Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 572/2018, 1C 574/2018

Urteil vom 31. Oktober 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
1C 572/2018
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Leo R. Gehrer,

gegen

C.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Payám Ghaemmaghami,

Politische Gemeinde Walenstadt,
handelnd durch den Gemeinderat Walenstadt,

Baudepartement des Kantons St. Gallen,
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,

und

1C 574/2018
C.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Payám Ghaemmaghami,

gegen

1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Leo R. Gehrer,

Politische Gemeinde Walenstadt,
handelnd durch den Gemeinderat Walenstadt,

Baudepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand
Wiederherstellungsverfügung (Stützmauer),

Beschwerden gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 26. September 2018 (B 2016/21 B/2016/22).

Sachverhalt:

A.

A.a. Zwischen den Eigentümern der Parzellen im Grundbuch Walenstadt Nr. 2756, A.________ und B.________, und Nr. 1897, C.________, besteht seit nunmehr bald 20 Jahren ein Nachbarschaftsstreit. Am 12. April 2012 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen eine von C.________ erhobene Beschwerde teilweise gut und traf verschiedene Feststellungen zur im Nachbarstreit zentralen Stützmauer der Ehegatten A.________ und B.________, insbesondere dass die Mauer mit einer Höhe von insgesamt 2.20 m nur unter der Voraussetzung bewilligt worden sei, dass ein Satz Steine mit einer Höhe von 70 bis 80 cm um rund 60 cm zurückversetzt werde; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. In der Begründung des Urteils hielt das Verwaltungsgericht unter anderem ausdrücklich fest, es werde Sache des Gemeinderates sein, über die Herstellung des rechtmässigen Zustands zu befinden. Mit Urteil 1C 272/2012 vom 22. Januar 2013 wies das Bundesgericht eine dagegen von A.________ eingereichte Beschwerde ab. Am 7. Mai 2015 wies das Bundesgericht ein ebenfalls von A.________ gestelltes Revisionsgesuch ab (Urteil 1F 10/ 2015). Am 11. Juni 2015 verzichtete der Gemeinderat Walenstadt auf die Anordnung von
Wiederhestellungsmassnahmen; die oberste Steinreihe der Stützmauer auf der Parzelle Nr. 2756 müsse nicht auf der ganzen Länge entlang der Parzelle Nr. 1897 zurückversetzt sein, die Höhenabweichung läge im Toleranzbereich und lediglich einzelne Steine würden, wenn überhaupt, das Grundeigentum unterirdisch überragen.

A.b. Am 13. Juni 2016 hiess das Baudepartement des Kantons St. Gallen einen von C.________ dagegen erhobenen Rekurs im Sinne der Erwägungen gut, hob die Verfügung des Gemeinderates auf und wies die Sache zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an den Gemeinderat zurück.

B.

B.a. Gegen diesen Entscheid des Baudepartements reichten A.________ und B.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen ein mit dem Antrag, ihn aufzuheben.

B.b. C.________ erhob gegen diesen Entscheid des Baudepartements ebenfalls Beschwerde mit dem Antrag, ihn insoweit aufzuheben, als bezüglich des Zauns auf der Stützmauer keine Korrektur zu treffen sei, die Nichteinhaltung des Grenzabstands sowie die Überschreitung der Grenze nicht zu korrigieren seien und die Gemeinde Walenstadt den rechtserheblichen Sachverhalt erneut festzustellen habe.

B.c. Mit Entscheid vom 26. September 2018 vereinigte das Verwaltungsgericht die Beschwerden und wies diejenige von A.________ und B.________ ab. Diejenige von C.________ hiess es gut, soweit es darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht hob den bei ihm angefochtenen Departementsentscheid teilweise auf und wies die Gemeinde Walenstadt ausdrücklich an, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme im Sinne der Erwägungen anzuordnen. Überdies auferlegte es die Verfahrenskosten A.________ und B.________ und verpflichtete sie, C.________ eine Parteientschädigung zu bezahlen.

C.

C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht beantragen A.________ und B.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2018 aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht, eventuell an die erste Instanz zurückzuweisen. Mit der Rückweisung sei die Anordnung zu verbinden, dass C.________ für das Rekursverfahren vor dem Baudepartement und das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Verfahrenskosten und eine angemessene Parteientschädigung zu ihren Gunsten auferlegt werde. A.________ und B.________ ersuchten überdies, ihrer Beschwerde in Bezug auf die Bezahlung der ihnen zu Gunsten von C.________ vom Baudepartement und vom Verwaltungsgericht auferlegten Parteientschädigungen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

C.b. C.________ beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Baudepartement und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schliessen ohne weitere Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Walenstadt beantragt, einen Augenschein durchzuführen zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Stützmauer bzw. mit dem abgegrabenen Terrain.

C.c. Das Bundesgericht eröffnete zur Beschwerde von A.________ und B.________ das Verfahren 1C 572/2018.

D.

D.a. Auch C.________ führt gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts in verschiedenen Punkten abzuändern. So seien die sinngemässen Anordnungen, dass die strittige Stützmauer keinen Grenzabstand von 0.5 m einzuhalten habe und eine Höhe von 2.2 m aufweisen dürfe, zu korrigieren und es sei festzuhalten, dass die Wiederherstellung der Stützmauer dem heutigen Baureglement der Gemeinde Walenstadt zu entsprechen habe.

D.b. A.________ und B.________ beantragen, die Beschwerde abzuweisen und die beiden Verfahren zu vereinigen. Das Baudepartement und das Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Die Gemeinde Walenstadt beantragt, einen Augenschein durchzuführen zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Stützmauer bzw. mit dem abgegrabenen Terrain. Mit Replik vom 15. Februar 2019 hält C.________ im Wesentlichen an seinem Standpunkt fest. A.________ und B.________ verzichteten auf eine weitere Stellungnahme.

D.c. Das Bundesgericht eröffnete zur Beschwerde von C.________ das Verfahren 1C 574/2018.

E.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 vereinigte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts die Verfahren 1C 572/2018 und 1C 574/2018. Gleichzeitig wies er das Gesuch von A.________ und B.________ um aufschiebende Wirkung ab.

Erwägungen:

1.

1.1. Die beiden bundesgerichtlichen Verfahren 1C 572/2018 und 1C 574/2018 wurden mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2019 bereits vereinigt. Dies braucht daher im vorliegenden Urteil nicht mehr angeordnet zu werden.

1.2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts, wofür das Bundesgerichtsgesetz keinen Ausschlussgrund enthält. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. und Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG).

1.3. Nach Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Rückweisungsentscheide sind grundsätzlich Zwischenentscheide. Soweit der unteren Instanz, an die ein Rechtsstreit zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt, sind Rückweisungsentscheide jedoch anfechtbar (vgl. BGE 138 I 143 E. 1.2 S. 148 mit Hinweis). Das trifft hier zu, wo die Gemeinde verbindlich angewiesen wird, ohne verbleibenden Entscheidungsspielraum die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen.

1.4. Streitgegenstand bilden weder die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 12. April 2012 noch die Frage der nachträglichen Bewilligung der Stützmauer im heutigen Zustand. Im Streit steht hier einzig noch die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei der Stützmauer.

1.5. Alle drei Beschwerdeführer in beiden bundesgerichtlichen Verfahren waren am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und sind als damalige Beschwerdeführer sowie Gegenparteien und in der Streitsache unmittelbar Betroffene zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG).

1.6. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Bundesverfassungsrechts sowie die offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche, Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

1.7. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). Gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Rein appellatorische Kritik ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid genügt nicht. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.).

2.

2.1. Beide Beschwerdeschriften äussern sich detailliert zur Sache. Weitgehend werden dabei die altbekannten Standpunkte der Parteien dargelegt. Die Rechtsschriften sind insofern appellatorischer Natur und die entsprechenden Argumente nicht zu hören.

2.2. In der Sache ist zudem festzuhalten, dass auf die mit dem Urteil des Bundesgerichts 1C 272/2012 vom 22. Januar 2013 und dem Revisionsentscheid 1F 10/2015 vom 7. Mai 2015 erledigten Tat- und Rechtsfragen nicht mehr zurückzukommen ist. Diese Urteile bzw. der damit geschützte Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. April 2012 bilden die Grundlage für die hier strittige Frage der Wiederherstellung der fraglichen Stützmauer. Soweit die Beschwerdeführer direkt oder indirekt versuchen, damals rechtskräftig entschiedene Gesichtspunkte wieder aufzuwerfen, sind die Beschwerden von vornherein unzulässig.

2.3. Insgesamt sind die Beschwerden nur insoweit zulässig, wie darauf nachfolgend eingegangen wird. Im Übrigen ist darauf nicht einzutreten.

3.
Die Parteien stellen in beiden Verfahren verschiedentlich die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in Frage oder unterbreiten dem Bundesgericht eine eigene Darstellung des Sachverhalts. Dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, soweit hier für das Wiederherstellungsverfahren überhaupt von Belang, offensichtlich unrichtig wären, wird jedoch weder nachvollziehbar dargetan noch ist es ersichtlich. Es braucht auch keine ergänzenden Abklärungen durch das Bundesgericht. Daran ändert der Antrag der Gemeinde auf Durchführung eines Augenscheins nichts. Dieser wird im Wesentlichen damit begründet, dass die heutigen Gemeindevertreter noch nicht so lange im Amt seien, um die Umstände des Falles zu kennen. Ausgangspunkt des vorliegenden Wiederherstellungsverfahrens ist jedoch ein Entscheid des Gemeinderates vom 11. Juni 2015. Damit verzichtete dieser im Anschluss an die Aufforderung des Verwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 12. April 2012, über die Wiederherstellung zu befinden, darauf, hinsichtlich der strittigen Stützmauer die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes anzuordnen. Wenn nunmehr die Gemeinde vor Bundesgericht geltend macht, sie kenne die tatsächlichen Verhältnisse ohne bundesgerichtlichen
Augenschein nicht ausreichend, überzeugt dies mit Blick auf diesen Entscheid, auf die langjährige Geschichte und auf die verschiedenen durchlaufenen Verfahren nicht. Die heutigen Gemeindevertreter haben sich die Kenntnisse ihrer Vorgänger anrechnen zu lassen bzw. sind selbst dafür verantwortlich, sich diese zu verschaffen.

4.

4.1. Im Verfahren 1C 572/2018 rügen die Beschwerdeführer zunächst, das Verwaltungsgericht missachte den Grundsatz der res iudicata, indem es in E. 9.3 auch die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands des auf der Stützmauer errichteten Zauns verlange. Der Grundsatz der materiellen Rechtskraft sei bundesrechtlicher Natur. Wieweit dies zutrifft, kann hier offenbleiben. Die Beschwerdeführer legen selbst dar, dass ihre Gegenpartei bereits im ersten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausdrücklich auch im Hinblick auf den Zaun gestellt hatte. Indem das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. April 2012 explizit feststellte, dass die Mauer mit einer Höhe von insgesamt 2.20 m nur unter der Voraussetzung bewilligt worden ist, dass ein Satz Steine mit einer Höhe von 70 bis 80 cm rund 60 cm zurückversetzt werde, entschied es implizit auch über den Zaun. Da dieser auf der Mauer steht, ist eine Versetzung der obersten Steinschicht ohne Zaun faktisch gar nicht möglich. Überdies hatte der Gemeinderat damals ausdrücklich verfügt, der Zaun müsse nicht um 60 cm zurückversetzt werden. Nachdem das Verwaltungsgericht den diesen Gemeinderatsentscheid schützenden Rekursentscheid
aufgehoben hatte, fiel nebst den übrigen kommunalen Anordnungen auch diese Verfügung dahin. Über die Pflicht zur Rückversetzung des Zauns wurde damit eindeutig mit entschieden. Demnach konnte das Verwaltungsgericht in seinem hier strittigen zweiten Urteil auch insoweit die Wiederherstellung anordnen.

4.2. Unzutreffend ist sodann der Standpunkt der Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von einer Bindungswirkung seines ersten Urteils für die Behörden, die Gerichte und die Verfahrensbeteiligten aus. Das Verwaltungsgericht beschränkte sich damals zwar formell auf einen Feststellungsentscheid. Es hielt aber, wenn auch nicht im Dispositiv, so doch in der Begründung seines Urteils ausdrücklich fest, es werde Sache des Gemeinderates sein, über die Herstellung des rechtmässigen Zustands zu befinden. Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht geschützt. Soweit das Verwaltungsgericht damals Feststellungen traf, entfalteten diese in der Folge uneingeschränkt verbindliche Rechtswirkung. Mit dem hier angefochtenen zweiten Urteil wies das Verwaltungsgericht die Gemeinde nunmehr explizit an, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme im Sinne der Erwägungen anzuordnen. Dabei ist das erste Urteil inhaltlich verbindlich und kann nicht mehr abgeändert werden. Worin hier eine Bundesrechtsverletzung liegen sollte, ist unerfindlich.

4.3. Schliesslich verstösst der angefochtene Entscheid auch insofern nicht gegen Bundesrecht, als er die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands als verhältnismässig beurteilt. Dabei geht es im Wesentlichen um die Rückversetzung der obersten Schicht Steine der Stützmauer zusammen mit dem darauf errichteten Zaun um 60 cm. Das Verwaltungsgericht begründet die Verhältnismässigkeit in E. 9.4 ff. des angefochtenen Urteils ausführlich. Dieses enthält dazu detaillierte und nachvollziehbare Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen und der Rechtslage. Der entsprechenden Abwägung ist nichts beizufügen. Die Beschwerdeführer rügen in diesem Zusammenhang auch eine Gehörsverweigerung, weil das Verwaltungsgericht ihren Beweisanträgen insbesondere zu den von der Gegenpartei in den Jahren 2000 und 2010 vorgenommenen Abgrabungen keine Folge geleistet habe. Die Vorinstanz durfte dies jedoch als unmassgeblich beurteilen. Die grundsätzliche Pflicht zur Rückversetzung der Mauer steht seit dem ersten vom Bundesgericht geschützten verwaltungsgerichtlichen Urteil fest, woran die älteren fraglichen Abgrabungen und deren Umstände nichts ändern. Sie erscheinen auch nicht entscheidwesentlich für die Frage der Verhältnismässigkeit der Anordnung der
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.

4.4. Die von den Beschwerdeführern im Verfahren 1C 572/2018 erhobenen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, soweit sie zu behandeln sind.

5.

5.1. Im Verfahren 1C 574/2918 rügt der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen seine Eigentumsrechte nach Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV und macht geltend, der angefochtene Entscheid sei willkürlich gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV und rechtsungleich nach Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV. Weiter verstosse er gegen Art. 22 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG. Überdies habe das Verwaltungsgericht seine Ansprüche auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK sowie auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK verletzt.

5.2. Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK verschafft ein lediglich akzessorisches Beschwerderecht. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, an welches Menschenrecht ein solches Beschwerderecht im vorliegenden Zusammenhang anknüpfen sollte. Nicht ausreichend ausgeführt wird sodann, inwiefern Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verletzt sein und weshalb Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK, falls beide Bestimmungen überhaupt anwendbar wären, einen weitergehenden Schutz gewähren sollte. Auf die behaupteten Konventionsverstösse ist daher nicht einzugehen.

5.3. Wie bereits dargelegt, sind sodann die materiellrechtlichen Entscheidungen des ersten verwaltungsgerichtlichen Urteils sowie die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verbindlich (vgl. vorne E. 2.2 und 3). In E. 4.4 des bundesgerichtlichen Urteils 1C 272/2012 vom 22. Januar 2013 wird aus dem damaligen Projektbeschrieb vom 27. Oktober 1998 als Bestandteil der Baubewilligung zitiert, wonach unter anderem eine Steinblockmauer mit Hinterfüllung entlang der Grenze errichtet werde und der damalige Nachbar damit einverstanden sei. Wenn der Beschwerdeführer darin eine Verletzung seiner Rechte sieht, ist das längst rechtskräftig entschieden, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist. Dadurch wird weder gegen die Eigentumsgarantie des Beschwerdeführers verstossen noch ist der angefochtene Entscheid deswegen willkürlich oder rechtsungleich. Genauso wenig ist die Mauer nach der heute geltenden Rechtslage so zu korrigieren, wie wenn sie neu erstellt würde, wie der Beschwerdeführer behauptet. Vielmehr gilt die mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. April 2012 festgestellte Rechtslage. Das ist weder willkürlich noch verstösst es gegen Art. 22 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG, wonach Bauten und Anlagen nur mit behördlicher
Bewilligung errichtet oder geändert werden dürfen. Ein solches Bewilligungsverfahren fand damals statt, und darin wurde die Errichtung der Mauer auf der Grenze gestattet. Es verletzt Bundesrecht nicht, wenn die Vorinstanz darauf abstellte und nicht eine Rückversetzung der ganzen Mauer um 0.5 m und eine Maximalhöhe auf der ganzen Mauerlänge von 1.8 m anordnete. Nur wurden in der Folge die mit der erteilten Baubewilligung vorgegebenen Dimensionen der Mauer nicht eingehalten. Das hat das Verwaltungsgericht in seinem ersten Urteil festgestellt und mit seinem zweiten, hier angefochtenen Urteil eine entsprechende Korrektur durch Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes angeordnet. Dies ist nicht zu beanstanden. Nicht ersichtlich ist schliesslich, inwiefern die Baubewilligung nachträglich erloschen sein und in diesem Zusammenhang die Vorinstanz eine Gehörsverweigerung begangen haben sollte, wie der Beschwerdeführer auch noch geltend macht. Auch darauf wäre im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht mehr zurückzukommen, da die entsprechende Rechtslage wie bereits mehrfach erwähnt mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. April 2012 verbindlich festgestellt worden ist.

5.4. Damit erweisen sich auch die vom Beschwerdeführer im Verfahren 1C 574/2018 erhobenen Rügen als unbegründet, soweit sie zu behandeln sind.

6.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es mit dem angefochtenen Entscheid im Ergebnis einzig darum geht, das erste vom Bundesgericht geschützte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. April 2012 durch Wiederherstellung des gemäss den entsprechenden Feststellungen und Erwägungen umschriebenen rechtmässigen Zustands umzusetzen. Die Gemeinde wird sich daran zu halten haben. Ergänzende Abklärungen sind nicht erforderlich. Soweit die Parteien weiterhin auf eigenen abweichenden Standpunkten beharren, sind sie nicht zu hören.

7.
Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Kosten sind den gleichermassen in je einem bundesgerichtlichen Verfahren obsiegenden und unterliegenden Beschwerdeführern je hälftig aufzuerlegen. Die Beschwerdeführer im Verfahren 1C 572/2018 haften für ihren Anteil solidarisch (vgl. Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Anwaltskosten sind wettzuschlagen, womit keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerden in den bundesgerichtlichen Verfahren 1C 572/2018 und 1C 574/2018 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 8'000.-- werden je zur Hälfte, ausmachend Fr. 4'000.--, einerseits den Beschwerdeführern im Verfahren 1C 572/2018 gemeinsam und mit Solidarhaftung und andererseits dem Beschwerdeführer im Verfahren 1C 574/2018 auferlegt.

3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Walenstadt, dem Baudepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Uebersax
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_572/2018
Date : 31. Oktober 2019
Published : 18. November 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Wiederherstellungsverfügung (Stützmauer)


Legislation register
BGG: 42  65  66  68  82  86  89  90  95  97  106
BV: 8  9  26  29
EMRK: 6  13
RPG: 22
BGE-register
133-II-249 • 135-III-127 • 138-I-143 • 138-I-171 • 142-I-135
Weitere Urteile ab 2000
1C_272/2012 • 1C_572/2018 • 1C_574/2018 • 1F_10/2015 • B_2016/21
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