Urteilskopf

104 Ib 179

31. Urteil vom 29. September 1978 i.S. Eidg. Polizeiabteilung c. V., Polizeidepartement und Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 180

BGE 104 Ib 179 S. 180

V. verursachte am 30. September 1976 in Arlesheim wegen eines epileptischen Anfalles mit seinem Landwirtschaftstraktor einen Verkehrsunfall. Aufgrund eines Gutachtens der neurologischen Universitätsklinik Basel vom 14. Februar 1977 und in Anwendung der Art. 36f
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 26 Meldepflichten - 1 Der Inhaber muss unter Vorlage seines Führerausweises oder einer besonderen Bewilligung der Behörde innert 14 Tagen jede Tatsache melden, die den Ersatz des Ausweises oder der Bewilligung erfordert.
1    Der Inhaber muss unter Vorlage seines Führerausweises oder einer besonderen Bewilligung der Behörde innert 14 Tagen jede Tatsache melden, die den Ersatz des Ausweises oder der Bewilligung erfordert.
2    Verlegt der Ausweisinhaber den Wohnsitz, muss er seine neue Adresse der zuständigen Behörde am neuen Wohnsitz innert 14 Tagen mitteilen. Bei einer Wohnsitzverlegung in das Ausland muss er sich bei der bisherigen Behörde abmelden.
der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) verbot ihm am 7. März 1977 das Polizeidepartement des Kantons Solothurn das Führen eines Landwirtschaftstraktors ausserhalb des Landwirtschaftsbetriebes für unbestimmte Zeit, erteilte ihm dagegen folgende beschränkte Fahrerlaubnis:
"Das Traktorfahren im Bereich des Landwirtschaftsbetriebes wird erlaubt. Es dürfen nur Feldwege benützt werden. Fahrten auf Strassen, die einem breiteren Verkehrsteilnehmerkreis dienen, sind nicht gestattet, auch dann nicht, wenn die Fahrt (im weiteren Sinne) landwirtschaftlichen Zwecken dienen sollte (z.B. Fahrt zur Landw. Genossenschaft, etc.)." Auf Beschwerde von V. dehnte das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 22. April 1977 die Fahrerlaubnis dahin aus, dass V. zur Bewirtschaftung seines Hofes im ganzen Gemeindegebiet von Hochwald und Seewen auf allen Arten von Strassen Traktorfahrten ausführen dürfe; Fahrten ausserhalb des Gebietes der beiden Gemeinden blieben dagegen weiterhin verboten. Hiegegen führt die Eidg. Polizeiabteilung Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Die neurologische Universitätsklinik Basel erstattete am 7. September 1977 nach einem neuen epileptischen Anfall des V. und am 19. Mai 1978 auf Ersuchen des Bundesgerichtes weitere Gutachten. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut aus folgenden
Erwägungen

Erwägungen:

1. a) Nach Art. 36 Abs. 1
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 36 - 1 Die Verwaltungsbehörde des Wohnsitzkantons hat Personen das Führen von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, zu untersagen, wenn diese infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder aus anderen Gründen dazu nicht geeignet sind.190
1    Die Verwaltungsbehörde des Wohnsitzkantons hat Personen das Führen von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, zu untersagen, wenn diese infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder aus anderen Gründen dazu nicht geeignet sind.190
2    Ein Fahrverbot kann für mindestens einen Monat angeordnet werden, wenn der Führer durch Verletzung von Verkehrsregeln den Verkehr schwer oder wiederholt gefährdet oder andere Verkehrsteilnehmer wiederholt belästigt hat. Wird von einem Fahrverbot abgesehen, kann der Fehlbare verwarnt werden.191
3    Ein Fahrverbot von mindestens einem Monat muss gegenüber Personen verfügt werden, die ein Motorfahrzeug, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist:
a  mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,80 Promille oder mehr geführt haben;
b  in fahrunfähigem Zustand wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss geführt haben;
c  geführt haben und sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung sie rechnen mussten, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt haben;
d  zum Gebrauch entwendet haben;
e  trotz Fahrverbotes geführt haben;
f  nach Verletzung oder Tötung eines Menschen zur Flucht verwendet haben.194
4    Eine Verwarnung kann verfügt werden, wenn die Atemalkoholkonzentration 0,25 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,40 mg/l oder wenn die Blutalkoholkonzentration 0,50 Promille oder mehr, aber weniger als 0,80 Promille beträgt.195
VZV hat die Verwaltungsbehörde des Wohnsitzkantons Personen, die sich infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten und Gebrechen oder sonst nicht eignen, das Führen von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, zu untersagen. Der Beschwerdegegner braucht unbestrittenermassen gemäss Art. 151 Abs. 1 lit. e
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 151 Übergangsbestimmungen - 1 Die Lernfahr- und Führerausweise nach Anhang 10 können ab Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben werden; sie müssen ab 1. Juli 1977 erteilt werden. Die nach altem Recht ausgestellten Ausweise berechtigen zum Führen von Fahrzeugen im bisherigen Umfang; sie sind gegen Ausweise nach Anhang 10 auszutauschen, wenn die Behörde den Inhaber dazu auffordert; die Kantone sorgen dafür, dass spätestens bis zum 31. Dezember 1995 alle nach altem Recht ausgestellten Ausweise ausgetauscht sind.419 Bei der Erteilung neuer Führerausweise an bisherige Fahrzeugführer sind folgende Regeln zu beachten:
1    Die Lernfahr- und Führerausweise nach Anhang 10 können ab Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben werden; sie müssen ab 1. Juli 1977 erteilt werden. Die nach altem Recht ausgestellten Ausweise berechtigen zum Führen von Fahrzeugen im bisherigen Umfang; sie sind gegen Ausweise nach Anhang 10 auszutauschen, wenn die Behörde den Inhaber dazu auffordert; die Kantone sorgen dafür, dass spätestens bis zum 31. Dezember 1995 alle nach altem Recht ausgestellten Ausweise ausgetauscht sind.419 Bei der Erteilung neuer Führerausweise an bisherige Fahrzeugführer sind folgende Regeln zu beachten:
a  Die Inhaber von Lernfahrausweisen nach altem Recht legen die Führerprüfung nach bisherigem Recht ab; nach bestandener Prüfung wird ihnen der Führerausweis nach Anhang 10 für die entsprechenden neuen Fahrzeugkategorien erteilt.
b  Alte Führerausweise sind durch neue Ausweise mit den Kategorien und Berechtigungen zu ersetzen, denen der alte Führerausweis entsprochen hat.
c  Die durch diese Verordnung eingeführten Berechtigungen kommen den Inhabern altrechtlicher Führerausweise zugute.
d  Den bisherigen Führern von Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h ist die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Führerausweis-Kategorie ohne Führerprüfung zu erteilen und auf Arbeitsmaschinen zu beschränken.
e  Bisherigen Führern land- und forstwirtschaftlicher Motorfahrzeuge, die nicht im Besitz des Führerausweises irgendeiner Kategorie sind, wird der nach dieser Verordnung erforderliche Führerausweis ohne Prüfung abgegeben, sofern sie sich innerhalb fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung darum bewerben; nach Ablauf dieser Frist wird ihnen der Führerausweis nur aufgrund einer vereinfachten theoretischen Führerprüfung erteilt.
2    Führerausweise für Motorfahrräder sind erforderlich für Führer, die das 14. Altersjahr nach dem 30. Juni 1977 vollenden und nicht im Besitz des Führerausweises irgendeiner Kategorie sind. Motorfahrradfahrer, die vor dem 1. Juli 1977 das 14. Altersjahr vollendet haben und keinen Führerausweis irgendeiner Kategorie besitzen, müssen sich bis zum 1. Januar 1980 um den Führerausweis für Motorfahrräder bewerben, der ihnen innerhalb dieser Frist ohne Prüfung erteilt wird; nach Ablauf dieser Frist wird ihnen der Führerausweis für Motorfahrräder nach den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt.
3    Die Betriebs- und Bundesfahrlehrern nach bisherigem Recht erteilten Ermächtigungen zur Ausübung ihrer Tätigkeit ohne Fahrlehrerausweis gelten weiterhin.
4    Kontrollschilder mit besonderer Kennzeichnung nach Artikel 82 Absatz 2 Buchstaben b und c werden ab 1. Juli 1977 abgegeben. Die bisherigen Schilder für Mietwagen, Händler- und Versuchsschilder sind innerhalb dreier Jahre seit Inkrafttreten dieser Verordnung gegen Schilder mit besonderer Kennzeichnung auszutauschen.
5    Kontrollschilder früherer Formate sind zu ersetzen, wenn die zuständige Behörde den Fahrzeughalter dazu auffordert.420
6    Die ab 1. Januar 1978 importierten oder in der Schweiz hergestellten Motorfahrräder müssen mit Fahrzeugausweis und Kontrollschild nach dieser Verordnung versehen sein.421 Die vor diesem Zeitpunkt importierten Motorfahrräder werden bis zum 31. Dezember 1983 nach bisherigem Recht (Etikette, übertragbares Versicherungskennzeichen) zugelassen, sofern der Halter jeweils den altrechtlichen Ausweis oder das Motorfahrrad mit Etikette beibringt; ab 1. Januar 1984 werden auch diese Motorfahrräder aufgrund einer Nachprüfung nach dieser Verordnung zugelassen. Die Kantone können diese Verordnung auf Motorfahrräder, die nach bisherigem Recht zugelassen sind und bei Kontrollen beanstandet werden, schon vor dem 1. Januar 1984 anwenden. Wurde ein Motorfahrrad nach bisherigem Recht aufgrund eines Kontrollausweises zugelassen, so ist dieser Ausweis stets mitzuführen.422
7    Das UVEK kann aus zwingenden Gründen die Fristen dieser Übergangsbestimmungen verlängern und nötigenfalls in andern Fällen Übergangsregelungen treffen.
8    Soweit nach den Übergangsbestimmungen bisherige Regelungen gelten, finden auch die bisherigen Massnahmen und Strafen Anwendung.
VZV für das Führen seines Traktores keinen Führerausweis, weshalb die kantonalen

BGE 104 Ib 179 S. 181

Behörden zu Recht von Art. 36 Abs. 1 ausgegangen sind. Es handelt sich bei dieser Vorschrift um eine Massnahme, die der Sicherung des Strassenverkehrs vor ungeeigneten Motorfahrzeugführern dient und die auf unbestimmte Zeit ausgesprochen wird, da im Zeitpunkt der Verfügung nicht voraussehbar ist, ob und allenfalls wann der Eignungsmangel behoben ist. b) Epileptiker werden gemäss Art. 8 Abs. 3
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 8 Fahrpraxis - 1 Wer den Führerausweis der Kategorie D erwerben will, muss nachweisen, dass er während eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie C oder Trolleybusse geführt hat.72
1    Wer den Führerausweis der Kategorie D erwerben will, muss nachweisen, dass er während eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie C oder Trolleybusse geführt hat.72
2    Vom Erfordernis der Fahrpraxis nach Absatz 1 ist befreit, wer sich über den erfolgreichen Abschluss der Mindestausbildung nach Absatz 2bis ausweisen kann und:
a  während mindestens drei Monaten einen Motorwagen der Kategorie C oder einen Trolleybus geführt hat; oder
b  während mindestens zwei Jahren regelmässig Motorwagen der Kategorie B geführt hat.73
2bis    In der Mindestausbildung soll der Fahrschüler lernen, das Fahrzeug richtig zu bedienen und sich die entsprechenden Automatismen aneignen. Er soll zudem zu einer partnerschaftlichen Fahrweise befähigt und in die Lage versetzt werden, das Fahrzeug selbstständig und ohne Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer zu führen. Die Mindestausbildung ist bei einem Fahrlehrer zu absolvieren, der berechtigt ist, Fahrunterricht mit einem Motorfahrzeug oder einer Fahrzeugkombination der Kategorien C, D, CE und DE sowie der Unterkategorien C1, D1, C1E und D1E zu erteilen und den Führerausweis der Kategorie D besitzt.74
2ter    Die Mindestausbildung umfasst für Bewerber, die:
a  den Führerausweis der Kategorie B oder der Unterkategorie C1 oder D1 besitzen: 52 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten;
b  den Führerausweis der Kategorie C besitzen: 24 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten;
c  den Führerausweis der Kategorie D beschränkt auf Linienverkehr besitzen: 12 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten.75
3    Wer den Führerausweis der Unterkategorie D1 erwerben will, muss:
a  während mindestens drei Monaten einen Motorwagen der Kategorie C oder einen Trolleybus geführt haben; oder
b  während mindestens eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie B geführt haben.
4    Wer mit Motorfahrzeugen der Kategorien B oder C, der Unterkategorien B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F berufsmässig Personen transportieren will, muss während eines Jahres regelmässig ein Motorfahrzeug der entsprechenden oder einer höheren Ausweiskategorie, ausgenommen die Kategorie A und die Unterkategorie A1 geführt haben.
5    Wo nichts anderes vermerkt ist, gilt als Fahrpraxis im Sinne dieses Artikels das regelmässige Führen von Motorfahrzeugen, das im Zeitpunkt der Einreichung eines Gesuches um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder um eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Lernfahrten gelten nicht als Fahrpraxis.
6    Der Gesuchsteller darf während der Dauer der Fahrpraxis nach den Absätzen 1-5, mindestens aber während eines Jahres, bis zur Erteilung des Lernfahrausweises oder, wenn ein solcher nicht erforderlich ist, bis zur Zulassung zur praktischen Führerprüfung mit einem Motorfahrzeug keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen haben, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat.77
VZV nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen. Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung kommt dem elektroencephalographischen (EEG) Befund eine Vorzugstellung zu. Bei der Beurteilung der Fahrtauglichkeit fällt aber auch die Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers ins Gewicht. Wenn bei Epileptikern die Rückfallgefahr auch nicht absolut ausgeschlossen werden kann, so tragen doch entsprechende Auflagen dazu bei, diese Gefahr wesentlich herabzusetzen (Entscheid des EJPD vom 18. Januar 1974, VPB 39/1975 Nr. 22 S. 68 f). Die Zulassung zum Verkehr wird nach einem genügend langen anfallfreien Intervall unter Auflagen grundsätzlich bewilligt, wenn der Epileptiker für die Einhaltung der Auflagen Gewähr bietet (BGE 103 I b 34). Für die Beurteilung dieser Frage kann in der Regel auf das Urteil des Facharztes abgestellt werden, sofern dieser nicht selber noch eine anderweitige Abklärung beantragt. Eine Fahrerlaubnis käme dann nicht in Frage, wenn der Bewerber als oberflächlich, wankelmütig oder unzuverlässig gilt oder wenn bereits festgestellt worden ist, dass er es mit der Einnahme der Medikamente und den regelmässigen ärztlichen Kontrollen bisher nicht genau genommen hat. Ferner dürfen Personen mit häufigen epileptischen Anfällen nicht als Motorfahrzeugführer zum Verkehr zugelassen werden. Schliesslich sollten Epileptiker allgemein von besonders verantwortungsvollen Funktionen im öffentlichen Verkehr (Führen von Taxis oder Cars) ausgeschlossen werden (genannter Entscheid des EJPD; vgl. auch BGE 103 I b 34).
2. Dass der Beschwerdegegner Epileptiker ist und daher für die Zulassung zum Verkehr eines Eignungsgutachtens bedarf, steht fest. Strittig unter den Parteien ist dagegen, ob den kantonalen Behörden bei der Beurteilung der Fahrtauglichkeit überhaupt ein Gutachten vorlag und ob dieses allenfalls den gesetzlichen Anforderungen entsprach.
BGE 104 Ib 179 S. 182

a) Das Verwaltungsgericht räumt in der Vernehmlassung ein, dass dem Polizeidepartement und ihm selbst nicht das eigentliche Gutachten der neurologischen Universitätsklinik Basel vom 14. Februar 1977, sondern einzig eine Mitteilung des den Beschwerdegegner behandelnden Arztes Dr. X. vom 18. Februar 1977 zur Verfügung gestanden hatte. Dr. X. ist Chefarzt der medizinischen Abteilung des Bezirksspitals Dorneck in Dornach. Seine Mitteilung enthielt nur eine äusserst knappe Zusammenfassung der Schlussfolgerung des Gutachtens, stützte sich aber ausdrücklich auf den vollständigen Untersuchungsbefund der Klinik. Die kantonalen Behörden glaubten, sich für ihren Entscheid damit begnügen zu dürfen, da Dr. X. zu den Vertrauensärzten der Motorfahrzeugkontrolle und des Rechtsdienstes für den Strassenverkehr des Kantons Solothurn gehört. Durch den Bericht der Klinik vom 7. September 1977 wird bestätigt, dass der Beschwerdegegner dort bereits im Februar 1977 auf seine Fahrtauglichkeit als Führer von Traktoren untersucht worden war. Es ergibt sich, dass bei der Beurteilung durch die Behörden zwar ein Eignungsgutachten bestand, dieses den Behörden jedoch nur mittelbar und zusammengefasst bekannt war.
b) Weder die Art. 8 Abs. 3
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 8 Fahrpraxis - 1 Wer den Führerausweis der Kategorie D erwerben will, muss nachweisen, dass er während eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie C oder Trolleybusse geführt hat.72
1    Wer den Führerausweis der Kategorie D erwerben will, muss nachweisen, dass er während eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie C oder Trolleybusse geführt hat.72
2    Vom Erfordernis der Fahrpraxis nach Absatz 1 ist befreit, wer sich über den erfolgreichen Abschluss der Mindestausbildung nach Absatz 2bis ausweisen kann und:
a  während mindestens drei Monaten einen Motorwagen der Kategorie C oder einen Trolleybus geführt hat; oder
b  während mindestens zwei Jahren regelmässig Motorwagen der Kategorie B geführt hat.73
2bis    In der Mindestausbildung soll der Fahrschüler lernen, das Fahrzeug richtig zu bedienen und sich die entsprechenden Automatismen aneignen. Er soll zudem zu einer partnerschaftlichen Fahrweise befähigt und in die Lage versetzt werden, das Fahrzeug selbstständig und ohne Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer zu führen. Die Mindestausbildung ist bei einem Fahrlehrer zu absolvieren, der berechtigt ist, Fahrunterricht mit einem Motorfahrzeug oder einer Fahrzeugkombination der Kategorien C, D, CE und DE sowie der Unterkategorien C1, D1, C1E und D1E zu erteilen und den Führerausweis der Kategorie D besitzt.74
2ter    Die Mindestausbildung umfasst für Bewerber, die:
a  den Führerausweis der Kategorie B oder der Unterkategorie C1 oder D1 besitzen: 52 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten;
b  den Führerausweis der Kategorie C besitzen: 24 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten;
c  den Führerausweis der Kategorie D beschränkt auf Linienverkehr besitzen: 12 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten.75
3    Wer den Führerausweis der Unterkategorie D1 erwerben will, muss:
a  während mindestens drei Monaten einen Motorwagen der Kategorie C oder einen Trolleybus geführt haben; oder
b  während mindestens eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie B geführt haben.
4    Wer mit Motorfahrzeugen der Kategorien B oder C, der Unterkategorien B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F berufsmässig Personen transportieren will, muss während eines Jahres regelmässig ein Motorfahrzeug der entsprechenden oder einer höheren Ausweiskategorie, ausgenommen die Kategorie A und die Unterkategorie A1 geführt haben.
5    Wo nichts anderes vermerkt ist, gilt als Fahrpraxis im Sinne dieses Artikels das regelmässige Führen von Motorfahrzeugen, das im Zeitpunkt der Einreichung eines Gesuches um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder um eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Lernfahrten gelten nicht als Fahrpraxis.
6    Der Gesuchsteller darf während der Dauer der Fahrpraxis nach den Absätzen 1-5, mindestens aber während eines Jahres, bis zur Erteilung des Lernfahrausweises oder, wenn ein solcher nicht erforderlich ist, bis zur Zulassung zur praktischen Führerprüfung mit einem Motorfahrzeug keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen haben, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat.77
und 36 Abs. 1
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 36 - 1 Die Verwaltungsbehörde des Wohnsitzkantons hat Personen das Führen von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, zu untersagen, wenn diese infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder aus anderen Gründen dazu nicht geeignet sind.190
1    Die Verwaltungsbehörde des Wohnsitzkantons hat Personen das Führen von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, zu untersagen, wenn diese infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder aus anderen Gründen dazu nicht geeignet sind.190
2    Ein Fahrverbot kann für mindestens einen Monat angeordnet werden, wenn der Führer durch Verletzung von Verkehrsregeln den Verkehr schwer oder wiederholt gefährdet oder andere Verkehrsteilnehmer wiederholt belästigt hat. Wird von einem Fahrverbot abgesehen, kann der Fehlbare verwarnt werden.191
3    Ein Fahrverbot von mindestens einem Monat muss gegenüber Personen verfügt werden, die ein Motorfahrzeug, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist:
a  mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,80 Promille oder mehr geführt haben;
b  in fahrunfähigem Zustand wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss geführt haben;
c  geführt haben und sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung sie rechnen mussten, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt haben;
d  zum Gebrauch entwendet haben;
e  trotz Fahrverbotes geführt haben;
f  nach Verletzung oder Tötung eines Menschen zur Flucht verwendet haben.194
4    Eine Verwarnung kann verfügt werden, wenn die Atemalkoholkonzentration 0,25 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,40 mg/l oder wenn die Blutalkoholkonzentration 0,50 Promille oder mehr, aber weniger als 0,80 Promille beträgt.195
VZV noch die allgemeine Bestimmung Art. 7
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 7 Medizinische Mindestanforderungen - 1 Wer einen Lernfahr-, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will oder erworben hat, muss die entsprechenden medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen.68
1    Wer einen Lernfahr-, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will oder erworben hat, muss die entsprechenden medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen.68
1bis    Wer die Sehschärfewerte nach Anhang 1 Ziffer 1.1 nur mit einer Sehhilfe erreicht, muss diese während der Fahrt tragen. Bei neu auftretender Einäugigkeit muss eine viermonatige Fahrkarenz eingehalten, ein augenärztliches Zeugnis eingereicht und eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten bestanden werden.69
2    Wer ein Motorfahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, muss die entsprechenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen nach Anhang 1 erfüllen.70
3    Die kantonale Behörde kann von den medizinischen Mindestanforderungen abweichen, wenn der Gesuchsteller über die Fahreignung nach Artikel 14 Absatz 2 SVG verfügt und ein Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 dies bestätigt.71
VZV regeln die Frage, ob die Verwaltungsbehörden das Eignungsgutachten selbst kennen müssen oder ob sie sich allenfalls mit einer Zusammenfassung desselben durch einen spezialisierten Vertrauensarzt begnügen dürfen. In Anbetracht des auf dem Spiele stehenden gewichtigen Interesses der Verkehrssicherheit und zur Ausschaltung der Möglichkeit, dass der Inhalt des Gutachtens in der Zusammenfassung nicht richtig wiedergegeben wird, muss indessen angenommen werden, dass die Verwaltungsbehörden ihren Entscheid grundsätzlich gestützt auf das Gutachten selbst zu treffen haben. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass auch bei spezialisierten Vertrauensärzten nicht ausgeschlossen ist, dass sie den Befund des Neurologen oder Facharztes für Epilepsie teilweise unrichtig und unvollständig wiedergeben: Wie aus dem zweiten Bericht der neurologischen Klinik vom 7. September 1977 hervorgeht, hatte diese in ihrem ersten Gutachten vom 14. Februar 1977 ausdrücklich die "regelmässige Einnahme der antikonvulsiven Medikation" vorbehalten; dieser Vorbehalt fehlte im Bericht

BGE 104 Ib 179 S. 183

des Vertrauensarztes vom 18. Februar. Hinzu kommt, dass die Verwaltungsbehörden keineswegs strikt an die Schlussfolgerung des ärztlichen Gutachtens gebunden sind, sondern diese vielmehr noch zu überprüfen haben und dabei auch die praktischen Folgen sowie die Realisierbarkeit vorgeschlagener Auflagen berücksichtigen müssen; die Behörden können die ihnen obliegende umfassende Beurteilung der Person des Bewerbers und aller konkreten Umstände des einzelnen Falles jedoch erheblich besser vornehmen, wenn sie das gesamte Gutachten kennen. Schliesslich ist auch nicht zu ersehen, welcher Grund einer solchen Kenntnisnahme entgegenstehen sollte, zumal die Behörden auf das Amtsgeheimnis verpflichtet sind. c) Über den notwendigen Inhalt des Eignungsgutachtens macht Art. 8 Abs. 3
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 8 Fahrpraxis - 1 Wer den Führerausweis der Kategorie D erwerben will, muss nachweisen, dass er während eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie C oder Trolleybusse geführt hat.72
1    Wer den Führerausweis der Kategorie D erwerben will, muss nachweisen, dass er während eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie C oder Trolleybusse geführt hat.72
2    Vom Erfordernis der Fahrpraxis nach Absatz 1 ist befreit, wer sich über den erfolgreichen Abschluss der Mindestausbildung nach Absatz 2bis ausweisen kann und:
a  während mindestens drei Monaten einen Motorwagen der Kategorie C oder einen Trolleybus geführt hat; oder
b  während mindestens zwei Jahren regelmässig Motorwagen der Kategorie B geführt hat.73
2bis    In der Mindestausbildung soll der Fahrschüler lernen, das Fahrzeug richtig zu bedienen und sich die entsprechenden Automatismen aneignen. Er soll zudem zu einer partnerschaftlichen Fahrweise befähigt und in die Lage versetzt werden, das Fahrzeug selbstständig und ohne Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer zu führen. Die Mindestausbildung ist bei einem Fahrlehrer zu absolvieren, der berechtigt ist, Fahrunterricht mit einem Motorfahrzeug oder einer Fahrzeugkombination der Kategorien C, D, CE und DE sowie der Unterkategorien C1, D1, C1E und D1E zu erteilen und den Führerausweis der Kategorie D besitzt.74
2ter    Die Mindestausbildung umfasst für Bewerber, die:
a  den Führerausweis der Kategorie B oder der Unterkategorie C1 oder D1 besitzen: 52 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten;
b  den Führerausweis der Kategorie C besitzen: 24 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten;
c  den Führerausweis der Kategorie D beschränkt auf Linienverkehr besitzen: 12 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten.75
3    Wer den Führerausweis der Unterkategorie D1 erwerben will, muss:
a  während mindestens drei Monaten einen Motorwagen der Kategorie C oder einen Trolleybus geführt haben; oder
b  während mindestens eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie B geführt haben.
4    Wer mit Motorfahrzeugen der Kategorien B oder C, der Unterkategorien B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F berufsmässig Personen transportieren will, muss während eines Jahres regelmässig ein Motorfahrzeug der entsprechenden oder einer höheren Ausweiskategorie, ausgenommen die Kategorie A und die Unterkategorie A1 geführt haben.
5    Wo nichts anderes vermerkt ist, gilt als Fahrpraxis im Sinne dieses Artikels das regelmässige Führen von Motorfahrzeugen, das im Zeitpunkt der Einreichung eines Gesuches um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder um eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Lernfahrten gelten nicht als Fahrpraxis.
6    Der Gesuchsteller darf während der Dauer der Fahrpraxis nach den Absätzen 1-5, mindestens aber während eines Jahres, bis zur Erteilung des Lernfahrausweises oder, wenn ein solcher nicht erforderlich ist, bis zur Zulassung zur praktischen Führerprüfung mit einem Motorfahrzeug keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen haben, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat.77
VZV keine Angaben, und die in Anhang 2 und 3 zur VZV aufgeführten Formulare für ärztliche Zeugnisse und Gutachten sind sowohl nach ihrem Bezug (Verweis lediglich auf die Art. 7
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 7 Medizinische Mindestanforderungen - 1 Wer einen Lernfahr-, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will oder erworben hat, muss die entsprechenden medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen.68
1    Wer einen Lernfahr-, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will oder erworben hat, muss die entsprechenden medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen.68
1bis    Wer die Sehschärfewerte nach Anhang 1 Ziffer 1.1 nur mit einer Sehhilfe erreicht, muss diese während der Fahrt tragen. Bei neu auftretender Einäugigkeit muss eine viermonatige Fahrkarenz eingehalten, ein augenärztliches Zeugnis eingereicht und eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten bestanden werden.69
2    Wer ein Motorfahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, muss die entsprechenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen nach Anhang 1 erfüllen.70
3    Die kantonale Behörde kann von den medizinischen Mindestanforderungen abweichen, wenn der Gesuchsteller über die Fahreignung nach Artikel 14 Absatz 2 SVG verfügt und ein Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 dies bestätigt.71
, 49
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 7 Medizinische Mindestanforderungen - 1 Wer einen Lernfahr-, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will oder erworben hat, muss die entsprechenden medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen.68
1    Wer einen Lernfahr-, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will oder erworben hat, muss die entsprechenden medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen.68
1bis    Wer die Sehschärfewerte nach Anhang 1 Ziffer 1.1 nur mit einer Sehhilfe erreicht, muss diese während der Fahrt tragen. Bei neu auftretender Einäugigkeit muss eine viermonatige Fahrkarenz eingehalten, ein augenärztliches Zeugnis eingereicht und eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten bestanden werden.69
2    Wer ein Motorfahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, muss die entsprechenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen nach Anhang 1 erfüllen.70
3    Die kantonale Behörde kann von den medizinischen Mindestanforderungen abweichen, wenn der Gesuchsteller über die Fahreignung nach Artikel 14 Absatz 2 SVG verfügt und ein Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 dies bestätigt.71
und 65
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 65 Anforderungen - 1 Die Verkehrsexperten für amtliche Führer- und Fahrzeugprüfungen müssen die Anforderungen nach den Absätzen 2-5 erfüllen.246
1    Die Verkehrsexperten für amtliche Führer- und Fahrzeugprüfungen müssen die Anforderungen nach den Absätzen 2-5 erfüllen.246
2    Der Verkehrsexperte für Führer- und Fahrzeugprüfungen muss:
a  das 24. Altersjahr vollendet haben;
b  sich über eine abgeschlossene Lehre als Automechaniker oder in einem technisch gleichwertigen Beruf sowie über eine mindestens einjährige Berufspraxis seit Abschluss der Lehre ausweisen;
c  seit mindestens drei Jahren im Besitz des schweizerischen Führerausweises der Kategorie B oder C sein, ohne während dieser Zeit eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften begangen zu haben;
d  nachweisen, dass er die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllt, indem er eine Meldung nach Anhang 3 eines Arztes mit der Anerkennung der Stufe 2 beibringt;
e  ein die verkehrspsychologische Eignung bestätigendes Gutachten eines Verkehrspsychologen nach Artikel 5c beibringen.
3    Der Verkehrsexperte für Führerprüfungen hat sich anstelle von Absatz 2 Buchstabe b über eine abgeschlossene Lehre in irgendeinem Beruf oder über eine andere gleichwertige Ausbildung auszuweisen.
4    Beim Verkehrsexperten für Fahrzeugprüfungen entfällt die Anforderung nach Absatz 2 Buchstabe e.
5    Fahrlehrer, die Verkehrsexperten werden wollen, müssen den Fahrlehrerberuf während mindestens eines Jahres klaglos ausgeübt und das 24. Altersjahr vollendet haben. Sie müssen in der Ausbildung und Prüfung die Fächer nachholen, auf die sich die Fahrlehrerprüfung nicht bezogen hat.
VZV) wie nach ihrer Ausgestaltung nicht auf das Eignungsgutachten für Epileptiker zugeschnitten. Aus den Regeln, die für die Zulassung von Epileptikern zum Verkehr gelten (vgl. vorne E. 1b), lässt sich jedoch herleiten, dass das Eignungsgutachten sich grundsätzlich zu Folgendem äussern sollte, soweit es nicht bereits aus den Akten bekannt ist: Anfallhäufigkeit, letztes anfallfreies Intervall, EEG-Befund, Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers (insbesondere seine Zuverlässigkeit) sowie die zur Verminderung der (nicht völlig auszuschliessenden) Rückfallgefahr geeigneten und erforderlichen, medizinisch bedingten Auflagen (z.B. Alkoholabstinenz, regelmässige Einnahme der verordneten Medikamente, Kontrolluntersuchungen). Solche Auflagen gehören übrigens auch zu dem nach Art. 7 Abs. 4
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VZV Art. 7 Medizinische Mindestanforderungen - 1 Wer einen Lernfahr-, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will oder erworben hat, muss die entsprechenden medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen.68
1    Wer einen Lernfahr-, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will oder erworben hat, muss die entsprechenden medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen.68
1bis    Wer die Sehschärfewerte nach Anhang 1 Ziffer 1.1 nur mit einer Sehhilfe erreicht, muss diese während der Fahrt tragen. Bei neu auftretender Einäugigkeit muss eine viermonatige Fahrkarenz eingehalten, ein augenärztliches Zeugnis eingereicht und eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten bestanden werden.69
2    Wer ein Motorfahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, muss die entsprechenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen nach Anhang 1 erfüllen.70
3    Die kantonale Behörde kann von den medizinischen Mindestanforderungen abweichen, wenn der Gesuchsteller über die Fahreignung nach Artikel 14 Absatz 2 SVG verfügt und ein Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 dies bestätigt.71
VZV notwendigen Inhalt des bei allgemeinen, erstmaligen vertrauensärztlichen Untersuchungen einverlangten Gutachtens (vgl. die Ziff. 3 und 4 des Formulars Anhang 3 zur VZV). Die Verwaltungsbehörden sollten bei der Erteilung des Auftrages für das Eignungsgutachten die betreffenden Ärzte durch präzise Fragestellung dazu bringen, die erforderlichen Angaben zu machen. d) Die im vorliegenden Fall erteilte Fahrerlaubnis ist in räumlicher und funktioneller Hinsicht sehr beschränkt: der Beschwerdegegner darf seinen Traktor einzig im abgelegenen
BGE 104 Ib 179 S. 184

und verkehrsarmen Gemeindegebiet Hochwald und Seewen führen, und dies zudem - in Übereinstimmung mit Art. 86 Abs. 1
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 86 Zulässige Fahrten - 1 Mit land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern (land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge) dürfen auf öffentlichen Strassen nur land- und forstwirtschaftliche Fahrten durchgeführt werden, nämlich:347
1    Mit land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern (land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge) dürfen auf öffentlichen Strassen nur land- und forstwirtschaftliche Fahrten durchgeführt werden, nämlich:347
a  Gütertransporte im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs;
b  Überführungsfahrten von Arbeitsstelle zu Arbeitsstelle oder bei der Anschaffung und zum Unterhalt der Fahrzeuge u. dgl.;
c  Personentransporte im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs.
2    Den Land- und Forstwirtschaftsbetrieben sind gleichgestellt:350
a  ...
b  die dem Pflanzenbau, namentlich dem Gemüse-, Obst- und Weinbau dienenden Betriebe;
c  die Gärtnereien;
d  die Imkereien.352
3    Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen auch zu land- und forstwirtschaftlichen Fahrten für Dritte, selbst gegen Entgelt, verwendet werden. Personen und Betriebe, die nicht in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind, können land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge halten, wenn sie damit nur land- und forstwirtschaftliche Fahrten und Arbeiten für Dritte ausführen.353
VRV - nur insoweit, als zur Bewirtschaftung seines Hofes unbedingt erforderlich ist; er dürfte die öffentlichen Strassen somit selten und bloss für kurze Zeit in Anspruch nehmen. Es fragt sich, ob bei einer derart stark beschränkten Fahrerlaubnis an das Vorgehen der Behörden und an den Inhalt des Eignungsgutachtens ebenso hohe Anforderungen gestellt werden müssen, wie sie gemäss der vorstehenden Erwägungen (lit. b und c) zur Erteilung einer allgemeinen Fahrbewilligung unerlässlich sind. Diese Frage, wie auch jene, ob das dem angefochtenen Entscheid mittelbar zugrundeliegende Gutachten der neurologischen Universitätsklinik vom 14. Februar 1977 den vorgenannten Anforderungen allenfalls genügt hätte, können hier indessen offen bleiben, da jedenfalls das vom Bundesgericht eingeholte neue Gutachten vom 19. Mai 1978 in Ergänzung der früheren Gutachten den gestellten Anforderungen entspricht (vgl. nachfolgende lit. e). Aus dem gleichen Grunde erübrigt es sich, das vollständige Gutachten vom 14. Februar 1977 nachträglich beizuziehen.
e) Das Gutachten vom 19. Mai 1978 kommt zum Schluss, wegen der Besserung des EEG-Befundes und der Dauer der Anfallfreiheit sei eine unzulässige Gefährdung des Strassenverkehrs unwahrscheinlich; der Beschwerdegegner sei daher auch auf öffentlichen Strassen zu Traktorfahrten zuzulassen. Es seien aber die medizinisch bedingten Auflagen anzubringen, dass der Beschwerdegegner die ihm verordneten antikonvulsiven Medikamente regelmässig einnehme und dem Arzt neue Anfälle unverzüglich melde, worauf seine Fahrtauglichkeit sofort neu zu überprüfen wäre. In jedem Falle sei nach einem halben Jahr eine Kontrolluntersuchung angezeigt. Die Parteien und beteiligten Behörden haben gegen dieses Gutachten keine Einwendungen erhoben. Die Beurteilung der Ärzte erscheint als schlüssig. Sie stützt sich auf wiederholte neurologisch-klinische und elektroencephalographische Untersuchungen und wird im übrigen durch die Akten bestätigt: Der Beschwerdegegner erlitt bisher epileptische Anfälle lediglich in Abständen von mehreren Jahren und war insbesondere vor dem Unfall vom 30. September 1976 drei Jahre völlig anfallfrei gewesen; seither wurde er einzig anfangs Mai 1977 noch von einem kurzdauernden Anfall überrascht. Er nimmt nach seinen eigenen Angaben,
BGE 104 Ib 179 S. 185

die unbestritten geblieben sind, seit fünf Jahren regelmässig die verordneten Medikamente ein und lebt absolut alkoholabstinent. Dass er zudem einen sehr zuverlässigen Eindruck macht, wurde schon im ersten Gutachten vom 14. Februar 1977 (auszugsweise im zweiten Gutachten vom 7. September 1977) festgehalten. Es darf also mit den Ärzten und den kantonalen Behörden angenommen werden, aufgrund der Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit biete der Beschwerdegegner für die Einhaltung der Auflagen Gewähr. Bezüglich dieser Beurteilung hat sich das Bundesgericht ohnehin eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (BGE 103 Ib 33/34, mit Hinweis). Der Beschwerdegegner kann somit unter Auflagen zu Traktorfahrten auf öffentlichen Strassen zugelassen werden und der angefochtene Entscheid ist diesbezüglich zu bestätigen. f) Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid noch besonders einlässlich dargelegt, dass der Beschwerdegegner zur Bewirtschaftung seines Landwirtschaftsbetriebes dringend auf die Benützung des Traktors angewiesen ist und zur Erreichung seiner Felder und Wälder auch die Staatsstrasse benützen muss, und es hat diesem Umstand entscheidendes Gewicht beigemessen. Der Beschwerdegegner fügt bei, dass er ohne die gewährte Fahrerlaubnis seinen Betrieb sogar aufgeben müsste, zumal er keine Hilfskräfte habe, die den Traktor stellvertretend führen könnten. Besteht allerdings wegen eines Gebrechens trotz Auflagen und Beschränkungen keine Gewähr, dass ein Fahrzeuglenker sein Gefährt verkehrssicher zu führen vermag, muss ihm die Fahrerlaubnis - wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht - grundsätzlich selbst dann verweigert werden, wenn er dadurch seinen Beruf nicht mehr ausüben könnte (BGE 103 I b 32 E. 1a). Im vorliegenden Fall lässt sich trotz der Auflagen nicht ausschliessen, dass der Beschwerdegegner bei einer Traktorfahrt auf öffentlicher Strasse erneut einen Anfall erleidet und dann den Verkehr gefährdet. Da aber allgemein bei Epileptikern die Rückfallgefahr nicht absolut ausgeschlossen werden kann, dürfte bei strikter Anwendung des Grundsatzes keinem Epileptiker eine Fahrerlaubnis erteilt werden; damit verlöre jedoch Art. 8 Abs. 3
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VZV Art. 8 Fahrpraxis - 1 Wer den Führerausweis der Kategorie D erwerben will, muss nachweisen, dass er während eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie C oder Trolleybusse geführt hat.72
1    Wer den Führerausweis der Kategorie D erwerben will, muss nachweisen, dass er während eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie C oder Trolleybusse geführt hat.72
2    Vom Erfordernis der Fahrpraxis nach Absatz 1 ist befreit, wer sich über den erfolgreichen Abschluss der Mindestausbildung nach Absatz 2bis ausweisen kann und:
a  während mindestens drei Monaten einen Motorwagen der Kategorie C oder einen Trolleybus geführt hat; oder
b  während mindestens zwei Jahren regelmässig Motorwagen der Kategorie B geführt hat.73
2bis    In der Mindestausbildung soll der Fahrschüler lernen, das Fahrzeug richtig zu bedienen und sich die entsprechenden Automatismen aneignen. Er soll zudem zu einer partnerschaftlichen Fahrweise befähigt und in die Lage versetzt werden, das Fahrzeug selbstständig und ohne Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer zu führen. Die Mindestausbildung ist bei einem Fahrlehrer zu absolvieren, der berechtigt ist, Fahrunterricht mit einem Motorfahrzeug oder einer Fahrzeugkombination der Kategorien C, D, CE und DE sowie der Unterkategorien C1, D1, C1E und D1E zu erteilen und den Führerausweis der Kategorie D besitzt.74
2ter    Die Mindestausbildung umfasst für Bewerber, die:
a  den Führerausweis der Kategorie B oder der Unterkategorie C1 oder D1 besitzen: 52 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten;
b  den Führerausweis der Kategorie C besitzen: 24 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten;
c  den Führerausweis der Kategorie D beschränkt auf Linienverkehr besitzen: 12 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten.75
3    Wer den Führerausweis der Unterkategorie D1 erwerben will, muss:
a  während mindestens drei Monaten einen Motorwagen der Kategorie C oder einen Trolleybus geführt haben; oder
b  während mindestens eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie B geführt haben.
4    Wer mit Motorfahrzeugen der Kategorien B oder C, der Unterkategorien B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F berufsmässig Personen transportieren will, muss während eines Jahres regelmässig ein Motorfahrzeug der entsprechenden oder einer höheren Ausweiskategorie, ausgenommen die Kategorie A und die Unterkategorie A1 geführt haben.
5    Wo nichts anderes vermerkt ist, gilt als Fahrpraxis im Sinne dieses Artikels das regelmässige Führen von Motorfahrzeugen, das im Zeitpunkt der Einreichung eines Gesuches um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder um eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Lernfahrten gelten nicht als Fahrpraxis.
6    Der Gesuchsteller darf während der Dauer der Fahrpraxis nach den Absätzen 1-5, mindestens aber während eines Jahres, bis zur Erteilung des Lernfahrausweises oder, wenn ein solcher nicht erforderlich ist, bis zur Zulassung zur praktischen Führerprüfung mit einem Motorfahrzeug keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen haben, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat.77
VZV jegliche Bedeutung, was nicht der Sinn des Gesetzes sein kann. Der genannte Grundsatz kann also zumindest bei Epileptikern nicht absolute Geltung beanspruchen. Hinzu kommt, dass dem Strassenverkehrsrecht der Gedanke keineswegs fremd ist, dass wegen
BGE 104 Ib 179 S. 186

triftiger anderer Interessen für den Verkehr erhöhte Risiken in Kauf zu nehmen sind, sofern die Risikofahrten beschränkt sind. Das Verwaltungsgericht verweist diesbezüglich zu Recht auf Art. 5 Abs. 3
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 5 Höchstgeschwindigkeit für einzelne Fahrzeugarten - (Art. 32 Abs. 2 SVG)
1    Die Höchstgeschwindigkeit beträgt:
a  80 km/h für
a1  schwere Motorwagen, ausgenommen schwere Personenwagen,
a2  Anhängerzüge,
a3  Sattelmotorfahrzeuge,
a4  Fahrzeuge mit Spikesreifen;
b  60 km/h für gewerbliche Traktoren;
c  40 km/h beim
c1  Abschleppen von Fahrzeugen, auch mittels Abschlepprolli oder aufgesattelt; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen höhere Schleppgeschwindigkeiten gestatten, namentlich für feste Abschleppvorrichtungen, welche die Lenkung des geschleppten Fahrzeuges gewährleisten,
c2  Nachziehen eines leeren Abschlepprollis; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen, namentlich für den Einsatz auf Autobahnen und Autostrassen, höhere Geschwindigkeiten gestatten;
d  30 km/h
d1  beim Mitführen von land- und forstwirtschaftlichen52 Anhängern, die nicht immatrikuliert sind,
d2  beim Mitführen von immatrikulierten land- und forstwirtschaftlichen Anhängern, sofern deren Fahrzeugausweis keine höhere Geschwindigkeit zulässt,
d3  für Fahrzeuge mit Metall- oder Vollgummireifen.53
2    Auf Autobahnen und Autostrassen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 100 km/h für:
a  Gesellschaftswagen, ausgenommen Gelenkbusse sowie Busse im öffentlichen, konzessionierten Linienverkehr mit bewilligten Stehplätzen;
b  schwere Wohnmotorwagen;
c  leichte Motorwagen mit Anhänger, sofern das Gesamtgewicht des Anhängers 3,5 t nicht übersteigt.56
2bis    ...57
3    Die vorstehenden Höchstgeschwindigkeiten dürfen auch nicht überschritten werden, wo eine höhere Geschwindigkeitsgrenze signalisiert ist.
4    Wenn ein Führer die für die Kategorieeinteilung seines Fahrzeugs massgebende Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verletzt er eine Verkehrsregel; dies gilt nicht für die Führer von Motorfahrrädern.58
und Art. 78 ff
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 78 Bewilligungen - 1 Fahrzeuge, die wegen der Ladung den Vorschriften über Masse und Gewichte nicht entsprechen, sowie Ausnahmefahrzeuge (Art. 25 VTS309) dürfen auf öffentlichen Strassen nur auf Grund einer schriftlichen Bewilligung verkehren.310 Einzelbewilligungen werden für eine oder mehrere bestimmte Fahrten und Dauerbewilligungen für beliebig häufige Fahrten erteilt.311 Bewilligungen für Übergewicht dürfen nur für Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen erteilt werden, die gemäss Fahrzeugausweis für das gesetzlich zulässige Höchstgewicht zugelassen sind.312
1    Fahrzeuge, die wegen der Ladung den Vorschriften über Masse und Gewichte nicht entsprechen, sowie Ausnahmefahrzeuge (Art. 25 VTS309) dürfen auf öffentlichen Strassen nur auf Grund einer schriftlichen Bewilligung verkehren.310 Einzelbewilligungen werden für eine oder mehrere bestimmte Fahrten und Dauerbewilligungen für beliebig häufige Fahrten erteilt.311 Bewilligungen für Übergewicht dürfen nur für Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen erteilt werden, die gemäss Fahrzeugausweis für das gesetzlich zulässige Höchstgewicht zugelassen sind.312
2    Für Fahrten, bei denen Höchstbreite, Höchsthöhe oder Höchstgewicht überschritten werden, sind nur Einzelbewilligungen zulässig. Dauerbewilligungen können jedoch erteilt werden für:313
a  zusammengehörende Transporte auf derselben Strecke;
b  Überführung, Transport und Verwendung von Arbeitsfahrzeugen innerhalb des Kantonsgebietes;
c  die Verwendung von Raupenfahrzeugen in Wintersportgebieten; Dauerbewilligungen für Raupenfahrzeuge können mit Zustimmung der betroffenen Kantone auch für Wintersportgebiete, die Teile mehrerer Kantone umfassen, erteilt werden;
d  den Transport unteilbarer Güter innerhalb des Kantonsgebietes;
e  die Beförderung von beladenen Eisenbahnwagen mit Rollschemeln innerhalb des Kantonsgebietes und mit Zustimmung der betroffenen Kantone auch für ausserkantonale Strecken;
f  den Transport unteilbarer Güter und die Verwendung von Ausnahmefahrzeugen im Rahmen der Limiten von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a.320
2bis    Bei Ausnahmefahrzeugen, deren Abmessungen und Gewichte die Limiten nach Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a nicht überschreiten, kann die Dauerbewilligung im Fahrzeugausweis als Verfügung der Behörde eingetragen werden, sofern die Kreisfahrbedingungen nach Artikel 65a eingehalten sind.321
3    ...322
4    Die Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, namentlich wenn sie missbraucht wurde, die Fahrzeuge im Verkehr Schwierigkeiten verursachen oder die bewilligten Fahrten nicht mehr nötig sind.
. VRV sowie auf die Art. 5 lit. a
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VZV Art. 5 Ausnahmen von der Ausweispflicht - 1 Keinen Lernfahrausweis benötigen:
1    Keinen Lernfahrausweis benötigen:
a  Inhaber des Führerausweises der Kategorie C oder der Unterkategorie C1, die ein Gesuch um den Führerausweis der Unterkategorie D1 stellen;
b  Inhaber des Führerausweises der Kategorie C, die ein Gesuch um den Führerausweis der Kategorie D stellen;
c  Gesuchsteller um den Führerausweis der Spezialkategorien G und M.
2    Ein Führerausweis ist nicht erforderlich zum Führen:
a  eines Motoreinachsers ohne Anhänger (zu Fuss);
b  eines Motorhandwagens;
c  eines Arbeitsmotorwagens auf begrenzten, aber dem Verkehr nicht völlig verschlossenen Strassenbaustellen;
d  eines Leicht-Motorfahrrades;
e  eines Elektro-Stehrollers;
f  eines motorisierten Rollstuhls mit einer Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h.
3    Die kantonale Behörde kann mit der Bewilligung des werkinternen Verkehrs nach Artikel 33 VVV45 Ausnahmen gestatten hinsichtlich der erforderlichen Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie (Art. 3).
und 18 Abs. 2
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VZV Art. 18 Kurs über Verkehrskunde - 1 Wer den Führerausweis der Kategorie A oder B oder der Unterkategorie A1 oder B1 erwerben will, muss sich über die Teilnahme an einem Kurs über Verkehrskunde ausweisen können.109
1    Wer den Führerausweis der Kategorie A oder B oder der Unterkategorie A1 oder B1 erwerben will, muss sich über die Teilnahme an einem Kurs über Verkehrskunde ausweisen können.109
2    Die Kursteilnahme setzt den Besitz eines Lernfahrausweises voraus.
3    Vom Kursbesuch befreit sind Personen, die bereits einen Führerausweis einer der Kategorien oder Unterkategorien nach Absatz 1 besitzen.
4    Der Kurs soll namentlich durch Verkehrssinnbildung und Gefahrenlehre zu einer defensiven und verantwortungsbewussten Fahrweise motivieren. Die Dauer des Kurses beträgt insgesamt acht Stunden. Er ist bei einem Fahrlehrer zu absolvieren.
5    Der Fahrlehrer hat dem Fahrschüler eine Bestätigung abzugeben, dass dieser am Kurs über Verkehrskunde teilgenommen hat.
VZV. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdegegner lediglich bewilligt, in einem eng begrenzten, übersichtlichen und verkehrsarmen Raum (Gemeinden Hochwald und Seewen) Traktorfahrten auszuführen, soweit diese zur Bewirtschaftung des Hofes unbedingt erforderlich sind. Bei einer derart beschränkten Fahrerlaubnis darf der genannte Grundsatz nicht ebenso strikt angewandt werden wie bei Erteilung von Führerausweisen der Kategorien A bis E. Im vorliegenden Fall durfte somit beim Entscheid über die Fahrerlaubnis durchaus das grosse private Interesse des Beschwerdegegners mitberücksichtigt werden; entscheidend musste allerdings die ärztliche Beurteilung der Fahrtauglichkeit bleiben.
3. Die Beschwerdeführerin rügt hauptsächlich die räumliche Begrenzung der Fahrerlaubnis. Diese sei aus verschiedenen Gründen unzulässig. a) Die Beschwerdeführerin behauptet zunächst, die Arten von Auflagen seien in Art. 26
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 26 Meldepflichten - 1 Der Inhaber muss unter Vorlage seines Führerausweises oder einer besonderen Bewilligung der Behörde innert 14 Tagen jede Tatsache melden, die den Ersatz des Ausweises oder der Bewilligung erfordert.
1    Der Inhaber muss unter Vorlage seines Führerausweises oder einer besonderen Bewilligung der Behörde innert 14 Tagen jede Tatsache melden, die den Ersatz des Ausweises oder der Bewilligung erfordert.
2    Verlegt der Ausweisinhaber den Wohnsitz, muss er seine neue Adresse der zuständigen Behörde am neuen Wohnsitz innert 14 Tagen mitteilen. Bei einer Wohnsitzverlegung in das Ausland muss er sich bei der bisherigen Behörde abmelden.
VZV abschliessend geregelt und diese Bestimmung sei auf Fahrverbote analog anwendbar. Gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 26 Meldepflichten - 1 Der Inhaber muss unter Vorlage seines Führerausweises oder einer besonderen Bewilligung der Behörde innert 14 Tagen jede Tatsache melden, die den Ersatz des Ausweises oder der Bewilligung erfordert.
1    Der Inhaber muss unter Vorlage seines Führerausweises oder einer besonderen Bewilligung der Behörde innert 14 Tagen jede Tatsache melden, die den Ersatz des Ausweises oder der Bewilligung erfordert.
2    Verlegt der Ausweisinhaber den Wohnsitz, muss er seine neue Adresse der zuständigen Behörde am neuen Wohnsitz innert 14 Tagen mitteilen. Bei einer Wohnsitzverlegung in das Ausland muss er sich bei der bisherigen Behörde abmelden.
VZV dürfen mit der Erteilung des Führerausweises Beschränkungen und Auflagen nur nach Massgabe der Absätze 2 bis 4 verbunden werden. Die Vorschrift bezieht sich nach Überschrift, Wortlaut und systematischer Einordnung in der VZV einzig auf die Führerausweise und insbesondere darauf, welche Eintragungen darin zulässig sind. Sie will ihrem Sinn nach in erster Linie den Inhaber eines Führerausweises vor x-beliebigen, vagen und unkontrollierbaren Auflagen und Beschränkungen schützen. Diese vor allem im Interesse der Ausweisinhaber aufgestellte Vorschrift darf nun nicht ohne weiteres auf den Fall übertragen werden, wo es um die Frage geht, ob ein behinderter Fahrzeuglenker unter besonderen Auflagen, welche die Verkehrsgefährdung auf ein erträgliches Mass vermindern, doch zum Verkehr zugelassen werden kann. Zudem nennt Art. 26
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 26 Meldepflichten - 1 Der Inhaber muss unter Vorlage seines Führerausweises oder einer besonderen Bewilligung der Behörde innert 14 Tagen jede Tatsache melden, die den Ersatz des Ausweises oder der Bewilligung erfordert.
1    Der Inhaber muss unter Vorlage seines Führerausweises oder einer besonderen Bewilligung der Behörde innert 14 Tagen jede Tatsache melden, die den Ersatz des Ausweises oder der Bewilligung erfordert.
2    Verlegt der Ausweisinhaber den Wohnsitz, muss er seine neue Adresse der zuständigen Behörde am neuen Wohnsitz innert 14 Tagen mitteilen. Bei einer Wohnsitzverlegung in das Ausland muss er sich bei der bisherigen Behörde abmelden.
VZV nicht alle Arten möglicher und zulässiger Auflagen und Beschränkungen. Abs. 2 zählt einzig jene Auflagen und Beschränkungen abschliessend auf, die im Führerausweis spezifiziert eingetragen werden müssen.
BGE 104 Ib 179 S. 187

Abs. 3 spricht dann allgemein von "anderen Auflagen, z.B. medizinischer Art", bei denen im Ausweis bloss der Vermerk "Auflage" einzutragen ist. Dass auch räumlich begrenzte Fahrbewilligungen durchaus denkbar und zulässig sind, zeigt Abs. 1 lit. c, wonach die Beschränkung auf eine bestimmte Strecke (nach Art. 11 Abs. 4 lit. a
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 11 Einreichung des Gesuchs - 1 Wer einen Lernfahrausweis, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss bei der Zulassungsbehörde oder einer von ihr bezeichneten Stelle einreichen:
1    Wer einen Lernfahrausweis, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss bei der Zulassungsbehörde oder einer von ihr bezeichneten Stelle einreichen:
a  ein vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Gesuchsformular nach Anhang 4;
b  eine Bescheinigung über den Abschluss eines Kurses nach Artikel 10;
c  ein aktuelles Passfoto im Format 35 x 45 mm oder ein aktuelles Foto in digitaler Form, sofern die kantonale Behörde dies ermöglicht.
2    Folgende Personen müssen dem Gesuch zudem eine Bestätigung des kantonalen Berufsbildungsamtes über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages beilegen:
a  Lernende folgender beruflichen Grundbildungen, die das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben:
a1  «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»,
a2  «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»,
a3  «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»;
b  Lernende der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker EFZ».
3    Wird das Gesuch erstmals eingereicht, muss der Gesuchsteller persönlich vorsprechen und zusätzlich einen gültigen Identitätsnachweis mit Foto vorlegen. Als Identitätsnachweise werden namentlich anerkannt:
a  alle Passarten und die Identitätskarte nach der Ausweisverordnung vom 20. September 200283;
b  die vom Herkunfts- oder Heimatstaat ausgestellten Pässe und Identitätskarten;
c  alle von einer zuständigen schweizerischen Behörde nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 200584 und im Rahmen des Vollzuges des Asylgesetzes vom 26. Juni 199885 ausgestellten Ausländerausweise;
d  die vom Staatssekretariat für Migration nach der Verordnung vom 14. November 201286 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) ausgestellten gültigen Reisedokumente:
d1  Reiseausweis für Flüchtlinge (Art. 3 RDV) nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 195187 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
d2  Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 RDV für staatenlose Personen nach dem Übereinkommen vom 28. September 195488 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, für schriftenlose ausländische Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C und für schriftenlose vorläufig aufgenommene Personen.
4    Die mit der Entgegennahme betraute Person prüft und bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Identität des Gesuchstellers und leitet das Gesuchsformular an die Zulassungsbehörde weiter.
5    Wird das Gesuch nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe eingereicht, so muss zudem ein Gutachten eines Verkehrspsychologen nach Artikel 5c beigelegt werden, das die verkehrspsychologische Eignung bejaht. Das Gutachten darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden und nicht älter als drei Monate sein.
und b VZV) einzutragen ist. In dem von der Beschwerdeführerin genannten BGE 103 I b 32 E. lb hat das Bundesgericht im übrigen auch die Möglichkeit zeitlich beschränkter Fahrbewilligungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern bloss festgestellt, dass diese Auflage in jenem Fall einer Taxifahrerin nicht durchwegs erfüll- und kontrollierbar war. Art. 26
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 26 Meldepflichten - 1 Der Inhaber muss unter Vorlage seines Führerausweises oder einer besonderen Bewilligung der Behörde innert 14 Tagen jede Tatsache melden, die den Ersatz des Ausweises oder der Bewilligung erfordert.
1    Der Inhaber muss unter Vorlage seines Führerausweises oder einer besonderen Bewilligung der Behörde innert 14 Tagen jede Tatsache melden, die den Ersatz des Ausweises oder der Bewilligung erfordert.
2    Verlegt der Ausweisinhaber den Wohnsitz, muss er seine neue Adresse der zuständigen Behörde am neuen Wohnsitz innert 14 Tagen mitteilen. Bei einer Wohnsitzverlegung in das Ausland muss er sich bei der bisherigen Behörde abmelden.
VZV steht somit der verfügten Auflage nicht entgegen. b) Die Beschwerdeführerin wendet ferner ein, eine räumlich begrenzte Fahrerlaubnis sei nicht kontrollierbar. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht erwidert, trifft dieser Einwand gerade im vorliegenden Fall nicht zu; die räumliche Begrenzung ist hier derart eng, dass schon die Mitteilung der Auflage an die örtlich zuständigen Polizeiposten der unmittelbaren Umgebung, wie sie in der Verfügung des Polizeidepartementes vom 7. März 1977 angeordnet worden ist, durchaus wirksam sein wird; jedenfalls ist diese Beschränkung kontrollierbarer als manche andere Massnahme in städtischen Verhältnissen. Allenfalls hat das Polizeidepartement durch weitere geeignete Anweisungen dafür zu sorgen, dass die Einhaltung der Beschränkung gewährleistet ist. c) Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, auch die Bewohner von Seewen und Hochwald hätten Anspruch darauf, nicht gefährdet zu werden. Die Gefahr räumlich zu begrenzen, widerspreche dem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit. Entweder sei der Beschwerdegegner grundsätzlich fahrtauglich, dann dürfe er räumlich unbeschränkt Traktor fahren, oder er sei es eben nicht, dann müsse er von allen öffentlichen Strassen als Motorfahrzeugführer ferngehalten werden. Diese Auffassung ist zu undifferenziert. Wie vorstehend in E. 2f dargelegt, kann im vorliegenden Fall der Grundsatz, dass nicht durchwegs verkehrssichere Fahrzeuglenker vom Verkehr auszuschliessen sind, nicht strikt gelten. Hier wird das Risiko, dass der Beschwerdegegner auf öffentlicher Strasse einen neuen Anfall erleidet und dadurch den Verkehr abstrakt gefährdet, in starkem Masse herabgesetzt durch die gute
BGE 104 Ib 179 S. 188

ärztliche Prognose, die verordneten Medikamente sowie die räumliche und funktionelle Beschränkung der Traktorfahrten. Dabei scheint gerade auch die räumliche Beschränkung der Fahrerlaubnis geeignet, die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalles zu verringern. Die Auflage beschränkt nicht einfach die Gefährdung auf die Strassenbenützer von Seewen und Hochwald, sondern ist auch medizinisch bedingt. Aus den Akten ergibt sich nämlich, dass der Beschwerdegegner sich vor allem dann anfallgefährdet fühlt, wenn er übermüdet ist; den grösseren Anfall, der zum Unfall vom 30. September 1976 führte, erlitt er denn auch, als er von einer längeren Fahrt (nach Basel hinunter) zurückkehrte. Aus diesem Grunde hatte die neurologische Klinik im ersten Gutachten vom 14. Februar 1977 betont, dass der Beschwerdegegner "grössere Distanzen, beispielsweise Fahrten in die Stadt" nicht selbst unternehmen sollte. Wenn sie im neuesten Gutachten diese Einschränkung fallen liess und den Beschwerdegegner nun "unbeschränkt auf öffentlichen Strassen" zu Traktorfahrten zulassen würde, so doch wohl nur deshalb, weil sie - wie aus dem Gutachten vom 7. September 1977 hervorgeht - von der unzutreffenden Behauptung der Beschwerdeführerin ausging, dass eine räumlich begrenzte Fahrbewilligung generell nicht zulässig sei. In Berücksichtigung des Umstandes, dass in Hochwald und Seewen die Verkehrsverhältnisse relativ einfach sind und dort wenig Verkehr herrscht, haben die kantonalen Behörden die Fahrerlaubnis für dieses Gebiet erteilt, Fahrten ausserhalb jedoch strikte ausgeschlossen, vor allem um die Ermüdungs- und damit Anfallgefahr zu verringern; insbesondere wurden dem Beschwerdegegner die von ihm gewünschten Fahrten zu seinem Metzger nach Dornach hinunter verboten, da dies bereits eine längere, steilere Fahrt in ein verkehrsdichtes Gebiet bedeutete.
Die Annahme der kantonalen Behörden, durch die räumliche Begrenzung der Fahrerlaubnis werde die Rückfallgefahr und damit die abstrakte Verkehrsgefährdung erheblich herabgesetzt, und zwar auf ein für die betroffenen Verkehrsteilnehmer zumutbares Mass, ist jedenfalls vertretbar. Wenn auch für die Strassenbenützer von Hochwald und Seewen - also für einen sehr beschränkten Kreis - eine gewisse abstrakte Gefährdung bestehen bleibt, so wäre es doch klar unverhältnismässig, allein deswegen ein gänzliches Fahrverbot
BGE 104 Ib 179 S. 189

auszusprechen. Gemäss dem auch für Fahrverbote geltenden (vgl. BGE 102 Ib 191 E. 2c) Prinzip der Verhältnismässigkeit polizeilicher Eingriffe ist bei der Auswahl der geeigneten Mittel zur Erreichung des legitimen Zweckes (hier: der Verkehrssicherheit) darauf zu achten, dass die Freiheit des Einzelnen möglichst geschont wird; insbesondere hat ein gänzliches Verbot zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, mildere Anordnung - etwa Bewilligung unter Auflagen - für den angestrebten Erfolg im wesentlichen ausreicht (vgl. BGE 102 Ia 522 E. 4, mit Verweisung; sowie U. ZIMMERLI, Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im öffentlichen Recht, ZSR 112/ 1978 II S. 14 mit Hinweisen).
d) Die mit dem angefochtenen Entscheid verfügte räumliche Begrenzung der Fahrerlaubnis ist somit zu bestätigen und zwar in der Formulierung des Verwaltungsgerichts. Dieses gestattete dem Beschwerdegegner zwar das Befahren aller Strassen im fraglichen Gebiet, obschon er nicht auf die Benützung aller Strecken angewiesen ist. Doch erübrigt sich eine engere Eingrenzung - etwa einzelne Aufzählung der wirklich benötigten Zufahrtswege zu den Feldern und Wäldern - da die Verfügung ohnehin festhält, dass der Beschwerdegegner die öffentlichen Strassen nur benützen darf, soweit es zur Bewirtschaftung seines Hofes erforderlich ist.

4. Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich, dass die medizinisch bedingten Auflagen in den kantonalen Entscheiden fehlen. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Da an Epileptiker Fahrbewilligungen allgemein nur unter Auflagen erteilt werden können (vgl. vorne E. lb), müssen diese im Dispositiv der entsprechenden Verfügung enthalten sein. Der Epileptiker soll genau wissen, dass er als Fahrzeuglenker zum Verkehr nur solange zugelassen wird, als er für die Einhaltung der Auflagen Gewähr bietet.
Eine Rückweisung der Sache ans Verwaltungsgericht zur entsprechenden Ergänzung der Fahrerlaubnis erübrigt sich, weil das Bundesgericht aufgrund der Akten die Ergänzung selbst anbringen kann.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 104 IB 179
Datum : 29. September 1978
Publiziert : 31. Dezember 1978
Quelle : Bundesgericht
Status : 104 IB 179
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Beschränkte Fahrerlaubnis für Epileptiker; Art. 8 Abs. 3 VZV. 1. Voraussetzungen für die Zulassung eines Epileptikers zum


Gesetzesregister
VRV: 5 
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 5 Höchstgeschwindigkeit für einzelne Fahrzeugarten - (Art. 32 Abs. 2 SVG)
1    Die Höchstgeschwindigkeit beträgt:
a  80 km/h für
a1  schwere Motorwagen, ausgenommen schwere Personenwagen,
a2  Anhängerzüge,
a3  Sattelmotorfahrzeuge,
a4  Fahrzeuge mit Spikesreifen;
b  60 km/h für gewerbliche Traktoren;
c  40 km/h beim
c1  Abschleppen von Fahrzeugen, auch mittels Abschlepprolli oder aufgesattelt; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen höhere Schleppgeschwindigkeiten gestatten, namentlich für feste Abschleppvorrichtungen, welche die Lenkung des geschleppten Fahrzeuges gewährleisten,
c2  Nachziehen eines leeren Abschlepprollis; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen, namentlich für den Einsatz auf Autobahnen und Autostrassen, höhere Geschwindigkeiten gestatten;
d  30 km/h
d1  beim Mitführen von land- und forstwirtschaftlichen52 Anhängern, die nicht immatrikuliert sind,
d2  beim Mitführen von immatrikulierten land- und forstwirtschaftlichen Anhängern, sofern deren Fahrzeugausweis keine höhere Geschwindigkeit zulässt,
d3  für Fahrzeuge mit Metall- oder Vollgummireifen.53
2    Auf Autobahnen und Autostrassen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 100 km/h für:
a  Gesellschaftswagen, ausgenommen Gelenkbusse sowie Busse im öffentlichen, konzessionierten Linienverkehr mit bewilligten Stehplätzen;
b  schwere Wohnmotorwagen;
c  leichte Motorwagen mit Anhänger, sofern das Gesamtgewicht des Anhängers 3,5 t nicht übersteigt.56
2bis    ...57
3    Die vorstehenden Höchstgeschwindigkeiten dürfen auch nicht überschritten werden, wo eine höhere Geschwindigkeitsgrenze signalisiert ist.
4    Wenn ein Führer die für die Kategorieeinteilung seines Fahrzeugs massgebende Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verletzt er eine Verkehrsregel; dies gilt nicht für die Führer von Motorfahrrädern.58
78 
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 78 Bewilligungen - 1 Fahrzeuge, die wegen der Ladung den Vorschriften über Masse und Gewichte nicht entsprechen, sowie Ausnahmefahrzeuge (Art. 25 VTS309) dürfen auf öffentlichen Strassen nur auf Grund einer schriftlichen Bewilligung verkehren.310 Einzelbewilligungen werden für eine oder mehrere bestimmte Fahrten und Dauerbewilligungen für beliebig häufige Fahrten erteilt.311 Bewilligungen für Übergewicht dürfen nur für Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen erteilt werden, die gemäss Fahrzeugausweis für das gesetzlich zulässige Höchstgewicht zugelassen sind.312
1    Fahrzeuge, die wegen der Ladung den Vorschriften über Masse und Gewichte nicht entsprechen, sowie Ausnahmefahrzeuge (Art. 25 VTS309) dürfen auf öffentlichen Strassen nur auf Grund einer schriftlichen Bewilligung verkehren.310 Einzelbewilligungen werden für eine oder mehrere bestimmte Fahrten und Dauerbewilligungen für beliebig häufige Fahrten erteilt.311 Bewilligungen für Übergewicht dürfen nur für Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen erteilt werden, die gemäss Fahrzeugausweis für das gesetzlich zulässige Höchstgewicht zugelassen sind.312
2    Für Fahrten, bei denen Höchstbreite, Höchsthöhe oder Höchstgewicht überschritten werden, sind nur Einzelbewilligungen zulässig. Dauerbewilligungen können jedoch erteilt werden für:313
a  zusammengehörende Transporte auf derselben Strecke;
b  Überführung, Transport und Verwendung von Arbeitsfahrzeugen innerhalb des Kantonsgebietes;
c  die Verwendung von Raupenfahrzeugen in Wintersportgebieten; Dauerbewilligungen für Raupenfahrzeuge können mit Zustimmung der betroffenen Kantone auch für Wintersportgebiete, die Teile mehrerer Kantone umfassen, erteilt werden;
d  den Transport unteilbarer Güter innerhalb des Kantonsgebietes;
e  die Beförderung von beladenen Eisenbahnwagen mit Rollschemeln innerhalb des Kantonsgebietes und mit Zustimmung der betroffenen Kantone auch für ausserkantonale Strecken;
f  den Transport unteilbarer Güter und die Verwendung von Ausnahmefahrzeugen im Rahmen der Limiten von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a.320
2bis    Bei Ausnahmefahrzeugen, deren Abmessungen und Gewichte die Limiten nach Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a nicht überschreiten, kann die Dauerbewilligung im Fahrzeugausweis als Verfügung der Behörde eingetragen werden, sofern die Kreisfahrbedingungen nach Artikel 65a eingehalten sind.321
3    ...322
4    Die Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, namentlich wenn sie missbraucht wurde, die Fahrzeuge im Verkehr Schwierigkeiten verursachen oder die bewilligten Fahrten nicht mehr nötig sind.
86
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 86 Zulässige Fahrten - 1 Mit land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern (land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge) dürfen auf öffentlichen Strassen nur land- und forstwirtschaftliche Fahrten durchgeführt werden, nämlich:347
1    Mit land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern (land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge) dürfen auf öffentlichen Strassen nur land- und forstwirtschaftliche Fahrten durchgeführt werden, nämlich:347
a  Gütertransporte im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs;
b  Überführungsfahrten von Arbeitsstelle zu Arbeitsstelle oder bei der Anschaffung und zum Unterhalt der Fahrzeuge u. dgl.;
c  Personentransporte im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs.
2    Den Land- und Forstwirtschaftsbetrieben sind gleichgestellt:350
a  ...
b  die dem Pflanzenbau, namentlich dem Gemüse-, Obst- und Weinbau dienenden Betriebe;
c  die Gärtnereien;
d  die Imkereien.352
3    Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen auch zu land- und forstwirtschaftlichen Fahrten für Dritte, selbst gegen Entgelt, verwendet werden. Personen und Betriebe, die nicht in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind, können land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge halten, wenn sie damit nur land- und forstwirtschaftliche Fahrten und Arbeiten für Dritte ausführen.353
VZV: 5 
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 5 Ausnahmen von der Ausweispflicht - 1 Keinen Lernfahrausweis benötigen:
1    Keinen Lernfahrausweis benötigen:
a  Inhaber des Führerausweises der Kategorie C oder der Unterkategorie C1, die ein Gesuch um den Führerausweis der Unterkategorie D1 stellen;
b  Inhaber des Führerausweises der Kategorie C, die ein Gesuch um den Führerausweis der Kategorie D stellen;
c  Gesuchsteller um den Führerausweis der Spezialkategorien G und M.
2    Ein Führerausweis ist nicht erforderlich zum Führen:
a  eines Motoreinachsers ohne Anhänger (zu Fuss);
b  eines Motorhandwagens;
c  eines Arbeitsmotorwagens auf begrenzten, aber dem Verkehr nicht völlig verschlossenen Strassenbaustellen;
d  eines Leicht-Motorfahrrades;
e  eines Elektro-Stehrollers;
f  eines motorisierten Rollstuhls mit einer Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h.
3    Die kantonale Behörde kann mit der Bewilligung des werkinternen Verkehrs nach Artikel 33 VVV45 Ausnahmen gestatten hinsichtlich der erforderlichen Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie (Art. 3).
7 
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 7 Medizinische Mindestanforderungen - 1 Wer einen Lernfahr-, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will oder erworben hat, muss die entsprechenden medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen.68
1    Wer einen Lernfahr-, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will oder erworben hat, muss die entsprechenden medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen.68
1bis    Wer die Sehschärfewerte nach Anhang 1 Ziffer 1.1 nur mit einer Sehhilfe erreicht, muss diese während der Fahrt tragen. Bei neu auftretender Einäugigkeit muss eine viermonatige Fahrkarenz eingehalten, ein augenärztliches Zeugnis eingereicht und eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten bestanden werden.69
2    Wer ein Motorfahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, muss die entsprechenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen nach Anhang 1 erfüllen.70
3    Die kantonale Behörde kann von den medizinischen Mindestanforderungen abweichen, wenn der Gesuchsteller über die Fahreignung nach Artikel 14 Absatz 2 SVG verfügt und ein Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 dies bestätigt.71
8 
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 8 Fahrpraxis - 1 Wer den Führerausweis der Kategorie D erwerben will, muss nachweisen, dass er während eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie C oder Trolleybusse geführt hat.72
1    Wer den Führerausweis der Kategorie D erwerben will, muss nachweisen, dass er während eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie C oder Trolleybusse geführt hat.72
2    Vom Erfordernis der Fahrpraxis nach Absatz 1 ist befreit, wer sich über den erfolgreichen Abschluss der Mindestausbildung nach Absatz 2bis ausweisen kann und:
a  während mindestens drei Monaten einen Motorwagen der Kategorie C oder einen Trolleybus geführt hat; oder
b  während mindestens zwei Jahren regelmässig Motorwagen der Kategorie B geführt hat.73
2bis    In der Mindestausbildung soll der Fahrschüler lernen, das Fahrzeug richtig zu bedienen und sich die entsprechenden Automatismen aneignen. Er soll zudem zu einer partnerschaftlichen Fahrweise befähigt und in die Lage versetzt werden, das Fahrzeug selbstständig und ohne Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer zu führen. Die Mindestausbildung ist bei einem Fahrlehrer zu absolvieren, der berechtigt ist, Fahrunterricht mit einem Motorfahrzeug oder einer Fahrzeugkombination der Kategorien C, D, CE und DE sowie der Unterkategorien C1, D1, C1E und D1E zu erteilen und den Führerausweis der Kategorie D besitzt.74
2ter    Die Mindestausbildung umfasst für Bewerber, die:
a  den Führerausweis der Kategorie B oder der Unterkategorie C1 oder D1 besitzen: 52 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten;
b  den Führerausweis der Kategorie C besitzen: 24 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten;
c  den Führerausweis der Kategorie D beschränkt auf Linienverkehr besitzen: 12 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten.75
3    Wer den Führerausweis der Unterkategorie D1 erwerben will, muss:
a  während mindestens drei Monaten einen Motorwagen der Kategorie C oder einen Trolleybus geführt haben; oder
b  während mindestens eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie B geführt haben.
4    Wer mit Motorfahrzeugen der Kategorien B oder C, der Unterkategorien B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F berufsmässig Personen transportieren will, muss während eines Jahres regelmässig ein Motorfahrzeug der entsprechenden oder einer höheren Ausweiskategorie, ausgenommen die Kategorie A und die Unterkategorie A1 geführt haben.
5    Wo nichts anderes vermerkt ist, gilt als Fahrpraxis im Sinne dieses Artikels das regelmässige Führen von Motorfahrzeugen, das im Zeitpunkt der Einreichung eines Gesuches um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder um eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Lernfahrten gelten nicht als Fahrpraxis.
6    Der Gesuchsteller darf während der Dauer der Fahrpraxis nach den Absätzen 1-5, mindestens aber während eines Jahres, bis zur Erteilung des Lernfahrausweises oder, wenn ein solcher nicht erforderlich ist, bis zur Zulassung zur praktischen Führerprüfung mit einem Motorfahrzeug keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen haben, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat.77
11 
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 11 Einreichung des Gesuchs - 1 Wer einen Lernfahrausweis, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss bei der Zulassungsbehörde oder einer von ihr bezeichneten Stelle einreichen:
1    Wer einen Lernfahrausweis, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss bei der Zulassungsbehörde oder einer von ihr bezeichneten Stelle einreichen:
a  ein vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Gesuchsformular nach Anhang 4;
b  eine Bescheinigung über den Abschluss eines Kurses nach Artikel 10;
c  ein aktuelles Passfoto im Format 35 x 45 mm oder ein aktuelles Foto in digitaler Form, sofern die kantonale Behörde dies ermöglicht.
2    Folgende Personen müssen dem Gesuch zudem eine Bestätigung des kantonalen Berufsbildungsamtes über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages beilegen:
a  Lernende folgender beruflichen Grundbildungen, die das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben:
a1  «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»,
a2  «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»,
a3  «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»;
b  Lernende der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker EFZ».
3    Wird das Gesuch erstmals eingereicht, muss der Gesuchsteller persönlich vorsprechen und zusätzlich einen gültigen Identitätsnachweis mit Foto vorlegen. Als Identitätsnachweise werden namentlich anerkannt:
a  alle Passarten und die Identitätskarte nach der Ausweisverordnung vom 20. September 200283;
b  die vom Herkunfts- oder Heimatstaat ausgestellten Pässe und Identitätskarten;
c  alle von einer zuständigen schweizerischen Behörde nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 200584 und im Rahmen des Vollzuges des Asylgesetzes vom 26. Juni 199885 ausgestellten Ausländerausweise;
d  die vom Staatssekretariat für Migration nach der Verordnung vom 14. November 201286 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) ausgestellten gültigen Reisedokumente:
d1  Reiseausweis für Flüchtlinge (Art. 3 RDV) nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 195187 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
d2  Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 RDV für staatenlose Personen nach dem Übereinkommen vom 28. September 195488 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, für schriftenlose ausländische Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C und für schriftenlose vorläufig aufgenommene Personen.
4    Die mit der Entgegennahme betraute Person prüft und bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Identität des Gesuchstellers und leitet das Gesuchsformular an die Zulassungsbehörde weiter.
5    Wird das Gesuch nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe eingereicht, so muss zudem ein Gutachten eines Verkehrspsychologen nach Artikel 5c beigelegt werden, das die verkehrspsychologische Eignung bejaht. Das Gutachten darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden und nicht älter als drei Monate sein.
18 
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 18 Kurs über Verkehrskunde - 1 Wer den Führerausweis der Kategorie A oder B oder der Unterkategorie A1 oder B1 erwerben will, muss sich über die Teilnahme an einem Kurs über Verkehrskunde ausweisen können.109
1    Wer den Führerausweis der Kategorie A oder B oder der Unterkategorie A1 oder B1 erwerben will, muss sich über die Teilnahme an einem Kurs über Verkehrskunde ausweisen können.109
2    Die Kursteilnahme setzt den Besitz eines Lernfahrausweises voraus.
3    Vom Kursbesuch befreit sind Personen, die bereits einen Führerausweis einer der Kategorien oder Unterkategorien nach Absatz 1 besitzen.
4    Der Kurs soll namentlich durch Verkehrssinnbildung und Gefahrenlehre zu einer defensiven und verantwortungsbewussten Fahrweise motivieren. Die Dauer des Kurses beträgt insgesamt acht Stunden. Er ist bei einem Fahrlehrer zu absolvieren.
5    Der Fahrlehrer hat dem Fahrschüler eine Bestätigung abzugeben, dass dieser am Kurs über Verkehrskunde teilgenommen hat.
26 
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 26 Meldepflichten - 1 Der Inhaber muss unter Vorlage seines Führerausweises oder einer besonderen Bewilligung der Behörde innert 14 Tagen jede Tatsache melden, die den Ersatz des Ausweises oder der Bewilligung erfordert.
1    Der Inhaber muss unter Vorlage seines Führerausweises oder einer besonderen Bewilligung der Behörde innert 14 Tagen jede Tatsache melden, die den Ersatz des Ausweises oder der Bewilligung erfordert.
2    Verlegt der Ausweisinhaber den Wohnsitz, muss er seine neue Adresse der zuständigen Behörde am neuen Wohnsitz innert 14 Tagen mitteilen. Bei einer Wohnsitzverlegung in das Ausland muss er sich bei der bisherigen Behörde abmelden.
36 
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 36 - 1 Die Verwaltungsbehörde des Wohnsitzkantons hat Personen das Führen von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, zu untersagen, wenn diese infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder aus anderen Gründen dazu nicht geeignet sind.190
1    Die Verwaltungsbehörde des Wohnsitzkantons hat Personen das Führen von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, zu untersagen, wenn diese infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder aus anderen Gründen dazu nicht geeignet sind.190
2    Ein Fahrverbot kann für mindestens einen Monat angeordnet werden, wenn der Führer durch Verletzung von Verkehrsregeln den Verkehr schwer oder wiederholt gefährdet oder andere Verkehrsteilnehmer wiederholt belästigt hat. Wird von einem Fahrverbot abgesehen, kann der Fehlbare verwarnt werden.191
3    Ein Fahrverbot von mindestens einem Monat muss gegenüber Personen verfügt werden, die ein Motorfahrzeug, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist:
a  mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,80 Promille oder mehr geführt haben;
b  in fahrunfähigem Zustand wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss geführt haben;
c  geführt haben und sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung sie rechnen mussten, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt haben;
d  zum Gebrauch entwendet haben;
e  trotz Fahrverbotes geführt haben;
f  nach Verletzung oder Tötung eines Menschen zur Flucht verwendet haben.194
4    Eine Verwarnung kann verfügt werden, wenn die Atemalkoholkonzentration 0,25 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,40 mg/l oder wenn die Blutalkoholkonzentration 0,50 Promille oder mehr, aber weniger als 0,80 Promille beträgt.195
36f  49  65 
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 65 Anforderungen - 1 Die Verkehrsexperten für amtliche Führer- und Fahrzeugprüfungen müssen die Anforderungen nach den Absätzen 2-5 erfüllen.246
1    Die Verkehrsexperten für amtliche Führer- und Fahrzeugprüfungen müssen die Anforderungen nach den Absätzen 2-5 erfüllen.246
2    Der Verkehrsexperte für Führer- und Fahrzeugprüfungen muss:
a  das 24. Altersjahr vollendet haben;
b  sich über eine abgeschlossene Lehre als Automechaniker oder in einem technisch gleichwertigen Beruf sowie über eine mindestens einjährige Berufspraxis seit Abschluss der Lehre ausweisen;
c  seit mindestens drei Jahren im Besitz des schweizerischen Führerausweises der Kategorie B oder C sein, ohne während dieser Zeit eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften begangen zu haben;
d  nachweisen, dass er die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllt, indem er eine Meldung nach Anhang 3 eines Arztes mit der Anerkennung der Stufe 2 beibringt;
e  ein die verkehrspsychologische Eignung bestätigendes Gutachten eines Verkehrspsychologen nach Artikel 5c beibringen.
3    Der Verkehrsexperte für Führerprüfungen hat sich anstelle von Absatz 2 Buchstabe b über eine abgeschlossene Lehre in irgendeinem Beruf oder über eine andere gleichwertige Ausbildung auszuweisen.
4    Beim Verkehrsexperten für Fahrzeugprüfungen entfällt die Anforderung nach Absatz 2 Buchstabe e.
5    Fahrlehrer, die Verkehrsexperten werden wollen, müssen den Fahrlehrerberuf während mindestens eines Jahres klaglos ausgeübt und das 24. Altersjahr vollendet haben. Sie müssen in der Ausbildung und Prüfung die Fächer nachholen, auf die sich die Fahrlehrerprüfung nicht bezogen hat.
151
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 151 Übergangsbestimmungen - 1 Die Lernfahr- und Führerausweise nach Anhang 10 können ab Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben werden; sie müssen ab 1. Juli 1977 erteilt werden. Die nach altem Recht ausgestellten Ausweise berechtigen zum Führen von Fahrzeugen im bisherigen Umfang; sie sind gegen Ausweise nach Anhang 10 auszutauschen, wenn die Behörde den Inhaber dazu auffordert; die Kantone sorgen dafür, dass spätestens bis zum 31. Dezember 1995 alle nach altem Recht ausgestellten Ausweise ausgetauscht sind.419 Bei der Erteilung neuer Führerausweise an bisherige Fahrzeugführer sind folgende Regeln zu beachten:
1    Die Lernfahr- und Führerausweise nach Anhang 10 können ab Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben werden; sie müssen ab 1. Juli 1977 erteilt werden. Die nach altem Recht ausgestellten Ausweise berechtigen zum Führen von Fahrzeugen im bisherigen Umfang; sie sind gegen Ausweise nach Anhang 10 auszutauschen, wenn die Behörde den Inhaber dazu auffordert; die Kantone sorgen dafür, dass spätestens bis zum 31. Dezember 1995 alle nach altem Recht ausgestellten Ausweise ausgetauscht sind.419 Bei der Erteilung neuer Führerausweise an bisherige Fahrzeugführer sind folgende Regeln zu beachten:
a  Die Inhaber von Lernfahrausweisen nach altem Recht legen die Führerprüfung nach bisherigem Recht ab; nach bestandener Prüfung wird ihnen der Führerausweis nach Anhang 10 für die entsprechenden neuen Fahrzeugkategorien erteilt.
b  Alte Führerausweise sind durch neue Ausweise mit den Kategorien und Berechtigungen zu ersetzen, denen der alte Führerausweis entsprochen hat.
c  Die durch diese Verordnung eingeführten Berechtigungen kommen den Inhabern altrechtlicher Führerausweise zugute.
d  Den bisherigen Führern von Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h ist die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Führerausweis-Kategorie ohne Führerprüfung zu erteilen und auf Arbeitsmaschinen zu beschränken.
e  Bisherigen Führern land- und forstwirtschaftlicher Motorfahrzeuge, die nicht im Besitz des Führerausweises irgendeiner Kategorie sind, wird der nach dieser Verordnung erforderliche Führerausweis ohne Prüfung abgegeben, sofern sie sich innerhalb fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung darum bewerben; nach Ablauf dieser Frist wird ihnen der Führerausweis nur aufgrund einer vereinfachten theoretischen Führerprüfung erteilt.
2    Führerausweise für Motorfahrräder sind erforderlich für Führer, die das 14. Altersjahr nach dem 30. Juni 1977 vollenden und nicht im Besitz des Führerausweises irgendeiner Kategorie sind. Motorfahrradfahrer, die vor dem 1. Juli 1977 das 14. Altersjahr vollendet haben und keinen Führerausweis irgendeiner Kategorie besitzen, müssen sich bis zum 1. Januar 1980 um den Führerausweis für Motorfahrräder bewerben, der ihnen innerhalb dieser Frist ohne Prüfung erteilt wird; nach Ablauf dieser Frist wird ihnen der Führerausweis für Motorfahrräder nach den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt.
3    Die Betriebs- und Bundesfahrlehrern nach bisherigem Recht erteilten Ermächtigungen zur Ausübung ihrer Tätigkeit ohne Fahrlehrerausweis gelten weiterhin.
4    Kontrollschilder mit besonderer Kennzeichnung nach Artikel 82 Absatz 2 Buchstaben b und c werden ab 1. Juli 1977 abgegeben. Die bisherigen Schilder für Mietwagen, Händler- und Versuchsschilder sind innerhalb dreier Jahre seit Inkrafttreten dieser Verordnung gegen Schilder mit besonderer Kennzeichnung auszutauschen.
5    Kontrollschilder früherer Formate sind zu ersetzen, wenn die zuständige Behörde den Fahrzeughalter dazu auffordert.420
6    Die ab 1. Januar 1978 importierten oder in der Schweiz hergestellten Motorfahrräder müssen mit Fahrzeugausweis und Kontrollschild nach dieser Verordnung versehen sein.421 Die vor diesem Zeitpunkt importierten Motorfahrräder werden bis zum 31. Dezember 1983 nach bisherigem Recht (Etikette, übertragbares Versicherungskennzeichen) zugelassen, sofern der Halter jeweils den altrechtlichen Ausweis oder das Motorfahrrad mit Etikette beibringt; ab 1. Januar 1984 werden auch diese Motorfahrräder aufgrund einer Nachprüfung nach dieser Verordnung zugelassen. Die Kantone können diese Verordnung auf Motorfahrräder, die nach bisherigem Recht zugelassen sind und bei Kontrollen beanstandet werden, schon vor dem 1. Januar 1984 anwenden. Wurde ein Motorfahrrad nach bisherigem Recht aufgrund eines Kontrollausweises zugelassen, so ist dieser Ausweis stets mitzuführen.422
7    Das UVEK kann aus zwingenden Gründen die Fristen dieser Übergangsbestimmungen verlängern und nötigenfalls in andern Fällen Übergangsregelungen treffen.
8    Soweit nach den Übergangsbestimmungen bisherige Regelungen gelten, finden auch die bisherigen Massnahmen und Strafen Anwendung.
BGE Register
102-IA-516 • 102-IB-187 • 103-IB-29 • 104-IB-179
Stichwortregister
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