104 IV 206
47. Urteil des Kassationshofes vom 12. September 1978 i.S. H. gegen Generalprokurator des Kantons Bern
Regeste (de):
- Art. 8 Abs. 5
und 6
BAV.
- Die zulässige Nutzlast für ein Sattelmotorfahrzeug entspricht der um die Sattellast verminderten Differenz zwischen Gesamt- und Leergewicht von Sattelschlepper und Sattelanhänger (E. 2).
Regeste (fr):
- Art. 8 al. 5 et 6 OCE.
- La charge utile d'un véhicule articulé correspond à la différence entre le poids total et le poids à vide de la semi-remorque et du tracteur à sellette diminuée de la charge de la sellette d'appui (consid. 2).
Regesto (it):
- Art. 8 cpv. 5 e 6 OCE.
- Il carico utile ammesso di un veicolo articolato corrisponde alla differenza tra il peso totale e il peso a vuoto del semirimorchio e del trattore a sella, diminuita del carico della sella d'appoggio (consid. 2).
Sachverhalt ab Seite 206
BGE 104 IV 206 S. 206
A.- Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle ergab sich, dass das von S. geführte Sattelmotorfahrzeug des H. eine um 2'450 kg über dem zulässigen Gesamtzugsgewicht von 5'750 kg liegende Last aufwies. S. war durch H. veranlasst worden, das Fahrzeug mit bis zu 3'180 kg zu beladen.
B.- Das Obergericht des Kantons Bern sprach H. am 25. April 1978 in Bestätigung eines einzelrichterlichen Urteils des Veranlassens zum Überladen schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 150.-.
C.- H. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Mit der Nichtigkeitsbeschwerde kann nur die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der
BGE 104 IV 206 S. 207
Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung verlangt werden (Art. 277ter Abs. 1

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, nach Gesetz stelle die Summe der Gesamtgewichte von Sattelschlepper und Sattelanhänger das zulässige Gesamtzugsgewicht, die Differenz der Gesamt- und Leergewichte von Sattelschlepper und Sattelanhänger oder die Summe ihrer Nutzlasten die zulässige Nutzlast dar. Gemäss den Fahrzeugausweisen betrage das Gesamtgewicht des Sattelschleppers 3'500 kg, dasjenige des Sattelanhängers 3'530 kg, deren Leergewicht 2'220 kg beziehungsweise 1'630 kg und ihre Nutzlast 1'280 kg beziehungsweise 1'900 kg. Es ergebe sich demnach für sein Sattelmotorfahrzeug ein zulässiges Gesamtzugsgewicht von 7'030 kg und eine zulässige Nutzlast von 3'180 kg. Wenn er als Weisung das weitergegeben habe, was sich aufgrund der Gewichtsangaben im Fahrzeugausweis gestützt auf die gesetzlichen Vorschriften habe errechnen lassen, so könne er S. nicht zum Überladen veranlasst haben. Nutzlast ist die Differenz zwischen Gesamtgewicht und Leergewicht unter Einschluss einer allfälligen Sattellast, d.h. jenes Gewichtsanteils, welcher vom Sattelanhänger über die Sattelkupplung auf den Sattelschlepper übertragen wird (Art. 8 Abs. 5





BGE 104 IV 206 S. 208
wird (vgl. auch die Definition "Sattelmotorfahrzeug" in Art. 3 Abs. 3 lit. h

3. Auch wenn sich der Beschwerdeführer durch Art. 8 Abs. 9


SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
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1 | Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
2 | War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.