BGE-103-IV-172
Urteilskopf
103 IV 172
51. Urteil des Kassationshofes vom 21. Oktober 1977 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern
Regeste (de):
- Art. 212 Abs. 1
StGB, Gefährdung Jugendlicher durch unsittliche Bilder.
- Die beanstandeten, in einem Schaufenster ausgestellten Fotos von Striptease-Tänzerinnen sind nicht geeignet, die sittliche oder gesundheitliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen durch Überreizung oder Irreführung des Geschlechtsgefühls zu gefährden.
Regeste (fr):
- Art. 212 al. 1 CP, mise en danger d'adolescents par des images immorales.
- Les photos incriminées, de stripteaseuses, qui étaient exposées dans une vitrine, ne sont pas de nature à compromettre le développement moral ou physique des enfants ou des adolescents, en surexcitant ou en égarant leur instinct sexuel.
Regesto (it):
- Art. 212 cpv. 1 CP, traviamento di minorenni mediante immagini immorali.
- Le immagini fotografiche incriminate, esposte in una vetrina e che mostrano spogliarelliste, non sono tali da compromettere lo sviluppo morale o fisico dei fanciulli o degli adolescenti sovreccitando o traviando il loro istinto sessuale.
Sachverhalt ab Seite 173
BGE 103 IV 172 S. 173
A.- B. betreibt in seinem Hotel ein Dancing, in dem jeden Abend Striptease-Vorführungen stattfinden. Seit März 1976 stellt er in einem Schaufenster neben dem Hoteleingang zu Reklamezwecken Fotos von Striptease-Tänzerinnen aus. Das Schaufenster befindet sich unmittelbar bei einer stark frequentierten Bushaltestelle und am Schulweg zum Schulhaus. Es ist nur 90 cm vom Boden erhöht und kann auch von Kindern eingesehen werden.
B.- Das Amtsgericht Sursee sprach B. der Gefährdung Jugendlicher durch unsittliche Bilder gemäss Art. 212 Abs. 1

C.- Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt B. Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Freispruch. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 212 Abs. 1




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nicht erst unzüchtige Schriften und Bilder im engern Sinne erfasst. Nicht nötig ist also, dass die unter Art. 212

2. a) In objektiver Hinsicht steht fest und ist unbestritten, dass die Bilder in einem Schaufenster so ausgestellt waren, dass sie von vielen Kindern und Jugendlichen leicht eingesehen werden konnten (viel benützte Bushaltestelle; am Schulweg; nur 90 cm über Boden). Die Fotografien waren nicht nur ein Hinweis auf die Striptease-Vorstellungen; sie waren auch geeignet, sexuellen Anreiz zu geben. Sie verfolgten auch offensichtlich diesen Zweck (Urteil des Kassationshofes vom 25. Mai 1962 i.S. V.). Umstritten ist nur, ob diese Fotografien auch unsittlich im Sinne von Art. 212

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c) Das erfüllt aber den Tatbestand des Art. 212


SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 200 - Wird eine strafbare Handlung nach diesem Titel gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so erhöht das Gericht die Strafe. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 2. Mai 1977 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Gesetzesregister
StGB 200
StGB 204StGB 212
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 200 - Wird eine strafbare Handlung nach diesem Titel gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so erhöht das Gericht die Strafe. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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