Deprecated: substr(): Passing null to parameter #1 ($string) of type string is deprecated in /home/proj/pse/www/include/pub/class.cache.show.entry.php on line 67
BGE-100-IV-30 - 1974-05-14 - BGE - Strafrecht und Strafvollzug - Art. 140 Ziff. 2 StGB. Begriff des berufsmässigen Vermögensverwalters.
Urteilskopf

100 IV 30

8. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. Mai 1974 i.S. Schmuki gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 29

BGE 100 IV 30 S. 29

Aus den Erwägungen:
Die Auffassung des Beschwerdeführers, berufsmässiger Vermögensverwalter im Sinne des Art. 140 Ziff. 2
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 140  
  1.   Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [1]Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt.
  2.   Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr [2] bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
  3.   Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat,wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.
  4.   Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
 
[1] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[2] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 12 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
StGB sei nur, wer die Vermögensverwaltung zur Haupttätigkeit macht, hält nicht stand. Berufsmässig kann Vermögen auch verwalten, wer sich daneben in wesentlichem Umfange noch anders betätigt. Der Beschwerdeführer, der sich im Kopf seiner Geschäftspapiere für "Treuhand, Buchhaltungen, Revisionen, Verwaltungen, Gutachten, Beratungen, Versicherungen, Betriebsorganisation, Werbung, Personalfragen, Fachkurse" empfahl, hatte daher die Stellung eines berufsmässigen Vermögensverwalters.
Auch hat er die Veruntreuung zum Nachteil des Matt in dieser Eigenschaft begangen. Die Fr. 33 000.-- wurden ihm zur Reorganisation der Glamor GmbH anvertraut, an der die Eheleute Matt beteiligt waren. Durch Vertrag vom 4. Juni 1968 übertrugen ihm die Eheleute Matt "die Verantwortung für die Weiterführung" dieser Firma. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich, das Geld zu diesem Zwecke zu verwenden und es spätestens am 4. Februar 1969 zurückzuzahlen. Er hatte es also bis zur Rückgabe im Sinne des erhaltenen Auftrages zu verwalten. Indem er einen Teil für sich verbrauchte, verletzte er diese Pflicht. Dass der Einsatz des Betrages für die Glamor GmbH deren finanzielle Lage und die Ertragsfähigkeit ihres Geschäftes verbessern sollte und der Beschwerdeführer Wirtschaftsberater war, ändert nichts. Die Pflicht zur Beratung war mit der Pflicht zur Verwaltung des erhaltenen Geldes verbunden. Das Kantonsgericht hat zu Recht Art. 140 Ziff. 2
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 140  
  1.   Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [1]Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt.
  2.   Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr [2] bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
  3.   Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat,wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.
  4.   Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
 
[1] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[2] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 12 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
StGB angewendet.
100 IV 30 14. Mai 1974 31. Dezember 1974 Bundesgericht 100 IV 30 BGE - Strafrecht und Strafvollzug

Gegenstand Art. 140 Ziff. 2 StGB. Begriff des berufsmässigen Vermögensverwalters.

Gesetzesregister
StGB 140
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 140  
  1.   Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [1]Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt.
  2.   Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr [2] bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
  3.   Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat,wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.
  4.   Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
 
[1] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[2] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 12 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
BGE Register