101 V 184
38. Urteil vom 9. Juli 1975 i.S. Forster gegen Ausgleichskasse ASTI und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich
Regeste (de):
Art. 29bis Abs. 2

SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung |
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1 | Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre. 2 |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung |
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1 | Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre. 2 |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung |
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1 | Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre. 2 |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung |
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1 | Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre. 2 |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung |
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1 | Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre. 2 |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung |
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1 | Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre. 2 |

SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |

SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 31 Neufestsetzung der Rente - Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte rentenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen. |
Regeste (fr):
Art. 29bis al. 2, art. 30 al. 2 et art. 31 LAVS. Pour calculer la rente de vieillesse simple revenant à une femme mariée ou divorcée, il faut procéder à un double calcul: d'une part, diviser le total des revenus de l'activité lucrative par le nombre global d'années d'assurance; d'autre part, diviser les revenus obtenus avant le mariage (resp. avant et après le mariage dans le cas d'une femme divorcée) par le nombre correspondant d'années de cotisations. Est déterminant le résultat le plus favorable pour l'assurée.
Regesto (it):
Art. 29bis cpv. 2, art. 30 cpv. 2 e art. 31 LAVS. Per calcolare la rendita di vecchiaia semplice spettante alla donna maritata o divorziata, occorre un conteggio alternativo, dividendo: da un lato, il totale dei redditi dell'attività lucrativa per il numero globale d'anni di assicurazione; d'altra parte, i redditi ottenuti prima del matrimonio (e dopo matrimonio nel caso della divorziata) per il numero globale d'anni di contribuzione. Determinante è il risultato più vantaggioso per l'assicurata.
Sachverhalt ab Seite 184
BGE 101 V 184 S. 184
A.- Die 1912 geborene Gertrude Forster verrichtete während der Ehe Heimarbeit im Stundenlohn und leistete ab 1948 Beiträge an die AHV. Nach der Scheidung im Jahre 1953 trat sie als Angestellte in die Dienste der Firma G. ein, wo sie bis zum Rentenalter tätig war. Mit Verfügung vom 15. Februar 1974 sprach ihr die Ausgleichskasse mit Wirkung ab 1. April 1974 eine einfache Altersrente von Fr. 750.-- im Monat zu, auf Grund eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 25'800.-- aus 26 Jahren (Rentenskala 25).
B.- Hiegegen beschwerte sich die Versicherte mit dem Antrag, bei der Rentenberechnung seien die Beiträge des geschiedenen Mannes aus den Ehejahren 1948-1953 mitzuberücksichtigen.
BGE 101 V 184 S. 185
Die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich wies die Beschwerde am 5. April 1974 ab, da die Beitragsleistungen des geschiedenen Ehemannes nach der gesetzlichen Ordnung nur berücksichtigt werden könnten, wenn dieser gestorben sei. Im übrigen sei die Rente von der Verwaltung richtig berechnet worden.
C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Gertrude Forster die Überprüfung der Rentenberechnung in dem Sinne, "dass die fünf Ehejahre, während denen nur eine beschränkte Berufstätigkeit zu Hause möglich war ..., ausgeklammert werden". Auf Grund der "21 Jahre Vollbeschäftigung" bei einem durchschnittlichen Jahresverdienst von über Fr. 30'000.-- sei ihr eine Rente von Fr. 800.-- im Monat auszurichten. Die geltende Regelung der Rentenberechnung bei geschiedenen Frauen lasse unberücksichtigt, dass die verheiratete Frau und Mutter nicht immer voll berufstätig sein könne. Während sich die unvollständigen Beitragsleistungen der Frau beim Anspruch auf Ehepaar-Altersrente günstig auszuwirken vermöchten, stellten sie für den Anspruch der geschiedenen Frau auf die einfache Altersrente einen Nachteil dar, zumal jede jährliche Zahlung an die AHV im gesetzlichen Mindestbetrag als volles Beitragsjahr angerechnet werde. Sie wäre daher heute besser gestellt, wenn sie während der Ehe keine Beiträge geleistet hätte. Während die Ausgleichskasse unter Hinweis auf die erstinstanzliche Vernehmlassung auf eine Stellungnahme verzichtet, beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Zusprechung einer Rente von Fr. 800.-- im Monat. Die Begründung dieses Antrages ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2

SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 29 Bezügerkreis. Voll- und Teilrenten |
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1 | Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen. 1 |
2 | Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet als: |
a | Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer; |
b | Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer. 2 |
BGE 101 V 184 S. 186
von Jahren wie sein Jahrgang Beiträge geleistet hat (Art. 29bis Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung |
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1 | Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre. 2 |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung |
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1 | Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre. 2 |

SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 38 Berechnung |
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1 | Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der gemäss den Artikeln 34-37 zu ermittelnden Vollrente. |
2 | Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt. 2 |
3 | Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten. 3 |

SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 52 Abstufung der Teilrenten |
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1 | Die Teilrenten betragen in Prozenten der Vollrente: |
1bis | Das Bundesamt erlässt Tabellen für die Abstufung der Teilrenten beim Rentenvorbezug. 2 |
2 | Beträgt das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrganges mindestens 97,73 Prozent, so wird die Vollrente gewährt. |
3 | und 4 ... 3 |

SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |

SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |

SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung |
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1 | Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre. 2 |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung |
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1 | Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre. 2 |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung |
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1 | Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre. 2 |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung |
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1 | Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre. 2 |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung |
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1 | Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre. 2 |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung |
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1 | Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre. 2 |

SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 3 Beitragspflichtige Personen |
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1 | Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben. 1 |
2 | Von der Beitragspflicht sind befreit: |
a | die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben; |
d | mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben. |
e | ... 5 |
3 | Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei: |
a | nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten; |
b | Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen. 6 |
4 | Absatz 3 findet auch Anwendung für die Kalenderjahre, in denen: |
a | die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird; |
b | der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt. 7 |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 3 Beitragspflichtige Personen |
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1 | Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben. 1 |
2 | Von der Beitragspflicht sind befreit: |
a | die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben; |
d | mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben. |
e | ... 5 |
3 | Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei: |
a | nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten; |
b | Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen. 6 |
4 | Absatz 3 findet auch Anwendung für die Kalenderjahre, in denen: |
a | die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird; |
b | der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt. 7 |

SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 31 Neufestsetzung der Rente - Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte rentenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 31 Neufestsetzung der Rente - Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte rentenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen. |

SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 31 Neufestsetzung der Rente - Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte rentenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 31 Neufestsetzung der Rente - Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte rentenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 31 Neufestsetzung der Rente - Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte rentenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen. |
2. a) Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte die Beschwerdeführerin, bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens seien auch die von ihrem geschiedenen Ehemann während der Ehe geleisteten Beiträge zu berücksichtigen. Sinngemäss wurde damit geltend gemacht, es seien die für die Ehepaar-Altersrente massgebenden Berechnungsgrundlagen anzuwenden, wie sie gemäss Art. 33 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 33 Hinterlassenenrente |
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1 | Für die Berechnung der Witwen--, Witwer- und Waisenrente sind die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend. Absatz 2 bleibt vorbehalten. |
2 | Sind die Eltern gestorben, so sind für die Berechnung der beiden Waisenrenten die Beitragsdauer jedes Elternteils und die nach den allgemeinen Grundsätzen (Art. 29 quaterff.) ermittelten durchschnittlichen Jahreseinkommen der Verstorbenen massgebend. |
3 | Hat die verstorbene Person bei ihrem Tode das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, so wird für die Berechnung der Hinterlassenenrente ihr durchschnittliches Erwerbseinkommen prozentual erhöht. Der Bundesrat setzt die Prozentsätze nach dem Alter der verstorbenen Person fest. |

SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 31 Neufestsetzung der Rente - Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte rentenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 31 Neufestsetzung der Rente - Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte rentenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 31 Neufestsetzung der Rente - Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte rentenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen. |
BGE 101 V 184 S. 187
Frau nach dem Tode ihres früheren Ehemannes beschränkt (BGE 99 V 89 Erw. 2c). b) Entgegen der nach Art. 33 Abs. 3

SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 33 Hinterlassenenrente |
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1 | Für die Berechnung der Witwen--, Witwer- und Waisenrente sind die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend. Absatz 2 bleibt vorbehalten. |
2 | Sind die Eltern gestorben, so sind für die Berechnung der beiden Waisenrenten die Beitragsdauer jedes Elternteils und die nach den allgemeinen Grundsätzen (Art. 29 quaterff.) ermittelten durchschnittlichen Jahreseinkommen der Verstorbenen massgebend. |
3 | Hat die verstorbene Person bei ihrem Tode das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, so wird für die Berechnung der Hinterlassenenrente ihr durchschnittliches Erwerbseinkommen prozentual erhöht. Der Bundesrat setzt die Prozentsätze nach dem Alter der verstorbenen Person fest. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 33 Hinterlassenenrente |
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1 | Für die Berechnung der Witwen--, Witwer- und Waisenrente sind die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend. Absatz 2 bleibt vorbehalten. |
2 | Sind die Eltern gestorben, so sind für die Berechnung der beiden Waisenrenten die Beitragsdauer jedes Elternteils und die nach den allgemeinen Grundsätzen (Art. 29 quaterff.) ermittelten durchschnittlichen Jahreseinkommen der Verstorbenen massgebend. |
3 | Hat die verstorbene Person bei ihrem Tode das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, so wird für die Berechnung der Hinterlassenenrente ihr durchschnittliches Erwerbseinkommen prozentual erhöht. Der Bundesrat setzt die Prozentsätze nach dem Alter der verstorbenen Person fest. |
3. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nunmehr geltend gemacht, es seien die während der Ehe geleisteten Beiträge bei der Rentenberechnung nicht zu berücksichtigen und es sei das durchschnittliche Jahreseinkommen allein auf Grund der nach der Scheidung der Ehe erzielten Einkommen festzusetzen. a) Die Beschwerdeführerin hat als nebenerwerbstätige Ehefrau und - ab 1953 - als erwerbstätige geschiedene Frau seit Inkrafttreten der AHV bis zum Erreichen der AHV-Altersgrenze ununterbrochen Beiträge geleistet. Es bestehen somit keine beitragslosen Ehejahre im Sinne von Art. 29bis Abs. 2

SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung |
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1 | Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre. 2 |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung |
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1 | Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre. 2 |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung |
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1 | Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre. 2 |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung |
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1 | Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre. 2 |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung |
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1 | Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre. 2 |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung |
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1 | Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre. 2 |

SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |
Um diesen Nachteil zu vermeiden, schlägt das Bundesamt für Sozialversicherung in seiner Vernehmlassung vor, der Begriff
BGE 101 V 184 S. 188
des Beitragsjahres im Sinne von Art. 30 Abs. 2

SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |

SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung |
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1 | Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre. 2 |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung |
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1 | Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre. 2 |

SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung |
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1 | Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre. 2 |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung |
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1 | Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre. 2 |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung |
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1 | Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre. 2 |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung |
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1 | Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre. 2 |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung |
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1 | Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre. 2 |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung |
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1 | Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre. 2 |

SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 3 Beitragspflichtige Personen |
|
1 | Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben. 1 |
2 | Von der Beitragspflicht sind befreit: |
a | die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben; |
d | mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben. |
e | ... 5 |
3 | Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei: |
a | nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten; |
b | Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen. 6 |
4 | Absatz 3 findet auch Anwendung für die Kalenderjahre, in denen: |
a | die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird; |
b | der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt. 7 |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 3 Beitragspflichtige Personen |
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1 | Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben. 1 |
2 | Von der Beitragspflicht sind befreit: |
a | die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben; |
d | mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben. |
e | ... 5 |
3 | Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei: |
a | nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten; |
b | Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen. 6 |
4 | Absatz 3 findet auch Anwendung für die Kalenderjahre, in denen: |
a | die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird; |
b | der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt. 7 |
4. a) Die vorgeschlagene Regelung umfasst zunächst eine Vereinheitlichung des Begriffes der "Beitragsdauer" im Sinne von Art. 29bis Abs. 2

SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung |
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1 | Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre. 2 |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung |
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1 | Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre. 2 |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung |
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1 | Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre. 2 |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung |
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1 | Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre. 2 |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung |
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1 | Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre. 2 |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung |
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1 | Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre. 2 |

SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
|
1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |

SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 51 Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | ... 2 |
2 | Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden die dem Versicherten gemäss Artikel 52 dzusätzlich angerechneten Beitragsjahre und die gemäss Artikel 52 bherangezogenen Beitragszeiten mit den entsprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt. 3 |
3 | Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Versicherten, die eine Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente bezogen haben, werden die Kalenderjahre, in denen eine Invalidenrente bezogen wurde, und das entsprechende Erwerbseinkommen nicht angerechnet, falls dies für die Berechtigten vorteilhafter ist. 4 |
4 | Bei der Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, wird für die Jahre des Rentenbezuges ausschliesslich das für die Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen als Erwerbseinkommen des Ehegatten im Sinne von Artikel 29 quinquiesAHVG berücksichtigt. 5 |
5 | Hat der Ehegatte lediglich einen Anspruch auf eine halbe oder Viertelsinvalidenrente, so wird die Hälfte des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens zum Einkommen des invaliden Ehegatten hinzugezählt. 6 |
6 | Die Absätze 4 und 5 sind bei der Einkommensteilung im Falle der Auflösung der Ehe sinngemäss anwendbar. 7 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 51 Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | ... 2 |
2 | Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden die dem Versicherten gemäss Artikel 52 dzusätzlich angerechneten Beitragsjahre und die gemäss Artikel 52 bherangezogenen Beitragszeiten mit den entsprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt. 3 |
3 | Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Versicherten, die eine Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente bezogen haben, werden die Kalenderjahre, in denen eine Invalidenrente bezogen wurde, und das entsprechende Erwerbseinkommen nicht angerechnet, falls dies für die Berechtigten vorteilhafter ist. 4 |
4 | Bei der Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, wird für die Jahre des Rentenbezuges ausschliesslich das für die Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen als Erwerbseinkommen des Ehegatten im Sinne von Artikel 29 quinquiesAHVG berücksichtigt. 5 |
5 | Hat der Ehegatte lediglich einen Anspruch auf eine halbe oder Viertelsinvalidenrente, so wird die Hälfte des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens zum Einkommen des invaliden Ehegatten hinzugezählt. 6 |
6 | Die Absätze 4 und 5 sind bei der Einkommensteilung im Falle der Auflösung der Ehe sinngemäss anwendbar. 7 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 51 Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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2 | Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden die dem Versicherten gemäss Artikel 52 dzusätzlich angerechneten Beitragsjahre und die gemäss Artikel 52 bherangezogenen Beitragszeiten mit den entsprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt. 3 |
3 | Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Versicherten, die eine Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente bezogen haben, werden die Kalenderjahre, in denen eine Invalidenrente bezogen wurde, und das entsprechende Erwerbseinkommen nicht angerechnet, falls dies für die Berechtigten vorteilhafter ist. 4 |
4 | Bei der Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, wird für die Jahre des Rentenbezuges ausschliesslich das für die Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen als Erwerbseinkommen des Ehegatten im Sinne von Artikel 29 quinquiesAHVG berücksichtigt. 5 |
5 | Hat der Ehegatte lediglich einen Anspruch auf eine halbe oder Viertelsinvalidenrente, so wird die Hälfte des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens zum Einkommen des invaliden Ehegatten hinzugezählt. 6 |
6 | Die Absätze 4 und 5 sind bei der Einkommensteilung im Falle der Auflösung der Ehe sinngemäss anwendbar. 7 |
BGE 101 V 184 S. 189
Frauen eine analoge Rentenberechnung einzuführen, wie sie für den in Art. 51 Abs. 3

SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 51 Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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2 | Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden die dem Versicherten gemäss Artikel 52 dzusätzlich angerechneten Beitragsjahre und die gemäss Artikel 52 bherangezogenen Beitragszeiten mit den entsprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt. 3 |
3 | Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Versicherten, die eine Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente bezogen haben, werden die Kalenderjahre, in denen eine Invalidenrente bezogen wurde, und das entsprechende Erwerbseinkommen nicht angerechnet, falls dies für die Berechtigten vorteilhafter ist. 4 |
4 | Bei der Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, wird für die Jahre des Rentenbezuges ausschliesslich das für die Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen als Erwerbseinkommen des Ehegatten im Sinne von Artikel 29 quinquiesAHVG berücksichtigt. 5 |
5 | Hat der Ehegatte lediglich einen Anspruch auf eine halbe oder Viertelsinvalidenrente, so wird die Hälfte des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens zum Einkommen des invaliden Ehegatten hinzugezählt. 6 |
6 | Die Absätze 4 und 5 sind bei der Einkommensteilung im Falle der Auflösung der Ehe sinngemäss anwendbar. 7 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 51 Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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2 | Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden die dem Versicherten gemäss Artikel 52 dzusätzlich angerechneten Beitragsjahre und die gemäss Artikel 52 bherangezogenen Beitragszeiten mit den entsprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt. 3 |
3 | Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Versicherten, die eine Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente bezogen haben, werden die Kalenderjahre, in denen eine Invalidenrente bezogen wurde, und das entsprechende Erwerbseinkommen nicht angerechnet, falls dies für die Berechtigten vorteilhafter ist. 4 |
4 | Bei der Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, wird für die Jahre des Rentenbezuges ausschliesslich das für die Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen als Erwerbseinkommen des Ehegatten im Sinne von Artikel 29 quinquiesAHVG berücksichtigt. 5 |
5 | Hat der Ehegatte lediglich einen Anspruch auf eine halbe oder Viertelsinvalidenrente, so wird die Hälfte des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens zum Einkommen des invaliden Ehegatten hinzugezählt. 6 |
6 | Die Absätze 4 und 5 sind bei der Einkommensteilung im Falle der Auflösung der Ehe sinngemäss anwendbar. 7 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 51 Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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2 | Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden die dem Versicherten gemäss Artikel 52 dzusätzlich angerechneten Beitragsjahre und die gemäss Artikel 52 bherangezogenen Beitragszeiten mit den entsprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt. 3 |
3 | Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Versicherten, die eine Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente bezogen haben, werden die Kalenderjahre, in denen eine Invalidenrente bezogen wurde, und das entsprechende Erwerbseinkommen nicht angerechnet, falls dies für die Berechtigten vorteilhafter ist. 4 |
4 | Bei der Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, wird für die Jahre des Rentenbezuges ausschliesslich das für die Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen als Erwerbseinkommen des Ehegatten im Sinne von Artikel 29 quinquiesAHVG berücksichtigt. 5 |
5 | Hat der Ehegatte lediglich einen Anspruch auf eine halbe oder Viertelsinvalidenrente, so wird die Hälfte des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens zum Einkommen des invaliden Ehegatten hinzugezählt. 6 |
6 | Die Absätze 4 und 5 sind bei der Einkommensteilung im Falle der Auflösung der Ehe sinngemäss anwendbar. 7 |

SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 33 Hinterlassenenrente |
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1 | Für die Berechnung der Witwen--, Witwer- und Waisenrente sind die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend. Absatz 2 bleibt vorbehalten. |
2 | Sind die Eltern gestorben, so sind für die Berechnung der beiden Waisenrenten die Beitragsdauer jedes Elternteils und die nach den allgemeinen Grundsätzen (Art. 29 quaterff.) ermittelten durchschnittlichen Jahreseinkommen der Verstorbenen massgebend. |
3 | Hat die verstorbene Person bei ihrem Tode das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, so wird für die Berechnung der Hinterlassenenrente ihr durchschnittliches Erwerbseinkommen prozentual erhöht. Der Bundesrat setzt die Prozentsätze nach dem Alter der verstorbenen Person fest. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 33 Hinterlassenenrente |
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1 | Für die Berechnung der Witwen--, Witwer- und Waisenrente sind die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend. Absatz 2 bleibt vorbehalten. |
2 | Sind die Eltern gestorben, so sind für die Berechnung der beiden Waisenrenten die Beitragsdauer jedes Elternteils und die nach den allgemeinen Grundsätzen (Art. 29 quaterff.) ermittelten durchschnittlichen Jahreseinkommen der Verstorbenen massgebend. |
3 | Hat die verstorbene Person bei ihrem Tode das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, so wird für die Berechnung der Hinterlassenenrente ihr durchschnittliches Erwerbseinkommen prozentual erhöht. Der Bundesrat setzt die Prozentsätze nach dem Alter der verstorbenen Person fest. |

SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 33bis |
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1 | Für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss dem IVG 3 treten, ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist. |
1bis | Bei verheirateten Personen ist die Rentenberechnung gemäss Absatz 1 anzupassen, wenn die Voraussetzungen für die Teilung und die gegenseitige Anrechnung der Einkommen erfüllt sind. 4 |
2 | Ist die Invalidenrente gemäss Artikel 37 Absatz 2 des IVG bemessen worden, so gilt diese Bestimmung sinngemäss auch für die Alters- oder Hinterlassenenrente, die auf der für die Invalidenrente massgebenden Grundlage berechnet wird. 5 |
3 | Treten an die Stelle der gemäss den Artikeln 39 Absatz 2 und 40 Absatz 3 des IVG bemessenen ausserordentlichen Invalidenrenten ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrenten, so betragen diese bei vollständiger Beitragsdauer mindestens 133 1/ 3 Prozent der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten. 6 |
4 | Für die Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, wird das im Zeitpunkt der Entstehung der Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen des invaliden Ehegatten während der Dauer des Bezuges der Invalidenrente wie ein Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 29 quinquiesberücksichtigt. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 60 Prozent, so wird nur ein entsprechend herabgesetzter Teil des durchschnittlichen Jahreseinkommens berücksichtigt. 7 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren. 8 |

SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 51 Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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2 | Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden die dem Versicherten gemäss Artikel 52 dzusätzlich angerechneten Beitragsjahre und die gemäss Artikel 52 bherangezogenen Beitragszeiten mit den entsprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt. 3 |
3 | Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Versicherten, die eine Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente bezogen haben, werden die Kalenderjahre, in denen eine Invalidenrente bezogen wurde, und das entsprechende Erwerbseinkommen nicht angerechnet, falls dies für die Berechtigten vorteilhafter ist. 4 |
4 | Bei der Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, wird für die Jahre des Rentenbezuges ausschliesslich das für die Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen als Erwerbseinkommen des Ehegatten im Sinne von Artikel 29 quinquiesAHVG berücksichtigt. 5 |
5 | Hat der Ehegatte lediglich einen Anspruch auf eine halbe oder Viertelsinvalidenrente, so wird die Hälfte des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens zum Einkommen des invaliden Ehegatten hinzugezählt. 6 |
6 | Die Absätze 4 und 5 sind bei der Einkommensteilung im Falle der Auflösung der Ehe sinngemäss anwendbar. 7 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 51 Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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2 | Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden die dem Versicherten gemäss Artikel 52 dzusätzlich angerechneten Beitragsjahre und die gemäss Artikel 52 bherangezogenen Beitragszeiten mit den entsprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt. 3 |
3 | Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Versicherten, die eine Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente bezogen haben, werden die Kalenderjahre, in denen eine Invalidenrente bezogen wurde, und das entsprechende Erwerbseinkommen nicht angerechnet, falls dies für die Berechtigten vorteilhafter ist. 4 |
4 | Bei der Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, wird für die Jahre des Rentenbezuges ausschliesslich das für die Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen als Erwerbseinkommen des Ehegatten im Sinne von Artikel 29 quinquiesAHVG berücksichtigt. 5 |
5 | Hat der Ehegatte lediglich einen Anspruch auf eine halbe oder Viertelsinvalidenrente, so wird die Hälfte des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens zum Einkommen des invaliden Ehegatten hinzugezählt. 6 |
6 | Die Absätze 4 und 5 sind bei der Einkommensteilung im Falle der Auflösung der Ehe sinngemäss anwendbar. 7 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 51 Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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2 | Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden die dem Versicherten gemäss Artikel 52 dzusätzlich angerechneten Beitragsjahre und die gemäss Artikel 52 bherangezogenen Beitragszeiten mit den entsprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt. 3 |
3 | Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Versicherten, die eine Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente bezogen haben, werden die Kalenderjahre, in denen eine Invalidenrente bezogen wurde, und das entsprechende Erwerbseinkommen nicht angerechnet, falls dies für die Berechtigten vorteilhafter ist. 4 |
4 | Bei der Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, wird für die Jahre des Rentenbezuges ausschliesslich das für die Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen als Erwerbseinkommen des Ehegatten im Sinne von Artikel 29 quinquiesAHVG berücksichtigt. 5 |
5 | Hat der Ehegatte lediglich einen Anspruch auf eine halbe oder Viertelsinvalidenrente, so wird die Hälfte des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens zum Einkommen des invaliden Ehegatten hinzugezählt. 6 |
6 | Die Absätze 4 und 5 sind bei der Einkommensteilung im Falle der Auflösung der Ehe sinngemäss anwendbar. 7 |

SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 31 Neufestsetzung der Rente - Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte rentenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 31 Neufestsetzung der Rente - Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte rentenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen. |

SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 31 Neufestsetzung der Rente - Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte rentenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 31 Neufestsetzung der Rente - Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte rentenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 31 Neufestsetzung der Rente - Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte rentenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen. |

SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |

SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung |
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1 | Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre. 2 |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung |
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1 | Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre. 2 |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung |
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1 | Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre. 2 |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung |
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1 | Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre. 2 |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung |
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1 | Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre. 2 |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung |
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1 | Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre. 2 |
BGE 101 V 184 S. 190
die Höchstrente beanspruchen, was unter Umständen als stossend erscheinen mag.
5. Wie das Gesamtgericht entschieden hat, ist dem Antrag des Bundesamtes für Sozialversicherung in Würdigung aller Umstände grundsätzlich beizupflichten unter dem Vorbehalt künftiger Anpassungen der Berechnungsmethode, sofern sich solche als notwendig erweisen sollten. Die neue Praxis entspricht dem geltenden Rentensystem wesentlich besser und führt zumindest in der Mehrzahl der Fälle zu befriedigenderen Ergebnissen als die bisherige, streng dem Wortlaut des Gesetzes folgende Berechnungsmethode. Die bestehende Rentenordnung geht davon aus, dass sich die Rentenhöhe bei gleicher persönlicher Beitragsdauer nach der Höhe der Einkommen richtet, auf welchen Beiträge bezahlt worden sind. Es stünde diesem Grundsatz entgegen, wenn man zulassen wollte, dass sich - unter sonst gleichen Verhältnissen - trotz höherer Beitragsleistungen eine geringere Rente ergeben kann. Eine derartige Systemwidrigkeit kann nicht Ausdruck der geltenden Rechtsordnung sein, weshalb die Rentenberechnung in solchen Fällen nicht auf Grund einer textgebundenen Auslegung und Anwendung von Art. 30 Abs. 2

SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 teraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |
6. Nach dem Gesagten ist die der Beschwerdeführerin ab April 1974 zustehende einfache Altersrente auf Grund der Vergleichsrechnung neu festzusetzen. Hiezu gehen die Akten an die Verwaltung zurück.
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der vorinstanzliche Entscheid und die Kassenverfügung vom 15. Februar 1974 aufgehoben. Die Akten gehen an die Ausgleichskasse zurück zur Neufestsetzung der Rente im Sinne der Erwägungen.