Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 439/2018

Urteil vom 31. Oktober 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
Beschwerdegegnerin,

C.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Michel.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Besuchsrecht),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 10. April 2018
(ZK2 2017 22).

Sachverhalt:

A.

A.a. B.A.________ (geb. 1972; Beschwerdegegnerin) und A.A.________ (geb. 1967; Beschwerdeführer) heirateten 1999. Sie sind die Eltern der Tochter C.A.________ (geb. 2004). Vor Bezirksgericht March hängig ist ein Verfahren betreffend die Vaterschaft über ein weiteres Kind von B.A.________ (den Sohn D.________; geb. 1995).

A.b. Am 14. Februar 2011 klagte B.A.________ beim Bezirksgericht March auf Scheidung der Ehe. Mit Verfügung vom 19. August 2013 erklärte das Bezirksgericht A.A.________ in Abänderung zuvor getroffener Eheschutzmassnahmen vorsorglich für berechtigt, die Tochter jedes zweite Wochenende und während gewisser Feiertage zu sich auf Besuch sowie während insgesamt fünf Wochen mit sich in die Ferien zu nehmen. Den bereits früher ernannten Beistand betraute das Bezirksgericht mit der Überwachung des Besuchs- und Ferienrechts. Am 22. Mai 2014 sistierte das Bezirksgericht dieses Recht von Amtes wegen, nachdem es beim Institut für Forensisch-Psychologische Begutachtung St. Gallen ein kinderpsychologisches Gutachten eingeholt hatte. Das Gutachten datiert vom 29. April 2014. Auf Berufung von A.A.________ hin hob das Kantonsgericht Schwyz diese Anordnung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf und wies die Sache zum erneuten Entscheid an das Bezirksgericht zurück. Dieses setzte den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Tochter mit superprovisorischer Verfügung vom 10. Dezember 2014 einstweilen und längstens für die Dauer des Scheidungsverfahrens erneut aus. Den Beistand beauftragte das Bezirksgericht damit, einen regelmässigen
Briefkontakt zwischen Vater und Tochter aktiv zu fördern und dafür besorgt zu sein, dass A.A.________ regelmässig, mindestens aber einmal monatlich, über aktuelle Ereignisse im Leben der Tochter informiert wird.

A.c. Mit Urteil vom 30. Dezember 2016 schied das Bezirksgericht die Ehe von B.A.________ und A.A.________, wobei es die Tochter unter die alleinige Sorge und Obhut der Mutter stellte, ohne dem Vater ein Besuchsrecht einzuräumen. Zudem ordnete es die Weiterführung der Beistandschaft für die Tochter an. Unterhalt sprach es weder dem Kind noch einem der Ehegatten zu. Der Scheidungspunkt wurde am 31. Mai 2017 rechtskräftig, bezüglich der Nebenfolgen der Ehescheidung ist beim Kantonsgericht ein Berufungsverfahren hängig.

A.d. Ebenfalls am 30. Dezember 2016 ordnete das Bezirksgericht an, dass das A.A.________ am 19. August 2013 bezüglich der Tochter eingeräumte Besuchs- und Ferienrecht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens "gänzlich ausgesetzt/sistiert" bleibe. Für die Dauer der Sistierung beauftragte es den Beistand damit, einen regelmässigen Informationsaustausch zwischen Vater und Tochter sicherzustellen. Die Gerichtskosten auferlegte es A.A.________, dem es unter Abweisung eines Gesuchs um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses durch B.A.________ die unentgeltliche Rechtspflege gewährte und einen Rechtsbeistand bestellte.

B.
Gegen diese Verfügung reichte A.A.________ am 20. März 2017 Berufung beim Kantonsgericht ein. Dieses bestellte im Berufungsverfahren für die Tochter eine Prozessvertretung. Mit Beschluss vom 10. April 2018 (eröffnet am 17. April 2018) wies das Kantonsgericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte es A.A.________. Es sprach diesem aber zulasten von B.A.________ einen Prozesskostenvorschuss zu und schrieb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden ab.

C.
Mit Beschwerde vom 17. Mai 2018 ist A.A.________ ans Bundesgericht gelangt. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts vom 10. April 2018. Ausserdem ersucht er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und ihm selbst das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Am 23. Mai 2018 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Im Übrigen hat es die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über die Änderung der Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Tochter während des Scheidungsverfahrens (Art. 276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO i.V.m Art. 176 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
, Art. 179
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 179 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
1    Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
2    Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin.
und 273
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
1    Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
2    Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3    Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
f. ZGB) und damit eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) entschieden hat. Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt, welche er auch fristgerecht erhoben hat (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

2.

2.1. Massnahmeentscheide, die gestützt auf Art. 276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO ergehen, unterstehen Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (Urteil 5A 948/2016 vom 22. Dezember 2017 E. 2; vgl. auch BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 141 I 36 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Wird eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV geltend gemacht (vgl. zu diesem BGE 142 II 433 E. 4.4; 140 III 167 E. 2.1), reicht es dabei nicht aus, die Lage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun,
inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2).

2.2. Der Beschwerdeführer rügt (teilweise sinngemäss) Verletzungen des Rechts auf Familienleben (vgl. Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK; Art. 14
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
BV) sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK; Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) : Er werde am persönlichen Kontakt mit seiner Tochter gehindert, ohne dass dies zum Schutz des Kindeswohls geeignet und nötig sei oder dass mildere Massnahmen geprüft worden wären. Die Vorinstanzen hätten sodann verschiedentlich seine Vorbringen nicht behandelt, insbesondere sich nicht mit den Einwendungen gegen das Gutachten vom 29. April 2014 auseinandergesetzt, und er habe nicht ausreichend zu den erhobenen Beweisen Stellung nehmen können. Der Beschwerdeführer begnügt sich in diesem Zusammenhang indessen damit, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen und der Vorinstanz Verfassungsverletzungen vorzuwerfen, soweit sie in ihren Würdigungen von dieser Sichtweise abweicht. Auch nicht ansatzweise vermag er mit der nötigen Klarheit aufzuzeigen, inwiefern das Kantonsgericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben sollte. In seinen Ausführungen bezieht sich der Beschwerdeführer sodann verschiedentlich auf Vorbringen oder Eingaben im kantonalen Verfahren, ohne diese näher zu bezeichnen. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Bundesgerichts,
die Akten auf einzelne Dokumente oder Behauptungen hin zu durchsuchen (vgl. Urteil 5A 848/2010 vom 4. April 2011 E. 2.4.1, in: FamPra.ch 2011 S. 717). Die Beschwerde genügt damit in diesem Zusammenhang den Begründungsanforderungen nicht und auf sie ist insoweit nicht einzutreten.

2.3. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz sodann den Sachverhalt über weite Strecken unrichtig festgestellt, insbesondere sei das Gutachten vom 29. April 2014 nicht korrekt erstellt worden (z.B. unwahre Angaben der Gutachter, "Notlügen" der Tochter) bzw. generell "nicht brauchbar", sei die Anhörung der Tochter fehlerhaft erfolgt (z.B. Stellen von Suggestivfragen) und seien Zeuginnen und Zeugen zu Unrecht nicht einvernommen worden. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er blosse Bundesrechtsverletzungen geltend macht, nicht jedoch die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, wie dies im vorliegenden Massnahmeverfahren allein zulässig ist. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
Verschiedentlich rügt der Beschwerdeführer die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sodann als "aktenwidrig und willkürlich". Diese Rüge ist zwar zulässig. Der Beschwerdeführer beschränkt sich freilich darauf, in appellatorischer Art und Weise seine eigene Sicht der Geschehnisse darzustellen und die davon abweichenden Feststellungen der Vorinstanz als willkürlich zu bezeichnen. Hinreichend klar begründete Sachverhaltsrügen, welche in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und unter Bezeichnung entsprechender Beweismittel ein willkürliches Vorgehen der Vorinstanz aufzuzeigen vermöchten, erhebt er keine. Damit genügt die Beschwerde auch insoweit den Begründungsanforderungen nicht und ist nicht auf sie einzutreten.

2.4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer (teilweise sinngemäss) die unrichtige Anwendung der Bestimmungen zur Regelung des persönlichen Verkehrs (Art. 273 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
1    Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
2    Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3    Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
. ZGB) und eine mangelhafte Vertretung der Tochter im kantonalen Verfahren geltend. Auch hält er es für "falsch", dass die Vorinstanz auf die Berufung insoweit nicht eingetreten ist, als er eine Erhöhung des Honorars seines unentgeltlichen Rechtsvertreters im erstinstanzlichen Verfahren beantragte. Auch in diesem Umfang rügt der Beschwerdeführer nicht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, sodass auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten ist.

3.
Auf die Beschwerde ist folglich insgesamt nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen: Seine vor Bundesgericht gestellten Begehren müssen nach dem Ausgeführten als von Anfang an aussichtslos qualifiziert werden (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Damit braucht nicht mehr auf die Frage eingegangen zu werden, ob der Beschwerdeführer auch für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses hätte stellen müssen (vgl. dazu BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Mit Blick auf die aktenkundig schlechte finanzielle Lage des Beschwerdeführers ist jedoch nur eine reduzierte Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, C.A.________ und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Sieber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_439/2018
Date : 31. Oktober 2018
Published : 18. November 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Vorsorgliche Massnahmen (Besuchsrecht)


Legislation register
BGG: 64  65  66  72  75  76  90  98  100  106
BV: 9  14  29
EMRK: 6  8
ZGB: 176  179  273
ZPO: 276
BGE-register
133-III-393 • 133-III-585 • 134-II-244 • 136-I-49 • 138-III-672 • 140-III-167 • 140-III-264 • 141-I-36 • 142-II-433
Weitere Urteile ab 2000
5A_439/2018 • 5A_848/2010 • 5A_948/2016
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federal court • cantonal legal court • lower instance • father • judicature without remuneration • individual relationship • litigation costs • cantonal proceeding • legal representation • decision • clerk • language • meadow • [noenglish] • question • statement of affairs • position • marriage • right to be heard • duration • holidays • lawyer • child • visit • material defect • file • remedies • appeal concerning civil causes • pension plan • request to an authority • provisional measure • evidence • objection • protective measures • public holiday • mother • lausanne • witness • care • month • side-effect of divorce • participant of a proceeding • spouse • final decision • life • 1995 • remuneration • best interest of the child • ex officio • finding of facts by the court • milder measure
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FamPra
2011 S.717