Urteilskopf

101 IV 317

73. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. Juni 1975 i.S. S. gegen Generalprokurator des Kantons Bern
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 317

BGE 101 IV 317 S. 317

Aus den Erwägungen:

2. Nach neuer Praxis ist der Schuldspruch anfechtbar (BGE 96 IV 66, BGE 100 IV 2). Das hat bei der Wiederaufnahme zur Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel nicht nur erheblich sind, wenn sie zu einem wesentlich milderen Urteil führen können (BGE 92 IV 179 und bisherige Rechtsprechung), sondern auch dann, wenn sie geeignet sind, die der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen so zu erschüttern, dass auf Grund des veränderten Sachverhalts hinsichtlich einer von mehreren strafbaren Handlungen, derentwegen der Täter verurteilt wurde, ein Freispruch möglich ist, unabhängig davon, ob dieser mildere Bestrafung nach sich zieht.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 101 IV 317
Date : 20. Juni 1975
Published : 31. Dezember 1976
Source : Bundesgericht
Status : 101 IV 317
Subject area : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Subject : Art. 397 StGB, Wiederaufnahme des Verfahrens. Erheblich sind auch neue Tatsachen und Beweismittel, die bloss eine Änderung
Classification : Änderung der Rechtsprechung


Legislation register
StGB: 397
BGE-register
100-IV-1 • 101-IV-317 • 92-IV-177 • 96-IV-64
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evidence • sentencing • revision • court and administration exercise • acquittal • resumption • court of cassation • criminal act • statement of affairs • convicted person