Urteilskopf

103 IV 140

40. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 30. September 1977 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Bern gegen X.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 140

BGE 103 IV 140 S. 140

Aus den Erwägungen:

3. Die Staatsanwaltschaft rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB, dies mit Recht. Die Vorinstanz anerkennt in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Gutachten, dass X. infolge seines Geisteszustandes die Öffentlichkeit zweifellos in schwerwiegender Weise gefährdet und dass sich diese Gefahr wegen des fortschreitenden Abbaus der Einsichts- und namentlich der Willensfähigkeit des Beschwerdegegners im Laufe der Zeit noch erhöhen werde. Indessen erfordere der Geisteszustand des Beschwerdegegners keine ärztliche Behandlung oder Pflege, weil dieser medizinisch nicht behandelt werden könne. Art. 43 Ziff. 1
BGE 103 IV 140 S. 141

Abs. 1 StGB komme deshalb nicht zur Anwendung. Eine Verwahrung nach Absatz 2 dieser Bestimmung aber dürfe wegen der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit nur als ultima ratio angewendet werden (BGE 101 IV 127). Die Verwahrung müsse unterbleiben, wenn die bestehende Gefährlichkeit auf andere Weise, z.B. durch eine lange Freiheitsstrafe behoben werden könne. Im vorliegenden Fall dürfte die Verbüssung der ausgefällten Zuchthausstrafe von sechs Jahren dem Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit ausreichend Rechnung tragen, sodass von einer Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB abzusehen sei. Diese an sich von richtigen rechtlichen Überlegungen ausgehende Würdigung ist in ihrer Anwendung auf den konkreten Fall deswegen offensichtlich unhaltbar, weil die Vorinstanz dabei ausser acht gelassen hat, dass sie dem Beschwerdegegner an die Strafe 491 Tage Untersuchungshaft angerechnet hatte. Das hat zur Folge, dass X., der heute 59jährig ist und dessen Gemeingefährlichkeit im Laufe der Zeit noch zunehmen wird, bei voller Verbüssung der restlichen Strafe nach etwas mehr als viereinhalb Jahren wieder auf freiem Fuss sein wird. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass mit der ausgefällten Freiheitsstrafe dem Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit Genüge getan sei. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist daher in diesem Punkte begründet, zumal sich auch der psychiatrische Gutachter mit Entschiedenheit für die Verwahrung des "früh verwahrlosten, unintelligenten und intelligenzverwahrlosten, arbeitsscheuen, haltlosen, verstimmbaren, misstrauisch-sensitiven, querulatorischen, hirnorganisch leicht geschädigten, skrupellosen Psychopathen" in einer nicht ärztlich geleiteten Anstalt wegen schwerwiegender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB ausgesprochen hatte. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie gemäss jener Bestimmung verfahre.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 103 IV 140
Datum : 30. September 1977
Publiziert : 31. Dezember 1977
Quelle : Bundesgericht
Status : 103 IV 140
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Verwahrung. Die Verwahrung darf nur unterbleiben, wenn die Gefährdung der Öffentlichkeit auf


Gesetzesregister
StGB: 43
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
BGE Register
101-IV-124 • 103-IV-140
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • beschwerdegegner • freiheitsstrafe • weiler • psychiatrisches gutachten • gefahr • untersuchungshaft • arbeitsscheu • richtigkeit • zuchthausstrafe • persönliche freiheit • tag • kassationshof