Urteilskopf
105 IV 248
64. Urteil des Kassationshofes vom 28. September 1979 i.S. L. gegen Staatsanwaltschaft Graubünden (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Sachverhalt ab Seite 248
BGE 105 IV 248 S. 248
A.- In einem von X. gegen L. und weitere Redaktoren der "Bündner Zeitung" wegen Verletzung der persönlichen Verhältnisse geführten Zivilprozess erliess der Präsident des Bezirksgerichts Plessur am 9. September 1977 eine vorsorgliche Verfügung, in der die Beklagten angewiesen wurden, die Publikation von Vorwürfen, die gegen X. erhoben wurden, während der Prozessdauer zu unterlassen. Am 16. September 1977 richtete der Bezirksgerichtspräsident an die Anwälte der Prozessparteien ein Schreiben, worin er erklärte, dass in der Verfügung
BGE 105 IV 248 S. 249
vom 9. September 1977 der Hinweis auf Art. 292
StGB irrtümlich nicht angebracht worden sei und dass dieser hiemit nachgeholt werde. Am 16. und 21. November 1977 liess L. zwei Zeitungsartikel erscheinen, in denen er sich erneut zur Angelegenheit X. äusserte.
B.- Der Kreisgerichtsausschuss Chur sprach L. am 8. Juni 1978 des wiederholten Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig und verfällte ihn gemäss Art. 292
StGB in eine Busse von Fr. 2'000.-. Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil eingereichte Berufung wurde vom Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden am 30. Januar 1979 abgewiesen.
C.- L. verlangt mit Nichtigkeitsbeschwerde die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichtsausschusses und die Rückweisung der Sache zur Freisprechung.
D.- Der Kantonsgerichtsausschuss beantragt Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung kann gemäss Art. 292
StGB nur bestraft werden, wenn die Verfügung "unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels" erlassen worden ist. Art. 292
StGB ist eine Blankettnorm, die lediglich subsidiär anwendbar ist, nämlich dann, wenn das Gesetz, auf das sich die amtliche Verfügung stützt, keine besonderen Strafbestimmungen zur Ahndung der Nichtbefolgung vorsieht. Deswegen muss eine der Strafdrohung des Art. 292
StGB unterstellte Verfügung eine besondere Belehrung über die strafrechtlichen Folgen enthalten, welche die betroffene Person im Falle des Ungehorsams zu gewärtigen hat. Dem damit bezweckten Schutz des Betroffenen vor unerwarteter Strafe wird nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dadurch genügt, dass in der Verfügung bloss die Strafbarkeit des Ungehorsams erwähnt oder nur unbestimmt auf die in Art. 292
StGB vorgesehenen Strafen verwiesen wird. Vielmehr muss, wie der französische und italienische Gesetzestext vorschreiben, ausdrücklich angedroht werden, dass eine Widerhandlung gegen die Verfügung gemäss Art. 292
StGB "mit Haft oder Busse" bestraft wird
BGE 105 IV 248 S. 250
(BGE 68 IV 46/47; SCHWANDER, Nr. 750, S. 492 Ziff. 4, STRATENWERTH, BT II, 2. Aufl., S. 296 f.).
2. Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten vom 9. September 1977 enthielt überhaupt keine Strafdrohung, und in dem die Verfügung ergänzenden Schreiben vom 16. September 1977 war einzig vom "Hinweis auf Art. 292
StGB" die Rede. Diese Belehrung entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Kassationshof hat allerdings in BGE 86 IV 28 erklärt, dass auf eine Belehrung über die in Art. 292
StGB vorgesehenen Strafen verzichtet werden könne, wenn der Adressat der Verfügung die Strafandrohung ohnehin, z.B. durch eine nicht lange vorher ergangene Verfügung, bereits kenne. In jenem Fall wurde ein Schuldner in mehreren Betreibungen vom gleichen Betreibungsamt wiederholt aufgefordert, an bestimmten Tagen bei der Wegnahme gepfändeter Gegenstände anwesend zu sein, wozu teils ein Formular mit der Androhung der Straffolgen des Art. 292
StGB, teils ein solches mit der vollständigen Wiedergabe dieser Strafbestimmung verwendet wurde. Aufgrund der im gleichen Betreibungsverfahren erfolgten Strafdrohungen, die zum Teil mit einer vollständigen Belehrung versehen waren, durfte angenommen werden, dem Adressaten seien die mehrfach vorgehaltenen Strafen genau bekannt. Der vorliegende Fall lässt sich nicht mit dem vorerwähnten vergleichen. Wohl waren dem Beschwerdeführer in dem vom Kreispräsidenten Chur am 1. Juni 1977 erlassenen provisorischen Amtsbefehl die Strafen des Art. 292
StGB korrekt angedroht worden. Dieses Befehlsverfahren endete jedoch einen Monat später mit der Abweisung des entsprechenden Gesuches und mit der Aufhebung der provisorischen Verfügung. Die nachher ergangene vorsorgliche Verfügung vom 9./16. September 1977 ist in einem andern Verfahren und von einer andern Instanz, nämlich im ordentlichen Verfahren vom Bezirksgerichtspräsidenten als Zivilrichter angeordnet worden. Der Erlass einer neuen, in die Zuständigkeit eines andern Richters fallenden Verfügung gab dem Beschwerdeführer gemäss Art. 292
StGB Anspruch darauf, über die ihm von der neuen Instanz angedrohten Strafen mit ausreichender Deutlichkeit aufgeklärt zu werden, unabhängig davon, ob ihm die Bestrafung nach Art. 292
StGB bereits früher in einem andern Verfahren angedroht worden sei. Da die Belehrung ungenügend
BGE 105 IV 248 S. 251
war, fehlt eine der Voraussetzungen für die Strafbarkeit des Beschwerdeführers.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 30. Januar 1979 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.
105 IV 248
64. Urteil des Kassationshofes vom 28. September 1979 i.S. L. gegen Staatsanwaltschaft Graubünden (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 292
StGB. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen.SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 292
Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. - Die Androhung, dass Ungehorsam mit Haft oder Busse gemäss Art. 292
StGB bestraft werde, ist in einer neuen Verfügung auch dann nötig, wenn der Betroffene bereits früher in einem anderen Verfahren über die Straffolgen des Art. 292SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 292
Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB belehrt worden ist.SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 292
Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
Regeste (fr):
- Art. 292 CP. Insoumission à une décision de l'autorité.
- La menace de réprimer l'insoumission par les arrêts ou l'amende, conformément à l'art. 292 CP, doit être notifiée par une nouvelle ordonnance, même si la personne visée a déjà été rendue attentive aux conséquences pénales de l'insoumission à l'occasion d'une autre procédure.
Regesto (it):
- Art. 292 CP. Disobbedienza a decisioni dell'autorità.
- La comminatoria che la disobbedienza sarà punita con l'arresto o la multa ai sensi dell'art. 292 CP dev'essere intimata con una nuova decisione anche se l'interessato sia già stato avvertito in occasione di un altro procedimento delle conseguenze penali della disobbedienza.
Sachverhalt ab Seite 248
BGE 105 IV 248 S. 248
A.- In einem von X. gegen L. und weitere Redaktoren der "Bündner Zeitung" wegen Verletzung der persönlichen Verhältnisse geführten Zivilprozess erliess der Präsident des Bezirksgerichts Plessur am 9. September 1977 eine vorsorgliche Verfügung, in der die Beklagten angewiesen wurden, die Publikation von Vorwürfen, die gegen X. erhoben wurden, während der Prozessdauer zu unterlassen. Am 16. September 1977 richtete der Bezirksgerichtspräsident an die Anwälte der Prozessparteien ein Schreiben, worin er erklärte, dass in der Verfügung
BGE 105 IV 248 S. 249
vom 9. September 1977 der Hinweis auf Art. 292
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 292 |
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| Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. | ||||||
B.- Der Kreisgerichtsausschuss Chur sprach L. am 8. Juni 1978 des wiederholten Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig und verfällte ihn gemäss Art. 292
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 292 |
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| Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. | ||||||
C.- L. verlangt mit Nichtigkeitsbeschwerde die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichtsausschusses und die Rückweisung der Sache zur Freisprechung.
D.- Der Kantonsgerichtsausschuss beantragt Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung kann gemäss Art. 292
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 292 |
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| Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 292 |
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 292 |
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 292 |
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 292 |
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BGE 105 IV 248 S. 250
(BGE 68 IV 46/47; SCHWANDER, Nr. 750, S. 492 Ziff. 4, STRATENWERTH, BT II, 2. Aufl., S. 296 f.).
2. Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten vom 9. September 1977 enthielt überhaupt keine Strafdrohung, und in dem die Verfügung ergänzenden Schreiben vom 16. September 1977 war einzig vom "Hinweis auf Art. 292
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 292 |
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 292 |
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 292 |
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 292 |
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| Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. | ||||||
BGE 105 IV 248 S. 251
war, fehlt eine der Voraussetzungen für die Strafbarkeit des Beschwerdeführers.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 30. Januar 1979 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Gesetzesregister
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