103 II 81
12. Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. Mai 1977 i.S. A.
Regeste (de):
- Beiratschaft (Art. 395 ZGB)
- Die Beiratschaft kann auch persönliche Fürsorge umfassen, doch darf die körperliche und psychische Gesundheit nicht alleiniges Schutzobjekt sein.
Regeste (fr):
- Conseil légal (art. 395 CC)
- La mission du conseil légal peut englober l'assistance personnelle, mais non pas avoir pour seul objet de protéger la santé physique et psychique.
Regesto (it):
- Assistente (art. 395 CC)
- Il compito dell'assistente può conglobare l'assistenza personale, ma la protezione della salute fisica e psichica non può essere il suo unico oggetto.
Sachverhalt ab Seite 81
BGE 103 II 81 S. 81
Gestützt auf einen Beschluss des Bezirksrates W. steht der Geschäftsmann A. seit dem 10. August 1972 unter Beiratschaft gemäss Art. 395 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. |
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1 | Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. |
2 | Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt. |
3 | Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen. |
4 | ...480 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. |
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1 | Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. |
2 | Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt. |
3 | Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen. |
4 | ...480 |
BGE 103 II 81 S. 82
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Jede vormundschaftliche Massnahme ist aufzuheben, sobald der Grund ihrer Anordnung entfallen ist (Art. 433 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 433 - 1 Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan. |
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1 | Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan. |
2 | Die Ärztin oder der Arzt informiert die betroffene Person und deren Vertrauensperson über alle Umstände, die im Hinblick auf die in Aussicht genommenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken und Nebenwirkungen, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten. |
3 | Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet. Bei einer urteilsunfähigen Person ist eine allfällige Patientenverfügung zu berücksichtigen. |
4 | Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 397 - Die Begleit-, die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft können miteinander kombiniert werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 436 - 1 Besteht eine Rückfallgefahr, so versucht die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt mit der betroffenen Person vor deren Entlassung Behandlungsgrundsätze für den Fall einer erneuten Unterbringung in der Einrichtung zu vereinbaren. |
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1 | Besteht eine Rückfallgefahr, so versucht die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt mit der betroffenen Person vor deren Entlassung Behandlungsgrundsätze für den Fall einer erneuten Unterbringung in der Einrichtung zu vereinbaren. |
2 | Das Austrittsgespräch ist zu dokumentieren. |
BGE 103 II 81 S. 83
mitwirkenden Ehefrau gegenüber) durch eine aktive Mitarbeit überfordert wäre. Die Vorinstanz, die annimmt, A. würde nach einer Aufhebung der Beiratschaft alles daran setzen, wieder massgeblich an der Leitung des Unternehmens teilhaben zu können, leitet daraus ab, dass die Gutheissung des Gesuches einer Entwicklung den Weg ebnen würde, die seinem persönlichen Wohl ausgesprochen abträglich wäre. Sie ist der Ansicht, die Beruhigung, die dank der Auswirkungen der vormundschaftlichen Massnahme eingetreten sei, geriete derart stark in Gefahr, dass deren Aufhebung nicht verantwortet werden könne. Dagegen räumt sie ein, dass der Berufungskläger selbst dann, wenn er die C. AG zugrunde richten wollte, sich (offenbar in Anbetracht des Vermögens, das er inzwischen von seiner Mutter geerbt haben soll) nicht mehr in finanzielle Not bringen könnte. Dass er nicht in der Lage wäre, sein privates, ausserhalb der Gesellschaft liegendes Vermögen zu verwalten, ohne seine wirtschaftliche Existenz zu gefährden, nimmt die Vorinstanz zu Recht nicht an, zumal nach Ansicht des Sachverständigen nicht von vornherein die Vermutung besteht, A. könnte in diesem Bereich unzweckmässige Dispositionen treffen. Es geht ihr mit der Aufrechterhaltung der Beiratschaft demnach einzig darum, die Gesundheit des Berufungsklägers zu schützen, was sie denn auch ausdrücklich festhält. Ob aus den Ausführungen des Psychiaters tatsächlich auf eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit von A. für den Fall der Aufhebung der vormundschaftlichen Massnahme zu schliessen sei, mag dahingestellt bleiben. Denn eine Schutzbedürftigkeit, die sich nicht auch und vor allem auf die wirtschaftlichen Interessen bezieht, reicht für eine Beiratschaft von vornherein nicht aus (vgl. BGE 96 II 373). Diese hat nur dort Platz, wo eine Person ohne Beschränkung der Handlungsfähigkeit ihre wirtschaftliche Existenz und allenfalls diejenige von Angehörigen, für die sie aufzukommen hat, ernstlich gefährden würde, für die Entmündigung jedoch kein genügender Grund vorliegt (BGE 89 II 179 E. 2; BGE 88 II 249 /50 E. 2). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet dies freilich nicht, dass die Beiratschaft nicht auch persönliche Fürsorge umfassen könnte (BGE 96 II 374), doch darf die körperliche und psychische Gesundheit nicht alleiniges Schutzobjekt sein.
BGE 103 II 81 S. 84
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, die Verfügung der kantonalen Justizdirektion vom 22. November 1976 aufgehoben und dem Gesuch um Aufhebung der Beiratschaft entsprochen.