88 II 247
36. Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. Juni 1962 i.S. X gegen Vormundschaftsbehörde Y.
Regeste (de):
- Beiratschaft (Art. 395
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. 2 Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt. 3 Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen. 4 ...493 - Voraussetzungen ihrer Anordnung. Übermässiger Aufwand? Berücksichtigung der Vermögenslage zur Zeit der Entscheidung.
Regeste (fr):
- Conseil légal (art. 395 CC).
- Conditions de son institution.
- Dépenses exagérées? Prise en considération de la situation de fortune au moment de la décision.
Regesto (it):
- Assistente (art. 395 CC).
- Presupposti per la relativa nomima.
- Spese esagerate? Presa in considerazione della situazione patrimoniale al momento della decisione.
Sachverhalt ab Seite 247
BGE 88 II 247 S. 247
X, geb. 1902, wuchs als Sohn eines Landwirts in einem ca. 30 km von der Kantonshauptstadt entfernten Dorfe auf. Er ist seit 1925 verheiratet und hat zwei Töchter und einen Sohn, die heute ebenfalls verheiratet und wirtschaftlich von ihm unabhängig sind. Er steht zu Frau und Kindern seit längerer Zeit in einem gespannten Verhältnis. Während vieler Jahre war er in zahlreichen Behörden und Organisationen tätig. Nachdem im Jahre 1951 sein Vater gestorben war, übernahm er dessen Heimwesen mit Aktiven und Passiven. Nach dem Testament des Vaters und dem im Testamentsanfechtungsprozess abgeschlossenen Vergleich ist er u.a. verpflichtet, zwei nur reduziert arbeitsfähige Brüder zu beschäftigen und ihnen Nahrung, Kleider, Unterkunft, ein angemessenes Taschengeld und soweit nötig ärztliche Pflege zu gewähren und dem einen von ihnen diese Leistungen auch noch während vier Jahren nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit zukommen zu lassen. Am 5. August 1960 stellten seine drei Kinder bei der Vormundschaftsbehörde das Begehren, es sei für ihn wegen Misswirtschaft und Verschwendung eine Mitwirkungsbeiratschaft im Sinne von Art. 395 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. |
|
1 | Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. |
2 | Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt. |
3 | Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen. |
4 | ...493 |
BGE 88 II 247 S. 248
im Sinne von Art. 395 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. |
|
1 | Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. |
2 | Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt. |
3 | Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen. |
4 | ...493 |
![](media/link.gif)
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 88 II 247 S. 249
Erwägungen
Erwägungen:
1. Nach Art. 57 Abs. 5
![](media/link.gif)
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
2. Auf Grund der Tatsachen, welche die Vorinstanz festgestellt hat, kann dem Berufungskläger der Vorwurf nicht erspart werden, in den letzten Jahren einen Aufwand getrieben zu haben, der zu seinen flüssigen Mitteln in einem Missverhältnis stand und zumal in einer ländlichen Gegend als weit übersetzt anmuten konnte (Auslagen für Kleider in der Zeit von 1956 bis 1960 nahezu Franken 20'000.--; Kauf von sechs zum Teil teuren Automobilen - jeweilen zum Ersatz des bisher benützten Wagens - in der Zeit von 1952 bis 1960). Auch erscheinen einige der Investitionen, die er in seinem Landwirtschaftsbetrieb vornahm, beim festgestellten Sachverhalt als ungeschickt. Eine Beiratschaft kann jedoch nur angeordnet werden, wenn sie sich heute noch als im Sinne von Art. 395
![](media/link.gif)
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. |
|
1 | Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. |
2 | Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt. |
3 | Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen. |
4 | ...493 |
![](media/link.gif)
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. |
|
1 | Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. |
2 | Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt. |
3 | Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen. |
4 | ...493 |
BGE 88 II 247 S. 250
Existenz sowie diejenige der Angehörigen, für die sie aufzukommen hat, ernstlich gefährde (vgl.BGE 78 II 336f.). Bei Prüfung der Frage, ob dies der Fall sei, muss die Vermögenslage berücksichtigt werden, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidung darbietet. Hieran ist der Aufwand zu messen. Der Berufungskläger war nun zur Zeit der Ausfällung des angefochtenen Entscheides mindestens potentiell ein sehr reicher Mann. Bei einem Vermögen von zwei bis drei Millionen Franken können Aufwendungen, wie sie ihm vorgeworfen werden, die wirtschaftliche Existenz nicht gefährden, auch wenn sie das landesübliche Mass übersteigen. Der Reichtum des Berufungsklägers liegt freilich in Liegenschaften, deren Verwertung zum heutigen Verkehrswert im Hinblick auf das gesetzliche Vorkaufsrecht der Ehefrau und der Kinder möglicherweise einigen Schwierigkeiten begegnen wird. Angesichts der gewaltigen Spanne zwischen Verkehrswert und Schätzungswert nach LEG, die sich aus dem Interesse an einer Überbauung erklärt, ist jedoch anzunehmen, dass die Verwertung sei es des ganzen Heimwesens, sei es einzelner Parzellen in absehbarer Zeit dennoch gelingen wird. Den Vorkaufsberechtigten ist letztlich so wenig wie dem Berufungskläger daran gelegen, dem Hof den Charakter eines landwirtschaftlichen Gewerbes zu erhalten. Sobald sie einsehen müssen, dass die Sicherung ihrer Erbanwartschaften kein genügender Grund zu vormundschaftlichen Massnahmen sein kann, wird der Weg zu einer vernünftigen Verständigung frei sein. Dann werden auch die Mittel zu einer angemessenen Abfindung oder Sicherstellung der Brüder, für die der Berufungskläger nach Massgabe des väterlichen Testaments und des Prozessvergleichs zu sorgen hat, verfügbar werden. Dass der Berufungskläger weiterhin übertriebene Aufwendungen für seinen Betrieb machen oder mangels genügender Sorge dafür Schaden erleiden werde, ist kaum
BGE 88 II 247 S. 251
zu befürchten, nachdem er aus gesundheitlichen Gründen die Bewirtschaftung seines Heimwesens zur Hauptsache aufgegeben und sein Land verpachtet hat. Ihm allgemein die Fähigkeit abzusprechen, sein Vermögen zu verwalten, geht bei der gegebenen Sachlage nicht an. Auch wenn ihm die Konjunktur zu Hilfe gekommen ist, scheint er bei der Veräusserung und Wiederbeschaffung von Land, nach dem Ergebnis zu schliessen, im ganzen doch eher eine glückliche Hand gehabt zu haben. Von Unerfahrenheit in geschäftlichen Dingen kann bei ihm angesichts seiner Laufbahn nicht die Rede sein. Seine übertriebene Ausgabenfreudigkeit äusserte sich auf einem verhältnismässig beschränkten Gebiet. Im öffentlichen Leben, wo er offenbar einen Ausgleich dafür suchte, dass er das väterliche Heimwesen erst in vorgerückten Jahren übernehmen konnte, hätte er sich im übrigen als ein Mann von einfacher bäuerlicher Herkunft ohne besonders hervorstechende Gaben kaum behaupten können, wenn er nicht über gesunden Menschenverstand und eine gewisse Willenskraft verfügen würde. Darum darf auch angenommen werden, dass er aus dem vorliegenden Verfahren für sein künftiges Verhalten eine nützliche Lehre ziehen werde. Nach alledem ist die Anordnung einer Verwaltungsbeiratschaft nicht notwendig und daher nicht gerechtfertigt. - Sollte der Berufungskläger, wie in der Eingabe vom 5. August 1960 behauptet worden ist, seiner Ehefrau das Haushaltungsgeld nur frankenweise geben, während er seine persönlichen Bedürfnisse reichlich befriedigt, so könnte sich die Ehefrau an den Eheschutzrichter wenden (Art. 169 ff
![](media/link.gif)
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken. |
|
1 | Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken. |
2 | Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen. |
![](media/link.gif)
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 183 - 1 Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein. |
|
1 | Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein. |
2 | Minderjährige sowie volljährige Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Ehevertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.248 |