105 II 65
Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. März 1979 i.S. W. gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt (Berufung)
Regeste (de):
- Art. 30 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 2 ...47 3 Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten. - Mit der Adoption erwirbt der Adoptierte den Familiennamen der Adoptiveltern.
- Die mit einem solchen Namenswechsel regelmässig verbundenen Unannehmlichkeiten stellen keine wichtigen Gründe dar, die die Beibehaltung des bisherigen Namens rechtfertigen würden.
Regeste (fr):
- Art. 30 al. 1 CC; demande de changement de nom d'un adopté adulte.
- Avec l'adoption, l'adopté acquiert le nom de famille des parents adoptifs.
- Les inconvénients normalement liés à un tel changement de nom ne constituent pas un motif important qui puisse justifier le maintien du nom porté jusqu'alors.
Regesto (it):
- Art. 30 cpv. 1 CC; domanda di cambiamento del nome da parte di un adottato adulto.
- Con l'adozione l'adottato acquista il cognome dei genitori adottivi.
- Gli inconvenienti risultanti normalmente da tale cambiamento del nome non costituiscono un motivo grave che giustifichi di mantenere il nome precedente.
Sachverhalt ab Seite 65
BGE 105 II 65 S. 65
A.- Mit Verfügung der Justizdirektion des Kantons Basel-Landschaft vom 27. April 1977 wurde der am 14. August 1942 geborene Peter K. von seinem Stiefvater Hans W. adoptiert. Durch die Adoption verloren der Adoptierte und seine Ehefrau den bisherigen Familiennamen K. und erhielten denjenigen des Adoptivvaters W.
B.- Am 26. Januar 1978 ersuchten die Ehegatten Peter und Rosemarie W. beim Justizdepartement ihres Wohnsitzkantons Basel-Stadt um die Bewilligung, ihren früheren Namen K. beibehalten zu dürfen. Das Justizdepartement wies das Namensänderungsgesuch mit Entscheid vom 12. April 1978 ab. Ein Rekurs gegen diesen Entscheid wurde vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt mit Beschluss vom 15. August 1978 abgewiesen.
BGE 105 II 65 S. 66
C.- Gegen den Beschluss des Regierungsrats führten die Eheleute W. sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht. Die staatsrechtliche Beschwerde wurde mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Mit der Berufung wird beantragt, es sei den Berufungsklägern zu bewilligen, fortan wieder den Namen "K." zu führen, eventuell sei der Regierungsrat bzw. das Justizdepartement Basel-Stadt anzuweisen, den Berufungsklägern die Bewilligung zu erteilen, ab sofort wieder den Namen "K." zu führen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 44 lit. a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |
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1 | Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |
2 | ...47 |
3 | Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten. |
2. Nach dem revidierten Art. 30 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |
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1 | Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |
2 | ...47 |
3 | Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |
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1 | Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |
2 | ...47 |
3 | Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten. |
BGE 105 II 65 S. 67
persönlicher Gegebenheiten, Anschauungen und Gepflogenheiten und durch Gewichtung der persönlichen Umstände, in denen der Gesuchsteller lebt, beantworten. Dazu sind die kantonalen Behörden am Wohnsitz des Gesuchstellers in der Regel besser in der Lage als das Bundesgericht. Gerade weil die Behörde des Wohnsitzes mit den massgebenden örtlichen Verhältnissen besser vertraut ist, hat der Gesetzgeber anlässlich der Revision des Kindesrechts die Zuständigkeit für die Namensänderung von der Regierung des Heimatkantons auf diejenige des Wohnsitzkantons übertragen (Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 1974, BBl 1974 II 93).
3. Der Berufungskläger wurde von seinem Stiefvater, von dem er seit der Wiederverheiratung seiner Mutter im Jahre 1953 erzogen worden war, im Alter von bereits 35 Jahren adoptiert. Nach Art. 267 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 267 - 1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen. |
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1 | Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen. |
2 | Das bisherige Kindesverhältnis erlischt. |
3 | Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person: |
1 | verheiratet ist; |
2 | in eingetragener Partnerschaft lebt; |
3 | eine faktische Lebensgemeinschaft führt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 270 - 1 Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben. |
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1 | Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben. |
2 | Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils trägt. |
3 | Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 267 - 1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen. |
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1 | Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen. |
2 | Das bisherige Kindesverhältnis erlischt. |
3 | Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person: |
1 | verheiratet ist; |
2 | in eingetragener Partnerschaft lebt; |
3 | eine faktische Lebensgemeinschaft führt. |
BGE 105 II 65 S. 68
man anders entscheiden, so liefe dies auf ein Wahlrecht des Adoptierten hinaus, was gegen Art. 267 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 267 - 1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen. |
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1 | Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen. |
2 | Das bisherige Kindesverhältnis erlischt. |
3 | Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person: |
1 | verheiratet ist; |
2 | in eingetragener Partnerschaft lebt; |
3 | eine faktische Lebensgemeinschaft führt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 161 - Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht. |
4. Zur Begründung ihres Namensänderungsgesuches hatten die Berufungskläger vorgebracht, sie seien beide berufstätig, da ihre Ehe kinderlos sei. Der Ehemann sei seit mehreren Jahren als Techniker bei den Industriellen Werken Basel tätig, während die Ehefrau als rechte Hand des Chefs eine verantwortungsvolle Stelle bei der Maneg AG, Basel, bekleide. Beide Ehegatten seien an ihren Arbeitsplätzen bei Vorgesetzten, Mitarbeitern und vor allem auch bei Dritten, mit denen sie zu tun hätten, allgemein unter dem Namen "K." bekannt. Es sei für sie äusserst peinlich, wenn sie nun unvermittelt unter dem neuen Namen "W." auftreten müssten. Unangenehmen Fragen über die Hintergründe dieser Namensänderung wären Tür und Tor geöffnet. Überdies wäre andauernd mit Missverständnissen und Verwechslungen zu rechnen, die den Arbeitsablauf stören könnten. Müsste insbesondere die Ehefrau ihren neuen Namen Dritten bekanntgeben, so würden diese logischerweise auf den Gedanken kommen, sie habe sich scheiden lassen, und indiskrete Anspielungen wären kaum zu vermeiden. Zu beachten sei ferner, dass die Ehegatten seit ihrer Verheiratung in Basel wohnten und dort einen sehr grossen Bekanntenkreis hätten, dem sie unter dem Namen "K." bekannt seien. Insbesondere figurierten sie in der von ihnen bewohnten Liegenschaft unter diesem Namen. Bei der Post habe sich bereits ein grosses Durcheinander ergeben, da eintreffende Briefe sowohl auf den Namen "K." als auch auf "W." lauteten. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass beide Gesuchsteller dem Tenissport stark verbunden seien. Auch in diesen Kreisen wäre mit Missverständnissen und lästigen Fragen zu rechnen, wenn sie
BGE 105 II 65 S. 69
unvermittelt unter dem Namen des Adoptivvaters auftreten müssten. Diese Unannehmlichkeiten gehen nicht über das hinaus, was jeder Namenswechsel mit sich bringt. Was die Missverständnisse und die Gefahr von Verwechslungen bei der Post und dergleichen anbetrifft, so lassen sich diese ohne weiteres durch entsprechende Mitteilungen beseitigen, nicht anders als dies bei Adressänderungen regelmässig geschieht. Auch Freunde und Bekannte lassen sich auf diese Weise leicht aufklären. Eine solche Mitteilung hat nichts Peinliches an sich, da einer Adoption anders als etwa einer Scheidung gesellschaftlich kein Makel anhaftet. Schliesslich sind auch die beruflichen Unannehmlichkeiten nicht besonders schwerwiegend. Die Berufungskläger sind nicht etwa Künstler, Schriftsteller, Inhaber eines unter ihrem Namen geführten Geschäftes oder dergleichen; sie sind daher anders als diese Personen nicht in besonderem Masse an der Beibehaltung des Namens, unter dem sie bekannt sind, interessiert. Die Nachteile, die der Verlust des bisherigen Namens für sie zur Folge hat, sind jedenfalls weder ernsthafter noch dauernder Natur. Unter diesen Umständen verstösst es nicht gegen Bundesrecht, wenn die Vorinstanz ihnen die Beibehaltung des bisherigen Namens nicht bewilligte (vgl. BGE 98 Ia 454 E. 4).
5. Die Berufungskläger machen geltend, es bestehe kein wesentlicher Unterschied zwischen einem Namenswechsel infolge von Adoption und einem solchen infolge von Scheidung. Geschiedenen Ehefrauen werde aber von den basel-städtischen Behörden laufend und in tolerantester Weise bewilligt, den bisherigen ehelichen Namen beizubehalten. Dieses Argument schlägt indessen nicht durch. Einmal müssen auch für die Namensänderung der geschiedenen Ehefrau wichtige Gründe gegeben sein; die blosse Tatsache, dass diese während der Ehe den Namen des Mannes trug, vermag die Wiederannahme desselben nicht zu rechtfertigen (BGE 81 II 405). Sodann wird in der Mehrzahl der Fälle der geschiedenen Ehefrau die Beibehaltung des ehelichen Namens deswegen bewilligt, damit sie den gleichen Namen trägt wie die ihr bei der Scheidung zugeteilten unmündigen Kinder (BGE 100 II 296; BÜHLER, N. 20 zu Art. 149
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 161 - Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht. |
BGE 105 II 65 S. 70
des Adoptierten ausser Betracht. Zu berücksichtigen ist ferner, dass Frauen häufig gegen ihren Willen oder ohne ihr Verschulden geschieden werden, während ein Erwachsener ohne seine Zustimmung nicht adoptiert werden kann (Art. 265 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 265 - 1 Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung. |
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1 | Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung. |
2 | Ist es bevormundet oder verbeiständet, so kann, auch wenn es urteilsfähig ist, die Adoption nur mit Zustimmung der Kindesschutzbehörde erfolgen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 265 - 1 Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung. |
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1 | Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung. |
2 | Ist es bevormundet oder verbeiständet, so kann, auch wenn es urteilsfähig ist, die Adoption nur mit Zustimmung der Kindesschutzbehörde erfolgen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 161 - Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht. |
6. Dass die Berufungskläger von den zuständigen Behörden vor der Adoption auf die namensrechtlichen Konsequenzen dieses Schrittes hingewiesen worden sind, hat die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (Art. 63 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 265 - 1 Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung. |
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1 | Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung. |
2 | Ist es bevormundet oder verbeiständet, so kann, auch wenn es urteilsfähig ist, die Adoption nur mit Zustimmung der Kindesschutzbehörde erfolgen. |
Die Berufung erweist sich somit als unbegründet.