105 III 117
26. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 28. November 1979 i.S. Investment and Building Trust Reg. (Rekurs)
Regeste (de):
- Betreibung auf Faustpfandverwertung; Betreibung am Ort, wo sich das Pfand befindet (Art. 51 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 51 - 1 Haftet für die Forderung ein Faustpfand, so kann die Betreibung entweder dort, wo sie nach den Artikeln 46-50 stattzufinden hat, oder an dem Ort, wo sich das Pfand oder dessen wertvollster Teil befindet, eingeleitet werden.87
1 Haftet für die Forderung ein Faustpfand, so kann die Betreibung entweder dort, wo sie nach den Artikeln 46-50 stattzufinden hat, oder an dem Ort, wo sich das Pfand oder dessen wertvollster Teil befindet, eingeleitet werden.87 2 Für grundpfandgesicherte Forderungen88 findet die Betreibung nur dort89 statt, wo das verpfändete Grundstück liegt. Wenn die Betreibung sich auf mehrere, in verschiedenen Betreibungskreisen gelegene Grundstücke bezieht, ist dieselbe in demjenigen Kreise zu führen, in welchem der wertvollste Teil der Grundstücke sich befindet. - 1. Verpfändete Forderungen, die nicht in einem Wertpapier verkörpert sind, befinden sich am Wohnsitz des Pfandgläubigers (E. 2a).
- 2. Ein Wertpapierdepot, das der Bank verpfändet ist, die das Depotkonto führt, befindet sich am Sitz dieser Bank, wo immer die einzelnen Papiere aufbewahrt werden (E. 2c).
Regeste (fr):
- Poursuite en réalisation d'un gage mobilier; for du lieu de situation du gage (art. 51 al. 1 LP).
- 1. Le gage constitué sur une créance non incorporée dans un papier-valeur est situé au lieu du domicile du créancier gagiste (consid. 2a).
- 2. Papiers-valeurs remis en dépôt et constitués en gage en faveur de la banque qui tient le compte de dépôt: le gage est situé au lieu du siège de cette banque, quel que soit l'endroit où sont conservés les titres (consid. 2c).
Regesto (it):
- Esecuzione in via di realizzazione del pegno mobiliare; foro del luogo dove si trova il pegno (art. 51 cpv. 1 LEF).
- 1. Il pegno costituito su di un credito non incorporato in un titolo e situato nel luogo di domicilio del creditore (consid. 2a).
- 2. Nel caso di deposito di titoli come pegno a favore della banca che detiene il conto deposito, il pegno è situato nel luogo della sede della banca, benché i titoli siano conservati altrove (consid. 2c).
Sachverhalt ab Seite 118
BGE 105 III 117 S. 118
A.- Am 30. November 1978 stellte die Schweizerische Bankgesellschaft (im folgenden SBG genannt) beim Betreibungsamt Zürich 1 gegen die Israel British Bank Ltd. (in winding-up) für den Betrag von rund 28 Mio. Franken ein Betreibungsbegehren auf Faustpfandverwertung. Der Pfandgegenstand wurde in einem dem Betreibungsbegehren beigelegten Beiblatt näher bezeichnet. Als für die Forderung haftende Pfänder wurden darin unter anderem Ansprüche des liechtensteinischen Investment und Building Trust Reg. gegen die SBG aufgeführt, die die Israel British Bank in einem Verfahren gegen den Investment and Building Trust mit Arrestbefehl des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich vom 26. August 1974 mit Arrest hatte belegen lassen, nämlich die Herausgabeansprüche des Investment and Building Trust gegen die SBG betreffend vier bei ausländischen Depotstellen liegende Valoren (Ziff. 7, 11, 15 und 16 der Arresturkunde vom 14. Oktober 1974), drei an die Stelle von Ziff. 1 der Urkunde getretene Konten sowie die Ansprüche aus den in Ziff. 2 der Urkunde aufgeführten Treuhandanlagen. Am 11. Dezember 1978 stellte das Betreibungsamt einen entsprechenden Zahlungsbefehl aus (Betreibung Nr. 5292).
B.- Mit Eingabe vom 12. Januar 1979 erhob der Investment and Building Trust, der als Dritteigentümer der Pfänder eine Ausfertigung des Zahlungsbefehls erhalten hatte, beim Bezirksgericht Zürich als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde mit dem Antrag, den Zahlungsbefehl aufzuheben und das Betreibungsbegehren wegen örtlicher Unzuständigkeit des Betreibungsamtes Zürich 1 von der Hand zu weisen, eventuell den Zahlungsbefehl aufzuheben und die Betreibung einzustellen, subeventuell den Zahlungsbefehl aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, einen neuen Zahlungsbefehl mit genauer Angabe der Gegenstand der Betreibung auf Pfandverwertung bildenden Pfandgegenstände auszustellen. In teilweiser Gutheissung der
BGE 105 III 117 S. 119
Beschwerde hob das Bezirksgericht am 7. März 1979 den Zahlungsbefehl auf und wies das Betreibungsamt an, einen neuen zu erlassen und darauf bzw. auf einem Beiblatt alle von der Betreibung auf Pfandverwertung erfassten Vermögensgegenstände aufzuführen. Im übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Ein Rekurs des Investment and Building Trust gegen diesen Entscheid wurde vom Obergericht des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 23. Oktober 1979 im wesentlichen abgewiesen. Das Obergericht wich vom erstinstanzlichen Entscheid einzig insofern ab, als es in vollem Umfang auf die Beschwerde eintrat.
C.- Mit dem vorliegenden Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts beantragt der Investment and Building Trust, den Beschluss des Obergerichts im Umfang der Abweisung der Beschwerde aufzuheben und das Betreibungsbegehren in der Betreibung Nr. 5292 des Betreibungsamtes Zürich 1 wegen örtlicher Unzuständigkeit von der Hand zu weisen, eventuell die Betreibung einzustellen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist den Rekurs ab, soweit sie darauf eintritt.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Nach Art. 51 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 51 - 1 Haftet für die Forderung ein Faustpfand, so kann die Betreibung entweder dort, wo sie nach den Artikeln 46-50 stattzufinden hat, oder an dem Ort, wo sich das Pfand oder dessen wertvollster Teil befindet, eingeleitet werden.87 |
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1 | Haftet für die Forderung ein Faustpfand, so kann die Betreibung entweder dort, wo sie nach den Artikeln 46-50 stattzufinden hat, oder an dem Ort, wo sich das Pfand oder dessen wertvollster Teil befindet, eingeleitet werden.87 |
2 | Für grundpfandgesicherte Forderungen88 findet die Betreibung nur dort89 statt, wo das verpfändete Grundstück liegt. Wenn die Betreibung sich auf mehrere, in verschiedenen Betreibungskreisen gelegene Grundstücke bezieht, ist dieselbe in demjenigen Kreise zu führen, in welchem der wertvollste Teil der Grundstücke sich befindet. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 51 - 1 Haftet für die Forderung ein Faustpfand, so kann die Betreibung entweder dort, wo sie nach den Artikeln 46-50 stattzufinden hat, oder an dem Ort, wo sich das Pfand oder dessen wertvollster Teil befindet, eingeleitet werden.87 |
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1 | Haftet für die Forderung ein Faustpfand, so kann die Betreibung entweder dort, wo sie nach den Artikeln 46-50 stattzufinden hat, oder an dem Ort, wo sich das Pfand oder dessen wertvollster Teil befindet, eingeleitet werden.87 |
2 | Für grundpfandgesicherte Forderungen88 findet die Betreibung nur dort89 statt, wo das verpfändete Grundstück liegt. Wenn die Betreibung sich auf mehrere, in verschiedenen Betreibungskreisen gelegene Grundstücke bezieht, ist dieselbe in demjenigen Kreise zu führen, in welchem der wertvollste Teil der Grundstücke sich befindet. |
Der Rekurrent macht hiezu geltend, eine Pfandbestellung an
BGE 105 III 117 S. 120
den Forderungen sei begrifflich ausgeschlossen, weil die SBG gleichzeitig Pfandgläubigerin und Schuldnerin der verpfändeten Forderung sei. Zudem seien die Forderungen nie formell zu Pfand an die SBG abgetreten worden. Über den Bestand des geltend gemachten Pfandrechts haben die Betreibungsbehörden indessen nicht zu befinden. Der Betreibungsbeamte darf die Ausstellung des Zahlungsbefehls nicht verweigern, wenn die eigenen Angaben des Gläubigers ein Pfandrecht wenigstens als möglich erscheinen lassen (BGE 49 III 181/182; JAEGER, N. 2 zu Art. 41
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 41 - 1 Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt. |
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1 | Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt. |
1bis | Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde (Art. 17) verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme. |
2 | Für grundpfandgesicherte Zinse oder Annuitäten kann jedoch nach der Wahl des Gläubigers entweder die Pfandverwertung oder, je nach der Person des Schuldners, die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs stattfinden. Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen über die Wechselbetreibung (Art. 177 Abs. 1). |
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) VZG Art. 88 - 1 Wird vom betreibenden Gläubiger, sei es im Betreibungsbegehren, sei es im Verlaufe der Betreibung, das Pfand als im Eigentum eines Dritten stehend oder als Familienwohnung dienend bezeichnet, oder ergibt sich dies erst im Verwertungsverfahren, so ist dem Dritten oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten durch Zustellung eines Zahlungsbefehls die Möglichkeit zu verschaffen, Rechtsvorschlag zu erheben.136 |
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1 | Wird vom betreibenden Gläubiger, sei es im Betreibungsbegehren, sei es im Verlaufe der Betreibung, das Pfand als im Eigentum eines Dritten stehend oder als Familienwohnung dienend bezeichnet, oder ergibt sich dies erst im Verwertungsverfahren, so ist dem Dritten oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten durch Zustellung eines Zahlungsbefehls die Möglichkeit zu verschaffen, Rechtsvorschlag zu erheben.136 |
2 | Dieses Recht kann jedoch derjenige Dritteigentümer, der das Grundstück erst nach der Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch gemäss den Artikeln 90 und 97 hiernach erworben hat, nicht für sich beanspruchen. |
3 | Im Übrigen kann das Betreibungsverfahren gegen ihn nur fortgeführt werden, soweit es auch gegen den persönlichen Schuldner möglich ist, und es sind auf dasselbe die Vorschriften der Artikel 57-62, 297 SchKG, 586 ZGB137 anwendbar. Die Betreibung gegen den persönlichen Schuldner wird unter Vorbehalt der Artikel 98 und 100 dieser Verordnung von derjenigen gegen den Dritteigentümer nicht berührt.138 |
4 | Diese Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar, wenn das Pfandgrundstück im Mit- oder Gesamteigentum des Schuldners und eines Dritten steht.139 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 899 - 1 Forderungen und andere Rechte können verpfändet werden, wenn sie übertragbar sind. |
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1 | Forderungen und andere Rechte können verpfändet werden, wenn sie übertragbar sind. |
2 | Das Pfandrecht an ihnen steht, wo es nicht anders geordnet ist, unter den Bestimmungen über das Faustpfand. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 899 - 1 Forderungen und andere Rechte können verpfändet werden, wenn sie übertragbar sind. |
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1 | Forderungen und andere Rechte können verpfändet werden, wenn sie übertragbar sind. |
2 | Das Pfandrecht an ihnen steht, wo es nicht anders geordnet ist, unter den Bestimmungen über das Faustpfand. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 900 - 1 Zur Verpfändung einer Forderung, für die keine Urkunde oder nur ein Schuldschein besteht, bedarf es der schriftlichen Abfassung des Pfandvertrages und gegebenenfalls der Übergabe des Schuldscheines. |
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1 | Zur Verpfändung einer Forderung, für die keine Urkunde oder nur ein Schuldschein besteht, bedarf es der schriftlichen Abfassung des Pfandvertrages und gegebenenfalls der Übergabe des Schuldscheines. |
2 | Der Pfandgläubiger und der Verpfänder können den Schuldner von der Pfandbestellung benachrichtigen. |
3 | Zur Verpfändung anderer Rechte bedarf es neben einem schriftlichen Pfandvertrag der Beobachtung der Form, die für die Übertragung vorgesehen ist. |
BGE 105 III 117 S. 121
des treuhänderisch angelegten Vermögens, die in gleicher Weise verpfändet werden können wie die Kontoguthaben. Der Rekurrent sagt denn auch nicht, welche besondere Übertragungsform im Sinne von Art. 900 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 900 - 1 Zur Verpfändung einer Forderung, für die keine Urkunde oder nur ein Schuldschein besteht, bedarf es der schriftlichen Abfassung des Pfandvertrages und gegebenenfalls der Übergabe des Schuldscheines. |
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1 | Zur Verpfändung einer Forderung, für die keine Urkunde oder nur ein Schuldschein besteht, bedarf es der schriftlichen Abfassung des Pfandvertrages und gegebenenfalls der Übergabe des Schuldscheines. |
2 | Der Pfandgläubiger und der Verpfänder können den Schuldner von der Pfandbestellung benachrichtigen. |
3 | Zur Verpfändung anderer Rechte bedarf es neben einem schriftlichen Pfandvertrag der Beobachtung der Form, die für die Übertragung vorgesehen ist. |
BGE 105 III 117 S. 122
Ob die Pfandbestellung am Wertpapierdepot in formeller Hinsicht in Ordnung war, haben die Betreibungsbehörden nach dem oben Gesagten nicht zu prüfen.
3. Sämtliche von der SBG beanspruchten Pfänder befinden sich somit an deren Sitz in Zürich. Die Betreibung auf Pfandverwertung ist daher in Zürich durchzuführen.