101 IV 124
33. Urteil des Kassationshofes vom 28. Mai 1975 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen Pfister
Regeste (de):
- Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 2 Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. 3 Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 2 Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. 3 Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. - 1. Schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (Erw. 2).
- 2. Notwendigkeit der Verwahrung; Bedeutung des Gutachtens (Erw. 3).
Regeste (fr):
- Art. 43 ch. 1 al. 2 et 3 CP; Internement des délinquants anormaux.
- 1. Mise en danger grave de la sécurité publique (consid. 2).
- 2. Nécessité de l'internement; portée de l'expertise (consid. 3).
Regesto (it):
- Art. 43 n. 1 cpv. 2 e 3 CP; internamento di anormali mentali.
- 1. Messa in pericolo grave della sicurezza pubblica (consid. 2).
- 2. Necessità dell'internamento; funzione della perizia (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 124
BGE 101 IV 124 S. 124
A.- Am 26. September 1973 begab sich Alfred Pfister, ein Verwaltungsangestellter der Öffentlichen Krankenkasse Basel, in das Büro seines Vorgesetzten Dr. Willi Siegrist, um mit ihm über die geplante Versetzung in eine andere Abteilung zu sprechen. Als sich dieser weigerte, die Versetzung rückgängig zu machen, entsicherte Pfister - entsprechend seiner vorgefassten
BGE 101 IV 124 S. 125
Absicht - einen bereits geladenen und gespannten Revolver, den er in der linken Hosentasche trug, zog diesen heraus und gab drei Schüsse auf den vor ihm stehenden Dr. Siegrist ab. In der Nacht vom 7./8. Mai 1974 erlag der Angeschossene den erlittenen Verletzungen.
B.- Mit Urteil vom 19. Juni 1974 sprach das Strafgericht Basel-Stadt Pfister der vorsätzlichen Tötung schuldig und verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von acht Jahren, wobei der Vollzug der Strafe aufgeschoben und eine Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
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1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
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1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
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1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
Ob der Täter wegen seines Geisteszustandes die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender Weise gefährdet und ob er nur durch eine Verwahrung von der Gefährdung anderer abgehalten werden kann, ist zum Teil Tatfrage, welche der Richter mit Hilfe von Gutachten abzuklären hat. Die diesbezüglichen Ausführungen der kantonalen Instanzen können mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
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1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
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1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
BGE 101 IV 124 S. 126
ob der vom Experten und Sachrichter festgestellte Sachverhalt die Voraussetzungen des Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
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1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
2. Das Strafgericht hat - im Gegensatz zum Appellationsgericht, das die Frage offen lässt, weil nach seiner Auffassung die übrigen Voraussetzungen der Verwahrung nicht gegeben sind - angenommen, dass bei Pfister aufgrund seines Geisteszustandes die vom Gesetz verlangte Gefährlichkeit gegeben sei. Diese Ansicht stützt es auf die Ermittlungen während des Strafverfahrens und die beiden von Prof. Battegay erstatteten Gutachten vom 14. September und 4. Dezember 1973. Danach steht fest, dass eine in der Jugend bei einem Unfall erlittene Verstümmelung der rechten Hand und des rechten Armes beim Beschwerdegegner eine abnorme seelische Entwicklung verursacht hat, die sich in wachsenden Insuffizienzgefühlen mit kompensatorischem Geltungsstreben sowie in zunehmender Sensitivität und einer Neigung zu paranoider Verarbeitung des Verhaltens seiner Umgebung bemerkbar machte und dabei kurzschlüssige Reaktionen begünstigte. Diese Entwicklung führte dazu, dass Pfister während seiner Tätigkeit in der Öffentlichen Krankenkasse Basel mit Mitarbeitern wie auch mit Vorgesetzten wegen an sich unwesentlicher Probleme immer wieder Auseinandersetzungen hatte. Dabei reagierte er gemessen am auslösenden Anlass oft unverhältnismässig heftig. So hat er z.B. anlässlich eines Streites, als ihn sein Vorgesetzter Brun aufforderte, nicht zu schreien, diesen ins Gesicht geschlagen. In dieselbe Richtung weist das Verhalten des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit der geplanten Versetzung in eine andere Abteilung. Als man ihm nämlich erklärte, dass er angesichts der früheren Vorfälle nicht mehr Herrn Brun unterstellt bleiben könne, antwortete er: "Unter diesen Umständen kommt der komplette Kurzschluss." Später stellte sich heraus, dass Pfister bereits während der Besprechung vom 17. September 1973 eine geladene und gespannte, jedoch gesicherte Waffe in der linken Hosentasche auf sich getragen hatte. Die vorausgesagte Kurzschlusshandlung erfolgte dann am 26. September 1973, als er auf Dr. Siegrist, da dieser an der provisorischen Versetzung in die Lochkartenabteilung festhielt, mehrere Revolverschüsse abgab. Unter diesen Umständen durfte das Strafgericht ohne
BGE 101 IV 124 S. 127
Rechtsverletzung annehmen, dass Pfister infolge seines Geisteszustandes die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender Weise gefährde. Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes ist damit zu rechnen, dass es in Zukunft bei Meinungsverschiedenheiten wieder zu derartigen Reaktionen kommen wird. Es besteht somit eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der verschiedenen Mitarbeiter und Vorgesetzten des Beschwerdegegners. Zum gleichen Ergebnis gelangt jedenfalls auch der Gutachter, wenn er feststellt, dass "jederzeit wieder mit einer gefährlichen Kurzschlusshandlung gerechnet werden" müsse, wenn es nicht möglich sein sollte, dem drängenden Willen Pfisters entsprechend diesen nunmehr zu pensionieren und ihm eine Invalidenrente zuzusprechen; eine Voraussetzung, die der Strafrichter nicht zu erfüllen in der Lage ist.
3. Neben der besonderen Sozialgefährlichkeit verlangt Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
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1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
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b) Diese Erwägungen reichen indessen nicht aus, um von einer Verwahrung Umgang zu nehmen. Denn Art. 43 Ziff. 1 Abs. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
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1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
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1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
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1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 29. Januar 1975 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.