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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 95 [1] |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: | ||||||
| ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt; | ||||||
| ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde; | ||||||
| ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist; | ||||||
| ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt; | ||||||
| ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat. | ||||||
| Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist. [2] | ||||||
| Mit Busse wird bestraft, wer: | ||||||
| die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet; | ||||||
| bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen; | ||||||
| ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt. | ||||||
| Mit Busse wird bestraft, wer: | ||||||
| ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde; | ||||||
| ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3267; BBl 2010 39173927). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 14 [1] |
||||||
| Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. | ||||||
| Über Fahreignung verfügt, wer: | ||||||
| das Mindestalter erreicht hat; | ||||||
| die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat; | ||||||
| frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und | ||||||
| nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. | ||||||
| Über Fahrkompetenz verfügt, wer: | ||||||
| die Verkehrsregeln kennt; und | ||||||
| Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 14 [1] |
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| Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. | ||||||
| Über Fahreignung verfügt, wer: | ||||||
| das Mindestalter erreicht hat; | ||||||
| die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat; | ||||||
| frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und | ||||||
| nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. | ||||||
| Über Fahrkompetenz verfügt, wer: | ||||||
| die Verkehrsregeln kennt; und | ||||||
| Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 14 [1] |
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| Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. | ||||||
| Über Fahreignung verfügt, wer: | ||||||
| das Mindestalter erreicht hat; | ||||||
| die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat; | ||||||
| frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und | ||||||
| nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. | ||||||
| Über Fahrkompetenz verfügt, wer: | ||||||
| die Verkehrsregeln kennt; und | ||||||
| Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 95 [1] |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: | ||||||
| ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt; | ||||||
| ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde; | ||||||
| ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist; | ||||||
| ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt; | ||||||
| ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat. | ||||||
| Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist. [2] | ||||||
| Mit Busse wird bestraft, wer: | ||||||
| die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet; | ||||||
| bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen; | ||||||
| ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt. | ||||||
| Mit Busse wird bestraft, wer: | ||||||
| ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde; | ||||||
| ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3267; BBl 2010 39173927). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 14 [1] |
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| Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. | ||||||
| Über Fahreignung verfügt, wer: | ||||||
| das Mindestalter erreicht hat; | ||||||
| die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat; | ||||||
| frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und | ||||||
| nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. | ||||||
| Über Fahrkompetenz verfügt, wer: | ||||||
| die Verkehrsregeln kennt; und | ||||||
| Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 14 [1] |
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| Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. | ||||||
| Über Fahreignung verfügt, wer: | ||||||
| das Mindestalter erreicht hat; | ||||||
| die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat; | ||||||
| frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und | ||||||
| nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. | ||||||
| Über Fahrkompetenz verfügt, wer: | ||||||
| die Verkehrsregeln kennt; und | ||||||
| Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 14 [1] |
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| Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. | ||||||
| Über Fahreignung verfügt, wer: | ||||||
| das Mindestalter erreicht hat; | ||||||
| die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat; | ||||||
| frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und | ||||||
| nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. | ||||||
| Über Fahrkompetenz verfügt, wer: | ||||||
| die Verkehrsregeln kennt; und | ||||||
| Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 95 [1] |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: | ||||||
| ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt; | ||||||
| ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde; | ||||||
| ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist; | ||||||
| ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt; | ||||||
| ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat. | ||||||
| Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist. [2] | ||||||
| Mit Busse wird bestraft, wer: | ||||||
| die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet; | ||||||
| bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen; | ||||||
| ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt. | ||||||
| Mit Busse wird bestraft, wer: | ||||||
| ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde; | ||||||
| ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3267; BBl 2010 39173927). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 14 [1] |
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| Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. | ||||||
| Über Fahreignung verfügt, wer: | ||||||
| das Mindestalter erreicht hat; | ||||||
| die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat; | ||||||
| frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und | ||||||
| nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. | ||||||
| Über Fahrkompetenz verfügt, wer: | ||||||
| die Verkehrsregeln kennt; und | ||||||
| Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). | ||||||
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SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung Art. 12 Prüfungsort |
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| Der Wohnsitzkanton kann bewilligen, dass die Prüfung der Basistheorie, die Prüfung der Zusatztheorie und die praktische Führerprüfung in einem anderen Kanton abgelegt werden. | ||||||
| Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn die Ausbildung und die Prüfung in Kursen der Armee erfolgen. | ||||||
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SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung Art. 13 Prüfung der Basistheorie |
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| Mit der Prüfung der Basistheorie stellt die Zulassungsbehörde fest, ob der Gesuchsteller über die Kenntnisse nach Anhang 11 Ziffer II. 1 verfügt. [1] | ||||||
| Die Prüfung der Basistheorie kann frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden. [2] | ||||||
| Die Kantone erarbeiten die Prüfungsfragen im Einvernehmen mit dem ASTRA. Sie können diese Aufgabe Dritten übertragen. [3] | ||||||
| Keine Prüfung der Basistheorie müssen Personen ablegen, die: | ||||||
| einen Führerausweis der Kategorien A, B, C oder D oder der Unterkategorien A1, B1, C1 oder D1 erwerben wollen und bereits einen Führerausweis einer dieser Kategorien oder Unterkategorien besitzen; | ||||||
| einen Führerausweis der Spezialkategorie F erwerben wollen und bereits einen Führerausweis der Spezialkategorie G besitzen; | ||||||
| einen Führerausweis der Kategorien BE, CE oder DE oder der Unterkategorien C1E oder D1E erwerben wollen und den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzen. | ||||||
| Wer den Führerausweis der Spezialkategorien F, G oder M erwerben will, legt eine Prüfung der Basistheorie ab, welche der entsprechenden Fahrzeugkategorie angepasst ist. | ||||||
| Wer nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe ein neues Gesuch um einen Lernfahrausweis stellen will, muss die Prüfung der Basistheorie wiederholen. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4519) [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 (AS 2003 3719). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 191). | ||||||