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BGE-103-IV-59 - 1977-02-09 - BGE - Strafrecht und Strafvollzug - Art. 268 Ziff. 1 BStP; Begriff des...
Urteilskopf

103 IV 59

15. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. Februar 1977 i.S. D. SA und S. SA gegen W
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 59

BGE 103 IV 59 S. 59

Aus den Erwägungen:


2. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist gemäss Art. 268 Abs. 2 Ziff. 1 BStP gegen Urteile der Gerichte gegeben, die nicht durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechtes angefochten werden können. Unter einem Urteil im Sinne dieser Bestimmung ist nach der Rechtsprechung (BGE 96 IV 7 E 1 und dort angeführte frühere Entscheide) einzig der Entscheid des erkennenden Richters über den Ausgang der Sache (Freisprechung, Schuldspruch, Strafe, Widerruf des bedingten Strafvollzuges usw.) oder über eine für diesen präjudizielle Frage (Strafantrag, Verjährung, Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten usw.) zu verstehen, nicht

BGE 103 IV 59 S. 60


auch eine Verfügung über den Gang des Verfahrens (prozessleitende Verfügung), z.B. über die Zulassung der Anklage oder die Anordnung bzw. Nichtanordnung einer psychiatrischen Begutachtung.
Der von den Beschwerdeführerinnen angefochtene Entscheid ist kein solcher über den Ausgang der Strafsache gegen den Beschwerdegegner oder über eine diesen präjudizierende Frage. Vor der Vorinstanz war nicht mehr streitig, ob der Beschwerdegegner zum Beweis gemäss Art. 173 Ziff. 2
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 173 [1]  
  1.   Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet,wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft. [2]
  2.   Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
  3.   Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
  4.   Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
  5.   Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 I 1249).
[2] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
StGB zuzulassen sei, und sie hat demzufolge hierüber nicht befunden. Zu entscheiden war einzig, ob weitere, von diesem beantragte und vom Kreisgerichtsausschuss Chur abgelehnte Beweismassnahmen durchzuführen seien oder nicht. Welche Beweise in einem Verfahren zu erheben sind und namentlich mit welchen Mitteln sie geführt werden können, ist aber ausschliesslich eine Frage der Prozessleitung, der Entscheid hierüber demnach ein solcher über den Gang des Verfahrens, der den Ausgang der Sache nicht präjudiziert. Mangels Vorliegen eines Urteils im Sinne von Art. 268 Abs. 2 Ziff. 1 BStPO kann auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden. Ein Eintreten auf die Nichtigkeitsbeschwerde wäre entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners nicht dadurch verwehrt gewesen, dass der angefochtene Entscheid offenbar in Anwendung kantonalen Verfahrensrechtes erging, sofern nur, wie das die Beschwerdeführerinnen rügen, durch diesen Normen des eidgenössischen Rechtes oder aus ihnen sich ergebende Prinzipien verletzt worden sind.
103 IV 59 09. Februar 1977 31. Dezember 1977 Bundesgericht 103 IV 59 BGE - Strafrecht und Strafvollzug

Gegenstand Art. 268 Ziff. 1 BStP; Begriff des...

Gesetzesregister
BStP 268 StGB 173
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 173 [1]  
  1.   Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet,wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft. [2]
  2.   Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
  3.   Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
  4.   Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
  5.   Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 I 1249).
[2] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
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