100 Ib 37
6. Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. März 1974 i.S. X. und Y. gegen Firma Z. und Direktion der Justiz des Kantons Zürich.
Regeste (de):
- Handelsregister.
- Voraussetzungen, unter denen ein Gesellschaftsgläubiger verlangen darf, dass eine gelöschte Gesellschaft im Register wieder eingetragen wird (Bestätigung der Rechtsprechung).
Regeste (fr):
- Registre du commerce.
- Conditions auxquelles le créancier d'une société peut demander la réinscription au registre d'une société radiée (confirmation de la jurisprudence).
Regesto (it):
- Registro di commercio.
- Presupposti che devono sussistere perchè il creditore di una società possa chiedere la reiscrizione nel registro di commercio di una società cancellata (conferma della giurisprudenza).
Sachverhalt ab Seite 37
BGE 100 Ib 37 S. 37
X. und Y. hatten sich mit der Liquidation einer Gesellschaft zu befassen, die sie am 11. August 1972 zur Löschung anmeldeten. Die Löschung verzögerte sichjedoch, da die Steuerbehörden ihr erst im Frühjahr 1973 zustimmten. Am 7. Oktober 1972 machte die Firma Z. gegenüber der Gesellschaft eine Forderung geltend, deren Begleichung von den Liquidatoren abgelehnt wurde. Im August 1973 ersuchte die Firma die Handelsregisterbehörde um Wiedereintragung der Gesellschaft. Die Direktion der Justiz des Kantons Zürich wies die Liquidatoren daraufhin mit Verfügung vom 6. Dezember 1973 an, die Gesellschaft binnen zehn Tagen wieder eintragen zu lassen, andernfalls das Handelsregisteramt die Eintragung von Amtes wegen vorzunehmen habe. X. und Y. führen gegen diese Verfügung Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die vom Bundesgericht abgewiesen wird.
Erwägungen
Erwägungen:
1. Wer als Gläubiger einer Aktiengesellschaft an deren Wiedereintragung im Handelsregister interessiert ist und sie
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verlangt, hat die Voraussetzungen für die Eintragung, insbesondere den Bestand der behaupteten Forderung, nur glaubhaft zu machen (BGE 57 I 42, BGE 60 I 29, BGE 64 I 335, BGE 78 I 454, BGE 87 I 303). Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass es nicht Sache der Handelsregisterbehörde oder der Beschwerdeinstanz sein kann, über die materiellrechtlichen Voraussetzungen einer Eintragung oder Löschung abschliessend zu entscheiden; das ist im Streitfalle vielmehr Aufgabe des ordentlichen Richters. Die Registerbehörde darf insbesondere in Fällen, in denen ein Rechtsverhältnis von einer Eintragung abhängt, dessen Entstehung oder Wiederentstehung durch Ablehnung der Eintragung nur verhindern, wenn offensichtlich ist, dass es dem materiellen Zivilrecht widerspricht (BGE 87 I 107 und dort angeführte Urteile; BGE 91 I 362, BGE 95 I 66 Erw. 3). Würde der Registerbehörde eine weitergehende Befugnis eingeräumt, so könnte sie dem Gläubiger einen Prozess gegen die Gesellschaft selber verwehren. Sie hat daher die Gesellschaft im Zweifel wieder einzutragen. Die Wiedereintragung ist jedoch unbekümmert darum, dass der Gläubiger die Forderung glaubhaft macht, zu verweigern, wenn er seine Ansprüche auf einem anderen, ihm ebenfalls zumutbaren Wege durchsetzen kann. Diesfalls ist ihm ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung abzusprechen, und er muss sich Rechtsmissbrauch vorwerfen lassen, wenn er auf der Eintragung beharrt (BGE 60 I 29 Erw. 3, BGE 64 I 336 Erw. 2, BGE 87 I 303). Da nach Art. 2 Abs. 1
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 2 - 1 Ognuno è tenuto ad agire secondo la buona fede così nell'esercizio dei propri diritti come nell'adempimento dei propri obblighi. |
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1 | Ognuno è tenuto ad agire secondo la buona fede così nell'esercizio dei propri diritti come nell'adempimento dei propri obblighi. |
2 | Il manifesto abuso del proprio diritto non è protetto dalla legge. |
2. Die Beschwerdeführer kritisieren vorweg die Rechtsprechung des Bundesgerichts, die den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werde; richtigerweise sollten die legitimen
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Interessen der Gesellschaft gegen diejenigen ihrer Gläubiger abgewogen werden. Die Liquidation einer Gesellschaft mit weitverzweigter Geschäftstätigkeit sei eine äusserst komplizierte Angelegenheit. Nachträgliche Forderungen bedingten kostspielige Vorkehren und eine Berichtigung der Schlussbilanz, insbesondere auch gegenüber den Steuerbehörden. Jede Verzögerung komme teuer zu stehen. Die Liquidatoren müssten daher oft zweifelhafte Forderungen anerkennen, um weitere Kosten, namentlich auch Steuern, die bis zum Abschluss der Liquidation geschuldet seien, zu vermeiden. Auch im vorliegenden Fall könnten die Liquidatoren die Wiedereintragung bei Abweisung der Beschwerde nur dadurch verhindern, dass sie die angebliche Forderung beglichen. Wegen dieser Folgen müsse das Begehren des Gläubigers zeitlich wie in der Substanzierung gewissen Mindestanforderungen genügen, andernfalls die Wiedereintragung unbillig wäre und Erpressungsmanövern den Weg ebnen würde. Damit verkennen die Beschwerdeführer indes die der Registerbehörde zustehenden Aufgaben und Befugnisse, welche für die bisherige Rechtsprechung gerade entscheidend gewesen sind. Die Registerbehörde müsste einlässlich abklären können, ob eine nachträglich geltend gemachte Forderung tatsächlich begründet sei, wenn sie einer Gesellschaft die von den Beschwerdeführern angeführten Folgen ersparen wollte. Dazu ist sie aber weder in der Lage noch verfügt sie über die gesetzlichen Mittel. Eine einlässliche Abklärung widerspräche vielmehr ihrer gesetzlichen Stellung, da sie grundsätzlich nur zu registrieren, nicht mit abschliessender Entscheidungsbefugnis in die Rechtsbeziehungen einzugreifen hat (BGE 86 I 107). Die von den Beschwerdeführern angeregte Abwägung der gegenseitigen Interessen hilft darüber nicht hinweg. Über die Interessen des Gläubigers lässt sich endgültig nur entscheiden, wenn geklärt ist, ob die Forderung zu Recht geltend gemacht werde. Eine Änderung der Rechtsprechung im Sinne der Beschwerde wäre auch sachlich nicht gerechtfertigt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse gebieten im Gegenteil, an den während Jahrzehnten entwickelten Grundsätzen zum Schutze des Gesellschaftsgläubigers festzuhalten. Insbesondere ist nicht zu verstehen, dass die Kosten der Liquidation und steuerrechtliche Überlegungen mitzuberücksichtigen seien. Diese Umstände berühren die Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gläubigern
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ebensowenig wie andere Schwierigkeiten der Liquidation, können folglich das Interesse eines Gläubigers an einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht aufheben.
3. Das ist auch den weiteren Einwänden der Beschwerdeführer entgegenzuhalten. Sie laufen darauf hinaus, die Anforderungen an die zeitliche Anmeldung und an die Substanzierung der Forderung zu erhöhen, wobei nach der Meinung der Beschwerdeführer die Registerbehörde im Streitfall darüber zu befinden hätte, ob der Anspruch des Gesellschaftsgläubigers den erhöhten Anforderungen genüge. Der Gläubiger ist berechtigt, den Streit über den Bestand seiner Forderung im ordentlichen Gerichtsverfahren auszutragen, wenn sein Begehren, die als liquidiert gelöschte Gesellschaft wieder einzutragen, nicht offensichtlich missbräuchlich ist. Dass die Beschwerdegegnerin ihre Forderung erst am 7. Oktober 1972, d.h. nach Ablauf der im Schuldenruf vorgesehenen Frist angemeldet hat, schadet ihr nicht. Die Gesellschaft befand sich damals nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführer noch in Liquidation, war also noch nicht gelöscht. Auch liegt nichts dafür vor, dass die Beschwerdegegnerin die Anmeldung ihrer Forderung wider Treu und Glauben verzögert habe. Den Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe ihre Forderung mangelhaft substanziert, versuchen die Beschwerdeführer insbesondere damit zu begründen, es handle sich bei der angeblichen Garantieerklärung, die dem Anspruch zugrunde liege, nicht um einen Garantievertrag, sondern um eine Bürgschaft; diese sei gemäss Art. 493
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto CO Art. 493 - 1 La fideiussione richiede per la sua validità la dichiarazione scritta del fideiussore e l'indicazione numerica, nell'atto stesso, dell'importo massimo della somma garantita. |
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1 | La fideiussione richiede per la sua validità la dichiarazione scritta del fideiussore e l'indicazione numerica, nell'atto stesso, dell'importo massimo della somma garantita. |
2 | Quando il fideiussore è una persona fisica, la dichiarazione di fideiussione richiede inoltre l'atto pubblico secondo le norme stabilite nel luogo dove essa è fatta. Se tuttavia la somma garantita non supera i duemila franchi, basta che l'indicazione numerica dell'importo della fideiussione e, se è il caso, quella del suo carattere solidale siano, nell'atto stesso, scritte di propria mano del fideiussore. |
3 | Per la fideiussione, verso la Confederazione o i suoi istituti di diritto pubblico o verso un Cantone, di obbligazioni di diritto pubblico, come dazi, imposte e altre tasse, o di prezzi di trasporto, bastano in ogni caso la dichiarazione scritta del fideiussore e l'indicazione numerica, nell'atto stesso, dell'importo massimo della somma garantita. |
4 | Se, nell'intenzione di eludere l'atto pubblico, la somma garantita è divisa in importi più piccoli, per la fideiussione di questi è richiesta la forma prescritta per il totale. |
5 | Per le modificazioni successive della fideiussione, che non consistono nell'aumento della somma o nella trasformazione di una fideiussione semplice in una solidale, basta la forma scritta. Se il debito è assunto da un terzo in modo che il debitore ne sia liberato, la fideiussione si estingue qualora il fideiussore non consenta per iscritto all'assunzione del debito. |
6 | La procura speciale per prestare fideiussione e la promessa di prestarla, fatta all'altro contraente o ad un terzo, richiedono pure la forma prescritta per la fideiussione. Mediante stipulazione scritta la responsabilità del fideiussore può essere limitata alla parte del debito principale che sarà estinta per la prima. |
7 | Il Consiglio federale è autorizzato a limitare l'importo delle sportule dovute per l'atto pubblico. |
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als 1,1 Millionen Franken überschuldet gewesen; ausserdem könne die Beschwerdegegnerin ihr Ziel auch dadurch erreichen, dass sie gegen die Liquidatoren klage. Einen solchen Schuldnerwechsel braucht sich die Beschwerdegegnerin nicht gefallen zu lassen. Sie darf sich unbekümmert um die Überschuldung der Gesellschaft an den bisherigen Schuldner halten, wenn sie die Risiken eines Prozesses auf sich nehmen will (BGE 64 I 336). Die angeblichen Unterschiede zwischen dem Fall, der diesem Entscheide zugrunde lag, und dem vorliegenden, rechtfertigen keine Abweichung von der Rechtsprechung. Von den Liquidatoren könnte die Beschwerdegegnerin bloss Schadenersatz verlangen. Sie hätte nicht nur den Bestand der Forderung, sondern auch eine Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die Liquidatoren sowie den daraus entstandenen Schaden nachzuweisen, wäre also prozessual schlechter gestellt als bei einer Klage gegen die Gesellschaft selber. Sie reichte gegen diese denn auch schon ein Sühnebegehren ein, bevor die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht wurde. Von einem offenbaren Rechtsmissbrauch kann daher auch hier nicht die Rede sein.