des Reglements für die eidgenössischen Medizinalprüfungen vom 22. Dezember 1964 (MedPR); Ausschluss vom Pharmaziestudium wegen dreimaligen Nichtbestehens des ersten ärztlichen Propädeutikums.
MedPR. Die Bestimmung hält vor Art. 4
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
MedPR (SR 811.112.1), welcher wie folgt lautet: "Nach dreimaligem Nichtbestehen der gleichen Prüfung wird ein Kandidat zu einer weitern eidgenössischen Prüfung der Medizinalberufe nicht mehr zugelassen (endgültige Ausschliessung). Der endgültige Ausschluss ist vom Ortspräsidenten auf dem Prüfungsprotokoll, auf der dem Kandidaten zugestellten Protokollabschrift und auf dem Prüfungsverzeichnis zu vermerken." Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung könne Ursula Schroeder nicht zu einem weitern pharmazeutischen Teilexamen zugelassen werden, da sie das erste ärztliche Propädeutikum dreimal nicht bestanden habe. Ursula Schroeder führt gegen den Entscheid des Departements Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, hebt den angefochtenen Entscheid auf und stellt fest, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des Pharmaziestudiums zu bewilligen ist.
MedPR als formell vom Bundesrat erlassene Norm mit sachlichen Gründen vertretbar ist und vor Art. 4
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
MedPR will und kann einen Wechsel vom Medizinstudium zur Pharmazie auch gar nicht verhindern. Diese Vorschrift hat im Grunde lediglich zur Folge, dass ein Kandidat gezwungen wird, sich bereits nach dem zweiten Misserfolg zu entscheiden, ob er zum pharmazeutischen Studium wechseln oder von der Möglichkeit eines dritten Versuches beim medizinischen Propädeutikum Gebrauch machen will. Entscheidet er sich für den dritten Versuch und misslingt ihm dieser, so verliert er damit gemäss Art. 34
MedPR auch die Möglichkeit, das Pharmaziestudium zu ergreifen. Art. 34
MedPR verhindert also nicht etwa den Übertritt durchgefallener Medizinstudenten zur Pharmazie, sondern hat lediglich zur Folge, dass der vorsichtige Kandidat schon nach dem zweiten Misserfolg im Mediziner-Examen sich zum Wechseln entschliessen muss und dass derjenige, der ohne Erfolg einen dritten Versuch wagt, die Möglichkeit eines Übertrittes zur Pharmazie endgültig verliert. Nachdem offenbar das wiederholte Nichtbestehen der ärztlichen Vorprüfung nicht auch einen Beweis des Fehlens der
MedPR. Es ist unverhältnismässig und entbehrt der sachlichen Begründung, dem Kandidaten, der ohne Erfolg einen dritten Versuch wagt, wegen dieses Misserfolgs im dritten Versuch der ärztlichen Vorprüfung auch vom Pharmaziestudium auszuschliessen, das ihm nach zwei Misserfolgen bei der gleichen Prüfung noch ohne weiteres offen gestanden wäre. Es ist nicht erkennbar, warum derjenige, der das Risiko eines dritten Versuches eingeht, im Falle eines Misserfolgs diese schwerwiegende Sanktion in Kauf nehmen soll. Wenn schon drei Versuche zulässig sind, dann besteht kein Anlass, jene Kandidaten, die allenfalls zur Pharmazie wechseln möchten, vom dritten Versuch abzuhalten und sie zum Wechseln der Fachrichtung nach zwei missglückten Versuchen zu veranlassen. Fehlt somit dem Art. 34
MedPR eine haltbare sachliche Begründung, so ist dieser Verordnungsvorschrift die Anwendung zu versagen und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gutzuheissen.