101 IV 285
65. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 6. Oktober 1975 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
Regeste (de):
- Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1 Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176 - Ob ein Gegenstand als gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Bestimmung zu gelten hat, entscheidet sich nach der Art und Weise seiner Verwendung.
- Ein gezielt gegen den Kopf eines Menschen geschleudertes Bierglas stellt ein gefährliches Werkzeug dar.
Regeste (fr):
- Art. 123 ch. 1 al. 2 CP.
- C'est d'après la façon dont un objet a été utilisé que l'on détermine s'il doit être qualifié de dangereux au sens de cette disposition.
- Une chope lancée à la tête d'autrui constitue un instrument dangereux.
Regesto (it):
- Art. 123 n. 1 cpv. 2 CP.
- La questione se uno strumento debba essere qualificato pericoloso ai sensi di questa norma va risolta in base al modo con cui esso è stato utilizzato.
- Un bicchiere da birra lanciato in direzione della testa di una persona costituisce uno strumento pericoloso.
Sachverhalt ab Seite 286
BGE 101 IV 285 S. 286
Aus dem Tatbestand:
A.- Nachdem X. ausgiebig dem Alkohol zugesprochen hatte, suchte er am 29. Juni 1974 kurz nach Mitternacht auf dem Heimweg das Restaurant "Spalenbrunnen" in Basel auf. Die Buffethilfe Frau S. machte X. klar, dass ihm wegen seiner Betrunkenheit sowie infolge der eingetretenen Polizeistunde keine Konsumation mehr gewährt werde. Es entstand in der Folge ein Wortwechsel, in dessen Verlauf X. plötzlich ein Halbliter-"Bierrugeliglas" ergriff und in einer Entfernung von ca. 4 Metern gezielt gegen die Buffethilfe schleuderte. Frau S. vermochte dem Glas auszuweichen; dieses zerschellte ca. 20 Zentimeter vom Kopf der Buffethilfe entfernt an der Wand.
B.- Das Strafgericht Basel-Stadt sprach X. am 20. Juni 1975 schuldig der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Werkzeug und verurteilte ihn in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176 |
C.- X. führt eidg. Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt Freisprechung von Schuld und Strafe.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, das von ihm verwendete "Bierrugeli" stelle kein gefährliches Werkzeug gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176 |
BGE 101 IV 285 S. 287
zu sein, kommt nach allgemeiner Auffassung demnach einem Gegenstand nicht von sich aus zu. Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete Verwendungsart die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gemäss Art. 122 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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a | einen Menschen lebensgefährlich verletzt; |
b | den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; |
c | eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176 |
BGE 101 IV 285 S. 288
Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe das Bierglas wohl an die Wand, nicht aber gezielt gegen Frau S. geworfen kann nicht gehört werden, da das Strafgericht in seinem Entscheid, auf den die Vorinstanz verweist, auf Grund eingehender Beweiswürdigung verbindlich feststellt (Art. 277bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176 |