103 Ia 8
3. Auszug aus dem Urteil vom 9. Februar 1977 i.S. Stierli und Schweizerische Kreditanstalt gegen Bezirksanwaltschaft Zürich und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Regeste (de):
- Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
- 1. Zweck und Bedeutung der strafprozessualen Beschlagnahme. Es ist nicht verfassungswidrig, in Anwendung von § 83 der Zürcher Strafprozessordnung einen vom Angeschuldigten verpfändeten Vermögenswert mit Beschlag zu belegen (Erw. II/5 und Erw. III/1b).
- 2. Der Pfandgläubiger wird durch die strafprozessuale Beschlagnahme nicht in seiner Rechtslage beeinträchtigt und ist daher nicht zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Erw. III/1).
Regeste (fr):
- Art. 4 Cst.; séquestre de la procédure pénale.
- 1. But et portée du séquestre de la procédure pénale. Il n'est pas contraire à la constitution de séquestrer, en application du § 83 du code zurichois de procédure pénale, un élément patrimonial appartenant à l'inculpé et donné en gage par celui-ci (consid. II/5 et consid. III/1b).
- 2. La séquestre de la procédure pénale ne porte pas atteinte aux droits juridiquement protégés du créancier gagiste, qui n'a donc pas qualité pour former un recours de droit public (consid. III/1).
Regesto (it):
- Art. 4 Cost.; sequestro nella procedura penale.
- 1. Scopo e portata del sequestro nella procedura penale. Non è contrario alla costituzione sequestrare, in applicazione del § 83 del codice di procedura penale zurighese, un bene patrimoniale appartenente all'imputato e da questi dato in pegno a un terzo (consid. II/5 e consid. III/1b).
- 2. Il sequestro nella procedura penale non lede interessi giuridicamente protetti del creditore pignoratizio, il quale non è quindi legittimato a proporre ricorso di diritto pubblico (consid. III/1).
Sachverhalt ab Seite 8
BGE 103 Ia 8 S. 8
In einer Strafuntersuchung gegen Werner Stierli beschlagnahmte der die Untersuchung führende Bezirksanwalt zur Deckung allfälliger Gerichts- und Untersuchungskosten sowie von Bussen und abzuschöpfenden Vermögensvorteilen verschiedene bei der Schweizerischen Kreditanstalt (SKA) bestehende Werte, darunter einen Inhaberschuldbrief der Trade Import AG, welcher der SKA von Stierli verpfändet worden war. Die von Stierli und der SKA bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhobenen Rekurse blieben ohne Erfolg. Das Bundesgericht hat die staatsrechtliche Beschwerde Stierlis abgewiesen; auf die Beschwerde der SKA ist es nicht eingetreten.
BGE 103 Ia 8 S. 9
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
II. Zur Beschwerde des Werner Stierli
II.5. Der Beschwerdeführer erblickt in der Beschlagnahme des erwähnten Schuldbriefes ferner eine unzulässige Missachtung des der SKA zustehenden Pfandrechts. Er macht geltend, dadurch persönlich betroffen zu sein, weil er gehalten sei, der Bank sofort weitere Deckung zu verschaffen. Es kann offen bleiben, ob Stierli mit Rücksicht auf diese zwar nicht belegte, jedoch aus wirtschaftlichen Gründen einleuchtende Behauptung in diesem Punkt zur Beschwerde legitimiert ist, da die Rüge sich bei materieller Prüfung als unbegründet erweist.
Die Rechtsprechung zu § 83 der zürcherischen StPO geht davon aus, diese Vorschrift gestatte nur die Beschlagnahme von Vermögen des Angeschuldigten, nicht aber desjenigen von Drittpersonen. Demgemäss gilt es als unzulässig, auf Grund dieser Bestimmung in einem Strafverfahren gegen die Organe einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft oder gegen die Teilhaber einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft Aktiven der Gesellschaft (oder solche einer an deren Stelle getretenen Konkursmasse) mit Beschlag zu belegen, jedenfalls dann, wenn die Gesellschaft oder die Konkursmasse für die sicherzustellenden öffentlichrechtlichen Ansprüche nicht mithaftet (BGE 101 Ia 326 ff. mit Verweisungen). Ob an dieser Rechtsprechung uneingeschränkt festzuhalten sei, wenn die Beschlagnahme unter anderem auch auf Grund des revidierten Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
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2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
BGE 103 Ia 8 S. 10
entgegen. Der Staat erhebt mit dieser noch keine konkreten Ansprüche, sondern die Beschlagnahme bedeutet lediglich eine provisorische Sicherstellung von Vermögenswerten. Sie hat daher durchaus neben der Pfandbestellung Platz, ohne dass in diesem Stadium des Verfahrens darüber entschieden werden müsste, welches die Rangfolge zwischen dem Anspruch des Pfandgläubigers und einem allfälligen künftigen Anspruch des Staates sei. Was hinsichtlich der Beschlagnahme von Sachen entschieden worden ist, die bereits von einem Beschlag gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursrecht erfasst sind, muss in gleichem Masse gelten, wenn an der Sache ein Pfandrecht im Sinne des ZGB besteht (vgl. BGE 89 I 186/187, 78 I 219 ff.; NIEDERER, Die Vermögensbeschlagnahme im schweizerischen Strafprozessrecht, S. 51 f. und 75 ff.; VON RECHENBERG, Beschlagnahme, Siegelung und Hausdurchsuchung gemäss zürcherischer Strafprozessordnung, S. 8/9). Der unmittelbare Zweck der Beschlagnahme liegt nur darin, dass der Pfandgläubiger das Faustpfand nicht herausgeben darf. Seine eigenen Sicherungsansprüche werden dadurch nicht berührt. Die Beschlagnahme ist somit nicht deshalb willkürlich, weil der SKA am Schuldbrief ein Pfandrecht zusteht. III. Zur Beschwerde der Schweizerischen Kreditanstalt
III.1. a) Gemäss Art. 88
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
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2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
BGE 103 Ia 8 S. 11
b) Bei der Beschlagnahme zur Deckung allfälliger, dem Angeschuldigten später aufzuerlegender Gerichts- und Untersuchungskosten sowie von Bussen und abzuschöpfenden Vermögensvorteilen handelt es sich, wie das Bundesgericht bereits in BGE 28 I 209 dargelegt hat, um eine konservatorische Massnahme strafprozessualer Natur. Diese Auffassung von der Rechtsnatur der Beschlagnahme ist seither vom Bundesgericht wiederholt bestätigt worden und wird auch in der Literatur einhellig anerkannt (BGE 76 I 32 und 99 f.; BGE 89 I 186 f.; SPECKER, Die Beschlagnahme im Strafverfahren zur zivilrechtlichen Schadensdeckung, in SJZ 49/1953, S. 301; HUNZIKER, Die Beschlagnahme im bernischen Strafverfahren, S. 17 f.; NIEDERER, a.a.O., S. 4; VON RECHENBERG, a.a.O., S. 5). Aus diesem Begriff der Beschlagnahme ergibt sich eindeutig, dass der Staat mit ihrer Anordnung keine Rechte für sich beansprucht. Dies geschieht vielmehr erst dann und nur insoweit, als der Richter im Strafurteil die Heranziehung der beschlagnahmten Werte zur Deckung von Bussen und Kosten oder deren Einziehung im Sinne von Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
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2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 886 - Ein nachgehendes Faustpfand wird dadurch bestellt, dass der Faustpfandgläubiger schriftlich von der Nachverpfändung benachrichtigt und angewiesen wird, nach seiner Befriedigung das Pfand an den nachfolgenden Gläubiger herauszugeben. |
BGE 103 Ia 8 S. 12
die vorstehenden Ausführungen zur Beschwerde Stierlis, Erw. II/5). Insbesondere ist nicht einzusehen, weshalb das, was für die Beschlagnahme von Sachen gilt, die bereits einem Beschlag gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursrecht unterworfen sind (BGE 89 I 186 /187; BGE 78 I 219 ff.), nicht mindestens in gleichem Masse gelten sollte, wenn ein privates Pfandrecht besteht. Ferner ist auf die Regelung bezüglich des Arrestes im Sinne der Art. 271 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469 |
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1 | Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469 |
1 | wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat; |
2 | wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft; |
3 | wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind; |
4 | wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht; |
5 | wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt; |
6 | wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt. |
2 | In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung. |
3 | Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474 |
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steht aber bereits kraft Gesetzes (Art. 120
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. |
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1 | Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. |
2 | Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird. |
3 | Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. |
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1 | Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. |
2 | Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird. |
3 | Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war. |
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in Verbindung mit Art. 155 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 155 - 1 Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 auf das Pfand sinngemäss anwendbar.313 |
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1 | Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 auf das Pfand sinngemäss anwendbar.313 |
2 | Das Betreibungsamt benachrichtigt den Schuldner binnen drei Tagen von dem Verwertungsbegehren. |