Urteilskopf
86 IV 27
9. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Februar 1960 i.S. Schmidlin gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Luzern.
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Erwägungen ab Seite 28
BGE 86 IV 27 S. 28
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 292
StGB setzt die Verurteilung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung u.a. voraus, dass die Verfügung unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassen worden ist. Nach der Rechtsprechung muss die Verfügung dem Adressaten für den Fall des Ungehorsams die in dieser Bestimmung vorgesehenen Strafen androhen; ein blosser Hinweis auf die Bestimmung oder auf die Strafbarkeit des Ungehorsams oder auch auf beides zusammen genügt nicht (BGE 68 IV 46 f.). Der Betroffene soll wissen, welche Strafe er im Falle des Ungehorsams zu gewärtigen hat. Dieser Zweck erfordert aber die Angabe der in Art. 292
StGB angedrohten Strafen nur dann, wenn der Adressat der Verfügung sie nicht ohnehin kennt. Wer darüber z.B. durch eine nicht lange vorher ergangene Verfügung bereits unterrichtet ist, bedarf keiner besonderen Belehrung mehr, welche Strafen Art. 292
StGB vorsieht. Der Betroffene ist in diesem Falle zufolge seiner Kenntnis der Strafandrohung ohnehin vor unerwarteter Strafe geschützt, weshalb es auf einen nicht zu rechtfertigenden Formalismus hinausliefe, wenn man die Bestrafung dennoch davon abhängig machen wollte, dass ihm die Strafandrohung auch noch in der Verfügung ausdrücklich vorgehalten worden sei.
86 IV 27
9. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Februar 1960 i.S. Schmidlin gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Luzern.
Regeste (de):
- Art. 292
StGB; Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen.SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 292
Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. - Enthält die Verfügung keine Belehrung darüber, welche Strafen Art. 292
StGB vorsieht, so steht dies einer Bestrafung wegen Ungehorsams nicht entgegen, wenn der Adressat der Verfügung die Strafandrohung ohnehin kennt.SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 292
Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
Regeste (fr):
- Art. 292 CP; insoumission à une décision de l'autorité.
- Lorsque la décision n'indique pas les peines prévues par l'art. 292 CP, l'insoumis demeure punissable s'il connaissait néanmoins ces peines.
Regesto (it):
- Art. 292 CP; disobbedienza a decisioni dell'autorità.
- Se nella decisione non sono indicate le pene previste nell'art. 292 CP, il disubbidiente nondimeno è punibile se ha conosciuto le pene.
Erwägungen ab Seite 28
BGE 86 IV 27 S. 28
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 292
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 292 |
||||||
| Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 292 |
||||||
| Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 292 |
||||||
| Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. | ||||||
Gesetzesregister