BGE-101-IB-216
Urteilskopf
101 Ib 216
40. Urteil vom 18. Juni 1975 i.S. Schüpbach gegen Schweiz. Bundesbahnen
Regeste (de):
- Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Enteignungsverfahren
- Unzulässigkeit einer bedingten Beschwerde.
Regeste (fr):
- Recours de droit administratif dans le cadre d'une procédure d'expropriation.
- Irrecevabilité d'un recours conditionnel.
Regesto (it):
- Ricorso di diritto amministrativo nel quadro di una procedura d'espropriazione.
- Inammissibilità di un ricorso condizionale.
Erwägungen ab Seite 216
BGE 101 Ib 216 S. 216
Aus den Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer hat gegen den Entscheid der Eidg. Schätzungskommission, Kreis 6, vom 14. Februar 1975 Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 77

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 77 - 1 Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. |
2. Die bedingte Anfechtung eines Entscheides ist nach dem Grundsatz, dass Prozesshandlungen im allgemeinen bedingungsfeindlich sind (GULDENER, Schweiz. Zivilprozessrecht, 2. A., S. 211), nur in Ausnahmefällen zulässig. Solche liegen zum Beispiel dann vor, wenn die Beschwerde bloss "vorsorglich" für den Fall eingereicht wird, dass eine zusätzlich angerufene Instanz auf ein weiteres Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf nicht eintritt (vgl. BGE 100 Ib 353). Der vom Beschwerdeführer angebrachte Vorbehalt ist jedoch anderer Art. Ob sich die mit der Beschwerdeerhebung verknüpfte Bedingung erfüllt, hängt hier vom Ausgang des - nur bedingt eingeleiteten - Prozessverfahrens ab. Dies ist offensichtlich unzulässig und auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Anders könnte nur dann entschieden werden, wenn sich der Vorbehalt des Beschwerdeführers auf Grund der gesetzlichen Regelung zum vornherein erübrigen würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Zwar trägt in Enteignungsstreitigkeiten grundsätzlich der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgericht. Werden die Begehren des Enteigneten aber
BGE 101 Ib 216 S. 217
ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden (Art. 116 Abs. 1

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 116 - 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Gesetzesregister
EntG 77
EntG 116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 77 - 1 Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 116 - 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat. |
BGE Register