Urteilskopf
103 IV 27
8. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 4. Februar 1977 i.S. Ineichen und Konsorten gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern
Regeste (de):
- Art. 110 Ziff. 5
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 110
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1. |
Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder. [1] |
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2. |
Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. |
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3. |
Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. |
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3bis. |
Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere. [2] |
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4. |
Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. |
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5. |
Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. |
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6. |
Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. |
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7. |
Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. |
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[1] Fassung gemäss Art. 37 Ziff. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[2] AS 2006 3583
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, Art. 148
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 148
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1. |
Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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2. |
Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [1] |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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, Art. 246
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 246 [1]
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Wer amtliche Zeichen, die die Behörde an einem Gegenstand anbringt, um das Ergebnis einer Prüfung oder um eine Genehmigung festzustellen, zum Beispiel Stempel der Gold- und Silberkontrolle, Stempel der Fleischschauer, Marken des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,wer falsche oder verfälschte Zeichen dieser Art als echt oder unverfälscht verwendet,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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, Art. 251
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 251 [1]
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1. |
Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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2. |
... [2] |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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StGB, Art. 14
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
Art. 14 [1]
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1. |
Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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2. |
Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
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3. |
Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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4. |
Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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und Art. 15
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
Art. 15
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1. |
Wer in der Absicht, sich oder einem andern einen nach der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unwahren Urkunde benützt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,wer durch Täuschung bewirkt, dass die Verwaltung oder eine andere Behörde oder eine Person öffentlichen Glaubens eine für die Durchführung der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, und wer eine so erschlichene Urkunde zur Täuschung der Verwaltung oder einer anderen Behörde gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. [1] |
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2. |
Ziffer 1 gilt auch für Urkunden des Auslandes. |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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VStrR.
- 1. Die Meldungen der Metzger über die Zahl der durchgeführten Schlachtungen sind nicht dazu bestimmt und geeignet, die Wahrheit der Angaben zu beweisen (E. 2).
- 2. Das Einfuhrkontingent der Metzger stellt einen Vermögenswert dar. Die Erschleichung eines zu hohen Kontingents fällt analog zum sog. Prozessbetrug nicht unter Art. 148
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 148
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1. |
Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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2. |
Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [1] |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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StGB (E. 5b und c).
- 3. Wer mit einem falschen Stempel ein privates Beweiszeichen des Auslandes errichtet, begeht eine Urkundenfälschung im Sinne des Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 251 [1]
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1. |
Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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2. |
... [2] |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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StGB. Dem Umstand, dass die Strafbarkeit und die Strafdrohungen des 10. und 11. Titels nicht aufeinander abgestimmt sind, ist bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen (E. 9b).
- 4. Formlosen schriftlichen Auskünften und Bescheinigungen von Privatpersonen kommt, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, keine erhöhte Beweiskraft im Sinne des Urkundenbegriffs zu (E. 10).
- 5. Der Stempelabdruck des Exportstempels, der vom Eidgenössischen Veterinäramt an die zum Fleischexport nach England berechtigten Schlachthöfe abgegeben wird, ist ein amtliches Zeichen des Inlandes (Art. 246
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 246 [1]
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Wer amtliche Zeichen, die die Behörde an einem Gegenstand anbringt, um das Ergebnis einer Prüfung oder um eine Genehmigung festzustellen, zum Beispiel Stempel der Gold- und Silberkontrolle, Stempel der Fleischschauer, Marken des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,wer falsche oder verfälschte Zeichen dieser Art als echt oder unverfälscht verwendet,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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StGB), das auch die Eigenschaft eines Beweiszeichens im Sinne des Art. 110 Ziff. 5
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 110
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1. |
Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder. [1] |
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2. |
Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. |
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3. |
Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. |
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3bis. |
Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere. [2] |
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4. |
Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. |
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5. |
Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. |
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6. |
Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. |
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7. |
Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. |
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[1] Fassung gemäss Art. 37 Ziff. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[2] AS 2006 3583
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StGB aufweist. Wird durch missbräuchliche Verwendung eines echten Beweiszeichens eine Falschbeurkundung begangen, so finden die Bestimmungen über Urkundenfälschung Anwendung. Das Verbot der reformatio in peius gilt auch für die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde (E. 13).
Regeste (fr):
- Art. 110 ch. 5, art. 148, art. 246, art. 251 CP; art. 14 et art. 15 DPA.
- 1. Les indications données par les bouchers sur le nombre des abattages ne sont ni destinées, ni propres à établir la véracité de leur contenu (consid. 2).
- 2. Les contingents d'importation des bouchers ont une valeur économique. L'obtention frauduleuse d'un contingent trop élevé, par analogie avec l'escroquerie au procès, ne tombe pas sous le coup de l'art. 148 CP (consid. 5 litt. b et c).
- 3. Celui qui, au moyen d'un sceau falsifié, fait croire à la présence d'un signe distinctif privé étranger, commet un faux dans les titres au sens de l'art. 251 ch. 1 CP. Le fait que non seulement les conditions de punissabilité, mais encore les comminations des titres 10 et 11 CP ne coïncident pas doit être pris en considération lors de la fixation de la peine (consid. 9 litt. b).
- 4. Sauf circonstances spéciales, les renseignements ou les attestations sous seing privé n'ont pas la force probante qui est reconnue aux titres (consid. 10).
- 5. L'empreinte du sceau d'exportation délivré par l'Office vétérinaire fédéral aux abattoirs autorisés à exporter de la viande en Angleterre est une marque officielle nationale (art. 246 CP) qui a également la qualité de moyen de preuve au sens de l'art. 110 ch. 5 CP. Si par l'emploi abusif d'un véritable signe officiel on commet un faux dans les titres, ce sont les dispositions sur cette infraction qui sont applicables. L'interdiction de la reformatio in pejus vaut également dans le cadre du pourvoi en nullité au Tribunal fédéral (consid. 13).
Regesto (it):
- Art. 110 n. 5, art. 148, art. 246, art. 251 CP; art. 14 e art. 15 DPA.
- 1. Le indicazioni fornite dai macellai sul numero delle macellazioni effettuate non sono destinate né atte a provare la veridicità del loro contenuto (consid. 2).
- 2. I contingenti d'importazione assegnati ai macellai hanno un valore economico. Il conseguimento fraudolento di un contingente eccessivo non è punibile ai sensi dell'art. 148 CP, analogamente a ciò che vale per la frode processuale (consid. 5b, c).
- 3. Chi, mediante un timbro falsificato, forma un segno distintivo privato estero, commette una falsità in documenti ai sensi dell'art. 251 n. 1 CP. Il fatto che le condizioni di punibilità e le sanzioni previste dai titoli decimo e undecimo del CP non corrispondano va considerato nella determinazione della pena (consid. 9b).
- 4. Salvo circostanze speciali, le informazioni e le attestazioni private fornite per iscritto senza particolari formalità non possiedono la forza probatoria riconosciuta ai documenti (consid. 10).
- 5. L'impronta apposta con il bollo speciale per l'esportazione, consegnato dall'Ufficio veterinario federale alle aziende di macellazione autorizzate ad esportare carne in Gran Bretagna, costituisce una marca ufficiale nazionale (art. 246 CP) ed è altresì un segno distintivo destinato a provare un fatto di portata giuridica, ai sensi dell'art. 110 n. 5 CP. Ove mediante l'utilizzazione abusiva di una marca ufficiale autentica sia commessa una falsità in documenti, si applicano le disposizioni concernenti tale reato. Il divieto della "reformatio in pejus" vale anche nell'ambito della procedura relativa a un ricorso per cassazione al Tribunale federale (consid. 13).
Erwägungen ab Seite 28
BGE
103 IV 27 S. 28
Aus den Erwägungen:
2. Eine Falschbeurkundung nach Art. 251
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 251 [1]
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1. |
Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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2. |
... [2] |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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StGB ist nur strafbar, wenn die unwahre Äusserung bestimmt und geeignet ist, die Wahrheit der Äusserung zu beweisen (BGE
101 IV 278). Zufolge der mengenmässigen Beschränkung der Einfuhr von Fleisch und Schlachtvieh werden die Kontingente der Einfuhrberechtigten nach dem Umsatz, bei Metzgereibetrieben in erster Linie aufgrund der Schlachtzahlen der Vorjahre zugeteilt (Art. 10 der Schlachtviehordnung vom 30. Dezember 1953, AS 1953, 1172 ff.). Die Erhebungen der Genossenschaft für Schlachtvieh- und Fleischversorgung über die Schlachtungen
BGE
103 IV 27 S. 29
inländischer Tiere bilden somit eine wichtige Grundlage für die Berechnung der Höhe der Einfuhrkontingente. Die Gesuchsteller sind deshalb an der Meldung möglichst hoher Schlachtzahlen interessiert. Diese Interessenlage ist nicht dazu angetan, den Angaben der Gesuchsteller im Meldeformular besonderen Glauben entgegenzubringen. Ihre Lage gleicht eher jener einer Partei im Prozess als derjenigen eines Zeugen, Gutachters oder unbefangenen Dritten. Auch die im Formular vorgedruckte Versicherung, wahre Angaben gemacht zu haben, ist eher als Ermahnung zu verstehen, die Meldung wahrheitsgetreu zu erstatten; sie vermag aber die Interessenkollision nicht zu beseitigen. Dass sich ihrer auch die Verwaltung bewusst war, ergibt sich daraus, dass sie zusätzlich eine Bescheinigung der Angaben durch den zuständigen Fleischschauer verlangte. Es ginge unter diesen Umständen zu weit, den Gesuchsteller, der unrichtige Zahlen meldet, der Strafandrohung eines Urkundenfälschers im engern Sinne zu unterstellen. Soweit Ineichen und Bucher wegen Meldung falscher Schlachtzahlen der fortgesetzten Falschbeurkundung gemäss Art. 251
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 251 [1]
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1. |
Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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2. |
... [2] |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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StGB bzw. Art. 15
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
Art. 15
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1. |
Wer in der Absicht, sich oder einem andern einen nach der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unwahren Urkunde benützt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,wer durch Täuschung bewirkt, dass die Verwaltung oder eine andere Behörde oder eine Person öffentlichen Glaubens eine für die Durchführung der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, und wer eine so erschlichene Urkunde zur Täuschung der Verwaltung oder einer anderen Behörde gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. [1] |
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2. |
Ziffer 1 gilt auch für Urkunden des Auslandes. |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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VStrR verurteilt wurden, ist daher die Beschwerde gutzuheissen.
5. Hinsichtlich der Verurteilung Ineichens und Buchers wegen Leistungsbetruges nach Art. 14 Abs. 1
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
Art. 14 [1]
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1. |
Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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2. |
Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
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3. |
Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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4. |
Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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VStrR bestreiten die Beschwerdeführer, im Sinne von Art. 148
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 148
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1. |
Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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2. |
Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [1] |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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StGB arglistig gehandelt und einen Vermögensschaden herbeigeführt zu haben. a) ...
b) Das Einfuhrkontingent stellt, wie die kantonalen Gerichte zutreffend angenommen haben, einen Vermögenswert dar. Die Rechtsprechung fasst den Vermögensbegriff weit und schliesst auch hinreichend gesicherte Anwartschaften ein (vgl. BGE
83 IV 75 ff., ZStR 78, 340). Dies gilt erst recht für die durch die Gesetzgebung gefestigte Aussicht auf die Zuteilung eines Kontingents an zuteilungsberechtigte Metzger. Demnach bedeutet die Erschleichung eines zu hohen Kontingents eine unrechtmässige Bereicherung und die dadurch erreichte Verkürzung der Anteile der Konkurrenten eine entsprechende Schädigung. Dass Kontingente nicht nur volkswirtschaftliche Werte, sondern auch private Vermögenswerte verkörpern, ergibt sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung (vgl. auch
BGE
103 IV 27 S. 30
BGE
88 I 280) und wird auch in der Beschwerde indirekt zugegeben. Die Vorinstanz ist allerdings bei der Bewertung des Kontingents insoweit von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen, als das Kontingent nur die Möglichkeit gibt, billigeres Importfleisch einzukaufen. Der daraus gezogene Nutzen kann also nicht dem Gewinn gleichgesetzt werden, den die Ineichen AG beim Verkauf der eingeführten Ware schliesslich erzielte. Dieser Endgewinn ist deshalb nicht die unmittelbare Folge der Kontingentszuteilung und damit auch nicht der unrechtmässige Vorteil im Sinne des Art. 148
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 148
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1. |
Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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2. |
Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [1] |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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StGB bzw. der in Frage stehenden Urkundendelikte. c) Die Anwendung des Art. 148
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 148
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1. |
Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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2. |
Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [1] |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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StGB scheidet jedoch aus einem andern Grund aus. Die Abteilung für Landwirtschaft verfügte bei der Zuteilung der Kontingente nicht über Vermögen des Bundes und auch nicht gestützt auf irgendwelche Vertretungsbefugnis über die Vermögensrechte der Kontingentsansprecher. Sie handelte vielmehr aufgrund der ihr zustehenden Hoheitsrechte. Es fehlt daher ein Verhalten des Getäuschten im Sinne des Art. 148
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 148
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1. |
Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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2. |
Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [1] |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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StGB. Analog verhält es sich beim sogenannten Prozessbetrug, wenn eine Partei durch gefälschte Beweismittel den Richter zur Ausfällung eines die Gegenpartei schädigenden Urteils bestimmt. Auch in diesem Falle ist der Richter, der ebenfalls kraft staatlicher Hoheit verfügt, weder Geschädigter noch dessen Vertreter, weshalb auch der sogenannte Prozessbetrug nicht unter Art. 148
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 148
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1. |
Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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2. |
Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [1] |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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StGB fällt (BGE
78 IV 89). Es besteht kein Anlass, von dieser Praxis abzugehen oder sie nicht auch auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden, letzteres umso weniger, als der Kontingentsbetrug nunmehr vom Tatbestand des Art. 14
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
Art. 14 [1]
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1. |
Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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2. |
Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
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3. |
Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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4. |
Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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VStrR erfasst wird. War aber zur Zeit der Tat Art. 148
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 148
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1. |
Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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2. |
Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [1] |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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StGB nicht anwendbar, kann auch Art. 14
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
Art. 14 [1]
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1. |
Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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2. |
Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
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3. |
Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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4. |
Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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VStrR nicht rückwirkend angewendet werden. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit Ineichen und Bucher wegen Erschleichung eines zu hohen Kontingents nach Art. 14
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
Art. 14 [1]
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1. |
Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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2. |
Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
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3. |
Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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4. |
Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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VStrR verurteilt wurden.
9. a) (Nach der tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz haben Ineichen, Bucher und Jappert einen gefälschten holländischen Fleischstempel ohne amtlichen Charakter verwendet). b) Die mit dem falschen holländischen Stempel verfertigten Stempelabdrucke stellen private Beweiszeichen, nicht Privaturkunden im engern Sinne dar. Denn nicht für sich allein,
BGE
103 IV 27 S. 31
sondern erst dadurch, dass der Stempelabdruck auf dem Fleisch angebracht wird, bekräftigt er, dass das Fleisch aus einem holländischen Schlachthof stammt. Zeichen der vorliegenden Art sind bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Sie sind damit Urkunden im weiteren Sinn gemäss Art. 110 Ziff. 5
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 110
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1. |
Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder. [1] |
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2. |
Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. |
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3. |
Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. |
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3bis. |
Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere. [2] |
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4. |
Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. |
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5. |
Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. |
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6. |
Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. |
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7. |
Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. |
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[1] Fassung gemäss Art. 37 Ziff. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[2] AS 2006 3583
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StGB. Da sie nicht von Behörden errichtet wurden, stehen sie den Privaturkunden gleich und fallen unter Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 251 [1]
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1. |
Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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2. |
... [2] |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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StGB. Diese Bestimmung ist nach Art. 255
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 255
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Die Artikel 251-254 finden auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes. |
StGB auch auf Urkunden des Auslandes, also auch auf ausländische private Beweiszeichen anwendbar. Demgegenüber besteht für eine analoge Anwendung des Art. 250
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 250
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Die Bestimmungen dieses Titels finden auch Anwendung auf Metallgeld, Papiergeld, Banknoten und Wertzeichen des Auslandes. |
StGB, der Beweiszeichen des Auslandes den Schutz versagt, kein Raum. Diese Vorschrift bezieht sich bloss auf die Straftatbestände des zehnten Titels, erfasst demnach nur amtliche Beweiszeichen, nicht aber private. Diese gesetzliche Lösung ist insofern unbefriedigend, als die Fälschung amtlicher Zeichen des Auslandes straflos bleibt und jene amtlicher Zeichen des Inlandes nur mit Gefängnis oder Busse bestraft wird (Art. 246
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 246 [1]
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Wer amtliche Zeichen, die die Behörde an einem Gegenstand anbringt, um das Ergebnis einer Prüfung oder um eine Genehmigung festzustellen, zum Beispiel Stempel der Gold- und Silberkontrolle, Stempel der Fleischschauer, Marken des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,wer falsche oder verfälschte Zeichen dieser Art als echt oder unverfälscht verwendet,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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StGB), während die Fälschung privater Beweiszeichen, auch ausländischer, der strengeren Strafdrohung des Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 251 [1]
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1. |
Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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2. |
... [2] |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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StGB (Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder Gefängnis) unterliegt. Diese Ungleichheit hat ihren Grund in der Entstehungsgeschichte. Der bundesrätliche Entwurf unterstellte nur Schriften, nicht aber Beweiszeichen dem Urkundenbegriff (Art. 97 Ziff. 5), so dass nur die Fälschung von Urkunden im engeren Sinn als Urkundenfälschung strafbar war. Die erwähnten Widersprüche entstanden erst, als im Verlaufe der parlamentarischen Beratung der Urkundenbegriff auch auf die Beweiszeichen des In- und Auslandes ausgedehnt wurde, ohne dass gleichzeitig die Strafbarkeit und die Strafdrohungen des 10. und 11. Titels einander angeglichen wurden (vgl. Sten.Bull. Separatausgabe NR S. 445, 449, 779, StR S. 205, 207, 368). Diese auf einem Versehen beruhende Lücke kann gemäss Art. 1
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 1
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Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. |
StGB nicht durch Analogie, sondern nur durch eine Gesetzesänderung behoben werden (ebenso STRATENWERTH, BT II 456). Der Richter kann indessen dadurch zu einer Milderung der Ungereimtheit beitragen, dass er die Strafe innerhalb des Strafrahmens zumisst, der Art. 246
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 246 [1]
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Wer amtliche Zeichen, die die Behörde an einem Gegenstand anbringt, um das Ergebnis einer Prüfung oder um eine Genehmigung festzustellen, zum Beispiel Stempel der Gold- und Silberkontrolle, Stempel der Fleischschauer, Marken des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,wer falsche oder verfälschte Zeichen dieser Art als echt oder unverfälscht verwendet,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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und 251 Ziff. 1
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 251 [1]
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1. |
Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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2. |
... [2] |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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StGB gemeinsam ist. Soweit Ineichen, Bucher und Jappert die Verurteilung
BGE
103 IV 27 S. 32
wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 251 [1]
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1. |
Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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2. |
... [2] |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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StGB anfechten, ist die Beschwerde daher abzuweisen.
10. Ineichen, Bucher und Kunz bestreiten, dass die vorgesehene Berichtigung der ursprünglichen Meldung der Hautzentrale und Fettschmelze in Zürich eine Falschbeurkundung darstelle, denn sie wäre nicht geeignet gewesen, die Wahrheit der neuen Meldung über Haut- und Fellieferungen der Ineichen AG zu beweisen. a) Wegen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 251 [1]
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1. |
Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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2. |
... [2] |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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StGB) wird mit gleicher Strafe bedroht wie derjenige, der eine falsche öffentliche Beurkundung erschleicht (Art. 253) oder sich einer formellen falschen Beweisaussage (Art. 306 Abs. 1), eines falschen Zeugnisses, Gutachtens oder einer falschen Übersetzung (Art. 307 Abs. 1, 309) schuldig macht. Die in diesen Bestimmungen geschützten Beweismittel sind mit besonderen Garantien umgeben, die darin bestehen, dass die Aussagen unter behördlicher Kontrolle in einem geordneten, oft mit besonderen Vorkehren ausgestatteten Verfahren, z.B. unter Ermahnung zur Wahrheitspflicht und Hinweis auf die Straffolgen, gemacht werden. Gleiche Garantien sehen die einschlägigen Gesetze regelmässig auch für die in Art. 253
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 253
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Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
, 306
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 306
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1. |
Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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2. |
... [1] |
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3. |
Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe. [2] |
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[1] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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f., 309 und 317
StGB geschützten Beweismittel vor. Bei einfachen schriftlichen Bescheinigungen dagegen erfolgt die Wahrheitsbezeugung nicht unter formellen Garantien. Nur wenn weitere Gründe einer schriftlichen Bescheinigung besondere Beweiseignung verleihen, verdient sie das gleiche Vertrauen wie die anderen klassischen Beweismittel und nur dann rechtfertigt es sich, den Täter, der in einer privaten Urkunde eine rechtlich erhebliche Tatsache bescheinigt, strafrechtlich demjenigen gleichzustellen, der in einem Gerichtsverfahren als Zeuge falsch aussagt. Ähnlich verhält es sich mit den formlosen Informationsmitteln, die nach der Abschaffung gesetzlicher Beweisregeln in der Rechtspflege Eingang gefunden haben, wie z.B. der informellen mündlichen oder schriftlichen Befragung von Parteien und Auskunftspersonen. Sie alle können wie das Verhalten der Parteien im Prozess (Art. 40
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
Art. 40
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Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel. |
BZP) im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Sie schon deswegen dem strafbaren Missbrauch der klassischen Beweismittel gleichzusetzen, rechtfertigt sich weder nach ihrem Beweiswert noch nach dem Verschulden des Täters. Solche Informationen sind denn auch vielfach lediglich
BGE
103 IV 27 S. 33
Vorstufe weiterer Beweisführung mit den ordentlichen Beweismitteln. Soweit sich ein Bedürfnis zeigt, auch die formloseren Beweismittel strafrechtlich abzusichern, kann es durch Ordnungsstrafen oder ergänzende Strafnormen geschehen, so auch durch kantonales Prozesstrafrecht (Art. 335 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 335
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1. |
Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist. |
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2. |
Die Kantone sind befugt, die Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht mit Sanktionen zu bedrohen. |
StGB; vgl. auch BGE
76 IV 282). Was für schriftliche Bescheinigungen im gerichtlichen oder administrativen Verfahren gilt, hat sinngemäss auch für den Urkundenverkehr ausserhalb des Prozesses Geltung. Auch dort wird im Verkehr nicht jeder Bescheinigung oder Bekräftigung rechtserheblicher Tatsachen erhöhte Beweiseignung zuerkannt. Sie muss sich vielmehr auf besondere Gründe stützen. Sie können im Gesetz liegen, so für die öffentliche Beurkundung oder die kaufmännische Buchführung, oder in sachlich gerechtfertigter Verkehrsauffassung, wie es beispielsweise für die Schuldanerkennung und die Quittung zutrifft, weil diese Urkunden den Aussteller belasten, oder auch in andern in der Eigenart der betreffenden Urkunde selber gelegenen und vom Richter zu würdigenden Umständen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die schriftliche Bescheinigung mit Rücksicht auf den Charakter oder andere individuelle Eigenschaften des Ausstellers oder auf die konkreten Umstände oder die Beweislage des Einzelfalles Glauben verdiene. Das ist eine Frage der Beweiswürdigung. b) Im vorliegenden Fall wäre die geplante Berichtigung der ursprünglich richtigen Meldung durch die FHZ zwar ohne Aufforderung der Untersuchungsbehörden erfolgt. Sie kann aber als Bestandteil der ersten Meldung angesehen werden, insoweit auch sie sinngemäss eine Antwort auf die Anfrage der Untersuchungsbehörde dargestellt hätte. Aber auch sie wäre erst eine formlose Auskunft eines Privaten gewesen, mit der sich die Behörden in einem Strafverfahren nicht hätten abfinden dürfen. Ihr wäre eine Zeugeneinvernahme oder Buchkontrolle gefolgt, wenn die berichtigte Meldung abgegangen wäre. Handelte es sich somit nicht um eine Bescheinigung mit besonderer Beweiseignung, ist eine Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 251 [1]
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1. |
Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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2. |
... [2] |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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StGB nicht gegeben.
13. a) Der Exportstempel ist wie der in Art. 246
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 246 [1]
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Wer amtliche Zeichen, die die Behörde an einem Gegenstand anbringt, um das Ergebnis einer Prüfung oder um eine Genehmigung festzustellen, zum Beispiel Stempel der Gold- und Silberkontrolle, Stempel der Fleischschauer, Marken des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,wer falsche oder verfälschte Zeichen dieser Art als echt oder unverfälscht verwendet,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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StGB genannte Stempel der Fleischschauer ein amtlicher Stempel im Sinne dieser Vorschrift. Er dient dazu, amtliche Zeichen an einem Gegenstand anzubringen, um das Ergebnis einer Prüfung
BGE
103 IV 27 S. 34
festzustellen. Der Exportstempel wurde vom Eidg. Veterinäramt geschaffen, ist somit ein inländischer amtlicher Stempel und der Stempelabdruck ein amtliches Zeichen des Inlandes. Art. 246
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 246 [1]
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Wer amtliche Zeichen, die die Behörde an einem Gegenstand anbringt, um das Ergebnis einer Prüfung oder um eine Genehmigung festzustellen, zum Beispiel Stempel der Gold- und Silberkontrolle, Stempel der Fleischschauer, Marken des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,wer falsche oder verfälschte Zeichen dieser Art als echt oder unverfälscht verwendet,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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StGB erfasst lediglich die Fälschung und Verfälschung amtlicher Zeichen sowie die Verwendung solcher falscher oder verfälschter Zeichen, nicht aber die mit dem echten Zeichen wahrheitswidrig bescheinigte Prüfung und Genehmigung, d.h. nicht die Falschbeurkundung. Ein solcher Fall liegt aber hier vor. Das aus dem Schlachthof der Ineichen AG stammende Fleisch wurde mit dem echten und unverfälschten Exportstempel der Kunz AG gekennzeichnet. Die Stempelung erfolgte auch im Auftrag der Kunz AG, so dass es unerheblich ist, ob der Stempel von Angestellten der Kunz AG oder der Ineichen AG angebracht wurde. Dies trifft für den vorliegenden Fall umso mehr zu, als der Stempelaufdruck nicht den Anschein erweckte und auch nicht erwecken sollte, es handle sich um den Exportstempel der Ineichen AG. Der Stempelabdruck sollte vielmehr bescheinigen, dass es sich um Exportfleisch der Kunz AG handle, was insoweit unwahr war, als das Fleisch nicht im Schlachthof der Kunz AG zubereitet wurde. Art. 246
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 246 [1]
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Wer amtliche Zeichen, die die Behörde an einem Gegenstand anbringt, um das Ergebnis einer Prüfung oder um eine Genehmigung festzustellen, zum Beispiel Stempel der Gold- und Silberkontrolle, Stempel der Fleischschauer, Marken des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,wer falsche oder verfälschte Zeichen dieser Art als echt oder unverfälscht verwendet,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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StGB findet daher keine Anwendung. Als anderer Straftatbestand fällt aus prozessualen Gründen nur Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 251 [1]
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1. |
Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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2. |
... [2] |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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StGB in Betracht. Diese Bestimmung ist bereits vom Kriminalgericht angewendet worden, ohne dass sein Entscheid von der Staatsanwaltschaft angefochten worden wäre. Das Obergericht konnte daher wegen des kantonalen Verbots einer reformatio in peius eine strengere Bestimmung (Art. 251 Ziff. 2
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 251 [1]
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1. |
Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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2. |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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oder 317
StGB) nicht mehr in Erwägung ziehen. Diese Beschränkung gilt auch von Bundesrechts wegen (Art. 227 Abs. 2
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 251 [1]
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1. |
Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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2. |
... [2] |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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, 277bis Abs. 1
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 251 [1]
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1. |
Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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2. |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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BStP; BGE
73 IV 6 Nr. 1, BGE
74 IV 168). b) Schrifturkunden geben durch Buchstaben oder andere Zeichen, die Worte versinnbildlichen, Gedanken kund, und zwar derart, dass sie für den Leser der Schrift aus sich selbst heraus verständlich sind. Beweiszeichen dagegen sind Symbole, die ebenfalls Gedanken ausdrücken, deren Inhalt aber erst im Zusammenhang mit anderen, ausserhalb des Zeichens liegenden Umständen verstanden werden kann (SCHWANDER, Nr. 694, STRATENWERTH, BT II S. 467 f.). Art. 246
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 246 [1]
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Wer amtliche Zeichen, die die Behörde an einem Gegenstand anbringt, um das Ergebnis einer Prüfung oder um eine Genehmigung festzustellen, zum Beispiel Stempel der Gold- und Silberkontrolle, Stempel der Fleischschauer, Marken des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,wer falsche oder verfälschte Zeichen dieser Art als echt oder unverfälscht verwendet,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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StGB nennt als Beispiel eines amtlichen Zeichens
BGE
103 IV 27 S. 35
den Stempel der Fleischschauer, der mit der Aufschrift "Fleischschau" und der Ortsangabe der zuständigen Behörde sowie allenfalls mit einer Kontrollnummer versehen ist und verschiedene Formen aufweisen kann (Art. 52 Fleischschauverordnung und Anlage Nr. I dazu;
SR 817.191). Für sich allein besitzt der Stempel keine Aussagekraft. Erst durch den auf Schlachtfleisch angebrachten Aufdruck wird die Tatsache geäussert, dass es sich um bankwürdiges Fleisch handelt. Die gleichen Merkmale des Beweiszeichens kennzeichnen auch den für den Export nach England bestimmten Stempel. Der Abdruck dieses mit einer besonderen Kontrollzahl versehenen Stempels besagt ebenfalls nur in Verbindung mit einem bestimmten Fleischstück, dass es aus einem anerkannten Schlachthof einer bestimmten Firma stammt, dort geprüft und für gut befunden wurde. Urkunden im Sinne des Art. 110 Ziff. 5
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 110
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1. |
Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder. [1] |
| |
2. |
Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. |
| |
3. |
Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. |
| |
3bis. |
Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere. [2] |
| |
4. |
Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. |
| |
5. |
Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. |
| |
6. |
Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. |
| |
7. |
Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. |
| |
[1] Fassung gemäss Art. 37 Ziff. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[2] AS 2006 3583
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StGB sind auch Zeichen, die bestimmt sind, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Darunter fallen auch private Beweiszeichen (Sten.Bull., Separatausgabe, NR S. 779, StR S. 368). Gelten private Beweiszeichen als Urkunden, so kommt diese Eigenschaft auch amtlichen Beweiszeichen zu, was daraus geschlossen werden muss, dass der allgemeine Urkundenbegriff auch den Begriff der öffentlichen Urkunde einschliesst (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 110
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1. |
Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder. [1] |
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2. |
Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. |
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3. |
Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. |
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3bis. |
Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere. [2] |
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4. |
Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. |
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5. |
Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. |
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6. |
Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. |
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7. |
Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. |
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[1] Fassung gemäss Art. 37 Ziff. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[2] AS 2006 3583
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und 2
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 110
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1. |
Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder. [1] |
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2. |
Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. |
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3. |
Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. |
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3bis. |
Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere. [2] |
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4. |
Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. |
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5. |
Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. |
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6. |
Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. |
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7. |
Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. |
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[1] Fassung gemäss Art. 37 Ziff. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[2] AS 2006 3583
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, Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 251 [1]
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1. |
Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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2. |
... [2] |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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und 2
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 251 [1]
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1. |
Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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2. |
... [2] |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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StGB) und dass öffentliche Beweiszeichen im Vergleich zu den privaten eines erhöhten Schutzes bedürfen. Anders wäre es nur, wenn der Missbrauch der in Art. 246
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 246 [1]
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Wer amtliche Zeichen, die die Behörde an einem Gegenstand anbringt, um das Ergebnis einer Prüfung oder um eine Genehmigung festzustellen, zum Beispiel Stempel der Gold- und Silberkontrolle, Stempel der Fleischschauer, Marken des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,wer falsche oder verfälschte Zeichen dieser Art als echt oder unverfälscht verwendet,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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StGB genannten amtlichen Beweiszeichen abschliessend geregelt worden wäre, also durch qualifiziertes Schweigen hätte straflos erklärt werden wollen. Dafür fehlen zwingende Gründe. Schon in BGE
76 IV 33 erklärte der Kassationshof, der zuständige Beamte, der ein echtes Beweiszeichen zur Bescheinigung einer unwahren Tatsache missbrauche, sei wegen Falschbeurkundung gemäss Art. 317
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 317 [1]
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1. |
Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen,werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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2. |
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe. [2] |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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StGB strafbar, was voraussetzt, dass Art. 246
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 246 [1]
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Wer amtliche Zeichen, die die Behörde an einem Gegenstand anbringt, um das Ergebnis einer Prüfung oder um eine Genehmigung festzustellen, zum Beispiel Stempel der Gold- und Silberkontrolle, Stempel der Fleischschauer, Marken des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,wer falsche oder verfälschte Zeichen dieser Art als echt oder unverfälscht verwendet,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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StGB die unrichtige Bescheinigung durch den Berechtigten nicht straflos erklärt. Der Umstand aber, dass der Täter nach Art. 251
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 251 [1]
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1. |
Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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2. |
... [2] |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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StGB strenger bestraft wird, als wenn er sich wegen Verwendung eines falschen oder verfälschten Zeichens nach Art. 246
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 246 [1]
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Wer amtliche Zeichen, die die Behörde an einem Gegenstand anbringt, um das Ergebnis einer Prüfung oder um eine Genehmigung festzustellen, zum Beispiel Stempel der Gold- und Silberkontrolle, Stempel der Fleischschauer, Marken des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,wer falsche oder verfälschte Zeichen dieser Art als echt oder unverfälscht verwendet,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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StGB strafbar macht, beseitigt nicht die Tatsache, dass der Gesetzgeber auch die Falschbeurkundung mit privaten und amtlichen Beweiszeichen unter Strafe gestellt hat.
BGE
103 IV 27 S. 36
Dass er es unterlassen hat, die Strafdrohungen der Art. 246
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 246 [1]
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Wer amtliche Zeichen, die die Behörde an einem Gegenstand anbringt, um das Ergebnis einer Prüfung oder um eine Genehmigung festzustellen, zum Beispiel Stempel der Gold- und Silberkontrolle, Stempel der Fleischschauer, Marken des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,wer falsche oder verfälschte Zeichen dieser Art als echt oder unverfälscht verwendet,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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und 251
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 251 [1]
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1. |
Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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2. |
... [2] |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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StGB inbezug auf die Beweiszeichen einander anzupassen, ist ein Mangel, dem der Richter bei der Strafzumessung Rechnung tragen kann, indem er die Strafe, soweit es Art. 251
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 251 [1]
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1. |
Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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2. |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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oder 317
StGB zulässt, im Rahmen des Art. 246
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 246 [1]
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Wer amtliche Zeichen, die die Behörde an einem Gegenstand anbringt, um das Ergebnis einer Prüfung oder um eine Genehmigung festzustellen, zum Beispiel Stempel der Gold- und Silberkontrolle, Stempel der Fleischschauer, Marken des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,wer falsche oder verfälschte Zeichen dieser Art als echt oder unverfälscht verwendet,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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StGB zumisst. Die gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 251 [1]
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1. |
Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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StGB) geführten Beschwerden von Ineichen, Bucher, Jappert und Kunz sind daher unbegründet und somit abzuweisen.