braucht nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn man in der Verfolgungsverjährung eine Prozessvoraussetzung sähe, müsste die intertemporale Frage nach Art. 337
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB entschieden werden, welcher das neue Verjährungsrecht nur zurückwirken lässt, wenn es für den Täter das mildere ist. Damit wird die Regel des Art. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB für die Verjährung (wie in Art. 339
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB für den Strafantrag) ausdrücklich bestätigt und die Frage nach der Natur der Verfolgungsverjährung unerheblich. Aus dem gleichen Grunde geht der Verweis auf die deutsche Literatur fehl. Das Rückwirkungsverbot will verhindern, dass der Gesetzgeber nachträglich die Lage des Täters verschlimmern kann. b) Um die Anwendung der strengeren Verjährungsvorschrift des rev. Art. 52 AFG zu begründen, beruft sich die Vorinstanz zu Unrecht auf Art. 106
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 106 - 1 Strafverfahren, in denen die Strafverfügung der Verwaltung nach Artikel 293 oder 324 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes vom 15. Juni 193485 vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften getroffen worden ist, werden nach bisherigem Recht fortgesetzt.
1    Strafverfahren, in denen die Strafverfügung der Verwaltung nach Artikel 293 oder 324 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes vom 15. Juni 193485 vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften getroffen worden ist, werden nach bisherigem Recht fortgesetzt.
2    Strafbarkeit und Mithaftung des Vertretenen, Auftraggebers oder Geschäftsherrn wegen Widerhandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden sind, richten sich ausschliesslich nach dem alten Recht.
VStrR. Diese Vorschrift ist in Abs. 1 lediglich eine prozessuale Übergangsbestimmung für den Fall, wo während der Hängigkeit des Verfahrens die Verfahrensvorschriften ändern und sich dann die Frage stellt, ob vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Verfahrensrechtes an "das Strafverfahren... nach bisherigem Recht fortgesetzt" oder nach den Vorschriften des neuen Prozessrechtes weitergeführt werden soll, also um eine Übergangsvorschrift, wie sie beispielsweise Art. 171
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 106 - 1 Strafverfahren, in denen die Strafverfügung der Verwaltung nach Artikel 293 oder 324 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes vom 15. Juni 193485 vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften getroffen worden ist, werden nach bisherigem Recht fortgesetzt.
1    Strafverfahren, in denen die Strafverfügung der Verwaltung nach Artikel 293 oder 324 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes vom 15. Juni 193485 vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften getroffen worden ist, werden nach bisherigem Recht fortgesetzt.
2    Strafbarkeit und Mithaftung des Vertretenen, Auftraggebers oder Geschäftsherrn wegen Widerhandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden sind, richten sich ausschliesslich nach dem alten Recht.
OG, 87 Abs. 3 BZP und Art. 81 VwG und auch zahlreiche kantonale Rechte enthalten (z.B. Zürcher Gesetz über die Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes usw. vom 30. Juni 1974 Art. VI Ziff. 2 und 3; Tessiner CPP Art. 296; Genfer CPP Art. 383; Berner StrV Art. 398; vgl. auch LEONE, Istituzioni di diritto processuale penale, Bd. 1 S. 24). Die besondere Frage aber, wie es sich intertemporal mit der Verjährung verhält, wollte damit nicht beantwortet werden. Um eine vom allgemeinen Recht abweichende Regel zu schaffen, hätte es einer ausdrücklichen Vorschrift bedurft. Eine solche enthält aber Art. 106
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 106 - 1 Strafverfahren, in denen die Strafverfügung der Verwaltung nach Artikel 293 oder 324 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes vom 15. Juni 193485 vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften getroffen worden ist, werden nach bisherigem Recht fortgesetzt.
1    Strafverfahren, in denen die Strafverfügung der Verwaltung nach Artikel 293 oder 324 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes vom 15. Juni 193485 vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften getroffen worden ist, werden nach bisherigem Recht fortgesetzt.
2    Strafbarkeit und Mithaftung des Vertretenen, Auftraggebers oder Geschäftsherrn wegen Widerhandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden sind, richten sich ausschliesslich nach dem alten Recht.
VStrR weder im ersten noch im zweiten Absatz. Da das Verwaltungsstrafrecht für die Verjährung keine Übergangsvorschrift
BGE 105 IV 7 S. 10

enthält (auch nicht in Art. 11
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 11 - 1 Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
1    Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
2    Besteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, einer Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.9
3    Bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ruht die Verjährung:
a  während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage; oder
b  solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.10
4    Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren.
VStrR, der die Verjährung regelt), bleiben über Art. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 2 - Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches4 gelten für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt.
VStrR die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches und damit auch Art. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
und 337
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB massgebend. Es ist nicht einzusehen, weshalb von diesem Grundsatz der Nichtrückwirkung des strengern neuen Rechts hier abgewichen werden soll. c) Mit der von der Vorinstanz gegebenen Begründung kann daher die Verfolgungsverjährung nicht verneint werden. Denn Mitte 1971 bis Mitte 1972, als der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tätigkeit ausübte, war das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 weder erlassen, geschweige denn in Kraft gesetzt. Folglich hatte die Neufassung der Verjährung gemäss Art. 52 AFG nach Ziff. 21 des Anhangs zum Verwaltungsstrafrecht noch keine Gesetzeskraft.
2. Aus einem andern Grunde muss die Verjährung indessen verneint werden. a) In der ursprünglichen Fassung vom 1. Juli 1966 des Anlagefondsgesetzes wurde die fahrlässige Betätigung als Depotbank mit Busse bis zu Fr. 30'000.-- bestraft (Art. 49 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
). Als Übertretung wäre sie daher nach einem Jahr verjährt, bei Unterbrechung spätestens in zwei Jahren (Art. 72 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
, 109
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 109 - Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.
und 333
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974509 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...510
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.511
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
StGB), sofern nicht schon damals die längere Verjährungsfrist von zwei Jahren (bei Unterbrechung spätestens in vier Jahren) des Art. 50 Ziff. 2 AFG (alte Fassung) gegolten haben sollte. Geht man von diesen ursprünglichen Verjährungsvorschriften aus, wäre die Verjährung der eingeklagten Tätigkeit, die spätestens Mitte 1972 endete, am 15. Juni 1978, als das angefochtene Urteil erging, tatsächlich schon längst eingetreten gewesen. b) Am 1. Juli 1971 trat die Novelle vom 11. März 1971 zum Bankengesetz in Kraft (AS 1971 S. 808, 822f., 824). Durch dieses Gesetz wurde die bisherige Verjährungsvorschrift in Art. 50 Ziff. 2 AFG aufgehoben und unter "C. Strafverfahren" in Art. 52 Abs. 3 AFG bestimmt: "Die Verfolgung von Übertretungen verjährt in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden." Diese Vorschrift war in Kraft, als der Beschwerdeführer für die Bank X. von Mitte 1971 an die Funktion der Depotbank ausübte. Sie wurde durch das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974, Anhang Ziff. 21, nicht
BGE 105 IV 7 S. 11

aufgehoben, vielmehr als Absatz 2 wörtlich in den sonst umgestalteten Art. 52 AFG übernommen. c) Die ordentliche Verjährungsfrist von 5 Jahren wurde durch das seit 1973 hängige Strafverfahren wiederholt unterbrochen. Die absolute Verjährung von 7 1/2 Jahren seit Beendigung der fortgesetzten Tatbegehung (März 1972, Ausscheiden als Delegierter des Verwaltungsrates und Direktor) war noch nicht eingetreten, als am 15. Juni 1978 das Urteil der Vorinstanz erging. Die Verfolgung ist daher nicht verjährt. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf die ursprüngliche Fassung des Anlagefondsgesetzes berufen. Denn diese war, als sich der Beschwerdeführer von Mitte 1971 bis März 1972 fortgesetzt verfehlte, nicht mehr in Kraft. Das Verbot der Rückwirkung der neuen ungünstigeren Verjährungsvorschriften im Sinne von Art. 337
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB greift zwar nicht ein. Doch ist das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten nach dem seit Beginn seiner fortgesetzten Tätigkeit gültigen Recht nicht verjährt.
3. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips sieht der Beschwerdeführer darin, dass nicht alle Verantwortlichen der Bank X. zur Rechenschaft gezogen worden seien. Damit sei ein bundes- und rechtsstaatliches Fundamentalprinzip verletzt worden. Das zuständige Finanz- und Zolldepartement habe denn auch das Begehren gestellt, "die verantwortlichen Organe der Fondsleitung und Depotbank" persönlich zu bestrafen. Analog zu Art. 30
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
1    Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2    Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21
3    Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22
4    Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
5    Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
StGB fehle es, weil nicht gegen alle Verantwortlichen vorgegangen worden sei, an einer Prozessvoraussetzung. Ob im Rahmen des Verwaltungsstrafrechts des Bundes das Offizial- und Legalitätsprinzip herrscht, ist hier nicht zu entscheiden. Auch wenn es gelten sollte, kann aus dem Legalitätsprinzip nicht abgeleitet werden, dass die Verfolgung aller Schuldigen eine Prozessvoraussetzung ist mit der Folge, dass ein Urteil gegen einen Angeklagten nicht ergehen darf, wenn nicht gegen alle weiteren vermutlich Mitschuldigen das Strafverfahren durchgeführt wird. Der Grundsatz der Unteilbarkeit im Sinne von Art. 30
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
1    Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2    Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21
3    Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22
4    Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
5    Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
StGB ist eine Sonderbestimmung, welche die Willkür des Antragstellers ausschliessen will. Auf Offizialdelikte ist er nicht anwendbar. Ob er, läge ein Antragsdelikt vor, verletzt wäre, ist daher nicht zu prüfen. Eine generelle Prozessvoraussetzung, eventuell beschränkt auf das Verwaltungsstrafrecht
BGE 105 IV 7 S. 12

des Bundes, kann weder dem Gesetz noch anerkannten Grundsätzen des Strafprozessrechtes entnommen werden. Eine solche Regel würde die Verfolgung von Offizialdelikten oft unverhältnismässig erschweren. Eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 269 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
1    Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2    Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21
3    Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22
4    Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
5    Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
BStP ist nicht dargetan. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 105 IV 7
Date : 09. Januar 1979
Published : 31. Dezember 1980
Source : Bundesgericht
Status : 105 IV 7
Subject area : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Subject : 1. Verfolgungsverjährung. Prozessvoraussetzung oder materiellrechtlicher Strafaufhebungsgrund? (Frage offen gelassen) (Erw.


Legislation register
BStP: 269
OG: 171
StGB: 2  30  49  72  109  333  337  339
VStrR: 2  11  106
BGE-register
105-IV-7 • 76-IV-127
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