Urteilskopf

104 Ib 103

19. Urteil vom 19. Mai 1978 i.S. Polizeidepartement des Kantons Schwyz gegen Grätzer und Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
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Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 104

BGE 104 Ib 103 S. 104

Stefan Grätzer, geboren am 21. Februar 1960, fuhr am 5. Juli 1977 mit einem selber gebastelten Kleinmotorrad auf der Grotzenmühlestrasse in Einsiedeln Richtung Möösli - Bolzberg. Stefan Grätzer besass keinen Führerausweis, sein Motorrad wies keine Kontrollschilder auf, und eine Haftpflichtversicherung dafür hatte er keine abgeschlossen. Gegenüber der Polizei anerkannte Grätzer, bereits früher zweimal mit dem selben Motorrad auf öffentlicher Strasse Fahrten unternommen zu haben. Am 18. August 1977 verfügte das Polizeidepartement des Kantons Schwyz (Polizeidepartement), gestützt auf Art. 14 Abs. 2 lit. d
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 14 - 1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
1    Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
2    Über Fahreignung verfügt, wer:
a  das Mindestalter erreicht hat;
b  die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c  frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d  nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
3    Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a  die Verkehrsregeln kennt; und
b  Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
SVG sei Grätzer die Abgabe eines Lernfahrausweises auf unbestimmte Zeit zu verweigern. Mit Beschwerde vom 20. August 1977 an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (Verwaltungsgericht) beantragt der Vater von Grätzer sinngemäss, diese Verfügung sei aufzuheben. Am 18. Oktober 1977 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut und hob die angefochtene Verfügung auf.
BGE 104 Ib 103 S. 105

Gegen diesen Entscheid hat das Polizeidepartement beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Es stellt das Begehren, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und Grätzer sei der Lernfahrausweis auf unbestimmte Zeit zu verweigern. Das Verwaltungsgericht beantragt Abweisung der Beschwerde.
Die Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes beantragt ebenfalls Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, dass im vorliegenden Fall die gesetzliche Grundlage für eine Verweigerung des Lernfahrausweises fehle. Bis anhin, d.h. auch noch in ihrer Vernehmlassung an das Verwaltungsgericht, hatte die Polizeiabteilung die Meinung vertreten, die vorsorgliche Verweigerung eines Lernfahrausweises sei zulässig, auch wenn noch kein Gesuch um Erteilung des Ausweises vorliege.
Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 14 Abs. 2 lit. d
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 14 - 1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
1    Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
2    Über Fahreignung verfügt, wer:
a  das Mindestalter erreicht hat;
b  die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c  frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d  nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
3    Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a  die Verkehrsregeln kennt; und
b  Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
SVG darf der Lernfahrausweis nicht erteilt werden, wenn der Bewerber nach seinem bisherigen Verhalten nicht Gewähr bietet, dass er als Motorfahrzeugführer die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen werde. Das Führen eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Ausweis bedeutet ein gewichtiges Indiz dafür, dass die charakterliche Eignung zum Führen eines Motorfahrzeuges fehlt. In der Praxis gilt deshalb die Regel, dass Personen, die vor ihrer Bewerbung um den Lernfahrausweis wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Ausweis bestraft worden sind, den Lernfahrausweis erst nach Ablauf von 6 Monaten seit der Widerhandlung erhalten sollen (Ziff. 226 der Richtlinien über die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr der Interkantonalen Kommission für den Strassenverkehr). Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, die gesetzliche Regelung sei insofern nicht abschliessender Natur, als sie ebenfalls die Verweigerung des Lernfahrausweises zulasse, ohne dass ein Gesuch um dessen Erteilung eingereicht worden sei. Dabei beruft sie sich auf die konstante Praxis mehrerer Kantone und die damalige Auffassung der Polizeiabteilung.
BGE 104 Ib 103 S. 106

Die Verweigerung des Lernfahrausweises wegen Fahrens ohne den erforderlichen Ausweis kommt in ihrer Wirkung dem Entzug des Führerausweises insofern gleich, als es sich um eine administrative Massnahme handelt, die um der Verkehrssicherheit willen angeordnet wird (vgl. BGE 101 I b 273, 96 I 772). Eine solche Verweigerung wird wie der Entzug eines bereits erteilten Ausweises an die Strassenverkehrsämter der anderen Kantone mitgeteilt, was eine beträchtliche Belastung des automobilistischen Leumundes auf Jahre hinaus zur Folge hat. Auch kommt die verschärfte Strafandrohung von Art. 95 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b  ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c  ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d  ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e  ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
2    Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist.249
3    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b  bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c  ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
4    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b  ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
SVG auf den von einer solchen vorsorglichen Verweigerung Betroffenen zur Anwendung; die Kosten des Verwaltungsverfahrens muss er ebenfalls tragen. Mit ihrer Wirkung muss die Massnahme - gleich wie der Entzug eines bereits erteilten Führerausweises - wie eine Strafe empfunden werden (BGE 96 I 772). Aus den beschriebenen Konsequenzen ist ersichtlich, dass Grätzer von der umstrittenen Verfügung des Polizeidepartementes auf jeden Fall erheblich belastet wurde. Nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz gesetzmässiger Verwaltung darf ein solcher Eingriff nicht ohne gesetzliche Grundlage erlassen werden (BGE 84 I 93, BGE 65 I 300; IMBODEN/RHINOW, Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., S. 300, VII). Weder Wortlaut noch Sinngehalt von Art. 14 Abs. 2 lit. d
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 14 - 1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
1    Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
2    Über Fahreignung verfügt, wer:
a  das Mindestalter erreicht hat;
b  die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c  frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d  nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
3    Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a  die Verkehrsregeln kennt; und
b  Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
SVG lassen jedoch auf die erforderliche Ermächtigung des Polizeidepartementes zu der von ihm verhängten Präventivmassnahme schliessen.
2. Die angerufene Praxis beinhaltet, dass das Polizeidepartement die Verweigerung des Lernfahrausweises für Personen unter 18 Jahren auf unbestimmte Zeit ansetzt. Sobald der Betroffene 18 Jahre alt wird, kann auf sein Gesuch hin die Verweigerung auf sechs Monate begrenzt werden. Nach Ablauf dieser sechs Monate kann auf weiteres Gesuch hin die Verweigerung beseitigt und der Ausweis erteilt werden. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin bezweckt dieses Vorgehen eine Gleichstellung der noch nicht 18jährigen und der über 18jährigen Personen, die wegen Fahrens ohne den erforderlichen Ausweis bestraft worden sind; denn nach der erwähnten Ziff. 226 der Richtlinien der Interkantonalen Kommission für den Strassenverkehr wird den Delinquenten über 18 Jahren der Lernfahrausweis erst nach Ablauf von 6 Monaten seit der Widerhandlung erteilt.
BGE 104 Ib 103 S. 107

Es ist nun nicht ersichtlich, warum diese sechsmonatige Sperrfrist in der oben beschriebenen Weise auf Delinquenten unter 18 Jahren angewendet werden soll. In vielen Fällen verfliessen mehr als 6 Monate, bevor sich solche Personen überhaupt für den Lernfahrausweis bewerben können. Das war auch bei Grätzer der Fall, der zur Zeit seiner gesetzwidrigen Fahrten etwa 17 Jahre und 4 Monate alt war. Erliegt, als Extrembeispiel, ein 15Jähriger der Versuchung, auf öffentlicher Strasse ein Motorrad zu fahren, so kann unmöglich behauptet werden, ihm müsse mit 18 Jahren unter allen Umständen für seine Verkehrstauglichkeit eine schlechte Prognose im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. d
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 14 - 1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
1    Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
2    Über Fahreignung verfügt, wer:
a  das Mindestalter erreicht hat;
b  die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c  frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d  nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
3    Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a  die Verkehrsregeln kennt; und
b  Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
SVG gestellt werden. In solchen Fällen drängt sich eine Beurteilung von Fall zu Fall auf. Art. 14 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 14 - 1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
1    Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
2    Über Fahreignung verfügt, wer:
a  das Mindestalter erreicht hat;
b  die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c  frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d  nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
3    Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a  die Verkehrsregeln kennt; und
b  Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
SVG verpflichtet denn auch die Behörden dazu, die Eignung eines Bewerbers, oder deren Fehlen, auf Grund aller zur Zeit der Gesuchstellung bekannten Tatsachen und vorhandenen Indizien abzuklären. Dabei stellt eine allfällige frühere Straffälligkeit ein wichtiges Indiz dar. Eine Praxis, die jeden Bewerber, der vor Erreichen des Mindestalters nach Art. 95 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b  ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c  ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d  ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e  ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
2    Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist.249
3    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b  bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c  ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
4    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b  ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
Satz 1 SVG bestraft worden ist, grundsätzlich als charakterlich untauglich im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. d
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 14 - 1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
1    Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
2    Über Fahreignung verfügt, wer:
a  das Mindestalter erreicht hat;
b  die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c  frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d  nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
3    Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a  die Verkehrsregeln kennt; und
b  Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
SVG einstuft und ihm eine weitere Sperrfrist von sechs Monaten auferlegt, ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt.
3. Die Beschwerdeführerin macht zugunsten ihrer Praxis Gründe der administrativen Zweckmässigkeit geltend. Nur die vorsorgliche Verweigerungsverfügung mache die automatische Meldung an die Strassenverkehrsämter der anderen Kantone überhaupt möglich. Nur wenn zusätzlich zum Strafurteil eine Administrativmassnahme verhängt werde, könne beim Wohnsitzwechsel eines Gesuchstellers die Behörde des anderen Kantons von dessen früherer Straffälligkeit Kenntnis erhalten. Nach Art. 12 Abs. 1
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 12 Prüfungsort - 1 Der Wohnsitzkanton kann bewilligen, dass die Prüfung der Basistheorie, die Prüfung der Zusatztheorie und die praktische Führerprüfung in einem anderen Kanton abgelegt werden.
1    Der Wohnsitzkanton kann bewilligen, dass die Prüfung der Basistheorie, die Prüfung der Zusatztheorie und die praktische Führerprüfung in einem anderen Kanton abgelegt werden.
2    Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn die Ausbildung und die Prüfung in Kursen der Armee erfolgen.
der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) hat jeder Bewerber für einen Lernfahrausweis ein Gesuchsformular nach Anhang 4 VZV wahrheitsgemäss und unter Androhung administrativer und strafrechtlicher Folgen auszufüllen. Dieses Formular enthält auch eine Frage nach dem früheren Wohnort. Gemäss Art. 13 Abs. 1
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 13 Prüfung der Basistheorie - 1 Mit der Prüfung der Basistheorie stellt die Zulassungsbehörde fest, ob der Gesuchsteller über die Kenntnisse nach Anhang 11 Ziffer II. 1 verfügt.93
1    Mit der Prüfung der Basistheorie stellt die Zulassungsbehörde fest, ob der Gesuchsteller über die Kenntnisse nach Anhang 11 Ziffer II. 1 verfügt.93
1bis    Die Prüfung der Basistheorie kann frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden.94
2    Die Kantone erarbeiten die Prüfungsfragen im Einvernehmen mit dem ASTRA. Sie können diese Aufgabe Dritten übertragen.95
3    Keine Prüfung der Basistheorie müssen Personen ablegen, die:
a  einen Führerausweis der Kategorien A, B, C oder D oder der Unterkategorien A1, B1, C1 oder D1 erwerben wollen und bereits einen Führerausweis einer dieser Kategorien oder Unterkategorien besitzen;
b  einen Führerausweis der Spezialkategorie F erwerben wollen und bereits einen Führerausweis der Spezialkategorie G besitzen;
c  einen Führerausweis der Kategorien BE, CE oder DE oder der Unterkategorien C1E oder D1E erwerben wollen und den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzen.
4    Wer den Führerausweis der Spezialkategorien F, G oder M erwerben will, legt eine Prüfung der Basistheorie ab, welche der entsprechenden Fahrzeugkategorie angepasst ist.
5    Wer nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe ein neues Gesuch um einen Lernfahrausweis stellen will, muss die Prüfung der Basistheorie wiederholen.96
VZV lässt die Behörde die Personalien überprüfen und zieht nötigenfalls bei früheren Wohnsitzkantonen Informationen ein. In einem zweifelhaften Fall kann sie sich mit der Frage nach einem früheren Wohnort auch an die Einwohnerkontrolle wenden.
BGE 104 Ib 103 S. 108

Daraus ergibt sich, dass die Strassenverkehrsämter nicht auf die Verweigerungsverfügung angewiesen sind, um bei der Erteilung des Lernfahrausweises den ihnen vom Gesetz übertragenen Abklärungsauftrag zu erfüllen. Ist eine Person vor Erreichen des Mindestalters wegen Fahrens ohne Ausweis bestraft worden, und stellt diese Person später - nach Vollendung des 18. Altersjahres - ein Gesuch um Erteilung des Führerausweises, so hat die zuständige Behörde zum Zeitpunkt der Gesuchstellung zu überprüfen, ob die charakterliche Eignung zum Führen eines Motorfahrzeuges vorhanden ist.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 104 IB 103
Datum : 19. Mai 1978
Publiziert : 31. Dezember 1978
Quelle : Bundesgericht
Status : 104 IB 103
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Vorsorgliche Verweigerung der Abgabe des Lernfahrausweises. Die Sperrung des Lernfahrausweises auf unbestimmte Zeit, verfügt


Gesetzesregister
SVG: 14 
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 14 - 1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
1    Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
2    Über Fahreignung verfügt, wer:
a  das Mindestalter erreicht hat;
b  die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c  frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d  nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
3    Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a  die Verkehrsregeln kennt; und
b  Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
95
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b  ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c  ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d  ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e  ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
2    Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist.249
3    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b  bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c  ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
4    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b  ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
VZV: 12 
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 12 Prüfungsort - 1 Der Wohnsitzkanton kann bewilligen, dass die Prüfung der Basistheorie, die Prüfung der Zusatztheorie und die praktische Führerprüfung in einem anderen Kanton abgelegt werden.
1    Der Wohnsitzkanton kann bewilligen, dass die Prüfung der Basistheorie, die Prüfung der Zusatztheorie und die praktische Führerprüfung in einem anderen Kanton abgelegt werden.
2    Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn die Ausbildung und die Prüfung in Kursen der Armee erfolgen.
13
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 13 Prüfung der Basistheorie - 1 Mit der Prüfung der Basistheorie stellt die Zulassungsbehörde fest, ob der Gesuchsteller über die Kenntnisse nach Anhang 11 Ziffer II. 1 verfügt.93
1    Mit der Prüfung der Basistheorie stellt die Zulassungsbehörde fest, ob der Gesuchsteller über die Kenntnisse nach Anhang 11 Ziffer II. 1 verfügt.93
1bis    Die Prüfung der Basistheorie kann frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden.94
2    Die Kantone erarbeiten die Prüfungsfragen im Einvernehmen mit dem ASTRA. Sie können diese Aufgabe Dritten übertragen.95
3    Keine Prüfung der Basistheorie müssen Personen ablegen, die:
a  einen Führerausweis der Kategorien A, B, C oder D oder der Unterkategorien A1, B1, C1 oder D1 erwerben wollen und bereits einen Führerausweis einer dieser Kategorien oder Unterkategorien besitzen;
b  einen Führerausweis der Spezialkategorie F erwerben wollen und bereits einen Führerausweis der Spezialkategorie G besitzen;
c  einen Führerausweis der Kategorien BE, CE oder DE oder der Unterkategorien C1E oder D1E erwerben wollen und den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzen.
4    Wer den Führerausweis der Spezialkategorien F, G oder M erwerben will, legt eine Prüfung der Basistheorie ab, welche der entsprechenden Fahrzeugkategorie angepasst ist.
5    Wer nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe ein neues Gesuch um einen Lernfahrausweis stellen will, muss die Prüfung der Basistheorie wiederholen.96
BGE Register
104-IB-103 • 65-I-290 • 84-I-89 • 96-I-766
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
monat • charakter • motorrad • gesuchsteller • bundesgericht • sperrfrist • indiz • frage • entscheid • gesetzmässigkeit • verkehrszulassungsverordnung • schutzmassnahme • fahrzeugführer • bewilligung oder genehmigung • begründung des entscheids • sanktion • angabe • kenntnis • wohnsitzwechsel • angewiesener
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