Urteilskopf
102 IV 35
10. Urteil des Kassationshofes vom 20. Januar 1976 in Sachen Knaut gegen Metzger und Borgert.
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
BGE 102 IV 35 S. 36
A.- Am 25. März 1972 erschien in Nr. 13 der Zeitschrift "Neue Illustrierte Revue", Heinrich Bauer Verlag, Hamburg auf den Seiten 86-89 ein bebilderter Artikel unter dem Titel "Die Botschaft aus der Geisterwelt", der zur Hauptsache über angebliche Vorgänge in der "Abtei Thelema" in Stein/AR berichtete.
B.- Hermann Metzger, Schriftsteller, Zürich, und Anita Borgert, Geschäftsführerin, Stein/AR, die im erwähnten Artikel mit Namen genannt worden waren, klagten gegen den als verantwortlich zeichnenden Redaktor Dr. Walter Kunze, Stuttgart, und den Journalisten Horst Knaut (Schwarzenbach/BRD) wegen Ehrverletzung. Die Verteidigung erhob gegen die Klage die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit, weil die Tat im Ausland begangen worden sei. Ferner machte sie geltend, infolge des Rückzugs der Klage gegen Dr. Kunze fehle ein gültiger Strafantrag. Mit Vorfrageentscheid vom 11. September 1975 hat das Kantonsgericht von Appenzell A.Rh., 1. Abteilung, beide Prozesseinreden abgewiesen.
C.- Auf Appellation von Horst Knaut hat das Obergericht des Kantons Appenzell A.Rh. die Einrede der Unzuständigkeit gänzlich, die Einrede des Rückzuges des Strafantrags im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
D.- Mit Nichtigkeitsbeschwerde vom 5. November bzw. 10./11. Dezember 1975 beantragt der Beschwerdeführer, das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung in dem Sinne an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass das Strafverfahren "infolge mangelnder örtlicher Unzuständigkeit" (gemeint "infolge örtlicher Unzuständigkeit") sowie infolge Rückzugs des Strafantrages eingestellt werde. Die Beschwerdegegner beantragen, auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie die Einstellung wegen Rückzugs des Strafantrags verlange; im übrigen sei sie abzuweisen.
BGE 102 IV 35 S. 37
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ist gegen Rückweisungsentscheide der letzten kantonalen Instanz über präjudizielle Fragen nicht zulässig, wenn der Rückweisungsentscheid bloss prozessleitenden Charakter hat, die präjudizielle Frage also im kantonalen Verfahren noch nicht endgültig entschieden wurde, die letzte kantonale Instanz somit auf die Frage zurückkommen kann (BGE 68 IV 113, BGE 72 IV 89, BGE 80 IV 177 E. 1 und BGE 83 IV 211).
Ein solcher Fall liegt hier vor, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Rückzug des Strafantrages gegen Dr. Kunze habe gemäss Art. 31 Abs. 3
StGB zur Folge, dass der Strafantrag auch gegen ihn selber dahingefallen sei. Die Vorinstanz hat diese präjudizielle Frage weder im positiven noch im negativen Sinne entschieden, sondern vielmehr die Beschwerde diesbezüglich in dem Sinne abgewiesen, "dass die "Vorfrage" des Rückzugs des Strafantrages erst entschieden werden kann, wenn das Gericht (gemeint: die erste Instanz) festgestellt hat, welche Äusserungen Dr. Kunze mitzuverantworten hat, inwiefern seine Teilnahme über eine rein redaktionelle Tätigkeit hinausging sowie ob ihm überhaupt ein Verschulden zur Last gelegt werden kann". Den Entscheid über die Frage, ob der Rückzug des Strafantrags gegen Dr. Kunze bewirke, dass auch der Strafantrag gegen den Beschwerdeführer dahingefallen sei, hat sich die Vorinstanz somit ausdrücklich vorbehalten und die erste Instanz angehalten, zu diesem Zwecke zuerst die nötigen Beweise zu erheben. Der angefochtene Entscheid ist insoweit lediglich eine prozessleitende Verfügung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung. Auf die Beschwerde kann daher in diesem Punkte nicht eingetreten werden.
2. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die schweizerischen Gerichte seien örtlich unzuständig. Das Presseerzeugnis, in welchem die eingeklagten Äusserungen enthalten seien, sei im Ausland gedruckt und herausgegeben worden. Nach Art. 347
StGB sei die Zuständigkeit lediglich dann gegeben, wenn die strafbare Handlung im Inland durch das Mittel der Druckerpresse begangen worden sei. a) Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit der
BGE 102 IV 35 S. 38
schweizerischen Behörden überhaupt und damit sinngemäss die schweizerische Gerichtsbarkeit und Strafhoheit. Diese Rüge kann mit der Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden (BGE 82 IV 67 f. E. 1; V. SCHWANDER, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Nr. 73a). b) Der räumliche Geltungsbereich des Schweizerischen Strafgesetzbuches und die schweizerische Gerichtsbarkeit werden durch Art. 3
-7
sowie 346
ff. StGB umschrieben. Danach ist die schweizerische Strafhoheit in erster Linie dann gegeben, wenn der Beschuldigte die Tat in der Schweiz verübt hat. In der Schweiz wird ein Delikt "verübt", wenn es der Täter hier ausführt oder wenn der Erfolg in der Schweiz eintritt bzw. (beim Versuch) nach der Absicht des Täters hätte eintreten sollen (Art. 3 Ziff. 1 Abs. 1
und Art. 7
StGB; siehe ferner Art. 346 Abs. 1
StGB).
Bei den Ehrverletzungsdelikten der üblen Nachrede und der Verleumdung (Art. 173 f
. StGB) besteht der "Erfolg" in der Kenntnisnahme der ehrenrührigen Äusserung durch Dritte; sobald der Dritte die Äusserung vernommen hat, ist das Delikt vollendet (G. STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, 1973, Bd. I, S. 116; P. LOGOZ, Commentaire du Code Pénal Suisse, Partie spéciale, 1955, Bd. I, N. 3d vor Art. 173-178; PH. THORMANN/A. VON OVERBECK, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 1941, Bd. 2, N. 6 vor Art. 173-178). c) Auch für Pressedelikte beschränkt das Gesetz den Tatort nicht auf den Ausführungsort (Herausgabe- bzw. Druckort). Bei diesen Delikten ist der Erfolgsort grundsätzlich dort, wo das Presseerzeugnis gelesen oder sonst zur Kenntnis genommen wird. Eine Anpassung an die Sonderheit der Presse erfolgt, was den Tatort angeht, lediglich insoweit, als der Verbreitungsort als Erfolgsort gilt, weil angenommen wird, das Presseerzeugnis sei am Verbreitungsort auch zur Kenntnis genommen worden. Der Verbreitungsort könnte daher schon durch sinngemässe Auslegung der Art. 7
und 346
StGB als Erfolgsort der Pressedelikte erklärt werden, hätte nicht das Gesetz selber in Art. 347 Abs. 3
StGB diese Präzisierung vorgenommen. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die "Neue Illustrierte Revue" zwar im Ausland - nämlich in der Bundesrepublik Deutschland - herausgegeben und gedruckt, aber auch in der Schweiz vertrieben wurde. Da somit der Erfolg (im oben lit. b
BGE 102 IV 35 S. 39
umschriebenen Sinne) der Veröffentlichung, sollte sie eine Ehrverletzung darstellen, in der Schweiz eingetreten ist, sind die schweizerischen Gerichte für die Beurteilung zuständig. Die Beschwerde muss daher in diesem Punkte als unbegründet abgewiesen werden. Im übrigen ist auch die Lehre einhellig der Meinung, ein Pressedelikt im Sinne von Art. 27
StGB könne auch dann in der Schweiz verfolgt werden, wenn das Presseerzeugnis zwar im Ausland herausgegeben und gedruckt, aber in der Schweiz verbreitet wurde. Art. 347
StGB schliesse für solche Fälle den sog. fliegenden Gerichtsstand nicht aus, dessen nachteilige Wirkungen übrigens zum grossen Teil durch die Vorschriften der Art. 346 Abs. 2
und 347 Abs. 3
StGB aufgehoben werden (vgl. z.B. E. HAFTER, Lehrbuch des schweizerischen Strafrechts, Allgemeiner Teil, 2. Auflage, S. 91; THORMANN/VON OVERBECK, a.a.O., Art. 347, N. 2 und 6; C. LUDWIG, Schweizerisches Presserecht, 1964, S. 183). Die Auffassung der Doktrin stützt sich vor allem auf die Entstehungsgeschichte des Art. 347
StGB (Nachweise bei HAFTER, a.a.O., S. 91, Fn. 4): In der II. Expertenkommission (Prot. Bd. 8, S. 70 f.) wurde nämlich ein Antrag von Wettstein, in Art. 366 (jetzt Art. 347) die Worte "im Inland" zu streichen und damit den fliegenden Gerichtsstand auch im internationalen Verkehr auszuschalten, abgelehnt (siehe ferner LOGOZ, Sten. Bull. NR 1930, S. 73).
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
102 IV 35
10. Urteil des Kassationshofes vom 20. Januar 1976 in Sachen Knaut gegen Metzger und Borgert.
Regeste (de):
- Ein Pressedelikt im Sinne von Art. 27
StGB kann auch dann in der Schweiz verfolgt werden, wenn das Presseerzeugnis zwar im Ausland herausgegeben und gedruckt, aber in der Schweiz verbreitet wurde (Art. 346 ffSR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 27
Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
. StGB).SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 27
Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
Regeste (fr):
- Un délit commis par la voie de la presse au sens de l'art. 27 CP peut aussi être poursuivi en Suisse, lorsque l'imprimé, bien qu'édité et réalisé à l'étranger, a été diffusé en Suisse (art. 346 ss CP).
Regesto (it):
- Un reato commesso col mezzo della stampa ai sensi dell'art. 27 CP può essere perseguito anche in Svizzera se lo stampato, pur essendo stato scritto e pubblicato all'estero, è stato diffuso in Svizzera (art. 346 segg. CP).
BGE 102 IV 35 S. 36
A.- Am 25. März 1972 erschien in Nr. 13 der Zeitschrift "Neue Illustrierte Revue", Heinrich Bauer Verlag, Hamburg auf den Seiten 86-89 ein bebilderter Artikel unter dem Titel "Die Botschaft aus der Geisterwelt", der zur Hauptsache über angebliche Vorgänge in der "Abtei Thelema" in Stein/AR berichtete.
B.- Hermann Metzger, Schriftsteller, Zürich, und Anita Borgert, Geschäftsführerin, Stein/AR, die im erwähnten Artikel mit Namen genannt worden waren, klagten gegen den als verantwortlich zeichnenden Redaktor Dr. Walter Kunze, Stuttgart, und den Journalisten Horst Knaut (Schwarzenbach/BRD) wegen Ehrverletzung. Die Verteidigung erhob gegen die Klage die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit, weil die Tat im Ausland begangen worden sei. Ferner machte sie geltend, infolge des Rückzugs der Klage gegen Dr. Kunze fehle ein gültiger Strafantrag. Mit Vorfrageentscheid vom 11. September 1975 hat das Kantonsgericht von Appenzell A.Rh., 1. Abteilung, beide Prozesseinreden abgewiesen.
C.- Auf Appellation von Horst Knaut hat das Obergericht des Kantons Appenzell A.Rh. die Einrede der Unzuständigkeit gänzlich, die Einrede des Rückzuges des Strafantrags im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
D.- Mit Nichtigkeitsbeschwerde vom 5. November bzw. 10./11. Dezember 1975 beantragt der Beschwerdeführer, das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung in dem Sinne an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass das Strafverfahren "infolge mangelnder örtlicher Unzuständigkeit" (gemeint "infolge örtlicher Unzuständigkeit") sowie infolge Rückzugs des Strafantrages eingestellt werde. Die Beschwerdegegner beantragen, auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie die Einstellung wegen Rückzugs des Strafantrags verlange; im übrigen sei sie abzuweisen.
BGE 102 IV 35 S. 37
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ist gegen Rückweisungsentscheide der letzten kantonalen Instanz über präjudizielle Fragen nicht zulässig, wenn der Rückweisungsentscheid bloss prozessleitenden Charakter hat, die präjudizielle Frage also im kantonalen Verfahren noch nicht endgültig entschieden wurde, die letzte kantonale Instanz somit auf die Frage zurückkommen kann (BGE 68 IV 113, BGE 72 IV 89, BGE 80 IV 177 E. 1 und BGE 83 IV 211).
Ein solcher Fall liegt hier vor, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Rückzug des Strafantrages gegen Dr. Kunze habe gemäss Art. 31 Abs. 3
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 31 |
||||||
| Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. | ||||||
2. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die schweizerischen Gerichte seien örtlich unzuständig. Das Presseerzeugnis, in welchem die eingeklagten Äusserungen enthalten seien, sei im Ausland gedruckt und herausgegeben worden. Nach Art. 347
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 31 |
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| Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. | ||||||
BGE 102 IV 35 S. 38
schweizerischen Behörden überhaupt und damit sinngemäss die schweizerische Gerichtsbarkeit und Strafhoheit. Diese Rüge kann mit der Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden (BGE 82 IV 67 f. E. 1; V. SCHWANDER, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Nr. 73a). b) Der räumliche Geltungsbereich des Schweizerischen Strafgesetzbuches und die schweizerische Gerichtsbarkeit werden durch Art. 3
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 3 |
||||||
| Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. | ||||||
| Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an. | ||||||
| Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 1950 [1] zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: | ||||||
| das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; | ||||||
| die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. | ||||||
| Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist. | ||||||
| [1] SR 0.101 | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 7 |
||||||
| Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn: | ||||||
| die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; | ||||||
| der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und | ||||||
| nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird. | ||||||
| Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn: | ||||||
| das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder | ||||||
| der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird. | ||||||
| Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes. | ||||||
| Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK [1], in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: | ||||||
| ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; | ||||||
| die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. | ||||||
| Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist. | ||||||
| [1] SR 0.101 | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 27 |
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| Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 3 |
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| Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. | ||||||
| Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an. | ||||||
| Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 1950 [1] zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: | ||||||
| das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; | ||||||
| die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. | ||||||
| Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist. | ||||||
| [1] SR 0.101 | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 7 |
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| Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn: | ||||||
| die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; | ||||||
| der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und | ||||||
| nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird. | ||||||
| Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn: | ||||||
| das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder | ||||||
| der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird. | ||||||
| Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes. | ||||||
| Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK [1], in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: | ||||||
| ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; | ||||||
| die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. | ||||||
| Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist. | ||||||
| [1] SR 0.101 | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 7 |
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| Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn: | ||||||
| die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; | ||||||
| der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und | ||||||
| nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird. | ||||||
| Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn: | ||||||
| das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder | ||||||
| der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird. | ||||||
| Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes. | ||||||
| Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK [1], in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: | ||||||
| ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; | ||||||
| die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. | ||||||
| Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist. | ||||||
| [1] SR 0.101 | ||||||
Bei den Ehrverletzungsdelikten der üblen Nachrede und der Verleumdung (Art. 173 f
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 173 [1] |
||||||
| Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet,wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft. [2] | ||||||
| Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. | ||||||
| Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. | ||||||
| Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. | ||||||
| Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 I 1249). [2] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 7 |
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| Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn: | ||||||
| die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; | ||||||
| der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und | ||||||
| nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird. | ||||||
| Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn: | ||||||
| das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder | ||||||
| der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird. | ||||||
| Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes. | ||||||
| Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK [1], in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: | ||||||
| ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; | ||||||
| die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. | ||||||
| Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist. | ||||||
| [1] SR 0.101 | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 27 |
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| Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 7 |
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| Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn: | ||||||
| die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; | ||||||
| der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und | ||||||
| nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird. | ||||||
| Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn: | ||||||
| das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder | ||||||
| der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird. | ||||||
| Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes. | ||||||
| Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK [1], in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: | ||||||
| ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; | ||||||
| die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. | ||||||
| Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist. | ||||||
| [1] SR 0.101 | ||||||
BGE 102 IV 35 S. 39
umschriebenen Sinne) der Veröffentlichung, sollte sie eine Ehrverletzung darstellen, in der Schweiz eingetreten ist, sind die schweizerischen Gerichte für die Beurteilung zuständig. Die Beschwerde muss daher in diesem Punkte als unbegründet abgewiesen werden. Im übrigen ist auch die Lehre einhellig der Meinung, ein Pressedelikt im Sinne von Art. 27
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 27 |
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| Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 31 |
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| Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 27 |
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| Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 7 |
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| Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn: | ||||||
| die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; | ||||||
| der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und | ||||||
| nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird. | ||||||
| Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn: | ||||||
| das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder | ||||||
| der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird. | ||||||
| Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes. | ||||||
| Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK [1], in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: | ||||||
| ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; | ||||||
| die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. | ||||||
| Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist. | ||||||
| [1] SR 0.101 | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 31 |
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| Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. | ||||||
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Gesetzesregister
StGB 3
StGB 7
StGB 27
StGB 31
StGB 173
StGB 346StGB 347
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 3 |
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| Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. | ||||||
| Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an. | ||||||
| Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 1950 [1] zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: | ||||||
| das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; | ||||||
| die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. | ||||||
| Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist. | ||||||
| [1] SR 0.101 | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 7 |
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| Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn: | ||||||
| die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; | ||||||
| der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und | ||||||
| nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird. | ||||||
| Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn: | ||||||
| das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder | ||||||
| der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird. | ||||||
| Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes. | ||||||
| Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK [1], in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: | ||||||
| ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; | ||||||
| die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. | ||||||
| Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist. | ||||||
| [1] SR 0.101 | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 27 |
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| Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 31 |
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| Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 173 [1] |
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| Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet,wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft. [2] | ||||||
| Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. | ||||||
| Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. | ||||||
| Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. | ||||||
| Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 I 1249). [2] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). | ||||||