Urteilskopf

105 Ib 327

51. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 27. November 1979 i.S. Erben Loss gegen Kanton Zürich und Eidg. Schätzungskommission, Kreis 10 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
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Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 327

BGE 105 Ib 327 S. 327

Für den Bau der Nationalstrasse SN 1.4.4 auf dem Gebiete der Stadt Zürich beanspruchte der Kanton Zürich einen Teil der an der Überlandstrasse liegenden Grundstücke der Erben Johann Loss. Die Enteigneten verlangten unter anderem eine Entschädigung von Fr. 800.-/m2 für das enteignete sog. Vorgartenland (zwischen Strasse und Baulinie) sowie beträchtliche Minderwertsentschädigungen für die Restliegenschaften. Der Enteigner offerierte Fr. 450.-/m2 für den abzutretenden Boden und bestritt jeden weiteren Entschädigungsanspruch der
BGE 105 Ib 327 S. 328

Enteigneten. An der Einigungsverhandlung schlossen die Parteien einen "Teilvergleich", wonach die Regelung der Minderwertsforderungen bis nach Fertigstellung der N 1.4.4 aufgeschoben werden solle. Mit Entscheid vom 14. Oktober 1978 sprach die Eidg. Schätzungskommission, Kreis 10, den Enteigneten eine - nach der statistischen Methode festgesetzte - Verkehrswertentschädigung für das enteignete Vorgartenland von Fr. 450.-/m2 zu. Die Begehren um Minderwertsentschädigung blieben unbeurteilt. Die Enteigneten haben mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Erhöhung der ihnen zugesprochenen Entschädigung verlangt.
Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. a) Mit der Frage, ob über die einzelnen Posten der Enteignungsentschädigung separat entschieden werden könne oder ob die nach Art. 19
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG zu leistende Vergütung gesamthaft zu bestimmen sei, hat sich das Bundesgericht schon im Entscheid Cottoferm AG gegen SBB vom 20. Februar 1957 (BGE 83 I 72 ff.) befasst. Angefochten war damals ein Teilurteil der Schätzungskommission, in welchem diese die nach Art. 19 lit. a
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG zu entrichtende Verkehrswertentschädigung festgesetzt und bestimmt hatte, dass mit der Zahlung dieser Entschädigung das Enteignungsobjekt ins Eigentum des Enteigners übergehe; den Entscheid über die Existenz und die Höhe eines weiteren Schadens im Sinne von Art. 19 lit. c
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG hatte die Schätzungskommission auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid von Amtes wegen aus folgenden Erwägungen auf: Einerseits gehe aus Art. 91
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 91 - 1 Mit der Bezahlung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das Eigentum an dem enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungsweg eingeräumte Recht an einem Grundstück. Mangels anderer Vereinbarungen der Parteien oder Verzichts auf die Löschung durch den Enteigner erlöschen die auf dem enteigneten Eigentum lastenden beschränkten dinglichen und im Grundbuch vorgemerkten persönlichen sowie anderen obligatorischen Rechte, auch wenn sie trotz der ergangenen Aufforderung nicht angemeldet und von der Schätzungskommission nicht geschätzt worden sind.98
1    Mit der Bezahlung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das Eigentum an dem enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungsweg eingeräumte Recht an einem Grundstück. Mangels anderer Vereinbarungen der Parteien oder Verzichts auf die Löschung durch den Enteigner erlöschen die auf dem enteigneten Eigentum lastenden beschränkten dinglichen und im Grundbuch vorgemerkten persönlichen sowie anderen obligatorischen Rechte, auch wenn sie trotz der ergangenen Aufforderung nicht angemeldet und von der Schätzungskommission nicht geschätzt worden sind.98
2    Die gleiche Wirkung hat die Bezahlung einer Entschädigung, die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens durch Parteivereinbarung festgesetzt wurde.
und 89
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 89 - 1 Die Entschädigungen für die Enteignung eines Grundstücks, eines beschränkten dinglichen Rechts sowie für den Minderwert des verbleibenden Teils des Grundstücks sind zuhanden des Berechtigten bei dem Grundbuchamt zu bezahlen, in dessen Kreis das Grundstück liegt. Gleichzeitig sind die Urkunden vorzulegen, die diese Entschädigungen rechtskräftig feststellen.
1    Die Entschädigungen für die Enteignung eines Grundstücks, eines beschränkten dinglichen Rechts sowie für den Minderwert des verbleibenden Teils des Grundstücks sind zuhanden des Berechtigten bei dem Grundbuchamt zu bezahlen, in dessen Kreis das Grundstück liegt. Gleichzeitig sind die Urkunden vorzulegen, die diese Entschädigungen rechtskräftig feststellen.
2    Der Ersatz für die weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile sowie die Entschädigung an Mieter und Pächter ist unmittelbar an die Berechtigten zu leisten.
EntG (in der früheren, vor der Revision vom März 1971 geltenden Fassung) hervor, dass der Enteigner das Eigentum am enteigneten Grundstück, von wenigen Ausnahmen abgesehen, erst durch die Bezahlung der "Entschädigungen", d.h. der Gesamtheit der dem Enteigneten nach Art. 19
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG zustehenden Leistungen erwerbe. Es verstosse deshalb gegen klare Gesetzesbestimmungen, wenn die Schätzungskommission angeordnet habe, dass die enteignete Liegenschaft schon gegen einen Teil der Enteignungsentschädigung an den Enteigner übergehen solle (E. 2). Anderseits ergebe sich aus dem Wortlaut verschiedener Vorschriften des
BGE 105 Ib 327 S. 329

Enteignungsgesetzes, vor allem aber aus der Natur der Enteignungsentschädigung, dass diese eine Einheit bilde, auch wenn sie aus verschiedenen Bestandteilen bestehe. Im übrigen würde die Beurteilung der Entschädigungsbestandteile in getrennten Verfahren im Falle eines Weiterzuges ans Bundesgericht zu praktischen Schwierigkeiten führen: zum einen könnten Verfahrensverzögerungen und Kompetenzkonflikte entstehen, wenn sich das Bundesgericht und die Schätzungskommission gleichzeitig mit dem nämlichen Verfahren befassten, zum andern bestünde, solange die Höhe der Gesamtentschädigung nicht bekannt sei, Unklarheit darüber, ob eine Beschwerde überhaupt einzureichen sei. b) Das erste in BGE 83 I 77 gegen die Festsetzung von Teilentschädigungen angeführte Argument, das sich auf den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bezieht, ist mit der Revision des Enteignungsgesetzes vom 18. März 1971 dahingefallen. Nach geltendem Recht kann der Enteigner das Eigentum am Enteignungsobjekt schon durch Leistung einer Anzahlung im Sinne von Art. 19bis Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19bis - Massgebend ist der Verkehrswert (Art. 19 Bst. a) im Zeitpunkt des Vorliegens eines vollstreckbaren Enteignungstitels.
EntG erwerben (Art. 91 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 91 - 1 Mit der Bezahlung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das Eigentum an dem enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungsweg eingeräumte Recht an einem Grundstück. Mangels anderer Vereinbarungen der Parteien oder Verzichts auf die Löschung durch den Enteigner erlöschen die auf dem enteigneten Eigentum lastenden beschränkten dinglichen und im Grundbuch vorgemerkten persönlichen sowie anderen obligatorischen Rechte, auch wenn sie trotz der ergangenen Aufforderung nicht angemeldet und von der Schätzungskommission nicht geschätzt worden sind.98
1    Mit der Bezahlung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das Eigentum an dem enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungsweg eingeräumte Recht an einem Grundstück. Mangels anderer Vereinbarungen der Parteien oder Verzichts auf die Löschung durch den Enteigner erlöschen die auf dem enteigneten Eigentum lastenden beschränkten dinglichen und im Grundbuch vorgemerkten persönlichen sowie anderen obligatorischen Rechte, auch wenn sie trotz der ergangenen Aufforderung nicht angemeldet und von der Schätzungskommission nicht geschätzt worden sind.98
2    Die gleiche Wirkung hat die Bezahlung einer Entschädigung, die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens durch Parteivereinbarung festgesetzt wurde.
EntG). Dagegen haben die übrigen im damaligen Entscheid wiedergegebenen Erwägungen ihre Gültigkeit behalten. So ist bereits in BGE 94 I 581 ff. und BGE 97 I 766 f. bestätigt worden, dass die Enteignungsentschädigung, auch wenn sie sich aus einzelnen Faktoren zusammensetzt, ein Ganzes bilde; bei anderer Betrachtungsweise würden, wie in diesen Urteilen gezeigt wird, prozessuale Schwierigkeiten entstehen und wäre das Bundesgericht ausserstande, alle Entschädigungsfaktoren im einzelnen und im Verhältnis zueinander zu überprüfen und allenfalls zu korrigieren. Übrigens kann auch das früher für den Erlass von Teilentscheiden sprechende Argument, der Enteignete müsse möglichst rasch über eine gewisse Entschädigungssumme verfügen können, nicht mehr aufrechterhalten werden, nachdem der im Jahre 1971 neu eingeführte Art. 19bis Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19bis - Massgebend ist der Verkehrswert (Art. 19 Bst. a) im Zeitpunkt des Vorliegens eines vollstreckbaren Enteignungstitels.
EntG die Schätzungskommission beauftragt, auf Ersuchen des Enteigneten sofort eine Zahlung in der voraussichtlichen Höhe des Verkehrswertes festzusetzen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Gesetzgeber eine Überprüfung der Höhe dieser Anzahlung durch das Bundesgericht ausdrücklich ausgeschlossen hat, einerseits um eine sofortige Zahlung zu gewährleisten, andererseits um dem Bundesgericht eine zweifache Beurteilung
BGE 105 Ib 327 S. 330

der Verkehrswertentschädigung zu ersparen (vgl. BGE 104 Ib 291). Eine solche - unerwünschte - doppelte oder mehrfache Überprüfung müsste aber gerade dann vorgenommen werden, wenn zugelassen würde, dass die Entschädigung für ein bestimmtes Enteignungsobjekt in verschiedenen Teilurteilen festgesetzt wird. c) Selbst wenn der Erlass von Teilentscheiden über die Enteignungsentschädigung in gewissen Ausnahmefällen als zulässig zu betrachten wäre, so würde es sich hier nicht rechtfertigen, von der in der Rechtsprechung aufgestellten Regel abzuweichen. Die im vorliegenden Fall von der Schätzungskommission im voraus entschiedene Frage, wie enteignetes "Vorgartenland" zu bewerten sei, kann nicht für mehrere Liegenschaften unter Anwendung der gleichen Kriterien und unabhängig davon, ob weitere Entschädigungen zu leisten seien, beantwortet werden. Bei der Bewertung von ausserhalb der Baulinie liegenden Landes ist vielmehr in jedem Einzelfall zu berücksichtigen, welchen Gebrauch der Enteignete vom abgetretenen, nicht überbaubaren Boden machte. Zudem kann die Festsetzung des Bodenwertes in der Regel nicht losgelöst von der Frage erfolgen, ob das Restgrundstück durch die Abtretung einen Minderwert erfahren habe (Art. 19 lit. b
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG) oder ob dem Enteigneten weitere nach Art. 19 lit. c
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG zu entschädigende Nachteile entstanden seien. Je nach der gewählten Bewertungsmethode - Berechnung der Gesamtentschädigung nach objektiven oder nach subjektiven Kriterien - ist möglicherweise der Wert des abgetretenen Bodens verschieden einzusetzen. Auch die Tatsache, dass im vorliegenden Fall die Parteien vereinbart haben, es sei über die weiteren Entschädigungspunkte erst nach der Vollendung des Werkes zu entscheiden, vermag eine solche Lösung nicht zu rechtfertigen. Zwar sieht Art. 57
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 57
EntG vor, dass das Schätzungsverfahren mit Zustimmung der Parteien bis nach Fertigstellung des Werkes verschoben werden kann. Diese Bestimmung verpflichtet jedoch die Schätzungskommission nicht, Verschiebungsbegehren von Parteien stattzugeben. Auf eine Verschiebung von einzelnen Schätzungsverfahren soll vielmehr verzichtet werden, wenn durch eine solche die einheitliche Beurteilung einer ganzen Reihe von gleichartigen Entschädigungsansprüchen in Frage gestellt würde (HESS, Das Enteignungsrecht des Bundes, N. 2 zu Art. 57
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 57
EntG).
BGE 105 Ib 327 S. 331

Ausserdem betrifft die in Art. 57
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 57
EntG vorgesehene Aufschubsmöglichkeit das Schätzungsverfahren als Ganzes und nicht die Festsetzung bloss eines Teils der Entschädigung. Am Augenschein hat sich übrigens gezeigt, dass sich ein Minderwert für die fraglichen Restliegenschaften nicht erst durch zukünftige, nach Inbetriebnahme der Autobahn entstehende Immissionen ergeben kann, sondern dass ein solcher durch die Verkleinerung der Bodenfläche bereits entstanden ist. Es scheint nichts dagegen zu sprechen, diesen bereits eingetretenen Minderwert schon heute zu bestimmen. Jedenfalls bleibt dem Beschwerdeführer aufgrund von Art. 41 Abs. 1 lit. b
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41 - 1 Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
EntG auch bei einem sofortigen umfassenden Entscheid der Schätzungskommission die Möglichkeit gewahrt, allfällige erst in Zukunft entstehende Entschädigungsforderungen noch anzumelden, wobei die grundsätzliche Frage nach der Pflicht zur Leistung von Immissionsentschädigungen im vorliegenden Falle ausdrücklich offengelassen wird.
2. Der angefochtene Entscheid muss demnach aufgehoben werden. Die Akten sind an die Schätzungskommission zurückzuweisen, welche entweder das ganze Schätzungsverfahren im Sinne von Art. 57
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 57
EntG aufzuschieben oder sich in einem neuen Entscheid über sämtliche Entschädigungsbegehren der Enteigneten auszusprechen hat. Den Enteigneten bleibt es in jedem Falle vorbehalten, eine Anzahlung in der voraussichtlichen Höhe der Verkehrswertentschädigung (Art. 19bis Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19bis - Massgebend ist der Verkehrswert (Art. 19 Bst. a) im Zeitpunkt des Vorliegens eines vollstreckbaren Enteignungstitels.
EntG) zu verlangen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 105 IB 327
Datum : 27. November 1979
Publiziert : 31. Dezember 1980
Quelle : Bundesgericht
Status : 105 IB 327
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Art. 19 EntG; Enteignungsentschädigung als Einheit. Die nach Art. 19 lit. a-c EntG zu leistende Entschädigung ist grundsätzlich


Gesetzesregister
EntG: 19 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
19bis 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19bis - Massgebend ist der Verkehrswert (Art. 19 Bst. a) im Zeitpunkt des Vorliegens eines vollstreckbaren Enteignungstitels.
41 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41 - 1 Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
57 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 57
89 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 89 - 1 Die Entschädigungen für die Enteignung eines Grundstücks, eines beschränkten dinglichen Rechts sowie für den Minderwert des verbleibenden Teils des Grundstücks sind zuhanden des Berechtigten bei dem Grundbuchamt zu bezahlen, in dessen Kreis das Grundstück liegt. Gleichzeitig sind die Urkunden vorzulegen, die diese Entschädigungen rechtskräftig feststellen.
1    Die Entschädigungen für die Enteignung eines Grundstücks, eines beschränkten dinglichen Rechts sowie für den Minderwert des verbleibenden Teils des Grundstücks sind zuhanden des Berechtigten bei dem Grundbuchamt zu bezahlen, in dessen Kreis das Grundstück liegt. Gleichzeitig sind die Urkunden vorzulegen, die diese Entschädigungen rechtskräftig feststellen.
2    Der Ersatz für die weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile sowie die Entschädigung an Mieter und Pächter ist unmittelbar an die Berechtigten zu leisten.
91
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 91 - 1 Mit der Bezahlung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das Eigentum an dem enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungsweg eingeräumte Recht an einem Grundstück. Mangels anderer Vereinbarungen der Parteien oder Verzichts auf die Löschung durch den Enteigner erlöschen die auf dem enteigneten Eigentum lastenden beschränkten dinglichen und im Grundbuch vorgemerkten persönlichen sowie anderen obligatorischen Rechte, auch wenn sie trotz der ergangenen Aufforderung nicht angemeldet und von der Schätzungskommission nicht geschätzt worden sind.98
1    Mit der Bezahlung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das Eigentum an dem enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungsweg eingeräumte Recht an einem Grundstück. Mangels anderer Vereinbarungen der Parteien oder Verzichts auf die Löschung durch den Enteigner erlöschen die auf dem enteigneten Eigentum lastenden beschränkten dinglichen und im Grundbuch vorgemerkten persönlichen sowie anderen obligatorischen Rechte, auch wenn sie trotz der ergangenen Aufforderung nicht angemeldet und von der Schätzungskommission nicht geschätzt worden sind.98
2    Die gleiche Wirkung hat die Bezahlung einer Entschädigung, die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens durch Parteivereinbarung festgesetzt wurde.
BGE Register
104-IB-288 • 105-IB-327 • 83-I-72 • 94-I-581 • 97-I-766
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
augenschein • ausserhalb • autobahn • baulinie • berechnung • bestandteil • bundesgericht • eigentum • eigentumserwerb • enteigneter • enteignung • entscheid • erbe • frage • grundstück • immission • kompetenzkonflikt • kreis • nationalstrasse • sachverhalt • sbb • schaden • sprache • statistik • teilentscheid • von amtes wegen • vorgartenland • weiterer schaden • wert