Urteilskopf

103 IV 198

57. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 29. August 1977 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 198

BGE 103 IV 198 S. 198

Aus den Erwägungen:
Die allgemeine Regel, dass in der gleichen Richtung fahrende Fahrzeuge links zu überholen sind und Rechtsüberholen grundsätzlich verboten ist, gilt auch auf Autobahnen. Auch auf diesen Strecken darf daher nur in den gesetzlich vorgesehenen, durch die Rechtsprechung näher umschriebenen Ausnahmefällen rechts überholt werden. Eine solche Ausnahme besteht auf Autobahnen einzig beim Fahren in parallelen Kolonnen, wenn die Fahrzeuge der rechten Kolonne zeitweise schneller fahren als jene der linken Kolonne (BGE 95 IV 88 unten, BGE 98 IV 318 E. 1). An dieser Praxis hat sich nichts geändert, und auch die Neufassung des Art. 36 Abs. 5
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 36 Sonderregeln für Autobahnen und Autostrassen - (Art. 43 Abs. 3 SVG)
1    Auf Autobahnen und Autostrassen ist das Abbiegen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen gestattet. Wenden und Rückwärtsfahren sind untersagt.
2    Mittelstreifen von Autobahnen dürfen auch auf den vorhandenen Durchfahrten nicht überquert werden.
3    Der Fahrzeugführer darf Pannenstreifen und signalisierte Abstellplätze für Pannenfahrzeuge nur für Nothalte benützen; sonst darf er nur auf signalisierten Parkplätzen halten. Die Fahrzeuginsassen dürfen die Fahrbahn nicht betreten.139
4    Benützer der Autobahnen und Autostrassen haben den Vortritt vor Fahrzeugen auf den Zufahrtsstrecken. Bei stockendem Verkehr ist Artikel 8 Absatz 5 anwendbar.140
5    Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist untersagt. Der Fahrzeugführer darf jedoch mit der gebotenen Vorsicht in folgenden Fällen rechts an andern Fahrzeugen vorbeifahren:
a  bei Kolonnenverkehr auf dem linken oder mittleren Fahrstreifen;
b  auf Einspurstrecken, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind;
c  sofern der links liegende Fahrstreifen mit einer Sicherheitslinie (6.01) oder bei Doppellinien-Markierung (6.04) mit einer linksseitig angebrachten Sicherheitslinie abgegrenzt ist, bis zum Ende der entsprechenden Markierung, insbesondere auf dem Beschleunigungsstreifen von Einfahrten;
d  auf dem Verzögerungsstreifen von Ausfahrten.141
6    Auf Autobahnen mit mindestens drei Fahrstreifen in der gleichen Richtung darf der äusserste Streifen links nur von Motorfahrzeugen benützt werden, die eine Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h erreichen dürfen.142
7    Fahren auf Autobahnen und Autostrassen mit mindestens zwei Fahrstreifen in eine Richtung die Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit oder befinden sie sich im Stillstand, so müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei-, Sanitäts-, Feuerwehr-, Zoll- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äussersten linken und dem unmittelbar rechts danebenliegenden Fahrstreifen eine freie Gasse bilden.143
VRV vom 22. Dezember 1976 hat das Verbot des Rechtsüberholens nicht gelockert. Es ist nach wie vor untersagt, einem auf der Überholspur eingeholten Fahrzeug durch Ausschwenken in die Normalspur und anschliessendes Wiedereinbiegen in die linke Fahrspur rechts vorzufahren, gleichgültig, ob der Eingeholte die linke Spur hätte freigeben können oder nicht (BGE 95 IV 90, BGE 98 IV 318 E. 1). Der Beschwerdeführer hat eindeutig ein solches verbotenes Rechtsüberholmanöver ausgeführt, indem er in einem Zug hinter dem eingeholten Pw. auf die Normalspur wechselte und unmittelbar nach dem Überholen dieses Fahrzeuges wieder in die Überholspur einbog. Von einem Einordnen in die lockere Kolonne auf der Normalspur und einem blossen Vorbeifahren
BGE 103 IV 198 S. 199

mit dieser Kolonne kann keine Rede sein. Der Beschwerdeführer benützte vielmehr eine Lücke auf dem rechten Fahrstreifen dazu, den Wagen von K. als Einzelfahrer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit, als sie die rechte Kolonne aufwies, rechts zu überholen, um nach dem Wiedereinbiegen auf der Überholspur rascher vorwärts zu kommen. Die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers sind mutwillig.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 103 IV 198
Datum : 29. August 1977
Publiziert : 31. Dezember 1977
Quelle : Bundesgericht
Status : 103 IV 198
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 36 Abs. 5 VRV. Auch nach Art. 36 Abs. 5 VRV in der Fassung vom 22. Dezember 1976 ist Rechtsüberholen auf Autobahnen


Gesetzesregister
VRV: 36
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 36 Sonderregeln für Autobahnen und Autostrassen - (Art. 43 Abs. 3 SVG)
1    Auf Autobahnen und Autostrassen ist das Abbiegen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen gestattet. Wenden und Rückwärtsfahren sind untersagt.
2    Mittelstreifen von Autobahnen dürfen auch auf den vorhandenen Durchfahrten nicht überquert werden.
3    Der Fahrzeugführer darf Pannenstreifen und signalisierte Abstellplätze für Pannenfahrzeuge nur für Nothalte benützen; sonst darf er nur auf signalisierten Parkplätzen halten. Die Fahrzeuginsassen dürfen die Fahrbahn nicht betreten.139
4    Benützer der Autobahnen und Autostrassen haben den Vortritt vor Fahrzeugen auf den Zufahrtsstrecken. Bei stockendem Verkehr ist Artikel 8 Absatz 5 anwendbar.140
5    Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist untersagt. Der Fahrzeugführer darf jedoch mit der gebotenen Vorsicht in folgenden Fällen rechts an andern Fahrzeugen vorbeifahren:
a  bei Kolonnenverkehr auf dem linken oder mittleren Fahrstreifen;
b  auf Einspurstrecken, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind;
c  sofern der links liegende Fahrstreifen mit einer Sicherheitslinie (6.01) oder bei Doppellinien-Markierung (6.04) mit einer linksseitig angebrachten Sicherheitslinie abgegrenzt ist, bis zum Ende der entsprechenden Markierung, insbesondere auf dem Beschleunigungsstreifen von Einfahrten;
d  auf dem Verzögerungsstreifen von Ausfahrten.141
6    Auf Autobahnen mit mindestens drei Fahrstreifen in der gleichen Richtung darf der äusserste Streifen links nur von Motorfahrzeugen benützt werden, die eine Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h erreichen dürfen.142
7    Fahren auf Autobahnen und Autostrassen mit mindestens zwei Fahrstreifen in eine Richtung die Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit oder befinden sie sich im Stillstand, so müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei-, Sanitäts-, Feuerwehr-, Zoll- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äussersten linken und dem unmittelbar rechts danebenliegenden Fahrstreifen eine freie Gasse bilden.143
BGE Register
103-IV-198 • 95-IV-84 • 98-IV-317
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
autobahn • strasse • automobil • gerichts- und verwaltungspraxis • fahrender • kassationshof