Urteilskopf
101 II 372
62. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. Dezember 1975 i.S. Amann gegen von Bergen und Mitbeteiligte.
Regeste (de):
- Art. 55 Abs. 1 lit. b
und 59 Abs. 1
OG.
- Wer sich der Berufung anschliesst, hat bei Klagen auf Geldleistungen bereits in den Abänderungsanträgen anzugeben, welcher Betrag zuzusprechen ist; er darf die Anträge in der Begründung nicht ergänzen.
Regeste (fr):
- Art. 55 al. 1 litt. b et 59 al. 1 OJ.
- Celui qui forme un recours en réforme joint dans une contestation pécuniaire doit indiquer déjà dans ses conclusions le montant réclamé ou reconnu; il ne peut pas compléter ses conclusions dans les motifs à l'appui du recours en réforme joint.
Regesto (it):
- Art. 55 cpv. 1 lett. b
e 59 cpv. 1
OG.
- Chi forma un ricorso adesivo in una contestazione pecuniaria deve indicare già nelle conclusioni l'importo reclamato o riconosciuto; egli non può completare le proprie conclusioni nei motivi a sostegno del ricorso adesivo.
Erwägungen ab Seite 372
BGE
101 II 372 S. 372
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. b
OG ist in der Berufungsschrift genau anzugeben, welche Punkte des kantonalen Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Das Bundesgericht hat diese Vorschrift, die auch bei der Anschlussberufung zu beachten ist (vgl. BGE
59 II 174 Erw. 1), stets dahin ausgelegt, dass bei Klagen auf Geldleistungen der zuzusprechende Betrag ziffermässig anzugeben ist (BGE
75 II 334, BGE
79 II 255, BGE
86 II 193, BGE
88 II 207, BGE
89 II 414, BGE
91 II 283). Bei der Berufung brauchen die beantragten Abänderungen freilich nicht aus dem Wortlaut des Rechtsbegehrens selbst hervorzugehen. Nach der Rechtsprechung genügt, wenn in Verbindung mit der Begründung oder dem angefochtenen Urteil ohne weiteres ersichtlich ist, in welchem Sinne das angefochtene Urteil nach dem Willen des Berufungsklägers abgeändert werden soll. Das trifft z.B. zu, wenn aus der Begründung zu ersehen ist, auf welchen Betrag er eine Geldleistung festgesetzt wissen will (BGE
78 II 448, BGE
80 II 245, BGE
81 II 251, BGE
99 II 181). Dies gilt aber nur für die Berufung, da deren Anträge innert 30 Tagen nach der Mitteilung des angefochtenen Urteils nicht bloss eingereicht, sondern auch begründet werden müssen (Art. 54 Abs. 1
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und 55
OG; BGE
92 II 67, BGE
94 II 10). Bei der Anschlussberufung verhält es sich anders; diesfalls sind die Abänderungsanträge innert 10 Tagen nach der in Art. 56
OG vorgesehenen Anzeige, die schriftliche Begründung dagegen erst zusammen mit der Antwort auf die Berufung einzureichen (Art. 59 Abs. 1
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und 2
OG). Dieser wichtige Unterschied zwischen Berufung und Anschlussberufung steht bei der letzteren einer Ergänzung der Anträge in der Begründung entgegen. Das ergibt sich daraus, dass Berufung und Anschlussberufung den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge hemmen (Art. 54 Abs. 2
OG), der Berufungsbeklagte seine Abänderungsanträge aber innert der zehntägigen Frist des Art. 59 Abs. 1
OG stellen muss, wenn er sich der Berufung anschliessen will.