100 IV 49
13. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. Januar 1974 i.S. Gutweniger gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Regeste (de):
- 1. Art. 179 quinquies Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 179quinquies - 1 Weder nach Artikel 179bis Absatz 1 noch nach Artikel 179ter Absatz 1 macht sich strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer oder Abonnent eines beteiligten Anschlusses Fernmeldegespräche:
1 Weder nach Artikel 179bis Absatz 1 noch nach Artikel 179ter Absatz 1 macht sich strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer oder Abonnent eines beteiligten Anschlusses Fernmeldegespräche: a mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten aufnimmt; b im Geschäftsverkehr aufnimmt, welche Bestellungen, Aufträge, Reservationen und ähnliche Geschäftsvorfälle zum Inhalt haben. 2 Aufnahmen nach Absatz 1 dürfen ausschliesslich zum Zweck der Beweisführung verwertet werden.242 SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 179ter - Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt,
- 2. Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
Regeste (fr):
- 1. Art. 179 quinquies al. 2 CP. L'élément décisif permettant d'exclure la punissabilité en vertu de l'art. 179 ter al. 1 CP est l'autorisation de l'appareil d'écoute par l'entreprise des PTT (consid. 1).
- 2. Art. 20 CP. Conditions d'application de cette disposition (consid. 2).
Regesto (it):
- 1. Art. 179 quinquies cpv. 2 CP. Per l'esclusione della punibilità a sensi dell'art. 179 ter cpv. 1 CP è determinante l'autorizzazione dell'apparecchio d'ascolto da parte dell'Azienda PTT (consid. 1).
- 2. Art. 20 CP. Presupposti per l'applicazione di questa disposizione (consid. 2).
Sachverhalt ab Seite 49
BGE 100 IV 49 S. 49
A.- Gutweniger führte im Januar 1972 mit Dr. Valsangiacomo, Redaktor des "Tagesanzeiger", mehrere Telefongespräche über einen in der erwähnten Zeitung erschienenen
BGE 100 IV 49 S. 50
Prozessbericht. Valsangiacomo erstattete Strafanzeige wegen unbefugten Aufnehmens dieser Gespräche auf Tonband. Das Bezirksgericht Zürich sprach Gutweniger frei. Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte ihn dagegen auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin am 23. März 1973 des fortgesetzten unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179ter - Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt, |
B.- Gutweniger führt Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt Freisprechung von Schuld und Strafe.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Art. 179 quinquies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179quinquies - 1 Weder nach Artikel 179bis Absatz 1 noch nach Artikel 179ter Absatz 1 macht sich strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer oder Abonnent eines beteiligten Anschlusses Fernmeldegespräche: |
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1 | Weder nach Artikel 179bis Absatz 1 noch nach Artikel 179ter Absatz 1 macht sich strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer oder Abonnent eines beteiligten Anschlusses Fernmeldegespräche: |
a | mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten aufnimmt; |
b | im Geschäftsverkehr aufnimmt, welche Bestellungen, Aufträge, Reservationen und ähnliche Geschäftsvorfälle zum Inhalt haben. |
2 | Aufnahmen nach Absatz 1 dürfen ausschliesslich zum Zweck der Beweisführung verwertet werden.242 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179bis - Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179 - Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet, um von ihrem Inhalte Kenntnis zu nehmen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179quinquies - 1 Weder nach Artikel 179bis Absatz 1 noch nach Artikel 179ter Absatz 1 macht sich strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer oder Abonnent eines beteiligten Anschlusses Fernmeldegespräche: |
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1 | Weder nach Artikel 179bis Absatz 1 noch nach Artikel 179ter Absatz 1 macht sich strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer oder Abonnent eines beteiligten Anschlusses Fernmeldegespräche: |
a | mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten aufnimmt; |
b | im Geschäftsverkehr aufnimmt, welche Bestellungen, Aufträge, Reservationen und ähnliche Geschäftsvorfälle zum Inhalt haben. |
2 | Aufnahmen nach Absatz 1 dürfen ausschliesslich zum Zweck der Beweisführung verwertet werden.242 |
BGE 100 IV 49 S. 51
gegen Verletzungen durch Ton- und Bildaufnahme sowie Abhörgeräte, S. 105). Das Obergericht stellt verbindlich fest, der Beschwerdeführer habe zur Aufzeichnung der fraglichen Telefongespräche einen sogenannten Adapter benützt. Dieser werde mit einem Saugnapf am Telefonapparat befestigt und übertrage die eintreffenden Schallwellen auf einen Tonträger. Der Beschwerdeführer habe für die Verwendung eines Adapters im Zeitpunkt der mit Valsangiacomo geführten Telefongespräche keine Bewilligung der PTT-Betriebe besessen. Steht aber fest, dass die Bewilligung fehlte, so kommt Art. 179 quinquies Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179quinquies - 1 Weder nach Artikel 179bis Absatz 1 noch nach Artikel 179ter Absatz 1 macht sich strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer oder Abonnent eines beteiligten Anschlusses Fernmeldegespräche: |
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1 | Weder nach Artikel 179bis Absatz 1 noch nach Artikel 179ter Absatz 1 macht sich strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer oder Abonnent eines beteiligten Anschlusses Fernmeldegespräche: |
a | mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten aufnimmt; |
b | im Geschäftsverkehr aufnimmt, welche Bestellungen, Aufträge, Reservationen und ähnliche Geschäftsvorfälle zum Inhalt haben. |
2 | Aufnahmen nach Absatz 1 dürfen ausschliesslich zum Zweck der Beweisführung verwertet werden.242 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179ter - Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt, |
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht hätte ihm Rechtsirrtum zugute halten müssen. Insbesondere kritisiert er die Ausführungen im angefochtenen Urteil, wonach die Anwendung von Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. |
BGE 100 IV 49 S. 52
versucht, besonders mit dem Einwand, die Vorinstanz habe wichtige andere Tatsachen ausser acht gelassen, ist er nicht zu hören (Art. 273 Abs. 1 lit. b
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Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde Wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.