103 IV 59
15. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. Februar 1977 i.S. D. SA und S. SA gegen W
Regeste (de):
- Art. 268 Ziff. 1 BStP; Begriff des Urteils.
- Urteil im Sinne dieser Bestimmung ist einzig der Entscheid über den Ausgang der Sache oder über eine dafür präjudizielle Frage, nicht auch eine Verfügung über den Gang des Verfahrens (hier: prozessleitende Verfügung über die Durchführung von Beweismassnahmen).
Regeste (fr):
- Art. 268 ch. 1 PPF; Définition du jugement.
- Il faut entendre par jugement au sens de cette disposition uniquement les décisions portant sur le sort de la cause ou celles qui tranchent des questions préjudicielles nécessaires à cela et non pas les ordonnances relatives au déroulement de la procédure (in casu une ordonnance sur l'administration des preuves).
Regesto (it):
- Art. 268 n. 1 PP; nozione di sentenza.
- Sentenze ai sensi di questa disposizione sono esclusivamente le decisioni aventi per oggetto l'esito della causa o questioni pregiudiziali per l'esito della causa, non invece i provvedimenti riguardanti lo svolgimento della procedura (nella fattispecie: un decreto relativo all'assunzione delle prove).
Erwägungen ab Seite 59
BGE 103 IV 59 S. 59
Aus den Erwägungen:
2. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist gemäss Art. 268 Abs. 2 Ziff. 1 BStP gegen Urteile der Gerichte gegeben, die nicht durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechtes angefochten werden können. Unter einem Urteil im Sinne dieser Bestimmung ist nach der Rechtsprechung (BGE 96 IV 7 E 1 und dort angeführte frühere Entscheide) einzig der Entscheid des erkennenden Richters über den Ausgang der Sache (Freisprechung, Schuldspruch, Strafe, Widerruf des bedingten Strafvollzuges usw.) oder über eine für diesen präjudizielle Frage (Strafantrag, Verjährung, Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten usw.) zu verstehen, nicht
BGE 103 IV 59 S. 60
auch eine Verfügung über den Gang des Verfahrens (prozessleitende Verfügung), z.B. über die Zulassung der Anklage oder die Anordnung bzw. Nichtanordnung einer psychiatrischen Begutachtung.
Der von den Beschwerdeführerinnen angefochtene Entscheid ist kein solcher über den Ausgang der Strafsache gegen den Beschwerdegegner oder über eine diesen präjudizierende Frage. Vor der Vorinstanz war nicht mehr streitig, ob der Beschwerdegegner zum Beweis gemäss Art. 173 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |