103 Ib 227
36. Urteil vom 1. Juli 1977 i.S. Landwirtschaftliche Konsumgenossenschaft Wehntal gegen Regierungsrat des Kantons Zürich
Regeste (de):
- Bewilligung für den Verkehr mit Giften.
- - Einer Firma im Sinne von Art. 8 Abs. 2 GG können mehrere Bewilligungen für den Verkehr mit Giften abgegeben werden (E. 1).
- - Art. 7 GG verlangt, dass an jedem Ort, wo der Verkehr mit Giften betrieben wird, eine Person anwesend ist, die eine Bewilligung innehat oder aufgrund deren Kenntnisse der Firma eine Bewilligung ausgestellt worden ist (E. 2, 3); Verhältnismässigkeit der Bestimmung (E. 6).
Regeste (fr):
- Autorisation pour le commerce de produits toxiques.
- - Selon l'art. 8 al. 2 LTox., plusieurs autorisations pour le commerce des toxiques peuvent être délivrées à une entreprise (consid. 1).
- - L'art. 7 LTox. exige qu'à chaque endroit où le commerce des toxiques est exercé une personne présente possède une autorisation ou qu'une telle autorisation ait été délivrée à l'entreprise d'après les connaissances de cette personne (consid. 2, 3); proportionnalité de la disposition légale (consid. 6).
Regesto (it):
- Autorizzazione per il commercio dei veleni.
- - A una ditta ai sensi dell'art. 8 cpv. 2
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung
VGS Art. 8 Guter Ruf - (Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 BGS)
1 Die Anforderung des guten Rufs ist insbesondere nicht erfüllt, wenn die Gesuchstellerin, eine ihrer wichtigsten Geschäftspartnerinnen oder einer ihrer wichtigsten Geschäftspartner oder die an der Gesuchstellerin wirtschaftlich Berechtigten ohne die notwendige schweizerische Bewilligung Geldspiele durchführen oder durchgeführt haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie den Schweizer Markt vom Ausland aus gezielt bearbeitet haben. 2 Die Anforderung des guten Rufs ist auch nicht erfüllt, wenn die Gesuchstellerin, eine ihrer wichtigsten Geschäftspartnerinnen oder einer ihrer wichtigsten Geschäftspartner oder die an der Gesuchstellerin wirtschaftlich Berechtigten auf der Sperrliste nach Artikel 86 Absatz 3 BGS stehen oder während mehrerer Monate auf dieser Liste gestanden haben. 3 Die Anforderung des guten Rufs muss während fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs und bis zum Abschluss des Verfahrens erfüllt sein. Die Prüfung kann sich auf einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren beziehen, wenn es aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Taten gerechtfertigt ist, ausser in dem Fall nach Absatz 1 zweiter Satz, in dem die Prüfung sich auf keinen Fall auf einen Zeitraum von mehr als fünf Jahre beziehen darf. 4 Die Lieferantinnen und Lieferanten von Geldspielen oder Online-Spielplattformen können die Anforderung des guten Rufs erfüllen, auch wenn sie Spiele oder Online-Spielplattformen an Veranstalterinnen liefern oder geliefert haben, die die Anforderung des guten Rufs nicht erfüllen. 5 Die Gesuchstellerin überprüft den guten Ruf ihrer wirtschaftlich Berechtigten sowie ihrer wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner. 6 Eine Bankenbewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht reicht für deren Inhaberin oder Inhaber als Nachweis des guten Rufs. 7 Die Gesuchstellerin liefert der ESBK die zur Prüfung ihres guten Rufs nötigen Informationen, insbesondere eine umfassende Liste der allfälligen strafrechtlichen Verurteilungen und abgeschlossenen oder hängigen Strafverfahren, die sie betreffen. 8 Auf Verlangen der ESBK liefert sie ausserdem die Informationen, die zum Nachweis des guten Rufs ihrer wirtschaftlich Berechtigten und ihrer wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner nötig sind. - - L'art. 7
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung
VGS Art. 7 Wirtschaftlich Berechtigte - (Art. 8 Abs. 1 Bst. b und c BGS)
1 Als wirtschaftlich Berechtigte gelten Personen, deren direkte oder indirekte Beteiligung am Aktienkapital der Gesuchstellerin mindestens fünf Prozent beträgt, sowie Personen oder stimmrechtsverbundene Personengruppen, die mindestens fünf Prozent aller Stimmrechte besitzen. 2 Personen, die eine Beteiligung nach Absatz 1 besitzen, müssen der ESBK eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für sich oder treuhänderisch für Dritte besitzen und ob sie anderen für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.
Sachverhalt ab Seite 227
BGE 103 Ib 227 S. 227
Die Landwirtschaftliche Konsumgenossenschaft Wehntal, deren Verwalter eine Bewilligung C für den Verkehr mit Giften innehat, verkaufte in ihren Depots in Niederweningen und Schöfflinsdorf Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel der Giftklassen 3 und 4. Das Kantonale Laboratorium Zürich forderte die Genossenschaft am 10. Oktober 1975 auf, für die beiden Depots je eigene Bewilligungen C einzuholen oder auf den Verkauf von Erzeugnissen der Giftklasse 2-4
BGE 103 Ib 227 S. 228
zu verzichten. Gleichzeitig verbot es ihr einstweilen, in den beiden Depots Erzeugnisse mit Giften dieser Klassen zu verkaufen. Eine beim Regierungsrat des Kantons Zürich gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Genossenschaft die Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheides. Sie macht geltend, es sei ausreichend, wenn in einer Firma der Geschäftsführer über eine Bewilligung für den Verkauf von Gift verfüge.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Art. 8 Abs. 2 GG legt fest, dass die allgemeine Bewilligung für den Verkehr mit Giften Personen zu erteilen ist, die dafür über die nötigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügen, oder Firmen, Betrieben, Anstalten und Instituten, in denen Personen, welche diese Voraussetzungen erfüllen, für den Verkehr mit Giften verantwortlich sind. Damit wird gesagt, dass Bewilligungen nicht nur an natürliche Personen erteilt werden, sondern auch an kaufmännische Unternehmungen und die genannten weiteren Einrichtungen. Diese Bestimmung lässt aber nicht den Schluss zu, dass einer Unternehmung nur eine Bewilligung abgegeben werden könne. Die Möglichkeit, dass Bewilligungen Anstalten (établissements, stabilimenti) und Instituten, die nicht selbständige juristische Personen oder Unternehmungen zu sein brauchen, sondern Teile davon darstellen können, erteilt werden, deutet im Gegenteil darauf hin, dass einer Firma auch mehrere Bewilligungen abgegeben werden können. Wieviele Bewilligungen in einem gegebenen Fall für eine Unternehmung erforderlich sind, geht aus Art. 8 Abs. 2 GG allerdings nicht direkt hervor.
2. Für die Frage der erforderlichen Anzahl von Bewilligungen in einer Firma ist vor allem Art. 7 GG massgebend. Diese Bestimmung stellt den Grundsatz auf, dass der Verkehr mit Giften, unter Vorbehalt bestimmter Ausnahmen, einer Bewilligung bedarf. Es hängt somit von der Bedeutung des Begriffs des Giftverkehrs ab, in welchen Fällen eine Bewilligung erforderlich ist. Nach Art. 3 Abs. 1
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 7 Wirtschaftlich Berechtigte - (Art. 8 Abs. 1 Bst. b und c BGS) |
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1 | Als wirtschaftlich Berechtigte gelten Personen, deren direkte oder indirekte Beteiligung am Aktienkapital der Gesuchstellerin mindestens fünf Prozent beträgt, sowie Personen oder stimmrechtsverbundene Personengruppen, die mindestens fünf Prozent aller Stimmrechte besitzen. |
2 | Personen, die eine Beteiligung nach Absatz 1 besitzen, müssen der ESBK eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für sich oder treuhänderisch für Dritte besitzen und ob sie anderen für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben. |
BGE 103 Ib 227 S. 229
oder Beseitigen. Dieser Begriff ist somit sehr weit gefasst. Nach der Botschaft zum Giftgesetz wurde mit dieser weiten Fassung bezweckt, den gesamten Verkehr mit Giften von der Einfuhr oder Herstellung an bis zum Verbrauch so zu regeln, dass der Schutz von Leben oder Gesundheit in jeder Phase so gut als möglich gewährleistet wird (BBl 1968 I 1440). Ein solch umfassender Schutz von Leben und Gesundheit ist aber nur durchführbar, wenn grundsätzlich an jedem Ort, wo der Verkehr mit Giften betrieben wird, eine Person vorhanden ist, welche die Gefahren der Gifte in einem bestimmten Umfang kennt. Um zu gewährleisten, dass an den Giftverkaufsstellen Personen tätig sind, die diese Voraussetzungen erfüllen, ist es unerlässlich, dass deren Kenntnisse in geeigneter Form geprüft werden, und dass der Giftverkehr nur an Stellen betrieben wird, welchen aufgrund solcher Prüfungen Bewilligungen erteilt worden sind. Dieser Schluss ergibt sich auch aus verschiedenen Bestimmungen der Verordnung zum Giftgesetz. Nach Art. 31
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1 | Als wirtschaftlich Berechtigte gelten Personen, deren direkte oder indirekte Beteiligung am Aktienkapital der Gesuchstellerin mindestens fünf Prozent beträgt, sowie Personen oder stimmrechtsverbundene Personengruppen, die mindestens fünf Prozent aller Stimmrechte besitzen. |
2 | Personen, die eine Beteiligung nach Absatz 1 besitzen, müssen der ESBK eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für sich oder treuhänderisch für Dritte besitzen und ob sie anderen für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben. |
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 7 Wirtschaftlich Berechtigte - (Art. 8 Abs. 1 Bst. b und c BGS) |
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1 | Als wirtschaftlich Berechtigte gelten Personen, deren direkte oder indirekte Beteiligung am Aktienkapital der Gesuchstellerin mindestens fünf Prozent beträgt, sowie Personen oder stimmrechtsverbundene Personengruppen, die mindestens fünf Prozent aller Stimmrechte besitzen. |
2 | Personen, die eine Beteiligung nach Absatz 1 besitzen, müssen der ESBK eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für sich oder treuhänderisch für Dritte besitzen und ob sie anderen für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben. |
3. Das Giftgesetz enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Verantwortlichkeit für verschiedene Giftverkaufsstellen von ein und derselben Person übernommen werden könnte, solange diese Giftverkaufsstellen rechtlich miteinander verbunden sind. Der Inhaber einer solchen Bewilligung C könnte unter diesen Voraussetzungen nur stichprobeweise die
BGE 103 Ib 227 S. 230
verschiedenen Giftverkaufsstellen überwachen. Es leuchtet ein, dass eine genügende Überwachung des Giftverkehrs durch verantwortliche und ausgebildete Personen nicht gewährleistet wäre, wenn in einer Grossverteilerorganisation mit zahlreichen Verkaufsstellen ein Direktor am Zentralsitz eine allgemeine Bewilligung C inne hätte. Das Giftgesetz verlangt vielmehr, dass jede Giftverkaufsstelle einer Bewilligung bedarf, unabhängig von der Rechtsform, in welcher sie betrieben wird. Es ist sogar denkbar, dass je nach der Grösse eines Betriebes und dem Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches ein einziger Bewilligungsträger pro Giftverkaufsstelle nicht ausreicht. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht der Schluss gezogen werden, dass in Supermärkten oder Grossverkaufsstellen eine einzige verantwortliche Person genüge, und dass daher zugelassen werden müsse, dass für mehrere örtlich getrennte Verkaufsstellen ebenfalls nur eine Bewilligung erworben werde.
4. Die Regelung, wonach von den Servicemonteuren keine Bewilligung C verlangt wird, kann ebenfalls nicht dazu führen, dass vom Gesetz abgewichen wird. Dies kann umso weniger geschehen, als diese Regelung in Überprüfung steht. Die bei den Servicemonteuren verfolgte Praxis stützt sich auf ein Kreisschreiben, also auf eine Verwaltungs- und nicht eine Rechtsvorschrift, so dass sie ohnehin nur unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit von Belang sein könnte (GYGI, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, 2. Aufl., S. 144 f.). Eine rechtsungleiche Behandlung liegt aber im vorliegenden Fall nicht vor, weil die Regelung für die Servicemonteure einen anderen Sachverhalt betrifft.
5. Die Beschwerdeführerin stützt sich auch zu Unrecht auf Art. 13
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 7 Wirtschaftlich Berechtigte - (Art. 8 Abs. 1 Bst. b und c BGS) |
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1 | Als wirtschaftlich Berechtigte gelten Personen, deren direkte oder indirekte Beteiligung am Aktienkapital der Gesuchstellerin mindestens fünf Prozent beträgt, sowie Personen oder stimmrechtsverbundene Personengruppen, die mindestens fünf Prozent aller Stimmrechte besitzen. |
2 | Personen, die eine Beteiligung nach Absatz 1 besitzen, müssen der ESBK eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für sich oder treuhänderisch für Dritte besitzen und ob sie anderen für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben. |
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 7 Wirtschaftlich Berechtigte - (Art. 8 Abs. 1 Bst. b und c BGS) |
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1 | Als wirtschaftlich Berechtigte gelten Personen, deren direkte oder indirekte Beteiligung am Aktienkapital der Gesuchstellerin mindestens fünf Prozent beträgt, sowie Personen oder stimmrechtsverbundene Personengruppen, die mindestens fünf Prozent aller Stimmrechte besitzen. |
2 | Personen, die eine Beteiligung nach Absatz 1 besitzen, müssen der ESBK eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für sich oder treuhänderisch für Dritte besitzen und ob sie anderen für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben. |
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 7 Wirtschaftlich Berechtigte - (Art. 8 Abs. 1 Bst. b und c BGS) |
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1 | Als wirtschaftlich Berechtigte gelten Personen, deren direkte oder indirekte Beteiligung am Aktienkapital der Gesuchstellerin mindestens fünf Prozent beträgt, sowie Personen oder stimmrechtsverbundene Personengruppen, die mindestens fünf Prozent aller Stimmrechte besitzen. |
2 | Personen, die eine Beteiligung nach Absatz 1 besitzen, müssen der ESBK eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für sich oder treuhänderisch für Dritte besitzen und ob sie anderen für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben. |
6. Die Beschwerdeführerin ruft im weiteren das Verhältnismässigkeitsprinzip an. In dieser Hinsicht darf nicht ausser
BGE 103 Ib 227 S. 231
acht gelassen werden, dass die Bewilligung C mit einem zumutbaren Aufwand auch von Personen ohne höhere Schulbildung erlangt werden kann (vgl. Reglement über Kurse und Prüfungen zum Erwerb einer allgemeinen Bewilligung C für den Verkehr mit Stoffen und Erzeugnissen der Giftklassen 2 bis 4 für den landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Bedarf; SR 814.832.531.7). Die Auslegung des Giftgesetzes, wonach pro Giftverkaufsstelle eine Bewilligung vorhanden sein muss, kann im Rahmen der verfassungskonformen Interpretation deshalb nicht als unverhältnismässig gelten. Es stehen gerade im landwirtschaftlichen Verkehr mit Giften (Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel) besonders hoch zu wertende Rechtsgüter wie Menschen, Tiere und Pflanzen auf dem Spiel. Fehl geht auch der Einwand, der Entscheid der Vorinstanz sei unverhältnismässig, weil im aktuellen Fall keine polizeiliche Gefahr vorliege. Polizeivorschriften wie das Giftgesetz sind dazu bestimmt, abstrakte Gefährdungen eines Polizeigutes abzuwehren, die nach der Lebenserfahrung wahrscheinlich eine konkrete Bedrohung eines Polizeigutes nach sich ziehen würden. Solche Polizeivorschriften entheben die rechtsanwendende Behörde von der Verpflichtung, im Einzelfall zu prüfen, ob ein polizeiliches Interesse ein Eingreifen verlangt. Dieses polizeiliche Interesse gilt als begründet und dargetan, wenn ein Sachverhalt von der betreffenden Polizeivorschrift erfasst wird (IMBODEN/RHINOW, Verwaltungsrechtsprechung 5. Aufl., II S. 973 f.; JOST, Die neueste Entwicklung des Polizeibegriffs im schweizerischen Recht, Diss. Bern 1975, S. 91; vgl. auch BGE 100 Ib 98 f.).
7. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, dass die mit der Erlangung einer Bewilligung C verbundene finanzielle Belastung verschiedene Depots von landwirtschaftlichen Genossenschaften zwinge, den Giftverkauf einzustellen. Dies führe zu einer Unterversorgung mit Giftstoffen. Eine solche Befürchtung, die im übrigen durch nichts belegt ist, kann keinesfalls dazu führen, dass eine gesetzlich nicht vorgesehene Ausnahme gewährt wird.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.