104 Ib 297
47. Auszug aus dem Urteil vom 22. Dezember 1978 i.S. Schroeder gegen Eidg. Departement des Innern
Regeste (de):
- Art. 34
des Reglements für die eidgenössischen Medizinalprüfungen vom 22. Dezember 1964 (MedPR); Ausschluss vom Pharmaziestudium wegen dreimaligen Nichtbestehens des ersten ärztlichen Propädeutikums.
- Rechtmässigkeit von Art. 34
MedPR. Die Bestimmung hält vor Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
Regeste (fr):
- Art. 34 du Règlement des examens fédéraux pour les professions médicales du 22 décembre 1964 (REMéd); exclusion des études de pharmacie à cause du troisième échec au premier propédeutique de médecine.
- Conformité au droit de l'art. 34 REMéd. Cette disposition est incompatible avec l'art. 4 Cst.
Regesto (it):
- Art. 34 del regolamento degli esami federali per le arti sanitarie, del 22 dicembre 1964 (RESan); esclusione dagli studi di farmacia per non aver superato per la terza volta il primo esame propedeutico di medicina.
- Conformità al diritto dell'art. 34 RESan. Tale disposizione è incompatibile con l'art. 4 Cost.
Sachverhalt ab Seite 297
BGE 104 Ib 297 S. 297
Ursula Schroeder hat im Sommer und im Herbst 1976 die naturwissenschaftliche Prüfung für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (erstes ärztliches Propädeutikum) nicht bestanden. Am 1. März 1977 meldete sie sich ein drittes Mal für diese Prüfung an, gleichzeitig aber auch für den praktischen Teil (anorganische Chemie) der naturwissenschaftlichen Prüfung für Apotheker. Sie bestand den ersten Teil der naturwissenschaftlichen Prüfung für Apotheker mit dem Durchschnitt 5,17, fiel hingegen beim ärztlichen Propädeutikum wiederum durch, worauf der Ortspräsident den endgültigen Ausschluss vom Medizinstudium verfügte. Wegen des dreimaligen Misserfolgs beim ärztlichen Propädeutikum lehnte in der Folge der Leitende Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen die Zulassung
BGE 104 Ib 297 S. 298
von Ursula Schroeder zum zweiten (mündlichen) Teil der naturwissenschaftlichen Prüfung für Apotheker ab. Diesen Entscheid focht Ursula Schroeder beim Eidg. Departement des Innern an, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 15. Februar 1978 abwies. In der Begründung stützte sich das Departement auf Art. 34

Erwägungen
Aus den Erwägungen:
5. Das MedPR ist eine unselbständige Rechtsverordnung des Bundesrates, welche das Bundesgericht grundsätzlich auf ihre Rechtmässigkeit überprüfen kann. Es bleibt daher zu prüfen, ob Art. 34


SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 104 Ib 297 S. 299
zu denen sie den Zugang öffnen, erhebliche Unterschiede, so dass Prüfungsmisserfolge in der einen Fachrichtung die Eignung zum Weiterstudium in der andern Fachrichtung nicht ausschliessen, so erscheint es als sachlich nicht vertretbar, dass das mehrfache Versagen bei der einen Prüfung die spätere Zulassung zur andern Prüfung zwingend verhindert. Prestigeüberlegungen der einen Berufsgruppe, welche den nachträglichen Wechsel von Kandidaten, die zuerst erfolglos das andere Studium in Angriff nahmen, verhindern will, vermögen eine solche, durch den Gegenstand der beiden Prüfungen nicht gerechtfertigte Ausschlusswirkung des Misserfolgs in einer Fachrichtung auf die andere nicht zu begründen. b) In bezug auf die konkrete Problemstellung wird von den zuständigen Verwaltungsinstanzen nicht behauptet, dreimaliger Misserfolg beim medizinischen Propädeutikum beweise auch die Nichteignung für das Pharmaziestudium und die Zulassung zur Chemieprüfung für Pharmazeuten sei aus diesem Grunde von vornherein zwecklos. Die beiden in Frage stehenden Prüfungen unterscheiden sich offenbar recht erheblich. Wie sich aus den Akten ergibt, ist es keineswegs ausgeschlossen, sondern durchaus möglich, dass ein Kandidat, der beim medizinischen Propädeutikum dreimal durchgefallen ist, die naturwissenschaftliche Prüfung für Pharmazeuten besteht. Art. 34



BGE 104 Ib 297 S. 300
Eignung für das Pharmaziestudium darstellt, fehlt eine haltbare Motivation für die Regelung des Art. 34

