102 IV 35
10. Urteil des Kassationshofes vom 20. Januar 1976 in Sachen Knaut gegen Metzger und Borgert.
Regeste (de):
- Ein Pressedelikt im Sinne von Art. 27
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
Regeste (fr):
- Un délit commis par la voie de la presse au sens de l'art. 27 CP peut aussi être poursuivi en Suisse, lorsque l'imprimé, bien qu'édité et réalisé à l'étranger, a été diffusé en Suisse (art. 346 ss CP).
Regesto (it):
- Un reato commesso col mezzo della stampa ai sensi dell'art. 27 CP può essere perseguito anche in Svizzera se lo stampato, pur essendo stato scritto e pubblicato all'estero, è stato diffuso in Svizzera (art. 346 segg. CP).
BGE 102 IV 35 S. 36
A.- Am 25. März 1972 erschien in Nr. 13 der Zeitschrift "Neue Illustrierte Revue", Heinrich Bauer Verlag, Hamburg auf den Seiten 86-89 ein bebilderter Artikel unter dem Titel "Die Botschaft aus der Geisterwelt", der zur Hauptsache über angebliche Vorgänge in der "Abtei Thelema" in Stein/AR berichtete.
B.- Hermann Metzger, Schriftsteller, Zürich, und Anita Borgert, Geschäftsführerin, Stein/AR, die im erwähnten Artikel mit Namen genannt worden waren, klagten gegen den als verantwortlich zeichnenden Redaktor Dr. Walter Kunze, Stuttgart, und den Journalisten Horst Knaut (Schwarzenbach/BRD) wegen Ehrverletzung. Die Verteidigung erhob gegen die Klage die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit, weil die Tat im Ausland begangen worden sei. Ferner machte sie geltend, infolge des Rückzugs der Klage gegen Dr. Kunze fehle ein gültiger Strafantrag. Mit Vorfrageentscheid vom 11. September 1975 hat das Kantonsgericht von Appenzell A.Rh., 1. Abteilung, beide Prozesseinreden abgewiesen.
C.- Auf Appellation von Horst Knaut hat das Obergericht des Kantons Appenzell A.Rh. die Einrede der Unzuständigkeit gänzlich, die Einrede des Rückzuges des Strafantrags im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
D.- Mit Nichtigkeitsbeschwerde vom 5. November bzw. 10./11. Dezember 1975 beantragt der Beschwerdeführer, das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung in dem Sinne an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass das Strafverfahren "infolge mangelnder örtlicher Unzuständigkeit" (gemeint "infolge örtlicher Unzuständigkeit") sowie infolge Rückzugs des Strafantrages eingestellt werde. Die Beschwerdegegner beantragen, auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie die Einstellung wegen Rückzugs des Strafantrags verlange; im übrigen sei sie abzuweisen.
BGE 102 IV 35 S. 37
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ist gegen Rückweisungsentscheide der letzten kantonalen Instanz über präjudizielle Fragen nicht zulässig, wenn der Rückweisungsentscheid bloss prozessleitenden Charakter hat, die präjudizielle Frage also im kantonalen Verfahren noch nicht endgültig entschieden wurde, die letzte kantonale Instanz somit auf die Frage zurückkommen kann (BGE 68 IV 113, BGE 72 IV 89, BGE 80 IV 177 E. 1 und BGE 83 IV 211).
Ein solcher Fall liegt hier vor, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Rückzug des Strafantrages gegen Dr. Kunze habe gemäss Art. 31 Abs. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. |
2. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die schweizerischen Gerichte seien örtlich unzuständig. Das Presseerzeugnis, in welchem die eingeklagten Äusserungen enthalten seien, sei im Ausland gedruckt und herausgegeben worden. Nach Art. 347

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. |
BGE 102 IV 35 S. 38
schweizerischen Behörden überhaupt und damit sinngemäss die schweizerische Gerichtsbarkeit und Strafhoheit. Diese Rüge kann mit der Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden (BGE 82 IV 67 f. E. 1; V. SCHWANDER, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Nr. 73a). b) Der räumliche Geltungsbereich des Schweizerischen Strafgesetzbuches und die schweizerische Gerichtsbarkeit werden durch Art. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
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a | das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; |
b | die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn: |
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a | ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; |
b | die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. |
c | nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
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a | das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; |
b | die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn: |
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a | ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; |
b | die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. |
c | nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn: |
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a | ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; |
b | die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. |
c | nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird. |
Bei den Ehrverletzungsdelikten der üblen Nachrede und der Verleumdung (Art. 173 f

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn: |
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a | ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; |
b | die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. |
c | nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn: |
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a | ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; |
b | die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. |
c | nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird. |
BGE 102 IV 35 S. 39
umschriebenen Sinne) der Veröffentlichung, sollte sie eine Ehrverletzung darstellen, in der Schweiz eingetreten ist, sind die schweizerischen Gerichte für die Beurteilung zuständig. Die Beschwerde muss daher in diesem Punkte als unbegründet abgewiesen werden. Im übrigen ist auch die Lehre einhellig der Meinung, ein Pressedelikt im Sinne von Art. 27

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn: |
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a | ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; |
b | die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. |
c | nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.