BGE-102-IV-231
Urteilskopf
102 IV 231
50. Urteil des Kassationshofes vom 9. Juni 1976 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft
Regeste (de):
- Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
- Ob eine konkrete Straftat leicht oder schwer ist, hängt nicht davon ab, wie viel Zeit seit einer früheren Verurteilung verstrichen ist oder wie hart die Strafsanktion den Täter trifft (Erw. 3).
Regeste (fr):
- Art. 41 ch. 3 al. 2 CP; cas de peu de gravité.
- Savoir si un cas concret est ou non de peu de gravité ne dépend pas du temps plus ou moins long qui s'est écoulé depuis une précédente condamnation, ni de la rigueur avec laquelle la sanction pénale frappe l'auteur (consid. 3).
Regesto (it):
- Art. 41 n. 3 cpv. 2 CP; caso di lieve gravità.
- La questione a sapere se un caso concreto è o no di lieve gravità non dipende né dal tempo più o meno lungo trascorso dopo una precendente condanna, né dalla severità della sanzione penale che colpisce l'autore (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 231
BGE 102 IV 231 S. 231
A.- Das Strafgericht (Dreiergericht) des Kantons Basel-Landschaft sprach mit Urteil vom 3. November 1975 X. des wiederholten Diebstahls schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Monaten. Gleichzeitig wurde die vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt am 7. April 1972 bedingt aufgeschobene Gefängnisstrafe von 30 Tagen vollstreckbar erklärt. Auf Appellation des Angeklagten und Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft (Polizeikammer) am 27. April 1976 das erstinstanzliche Urteil.
B.- X. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil hinsichtlich Widerruf des bedingten Strafvollzuges aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurückzuweisen.
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Neben der Aussicht auf Bewährung, die im vorliegenden Fall nicht bestritten wird, setzt ein Verzicht auf den Widerruf des bedingten Strafvollzuges wegen neuer Delikte gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
BGE 102 IV 231 S. 232
vorliegt. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung durch die kantonalen Gerichte der Kassationshof mit Zurückhaltung überprüft (BGE 101 IV 13 Erw. 1 mit Verweisungen). Ob ein während der Probezeit begangenes Delikt als "leicht" zu bewerten ist, hängt nicht allein von der Art und Dauer der erneut ausgesprochenen Strafe ab. Wenn diesem Kriterium bei der Würdigung des Falles auch eine erhebliche Bedeutung zukommt, so ist daneben die Gesamtheit der Tatumstände zu berücksichtigen. Der Richter muss anhand aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalles prüfen, ob der neuen Tat ein leichtes oder ein nicht mehr leicht zu nehmendes Verschulden zugrunde liegt und ob allenfalls aussergewöhnliche Umstände in Betracht zu ziehen sind (BGE 101 IV 13 Erw. 1 und BGE 98 IV 251 Erw. 3c).
2. Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat die Vorinstanz dargelegt, dass die Dauer (drei Monate) der neuen bedingten Freiheitsstrafe im Hinblick auf Art. 38 Ziff. 4 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |

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3. Ferner macht der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf eine Arbeit von ALBRECHT (Der Widerruf des bedingten Strafvollzuges wegen neuer Delikte, BJM 1975, S. 57 ff., insb. S. 66) geltend, dass auch dem Zeitpunkt des allfälligen Widerrufes eine erhebliche Bedeutung zukomme. Wenn der Richter
BGE 102 IV 231 S. 233
erst lange nach Ablauf der Probezeit befinde - was im vorliegenden Falle zutreffe -, so müsse dieser Umstand bei der Frage des leichten Falles zugunsten des Täters verwertet werden. Ausserdem sei auch in Betracht zu ziehen, ob der Widerruf im Hinblick auf die Persönlichkeit des Täters für diesen eine unverhältnismässige Härte bedeuten würde (ALBRECHT, a.a.O., S. 67). Dies gelte hier in erhöhtem Masse. Falls nämlich die Strafe vollzogen werde, verliere der Beschwerdeführer seine Stelle und ebenso seine Familie. Die beiden vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Umstände waren für den Richter bei der Beurteilung des neuen Falles für die Bemessung der Strafe wesentlich. Gemäss Art. 63

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass die Vorinstanz bei der Strafzumessung Art. 63

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |

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Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Gesetzesregister
BStP 273BStP 277 bisStGB 38
StGB 41
StGB 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
BGE Register
BJM
1975 S.57