450 Entwheidg. der Schuldbetreidimgla. Konkurskammer. N' 79

Considerando in diritto:

Il criterio che diversiiica la categoria delle persoue cui è ...da
accordarsi la sospensione dell'esecuzione in virtù dell'art. 57 al. 10
da quelle che, pur prestando servizio all'armata od ail'amministrazione,
questo privilegio non godono (art. 57211. 2), non è da ricercarsi nella
durata del. servizio e neppure nel Zuoga dove esso vien prestato,
poichè, & questo doppio riguardo, il dispostosideli'art. 57 non fa
distinzioni. A decidere questo rieorso è dunque affatto irrilevante,
dove il debitore presti il suo servizio e quale ne sia la durata, come
sarebbe indifferente se il servizio prestato da Mertillo fosse volontario,
poichè anche in questo case, a mente della giurisprudenza di quei 1a
Corte, l'art. 57 ai. 1° spiegherebhe i suoi effetti e l'eseifuzione
dovrebbe venir sospesa (RU 41 III p. 364 e 365). Criterio determinante
invece è la natura delle sue preetezioni : se trattasi di vero e proprio
servizio militare,. l'art. 57 al. 1° gli tornerà applicabile e sarà
invece sottoposte al diritto comune se i rapporti che intervengono
im esse e l'amministrazione militare sono essenzislmentcquelli di nn
contratto di servizio e lavoro, cioè del contratto che regge i rapporti
dei funzionari verso lo Stein. Ora, dalle Spiegazioni date dall'autorità
competente risulta che il debitore non si trova in tale rapporto collo
State e coll'amministrazione militare : egli fu da esse. designato
al poste che occupa ...ed è tenuto ad adempiere i servizi inerenti,
non in forza di contratto di impiego, ma perla sua qualità di milite :
esso non esercita nell'armata e nell'amministrazione militare federale
una professione, quale fosse quella di funzionario o di istruttore, ma
presîa servizio e, pertanto, non rientra nella categoria delle persone
contemplate dall'alinea 2° dell'art. 57 LEF ;

', pronuncia:

Il ricorso è respin'to.

Entscheidungen der Zivflkammem. N° 80. 451

Entscheidungen der Zirilkammern. Ari-els des sections niriles.

m,

30. dmn der n. Zivilabteilung vom 27. September 1916 &. S. Konkursmzsse
der Sparund Lelhkasse Bremgarten gegen Brunner.

Belohnung eigener Obligationen. Vermahnung an Stelle der Pfandverwertung,
insbesondere im Konkurse des Piand;.;lîiuhigers und Titelschuldners.

A. Der Kläger war Inhaber zweier Obligationen der Sparund Leihkasse
Bremgarten im Nominalwert von 3000 und 6000 Fr. und verpfàndete sie der
schuldtierischen Kasse selbst für ein Darlehen von 7000 Fr. Nachdem über
die Kasse der Konkurs ausgebrochen war, erklärte er, die erwähnte Schuld
von 7000 Fr., sowie weitere Schulden im Betrage von 3800 Fr., mit jenen
Obligationen von 3000 und 8000 Fr., sowie weitern Forderungen im Betrage
von 3775 Fr. 35 Cts. zu verrechnen. und verlangte, für die Differenz
von 1975 Fr. 35 Cts. nebst Zinsen in V. Klasse kolloziert zu werden.

Die Konkursverwaltunganerkannte das Verrechnungsrecht des Klägers in
Bezug auf seine übrigen Forderungen. bestritt es aber in Bezugauf die
beiden ihr verpiàndeten Obligationen.

B. Durch Urteil vom 16. Juni 1916 hat das Obergericht des Kantons Aargau
erkannt :

Es wird festgestellt, dass der Kläger nach Kompen sation seiner schuld
durch seine Forderungen von Fr. 1733 55 und Zins laut Gutschein N° 6028,

d . 2000 Obligation N° 839,

452 Entscheidungen

Fr. 41 80 und Zins laut Kanto Korrent XIIl /248, 3000
Obligation N° 645, 6000 Obligation N° 881

Fr. 12775 35 und Zinsen

mit einem restanzlichen Guthaben von 1975 Fr. 35 Cts. plus Summe der
Zinsen lautEingabe u. Büchern, im Konkurse über die Sparund Leihkasse
Bremgarten als Gläubiger zuzulassen und in V. Klasse zu kollozieren ist;
und die Beklagte wird angewiesen, ihre Kollekti tionsverfügung in diesem
Sinne zu ändern.

C. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung mit dem
Antrag auf Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der für die Zulässigkeit der Berufung und für das einzuschlagende
Verfahren in Betracht kommende S t r e i t w e r t ist gleich der
Differenz zwischen dem Nominalwert der beiden, dem Kläger gegen die
Kridarin zustehenden Forderungen von 3000 und 6000 Fr. einer--

seits und der auf diese Forderungen entfallenden Konsi -

kursdividende von 60 bis 70% andrerseits. Er beträgt daher mehr als 2000
und weniger als 4000 Franken, ' weshalb auf die Berufung einzutreten
und das schriftliche Verfahren einzuschlagen war. .

2. Die Parteien sind davon ausgegangen, das wesentlich sei, ob die
beiden erwähnten Forderungen des Klägers schon vor Ausbruch des Konkurses
fällig ge-

worden waren, und ob die Beklagte dies 'in ihrer Be?-

schwerde an die obere kantonale Instanz zugegeben habe. In dieser
Beziehung Wäre zu bemerken, dass nach Ausweis der-Akten die Beklagte in
jener Beschwerde nur erklärt hatte, Art. 213
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 213 - 1 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
1    Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
2    Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:
1  wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR382);
2  wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.
3  ...
3    Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben vor der Konkurseröffnung erworben hat.384
4    Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.385 386
SchKG komme im vorliegenden
Falle deshalb nicht in Betracht, weil sowohl die Forderungen der Sparund
Leihkasse' gegen Brunner als

auch dessen Ansprüche gegen die Sparund Leihkasse'

schon vor der Konkurseröfinung fällig waren o de r dochder Zivilkammem. N'
80. ss ,453 durch dieselbe-fällig wurden. Aus dieser-

Erklärung der Beklagten, deren letzten Teil der Kläger,

wie übrigens auch die Vorinstanz, übersehen hat, konnte und kann
also in Bezug auf die Frage, ob die Forderungen des Klägers schon vor
Konkursausbruch fällig waren,

ss überhaupt kein Schluss gezogen werden. Im Uebrigen aber

geben die Akten über diesen Punkt keinen Aufschluss; Indessen hängt die
Entscheidung des Prozesses hievon nicht ab. Wesentlich ist, dass die
Forderungen des Klägers nach Art. 208
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 208 - 1 Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen.371
1    Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen.371
2    Von noch nicht verfallenen unverzinslichen Forderungen wird der Zwischenzins (Diskonto) zu fünf vom Hundert in Abzug gebracht.
SchKG jedenfalls mit dem Ausbruch
des Konkurses über die Sparund Leihkasse fällig geworden sind, und dass
andrerseits die Forderungen der Kridarin unbestrittenermassen schon vorher
fällig waren, die beidseitigen Forderungen sich also spätestens im Momente
der Konkurseròiînung als kompensierbar gegenüberstanden. In Art. 123
Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 123 - 1 Im Konkurse des Schuldners können die Gläubiger ihre Forderungen, auch wenn sie nicht fällig sind, mit Forderungen, die dem Gemeinschuldner ihnen gegenüber zustehen, verrechnen.
1    Im Konkurse des Schuldners können die Gläubiger ihre Forderungen, auch wenn sie nicht fällig sind, mit Forderungen, die dem Gemeinschuldner ihnen gegenüber zustehen, verrechnen.
2    Die Ausschliessung oder Anfechtung der Verrechnung im Konkurse des Schuldners steht unter den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts.
OR ist denn auch aus Art. 208
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 208 - 1 Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen.371
1    Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen.371
2    Von noch nicht verfallenen unverzinslichen Forderungen wird der Zwischenzins (Diskonto) zu fünf vom Hundert in Abzug gebracht.
SchKG der selbstverständliche
Schluss gezogen worden, dass im Konkurse des Schuldners die Gläubiger
ihre Forderungen, auch wenn sie nicht fällig sind, mit Forderungen,
die dem Gemeinschuldner ihnen gegenüber zustehen, verrechnen können ,
soweit nicht besondere Bestimmungen des Konkursrechts der Verrechnung
entjgegenstehen Nun enthält aber das SchKG keine Bestimssmung, wonach
eine dem Gemeinschuldner verpfändete Forderung auf ihn selbst nicht zur
Verrechnung mit der pfandversicherten Forderung des Gemeinschuldners an
den Pfandschuldner und Inhaber der verpiändeten Forderung verwendet werden
könnte. insbesondere Art. 214, der übrigens in dem von ihm behandelten
Falle die Verrechnung nicht als schlechthin unzulässig, sondern nur
als u. U. anfechtbar erklärt, bezieht sich nicht auf einen Gläubiger,
der in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit. seines Schuldners dessen
Schuldner geworden ist, sondern ausdrücklich nur auf den umgekehrten
Fall, dass ein S c h u l d n e r des Gemeinschuldners in Kenntnis der
Zahlungsunfähigkeit des Letztem dessen GI ä u b i g e r geworden ist. Die
Beklagte hat-sichsdennsauchselberz um,

454 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 80.

die Unzulässigkeit der Verrechnung darzutun, nicht auf seine Bestimmung
des Konkursrechts, sondern auf eine solche des Zivilrechts berufen,
nämlich auf Art. 891
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 891 - 1 Der Gläubiger hat im Falle der Nichtbefriedigung ein Recht darauf, sich aus dem Erlös des Pfandes bezahlt zu machen.
1    Der Gläubiger hat im Falle der Nichtbefriedigung ein Recht darauf, sich aus dem Erlös des Pfandes bezahlt zu machen.
2    Das Pfandrecht bietet ihm Sicherheit für die Forderung mit Einschluss der Vertragszinse, der Betreibungskosten und der Verzugszinse.
ZGB, wonach der Pfandgläubiger im Falle der
Nichtbefriedigung ein Recht darauf hat, sich aus dem Erlös des
Pfandes bezahlt zu machen . Diese letztere Bestimmung . ist indessen
hier schon deshalb nicht anwendbar, weil infolge der vom Kläger
erklärten Verrechnung, die als solche einer Zahlung gleichzustellen
ist, überhaupt kein Fall der Nichthefriedignng vorliegt. Wie nach
Art. 95
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 95 - Hat der Anspruchsberechtigte den Anspruch aus dem Lebensversicherungsvertrag dem Versicherungsunternehmen verpfändet, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Forderung mit dem Rückkaufswert der Versicherung zu verrechnen, nachdem es unter Androhung der Säumnisfolgen den Schuldner ohne Erfolg schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, aufgefordert hat, binnen sechs Monaten, vom Empfang der Aufforderung an gerechnet, die Schuld zu bezahlen.
VVG in der Lebensversicherung der Versicherer, der eine von ihm
selber ausgestellte Police belehnt hat, berechtigt ist, seine fällige
pfandversicherte Forderung nach Ansetzung einer Nachfrist ohne weiteres
mit dem Rückkaufswerte der Versicherung. zu verrechnen und also von
einer Pfandverwertung Umgang zu nehmen, so ist beim Vorliegen }) e i
d s e i t i g fälliger Forderungen, deren eine zur Sicherheit für die
andere verpfändet ist, j e d e r Teil berechtigt, zu verlangen, dass die
Pfandverwertnng durch Verrechnung ersetzt werde. In diesem Sinne hat denn
auch das deutsche Reichsgericht die Verrechnung als zulässig erklärt
(Reichsger. in Zivilsachen 57 S. 364). Auch Art. 906
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 906 - 1 Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde.
1    Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde.
2    Zahlungen darf der Schuldner, sobald er von der Verpfändung benachrichtigt ist, an den einen nur mit Einwilligung des andern entrichten.
3    Wo diese fehlt, hat er den geschuldeten Betrag zu hinterlegen.
ZGB steht dieser
Lösung nicht entgegen. Allerdings darf danach der Schuldner, sobald
er von der Verpfändung benachrichtigt ist, an den Verpfänder nur noch
mit Einwilligung des Pfandglänbigers zahlen. Allein diese Vinkulierung
der Forderung bezweckt nur, dem Pfandgläubiger die Befriedigung aus dem
Pfande zu sichern ; die vorliegende Verrechnung gewährt aber gerade dem
Pfandgläubiger seine Befriedigung aus dem Pfande, indem seine Forderung
aus Darlehen durch Verrechnung mit seiner Schuld aus der Obligation
getilgt wird.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau vom 16. Juni 1916 bestätigt.Einstellungen der
Schuldhelreihung's_und Kankurskammer. lrréts, de la chambre des paursuites
et. des faillites.

M

81. Arrèt du 21 décembre 1916 dans la cause Banque populäre suisse.

Concordat par abandon d'actif : le liquidateur de la masse des
créanciers, designé dans le concordat homologue par l'autorité, n'est
pas un mandatairc privé; il excrce des fonetions offieielles et est de
ce chef soumis au controle des autorités de surveillanee. Par analogie
avec ce qui est pres-' erit en matière de faillite il est tenn, tout au
moins lorsquc l'actif comprend des immeubles hypothéqués, de dresser un
état de colloeation que les intéressés peuvent attaqner par la voie et
dans les délais prévus à l'art. 250 LP.

A. James Calame, hötelier, était propriétaire d'immeubles (N"kz 540, 541,
571, 574), situés aux Brenets. Le mobilier existant dans les bätiments
construits sur les

art. 540 et 541 (hotel) a été inscrit comme accessoire _ immobilier
après l'entree en Viguenr du Code civil suisse.

Les immeubles Calame étaient grevés de quatre hypothèques,
constituées : la premiere ie 1er septembre 1908 en faveur du Credit
foncier neuchätelois, la seconds le 24 novembre 1908 en faveur de la
Banque federale, la troisiéme Ie 8 avril 1913 en faveur de la Banque
populaire suisse, la quatriéme le 11 septembre 1914 en faveur de dame
Kiimmerljn. Dans les actes de constitution des hypotheques 3 et 4, il
est stipulé que le gage comprend les accessoires immobiliers; il n'est
rien mentionné de semblable à propos des hypothéqnes 1 et 2.

Le 25 mai 1915 Calame a obtenu un sursis general aux ,

AS 42 lli 1916 2.1
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 42 III 451
Datum : 26. September 1916
Publiziert : 31. Dezember 1916
Quelle : Bundesgericht
Status : 42 III 451
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 450 Entwheidg. der Schuldbetreidimgla. Konkurskammer. N' 79 Considerando in diritto:


Gesetzesregister
OR: 123
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 123 - 1 Im Konkurse des Schuldners können die Gläubiger ihre Forderungen, auch wenn sie nicht fällig sind, mit Forderungen, die dem Gemeinschuldner ihnen gegenüber zustehen, verrechnen.
1    Im Konkurse des Schuldners können die Gläubiger ihre Forderungen, auch wenn sie nicht fällig sind, mit Forderungen, die dem Gemeinschuldner ihnen gegenüber zustehen, verrechnen.
2    Die Ausschliessung oder Anfechtung der Verrechnung im Konkurse des Schuldners steht unter den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts.
SchKG: 208 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 208 - 1 Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen.371
1    Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen.371
2    Von noch nicht verfallenen unverzinslichen Forderungen wird der Zwischenzins (Diskonto) zu fünf vom Hundert in Abzug gebracht.
213
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 213 - 1 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
1    Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
2    Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:
1  wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR382);
2  wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.
3  ...
3    Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben vor der Konkurseröffnung erworben hat.384
4    Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.385 386
VVG: 95
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 95 - Hat der Anspruchsberechtigte den Anspruch aus dem Lebensversicherungsvertrag dem Versicherungsunternehmen verpfändet, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Forderung mit dem Rückkaufswert der Versicherung zu verrechnen, nachdem es unter Androhung der Säumnisfolgen den Schuldner ohne Erfolg schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, aufgefordert hat, binnen sechs Monaten, vom Empfang der Aufforderung an gerechnet, die Schuld zu bezahlen.
ZGB: 891 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 891 - 1 Der Gläubiger hat im Falle der Nichtbefriedigung ein Recht darauf, sich aus dem Erlös des Pfandes bezahlt zu machen.
1    Der Gläubiger hat im Falle der Nichtbefriedigung ein Recht darauf, sich aus dem Erlös des Pfandes bezahlt zu machen.
2    Das Pfandrecht bietet ihm Sicherheit für die Forderung mit Einschluss der Vertragszinse, der Betreibungskosten und der Verzugszinse.
906
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 906 - 1 Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde.
1    Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde.
2    Zahlungen darf der Schuldner, sobald er von der Verpfändung benachrichtigt ist, an den einen nur mit Einwilligung des andern entrichten.
3    Wo diese fehlt, hat er den geschuldeten Betrag zu hinterlegen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • schuldner • pfand • brunnen • zins • pfandversicherte forderung • bundesgericht • aargau • weiler • darlehen • nominalwert • kenntnis • entscheid • kantonales rechtsmittel • versicherer • mass • vorinstanz • zahl • angewiesener • belohnung
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