101 V 220
46. Urteil vom 4. September 1975 i.S. Salomone gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
Regeste (de):
- Verfügungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, die zu Streitigkeiten gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. a KUVG Anlass geben können, unterliegen der Beschwerde.
- Bundesrechtswidrig ist die Auffassung, wonach solche Streitigkeiten keine Rechtsmittel-, sondern Klagefälle seien, in denen der kantonale Richter nicht über die Parteibegehren hinausgehen dürfe (Änderung der Rechtsprechung).
- Art. 121 Abs. 1 KUVG. Es erschwert die Durchsetzung des materiellen Bundesrechts in ungebührlicher Weise, vom Beschwerdeführer die Angabe des Invaliditätsgrades zu verlangen, der seines Erachtens für die Rentenbemessung den Ausschlag geben sollte.
Regeste (fr):
- Les décisions de la CNA qui peuvent faire l'objet d'une contestation au sens de l'art. 120 al. 1 lit. a LAMA sont sujettes à recours.
- Il est contraire au droit fédéral de considérer que, pour de telles contestations, la voie n'est pas celle du recours mais celle de l'action, dans laquelle le juge ne peut aller au-delà des conclusions des parties (changement de la jurisprudence).
- Art. 121 al. 1 LAMA. Demander du recourant qu'il indique le taux d'invalidité à son avis déterminant pour arrêter le montant de la rente est une exigence qui forme un obstacle intolérable à l'application du droit fédéral.
Regesto (it):
- Le decisioni dell'INSAI che possono suscitare contestazioni ai sensi dell'art. 120 cpv. 1 lit. a LAMI soggiacono al ricorso.
- È contrario al diritto federale l'assunto che ogni simile contestazione sia da sottoporre al giudice mediante azione che lo vincoli alle proposte delle parti, anziché per la via del ricorso (cambiamento della giurisprudenza).
- Art. 121 cpv. 1 LAMI. Imporre al ricorrente l'indicazione del grado d'invalidità a suo avviso determinante l'importo della rendita in lite ostacolerebbe soverchiamente l'applicazione del diritto federale.
Sachverhalt ab Seite 220
BGE 101 V 220 S. 220
A.- Der in Italien wohnhafte italienische Staatsangehörige Antonio Salomone beschwerte sich am 10. März 1975 gegen eine von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) am 4. März 1975 erlassene Verfügung, womit die Anstalt - wie er ausführte - sein Gesuch um eine Rente
BGE 101 V 220 S. 221
wegen der Folgen eines am 24. April 1972 in der Schweiz erlittenen Unfalles ablehnte. Er gab die Verfügungsnummer an sowie Namen und Adresse seines Arbeitgebers zur Zeit des Unfalles, beklagte sich über zunehmende, durch die Unfallfolgen verursachte Schmerzen und ersuchte "um die Rente gemäss dem schweizerischen Gesetz".
B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern forderte Salomone am 17. März 1975 auf, innert 30 Tagen u.a. ein genaues Rechtsbegehren ("le vostre domande precise") einzureichen; damit verband es die Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die "Klage" nicht eingetreten werde. Antonio Salomone kam dieser Aufforderung nicht nach. Das kantonale Verwaltungsgericht ist durch Entscheid vom 25. April 1975 auf die "Klage" mit folgender Begründung nicht eingetreten: "Der Aufforderung, ein genaues Rechtsbegehren einzureichen, ist der Kläger nicht nachgekommen. Er hätte mindestens den Grad der Invalidität angeben müssen, der für die Rentenberechnung nach seiner Ansicht massgeblich sein sollte (BGE 99 V 186). Dieser Invaliditätsgrad lässt sich auch nicht der Begründung des Begehrens oder anderweitig den Akten entnehmen."
C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht Antonio Salomone geltend, die Aufforderung zur genauen Antragstellung sprachlich nicht verstanden zu haben. Er beschreibt den Unfall vom 24. April 1972 sowie dessen Folgen und verlangt von der SUVA, gestützt auf ein Arztzeugnis des Dr. T. vom 7. Mai 1975, eine Rente auf Grund einer Invalidität von 50%.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen die Weigerung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, auf die Beschwerde in einer Streitigkeit um Leistungen der SUVA einzutreten. Angefochten ist also ein kantonaler Nichteintretensentscheid im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
BGE 101 V 220 S. 222
hat. Ein Nichteintretensentscheid, der sich auf kantonales Prozessrecht stützt, kann durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, wenn dieser Entscheid irrtümlich die Anwendung materiellen Bundesrechts verunmöglicht. Das Eidg. Versicherungsgericht kann indessen die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts nicht frei überprüfen. Denn einmal ist es an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden, wenn diese nicht offensichtlich mangelhaft ist (Art. 105 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
2. a) Nach § 133 Abs. 1 des luzernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG/LU) muss die Rechtsmittelschrift einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten. Bereits in BGE 99 V 185 Erw. 2 hat das Eidg. Versicherungsgericht festgestellt, dass diese Vorschrift - wie auch § 135 VRG/LU über die prozessualen Folgen der unterlassenen Behebung von richterlich gerügten Mängeln der Rechtsschriften - nicht bundesrechtswidrig und in Fällen wie dem vorliegenden anwendbar ist. b) In BGE 99 V 186 Erw. 3 hat das Eidg. Versicherungsgericht ferner § 155 VRG/LU, wonach das Verwaltungsgericht nicht über die Parteianträge hinausgehen darf, als in SUVA-Streitsachen zulässig bezeichnet. Daraus hat das Gericht geschlossen, der kantonale Richter sei befugt und verpflichtet, von einem Beschwerdeführer zu verlangen, dass er mindestens den Invaliditätsgrad angebe, der seines Erachtens für die Rentenbemessung den Ausschlag geben sollte.
3. In den nicht veröffentlichten Urteilen i.S. De Nigris vom 20. März 1975 und Colasante vom 29. April 1975 bot sich dem Eidg. Versicherungsgericht erneut Gelegenheit, sich zur Frage der Bindung des kantonalen Richters an die Parteianträge zu äussern, weil das Luzerner Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten hatte, Streitigkeiten gemäss Art. 120
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 101 V 220 S. 223
sondern Klagefälle, in denen der luzernische Richter nach § 171 Abs. 2 VRG/LU nicht über die Parteibegehren hinausgehen dürfe. Das Eidg. Versicherungsgericht hat auf Art. 80 lit. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 80 - Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben: |
|
a | Artikel 23bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1914138 über die Organisation der Bundesverwaltung; |
b | die Artikel 124-134, 158 und 164 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943139; |
c | widersprechende Bestimmungen des Bundesrechts; vorbehalten bleiben ergänzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 4. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 80 - Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben: |
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a | Artikel 23bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1914138 über die Organisation der Bundesverwaltung; |
b | die Artikel 124-134, 158 und 164 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943139; |
c | widersprechende Bestimmungen des Bundesrechts; vorbehalten bleiben ergänzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 4. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. |
4. Diese Frage ist heute zu bejahen. Nach der Konzeption der Verwaltungsrechtspflege sind die Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 80 - Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben: |
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a | Artikel 23bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1914138 über die Organisation der Bundesverwaltung; |
b | die Artikel 124-134, 158 und 164 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943139; |
c | widersprechende Bestimmungen des Bundesrechts; vorbehalten bleiben ergänzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 4. |
BGE 101 V 220 S. 224
5. Die Sache ist nach dem Gesagten an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese über den vom Beschwerdeführer unterbreiteten Antrag materiell befinde.
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 25. April 1975 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.