Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C 183/2017
Urteil vom 31. Oktober 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________ AG,
Beschwerdeführerinnen,
vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen,
gegen
Einwohnergemeinde Baltschieder, 3937 Baltschieder, vertreten durch Rechtsanwalt Georges Schmid,
Einwohnergemeinde Eggerberg, Bahnhofstrasse 2, 3939 Eggerberg,
Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Postfach 478, 1951 Sitten.
Gegenstand
Hochwasserschutz Baltschiederbach
2. und 3. Ausbauetappe,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 24. Februar 2017 (A1 16 167).
Sachverhalt:
A.
Die Gemeinden Baltschieder und Eggerberg publizierten im Amtsblatt vom 25. Oktober 2013 die öffentliche Planauflage des Projekts "Hochwasserschutz Baltschiederbach 2. und 3. Ausbauetappe".
Geplant ist, die obere Sperre für den Geschieberückhalt zu erhöhen (um 6 m auf 19 m) und anzupassen; zudem soll der Raum zwischen oberer Sperre und unterem Damm optimiert werden (2. Etappe). Damit soll das Rückhaltevolumen für Geschiebe von heute 30'000 auf 100'000 m3 bzw. insgesamt (zusammen mit dem bestehenden unteren Damm) auf 130'000 m3 vergrössert werden. In der 3. Etappe soll der Baltschiederbach zwischen dem unteren Damm und der Kantonsstrassenbrücke aufgeweitet und der Kantonsstrassendurchlass von heute 4,5 m auf 10 m Breite vergrössert werden, um einen maximalen Abfluss von 135 m3 /s ausuferungsfrei durchleiten zu können. Die notwendige Aufweitung des Gerinneabschnitts zwischen Kantonsstrassenbrücke und Mündung des Baltschiederbachs erfolgt im Rahmen des Projekts der dritten Rhonekorrektur.
Gegen das Vorhaben erhoben die A.________ AG zusammen mit der B.________ AG am 22. November 2013 Einsprache. Diese betreiben ein Kies- und Betonwerk am Baltschiederbach, auf eigenen und auf Baurechtsparzellen, die ihnen 1967 von der Munizipal- und der Burgergemeinde Baltschieder auf die Dauer von 50 Jahren eingeräumt worden waren.
Die kantonale Dienststelle für Strassen, Verkehr und Flussbau (DSVF) des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt (DVBU) des Kantons Wallis eröffnete am 31. Januar 2014 ein Vernehmlassungsverfahren bei den betroffenen kantonalen Dienststellen, die eine positive Vormeinung zum Projekt abgaben.
B.
In Koordination mit den Hochwasserschutzmassnahmen legten die Gemeinden Baltschieder und Eggerberg das Dossier "Gewässerraum des Baltschiederbachs" in der Rhoneebene öffentlich auf (im Amtsblatt vom 31. Januar 2014 und, nach Ergänzung des Dossiers, nochmals am 22. bzw. 29. August 2014). Dagegen erhoben die A.________ AG und die B.________ AG am 12. September 2014 Einsprache.
Nach Durchführung eines kantonalen Vernehmlassungsverfahrens und Stellungnahme des Bundesamts für Umwelt (BAFU) vom 3. März 2015 gab die Dienststelle für Umweltschutz am 13. April 2015 die definitive Beurteilung der Umweltverträglichkeit ab.
C.
Der Staatsrat erteilte am 15. Juni 2016 die Bewilligung für die Pläne des Auflageprojekts "Hochwasserschutz Baltschiederbach 2. und 3. Ausbauetappe", die Ausnahmebewilligung nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
|
a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
D.
Dagegen erhoben die A.________ AG und die B.________ AG am 6. Juli 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht. Dieses wies die Beschwerde am 24. Februar 2017 ab.
E.
Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts haben die A.________ AG und die B.________ AG am 28. März 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die wasserbauliche Plangenehmigung des Hochwasserschutzprojekts Baltschiederbach 2. und 3. Ausbauetappe samt Spezialbewilligungen sowie die Gewässerraumbewilligung seien zu verweigern. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz oder den Staatsrat und die Gemeinden Baltschieder und Eggerberg zurückzuweisen mit der Weisung, Landerwerbsliste und -plan rechtskonform zu erstellen und neu aufzulegen und Varianten (mit ganzer oder teilweiser Verbauung des Einzugsgebiets und/oder dessen Aufforstung und/oder Verschiebung der Schwergewichtsmauer talwärts aus dem Kieswerk- und Betonwerkbereich Baltschieder/Eggerberg heraus und/oder mit raumplanerischen Massnahmen) ernsthaft zu prüfen, aufzulegen und zu realisieren.
F.
Der Staatsrat, das Kantonsgericht und die Gemeinde Baltschieder beantragen Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Eggerberg hat sich nicht vernehmen lassen.
Das BAFU kommt in seiner Stellungnahme zum Ergebnis, das Hochwasserschutzprojekt entspreche den Vorgaben des Bundesrechts.
G.
In ihrer Replik halten die Beschwerdeführerinnen an ihren Anträgen fest. Es wurde keine Duplik eingereicht.
Erwägungen:
1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Kantonsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
Die Gemeinde bestreitet das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerinnen: Deren Konzession sei bereits auf den 31. Dezember 2007 gekündigt und seither nicht verlängert oder erneuert worden. Auch die Baurechtsverträge seien am 31. März 2017 abgelaufen, d.h. die Beschwerdeführerinnen müssten ohnehin den Betrieb des Kies- und Betonwerks aufgeben und die Anlagen abbauen. Sie hätten denn auch keinen Antrag auf aufschiebende Wirkung vor Bundesgericht gestellt. Es gehe ihnen mit ihrer Beschwerde nur darum, sich eine bessere Ausgangssituation für ihre Entschädigungsansprüche zu verschaffen; dies grenze an Rechtsmissbrauch.
Wie schon das Kantonsgericht festgestellt hat, ist zwischen den Parteien streitig, ob die Baurechtsverträge abgelaufen oder mangels rechtzeitiger Kündigung um 10 Jahre verlängert worden sind. Die Frage kann jedoch offenbleiben: Für die Beschwerdebefugnis genügt es, dass die A.________ AG Eigentümerin der vom Hochwasserschutzprojekt betroffenen Parzelle Nr. 1753 (Eggerberg) ist, auf der sich Anlagen der B.________ AG (als Pächterin) befinden. Diese Parzelle soll teilweise enteignet werden. Die Beschwerdeführerinnen sind somit durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, auch wenn sie keinen Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gestellt haben.
Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Der Staatsrat hat seiner Vernehmlassung zahlreiche Unterlagen beigelegt. Die Beschwerdeführerinnen halten diese in ihrer Replik für unzulässige Noven. Es handelt sich jedoch vor allem um Unterlagen des Hochwasserschutzkonzepts (2002) und des Ausführungsprojekts 1. Etappe (2003-2004), d.h. um die Vorarbeiten zum vorliegend streitigen Ausführungsprojekt 2. und 3. Etappe. Diese werden in den Projektunterlagen erwähnt (vgl. z.B. Gestaltungs- und Umweltverträglichkeitsbericht 2. und 3. Etappe Ziff. 3.3 S. 10) und hätten daher eingesehen werden können; ohnehin dürften sie den Beschwerdeführerinnen bekannt sein, die bereits gegen das Ausführungsprojekt 1. Etappe Einsprache erhoben hatten. Insofern handelt es sich nicht um neue Tatsachen oder Beweismittel. Das Orthophoto der Parzelle Nr. 1753 und der Plan des UNESCO Welterbe-Gebiets Swiss Alps Jungfrau-Aletsch sind allgemein zugängliche Dokumente und dienen lediglich der Orientierung des - im Gegensatz zu den Parteien - nicht ortskundigen Bundesgerichts. Ein Novum stellt daher allenfalls der Presseartikel des Walliser Boten mit Kommentar vom 11. April 2017 dar, dem jedoch keine Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens zukommt.
3.
Die Beschwerdeführerinnen rügen zunächst, aus den öffentlich aufgelegten Projektunterlagen ergebe sich nicht, ob und inwieweit ihre Baurechtsparzellen in Baltschieder und ihre Parzelle Nr. 1753 in Eggerberg vom Projekt in Anspruch genommen würden und welche Anlagenteile gegebenenfalls entfernt werden müssten. Die gegenteilige Feststellung des Kantonsgerichts sei offensichtlich unrichtig. Dies verletze Art. 24 der kantonalen Verordnung über den Wasserbau vom 5. Dezember 2007 (kWBV, SRW 721.100) und Art. 20 des kantonalen Enteignungsgesetzes vom 8. Mai 2008 (kEntG; SRW 710.1), wonach die Auflageakten einen Enteignungsplan enthalten müssten und in der Enteignungsliste alle vom Ausführungsprojekt betroffenen Parzellen, ihre Eigentümer, ihre Flächen vor der Enteignung und die Grösse der zu enteignenden Flächen anzuführen seien. Sie rügen überdies eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
|
1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Die Mängel seien durch die am 20. Juni 2014 zugestellte korrigierte Landwerbsliste nicht geheilt worden. Diese sei nicht öffentlich aufgelegt worden, entgegen Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.1. Auf dem 2014 öffentlich aufgelegten Landerwerbsplan vom Juni 2013 im Massstab 1:500 sind die definitiv beanspruchten Parzellenteile mit einer durchgehenden farbigen Linie gekennzeichnet, wobei jede Farbe einer Enteignungsnummer zugeordnet ist. Allerdings fehlen im Plan gewisse Parzellennummern, darunter diejenige des Grundstücks mit der Enteignungs-Nr. 1 auf dem Gebiet der Gemeinde Eggerberg. Aus der beiliegenden, öffentlich aufgelegten Landwerbsliste ging jedoch klar hervor, dass es sich dabei um die Parzelle Nr. 1753 der Beschwerdeführerin 1 handelt, von der 1'595 m2 (von total 25'641 m2) erworben werden sollen. Die Lage des zu enteignenden Parzellenteils ist im Landerwerbsplan orange eingetragen. Insofern ging aus dem Plan genügend klar hervor, in welchem Umfang diese Parzelle beansprucht werden solle, unabhängig davon, ob die angegebene Kulturart ("Wiese") zutrifft oder nicht.
3.2. Im Landerwerbsplan sind die bestehenden Anlagen des Kies- und Betonwerks, die abgebrochen werden sollen, gelb eingetragen. Eine entsprechende Eintragung (mit Legende "Abbruch") findet sich in anderen Plänen des Auflageprojekts (z.B. "Übersicht Massnahmen", 1:1000, Beilage Nr. 3). Daraus war für die Beschwerdeführerinnen erkennbar, dass alle bestehenden Anlageteile (auf Parzelle Nr. 1753 wie auch auf den Baurechtsflächen) vom Hochwasserschutzprojekt betroffen sind und abgerissen werden müssen. Wie das Kantonsgericht im angefochtenen Entscheid festgestellt hat und der Staatsrat in seiner Vernehmlassung detailliert nachweist, war den Beschwerdeführerinnen bereits aus früheren Phasen (Hochwasserschutzkonzept 2002; Auflageprojekt 1. Ausbauetappe mit Hinweisen zur 2. Etappe, genehmigt 2004) bekannt, dass das Kieswerk spätestens in der 2. Ausbauetappe den Hochwasserschutzanlagen weichen werden müsse. Dies wird von den Beschwerdeführerinnen nicht substanziiert bestritten.
3.3. Dagegen trifft es zu, dass die Baurechtsflächen im Landerwerbsplan nicht eingezeichnet sind. Sie wurden auch in der öffentlich aufgelegten Landwerbsliste nicht erwähnt. Gemeinde und Staatsrat gingen davon aus, dass diese Rechte ohnehin im März 2017 ablaufen würden; dies wird von den Beschwerdeführerinnen bestritten (vgl. oben E. 1).
Nachdem die Beschwerdeführerinnen das Fehlen der Baurechtsflächen in ihrer Einsprache und an der Einspracheverhandlung gerügt hatten, wurde ihnen mit Schreiben vom 20. Juni 2014 eine korrigierte Landerwerbsliste zugestellt; diese befindet sich nunmehr in den vom Staatsrat genehmigten Projektunterlagen. Darin wird (in den Fussnoten 2 und 3) darauf hingewiesen, dass an den Parzellen Nrn. 1310 (Enteignungsnummer 4, orange) und 1311 (Enteignungsnummer 7, pink) "selbstständige und dauernde Baurechte bis 29.03.2017" (Grundstücke Nr. 892 bzw. 894) bestünden, je mit "Pachtvertrag bis 31.10.2016".
3.3.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 kWBG werden das Ausführungsprojekt und die dazugehörigen Unterlagen öffentlich aufgelegt; darauf kann (gemäss Abs. 2) u.a. bei geringfügigen Änderungen verzichtet werden, wenn den betroffenen Eigentümern Gelegenheit zur Einsichtnahme und zur Einsprache gegeben wurde. Vorliegend betraf die Korrektur einzig die Baurechte der Beschwerdeführerinnen und keine Rechte Dritter; es erscheint jedenfalls nicht willkürlich, unter diesen Umständen von einer erneuten öffentlichen Auflage abzusehen.
Unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs ist entscheidend, dass die Liste den Beschwerdeführerinnen zugestellt wurde und diese sich dazu äussern konnten, noch bevor der Staatsrat über ihre Einsprache und die Genehmigung des Wasserbauprojekts entschied. Damit wurde ihr rechtliches Gehör gewahrt.
3.3.2. Soweit die Beschwerdeführerinnen Mängel in der korrigierten Liste rügen (Beschwerde S. 9), hätten sie diese bereits in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2014 zuhanden des instruierenden Departements geltend machen können und müssen, wurde ihnen doch die korrigierte Landerwerbsliste mit der ausdrücklichen Bitte zugesandt, konkret anzugeben, was aus ihrer Sicht noch fehle bzw. inwiefern noch Unklarheiten bestünden (Schreiben vom 20. Juni 2014). Stattdessen hielten sie an ihrer Einsprache fest und machten weiter geltend, die Landerwerbsliste könne nicht nachvollzogen werden. Auch wenn die Erstellung der Landerwerbspläne und -listen Aufgabe der Behörden ist, durfte der Staatsrat willkürfrei von einer Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerinnen im Einspracheverfahren ausgehen.
3.3.3. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihnen aus den gerügten Mängeln ein Nachteil entstanden ist: Aus den Landerwerbsplänen im Format 1:500 geht genügend klar hervor, in welchem Umfang und an welcher Stelle Boden für das Hochwasserschutzprojekt enteignet werden soll. Damit war für die Beschwerdeführerinnen, denen die Lage der an diesen Parzellen bestehenden Baurechten bekannt ist, erkennbar, ob und inwiefern Baurechtsflächen enteignet werden müssen, sofern diese nicht durch Zeitablauf bzw. Kündigung erloschen sind. Sie konnten sich daher sachgerecht gegen deren Enteignung wehren und werden im nachfolgenden Enteignungsverfahren die Möglichkeit haben, allfällige Ausdehnungsbegehren (Art. 8 kEntG) und Entschädigungsansprüche zu stellen.
4.
Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts, weil vor Genehmigung des Ausführungsprojekts weder ein Sachplan noch ein Wasserbau- und Revitalisierungsplan erstellt worden sei.
4.1. Das kWBG sieht eine Stufenfolge von Sachplan - Wasserbauplan - Ausführungsprojekt vor. Demnach beschafft der Kanton im Einvernehmen mit den Gemeinden die Grundlagen und erstellt den kantonalen Sachplan für die Gewässer (Art. 11 kWBG). Dieser zeigt in den Grundzügen auf, wie die angestrebten Ziele zu erreichen sind und gibt an, wie sie untereinander und mit den Zielen der Raumplanung zu koordinieren sind (Art. 12 Abs. 1 kWBG); insbesondere bezeichnet er die Gewässer- und Uferabschnitte, für die aktive Hochwasserschutz- oder Revitalisierungsmassnahmen ergriffen werden müssen (Abs. 2 lit. c kWBG). Der Kanton erstellt zudem eine kantonale Revitalisierungsplanung (Art. 12b kWBG).
Vor der Ausarbeitung eines Ausführungsprojekts müssen das Departement, die Gemeinden oder die Gemeindeverbände einen Wasserbau- oder Revitalisierungsplan für die in ihrer Zuständigkeit liegenden betroffenen Gewässer ausarbeiten (Art. 14 Abs. 1 kWBG). Dieser legt für einen begrenzten Abschnitt die besonderen Wasserbaumassnahmen fest und regelt die Nutzungsweise des Bodens im Projektperimeter (Abs. 2). Er dient als Grundlage für die Ausführungsprojekte und beinhaltet im Wesentlichen einen bereichsübergreifenden technischen Bericht über die Gewässer und deren Bewirtschaftung im Einzugsgebiet, ein Plandossier, das namentlich Aufschluss über den Gewässerraum gibt und Variantenstudien enthält, sowie einen Umweltbericht oder eine Umweltnotiz zu den berücksichtigten Varianten (vgl. im Einzelnen Art. 14 Abs. 2 kWBG und Art. 22 kWBV).
Der Ausbau oder die Revitalisierung kantonaler oder kommunaler Gewässer ist rechtsverbindlich in den Ausführungsprojekten festzulegen (Art. 25 Abs. 1 kWBG); Art. 26 ff. kWBG regeln deren Inhalt und das Verfahren.
Art. 64 kWBG enthält die Übergangsbestimmungen. Danach werden Ausführungsprojekte, die vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2008 öffentlich aufgelegt wurden, nach dem bisherigen Recht genehmigt und ausgeführt (Abs. 1). Die Ausarbeitung und die Genehmigung des Sachplans der Gewässer können etappenweise erfolgen. Das vorläufige Fehlen des Sachplans vermag die Genehmigung der Wasserbaupläne respektive der Ausführungsprojekte nicht zu verhindern (Abs. 4).
4.2. Das vorliegend streitige Projekt stützt sich auf die Art. 25 ff. kWBG, d.h. es handelt sich um ein Ausführungsprojekt. Es ist unstreitig, dass bisher weder ein kantonaler Sachplan noch ein Wasserbauplan für den Baltschiederbach bestehen.
Im Urteil 1C 741/2013 vom 16. Juli 2014 E. 4.1.2 zu einem Hochwasserschutzprojekt der Gemeinde Saxon folgte das Bundesgericht dem Kantonsgericht, wonach es zulässig gewesen sei, das Projekt ohne vorgängigen Erlass eines Sachplans zu genehmigen: Die Übergangsbestimmung von Art. 64 Abs. 4 kWBG enthalte keine Frist für den Sachplan und ein Zeitraum vom 6 Jahren erscheine auch nicht übermässig lang. Die Einschätzung des Kantonsgerichts, wonach das streitige Ausführungsprojekt formell und materiell den Anforderungen an einen Wasserbauplan im Sinne von Art. 14 Abs. 2 kWBG erfülle, sei nicht willkürlich; insbesondere gebe das Projekt Aufschluss über das Einzugsgebiet und die Hydrologie des Sektors, die Kapazität der verschiedenen Kanäle, die geprüften Varianten und die Begründung der gewählten Variante.
Im Urteil 1C 109/2010 vom 8. September 2010 E. 5.3.2 verwies das Bundesgericht ebenfalls auf Art. 64 Abs. 4 kWBG. Zudem basiere das Ausführungsprojekt "Bachumlegung Rufigraben" auf dem Hochwasserschutzkonzept vom 28. November 2005, welches nach den willkürfreien Ausführungen des Staatsrats inhaltlich gesehen einem Wasserbauplan gleichkomme.
4.3. Vorliegend erwog der Staatsrat im Einsprache- und Bewilligungsentscheid, dass die Ausarbeitung des Sachplans Gewässer und darauf gestützt des Wasserbauplans einige Zeit benötige. Gemäss Art. 64 Abs. 4 kWBG vermöge dies die Genehmigung des Ausführungsprojekts nicht zu verhindern. Das Ausführungsprojekt beruhe auf einem Wasserschutzkonzept, das vom Inhalt her als eine Art Wasserbauplan betrachtet werden könne. Dieser Auffassung schloss sich das Kantonsgericht an.
Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, das kWBG sei am 1. Januar 2008 in Kraft getreten; es sei willkürlich, rund 10 Jahre später noch immer von einem "vorläufigen" Fehlen eines Sachplans im Sinne von Art. 64 kWBG auszugehen. Nach den Materialien sei der Gesetzgeber mit der Formulierung "vorläufig" von einem Zeithorizont bis etwa 2012 ausgegangen. Im Übrigen dispensiere diese Bestimmung nur vom Sachplanerfordernis gemäss Art. 12 kWBG, nicht aber von der vorherigen Ausarbeitung eines Wasserbauplans gemäss Art. 14 kWBG.
4.4. Die Beschwerdeführerinnen blenden bei ihrer Kritik aus, dass es um die letzte Etappe eines Hochwasserschutzprojekts geht, das mehrere Jahre vor Inkrafttreten des kWBG aufgegleist worden ist:
Nach dem verheerenden Unwetter von Oktober 2000, das in der Gemeinde Baltschieder Schäden in Millionenhöhe verursachte, wurden Sofortmassnahmen ergriffen und gleichzeitig ein umfassendes Hochwasserschutzkonzept erarbeitet. Der Schlussbericht vom März 2002 gibt Auskunft über die Ausgangssituation, die Prozesse im Einzugsgebiet des Baltschiederbachs, die bestehenden Schutzbauten und Gefahren, das Schadenpotential, die rechtlichen (einschliesslich raumplanungsrechtlichen) Rahmenbedingungen und die Schutzziele. Er untersucht Massnahmen im Einzugsgebiet, für den Geschieberückhalt am Schluchtausgang, Variantenstudien für den Hochwasserschutz in der Talebene sowie Massnahmen im Mündungsbereich und nimmt eine ökologische Beurteilung sowie eine Variantenbewertung vor. Resultat des Schlussberichts ist eine Massnahmenplanung, auf deren Grundlage die Ausführungsprojekte ausgearbeitet worden sind. 2004 wurde die erste Ausbauetappe genehmigt, gestützt auf den Umweltverträglichkeitsbericht "Hochwasserschutz Baltschiederbach, Auflageprojekt 1. Etappe & Angaben zur 2. Etappe" vom 6. Juni 2003. Die 2. und 3. Etappen wurden mit Rücksicht auf das Kieswerk der Beschwerdeführerinnen aufgeschoben, um Verhandlungen für dessen Verlagerungen führen zu
können (Schlussbericht 2002, S. 43).
Die Beschwerdeführerinnen setzen sich mit dem Hochwasserschutzkonzept nicht auseinander und legen nicht dar, inwiefern dieses materiell hinter den Anforderungen von Art. 14 kWBG zurückbleibt. Die formellen Anforderungen (öffentliche Auflage und Genehmigung durch den Staatsrat) galten 2002 noch nicht, weshalb das Konzept (nach damaligem kantonalem Recht) vom Gemeinderat genehmigt wurde. Die Beschwerdeführerinnen wurden als direkt Betroffene orientiert und es fand eine Präsentation für die Bevölkerung statt.
Es erscheint daher nicht willkürlich, wenn die Kantonsbehörden die bestehenden planerischen Grundlagen für das Ausführungsprojekt als ausreichend erachteten.
5.
Schliesslich rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
Die fehlende Variantenprüfung verletze auch Art. 3
SR 721.100 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau WBG Art. 3 Massnahmen - 1 Die Kantone gewährleisten den Hochwasserschutz in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen. |
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1 | Die Kantone gewährleisten den Hochwasserschutz in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen. |
2 | Reicht dies nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden. |
3 | Diese Massnahmen sind mit jenen aus anderen Bereichen gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen. |
Die Verbauung im Einzugsgebiet sei als "nicht bezahlbar" abgetan worden, ohne eine nähere Untersuchung der Kosten. Gleiches gelte für die Versetzung der Schwergewichtsmauer: Die Ingenieure hätten selbst eingeräumt, dass dies mit zusätzlichen Sprengungen möglich wäre (E. 8.2.5.9 des Staatsratsentscheids), ohne nähere Angaben zu den Kosten zu machen. Die laut aufgelegtem Projekt notwendige Bewirtschaftung des Geschiebematerials könnte ideal mit dem Kieswerk kombiniert werden: Es sei unverständlich, das bestehende Materialbewirtschaftungssystem der Beschwerdeführerinnen zu zerschlagen, um anschliessend kostspielig ein neues aufbauen zu müssen.
Nicht nachvollziehbar sei auch, wieso vor einem 300-jährigen Hochwasser geschützt werden solle, obwohl der Hochwasserschutzstandard in der Schweiz das Siedlungsgebiet nur vor 100-jährigen Hochwassern schützen solle (mit Verweis auf das Urteil 1C 148/2008 vom 11. Dezember 2008 E. 4.5.1, in: URP 2009 S. 150; RDAF 2010 I S. 494).
5.1. Während dem Unwetter im Oktober 2000 trat der Baltschiederbach über die Ufer. Das Dorf Baltschieder musste evakuiert werden und es wurden rund 730'000 m3 Land überflutet und rund 200'000 m3 Schlamm und Geschiebe abgelagert. Trotz der daraufhin ergriffenen Sofortmassnahmen und der 2006 realisierten 1. Ausbauetappe liegt die Geschieberückhaltekapazität (heute: 60'000 bis 70'000 m3) unter dem Geschiebeaufkommen eines hundertjährigen Ereignisses (90'000 bis 120'000 m3) (Technischer Bericht Ziff. 4.2.1 S. 13); grosse Teile des Dorfs befinden sich daher aktuell in der roten oder blauen Gefahrenzone.
Wie das BAFU in seiner Vernehmlassung überzeugend darlegt, genügen angesichts der enormen Geschiebefracht des Baltschiederbachs bei Hochwasser blosse Unterhaltsmassnahmen nicht, um Menschen und Sachwerte vor Hochwasser und den damit verbundenen Geschiebeablagerungen zu schützen, sondern es bedarf dazu baulich-technischer Schutzmassnahmen, wie insbesondere Geschiebesammler.
5.2. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen wurden raumplanerische Massnahmen bzw. passive Schutzmassnahmen i.S.v. Art. 24 Abs. 1 kWBG geprüft und soweit möglich ins Projekt integriert: So wurde zwischen den beiden Geschiebesperren ein Rückhalteraum geschaffen und hierfür die bestehende Wohnzone umgezont (vgl. Umweltbericht 2003 S. 14); zwischen unterem Damm und Kantonsstrassenbrücke wird das Gerinne auf einer Länge von rund 400 m verbreitert und renaturiert (3. Ausbauetappe) und eine Aufweitung des Gewässers im Mündungsbereich soll im Rahmen der dritten Rhonekorrektur realisiert werden; hierfür wurde bereits eine Planungszone erlassen. Allerdings sind die Möglichkeiten der Ausweitung von Gewässer- und Gewässerraum durch die bestehende Überbauung stark eingeschränkt. Die Beschwerdeführerinnen legen denn auch nicht dar, welche weiteren raumplanerischen Massnahmen sich aufgedrängt hätten.
5.3. Die von den Beschwerdeführerinnen vorgeschlagene Aufforstung des Einzugsgebiets erscheint von vornherein ungeeignet und musste daher nicht näher geprüft werden: Wie in den Akten ausführlich dargelegt wird (z.B. Technischer Bericht 2010 S. 8-12), verfügt der Baltschiederbach über ein sehr grosses Einzugsgebiet von rund 42,7 km2, das zu 52 % aus Schutt-, Fels- und Gletscherzonen besteht; die gesamte rechte Talflanke ist geprägt von steilen Schutthalden, Felspartien und Runsen. Auch in den Einzugsgebieten der Seitengewässer (z.B. Roter Bach, Furggbach) befinden sich ausgedehnte Lockermaterialdeponien (Sturzablagerungen); hinzu kommen erhebliche Geschiebemengen im Gerinne des Baltschiederbachs, die bei Hochwasserereignissen nach Baltschieder transportiert werden können. Auch wenn nur das untere Drittel des Einzugsgebiets, nach der Flachzone oberhalb von "Eiltini", berücksichtigt wird, das für den Geschiebeeintrag beim Ereignis im Oktober 2000 verantwortlich war (vgl. Technischer Bericht Ziff. 3.1 S. 8), wären Aufforstungen im steilen, unzugänglichen Gelände sehr schwierig und könnten nur punktuell zu einer Stabilisierung des Geländes führen, ohne das Geschiebepotential wesentlich zu verringern.
5.4. Insofern ist mit den Vorinstanzen davon auszugehen, dass technisch-bauliche Massnahmen bzw. aktive Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 24 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
Da das Projekt auf eine Ausnahmebewilligung (Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 5 Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen - 1 Rodungen sind verboten. |
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1 | Rodungen sind verboten. |
2 | Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: |
a | das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein; |
b | das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen; |
c | die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen. |
3 | Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke. |
3bis | Hat eine Behörde über die Bewilligung für den Bau von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien und von Energietransport- und -verteilanlagen zu entscheiden, so ist bei der Interessenabwägung das nationale Interesse an der Realisierung dieser Vorhaben als gleichrangig mit anderen nationalen Interessen zu betrachten.4 |
4 | Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen. |
5 | Rodungsbewilligungen sind zu befristen. |
Praxisgemäss sind nur Alternativen zu prüfen, die ernsthaft in Betracht fallen; Varianten, die gewichtige Nachteile oder keine wesentlichen Vorteile aufweisen, können bereits aufgrund einer summarischen Prüfung ausgeschieden werden (BGE 139 II 499 E. 7.3.1 S. 516 und Urteil 1C 648/2013 vom 4. Februar 2014 E. 4.1, in: URP 2014 S. 309 mit Anm. Peter M. Keller S. 314).
5.5. Im Hochwasserschutzkonzept (S. 38 ff.) wurden aktive Schutzmassnahmen im Einzugsgebiet geprüft und begründet, weshalb diese nicht in Betracht fielen (von örtlichen Massnahmen zum Schutz von Wasserfassungen und Brücken abgesehen) : Aufgrund des grossen Erosionspotentials in der Sohle und den Böschungen des Baltschiederbachs würden örtliche Verbauungen einzelner Geschiebeherde nichts nützen, sondern der Bach müsste praktisch durchgehend mit einer Sperrentreppe und einer Verstärkung der Deckschicht durch grosse Betonelemente verbaut werden. Dies allein würde aber nicht genügen, weil noch mit einer erheblichen Geschiebezufuhr aus Runsen und Seitenbächen zu rechnen wäre. Deren Reduktion sei im steilen Gelände eine fast unlösbare Aufgabe. Systematische Verbauungen wären sehr aufwendig und teuer; zudem wären sie mit der Schutzverordnung für das Baltschiedertal unvereinbar: Im Vertrag zum Schutz des Baltschiedertals von 1986/1994 zwischen den Gemeinden Baltschieder, Ausserberg, Eggerberg und Mund mit der Schweizerischen Stiftung für Landschaftsschutz und -pflege sowie dem Walliser Bund für Naturschutz sei festgelegt, dass die natürlichen Gewässer im Baltschiedertal in der bestehenden Form belassen werden, keine neuen Bauten und
Anlagen erstellt werden und dass die Zugänglichkeit des Gebiets nicht erleichtert werden dürfe. Überdies gehöre das Baltschiedertal zum UNESCO Welterbe-Gebiet Swiss Alps Jungfrau-Aletsch (S. 35). Im Einsprache- und Genehmigungsentscheid für die 2. und 3. Ausbauetappe ergänzte der Staatsrat, dass auch der Unterhalt, insbesondere die Zufahrt und der Abtransport von Material, im Einzugsgebiet nicht gewährleistet sei.
Diese Argumente sind plausibel. Die Beschwerdeführerinnen setzen sich mit ihnen nicht näher auseinander, sondern bemängeln einzig das Fehlen konkreter Kostenberechnungen. Auch ohne konkrete Berechnungen ist es indessen naheliegend, dass die Kosten einer systematischen Verbauung des Baltschiederbachs und seiner Seitengewässer ein Vielfaches betragen würden; zudem wäre eine solche Verbauung mit den Schutzzielen für das weitgehend unberührte Gebiet unvereinbar.
5.6. Unter diesen Umständen durften die Vorinstanzen davon ausgehen, dass der Geschieberückhalt am Schluchtausgang erfolgen müsse, wo der Bach nach einer Steilstrecke (mit rund 20 % Gefälle) den Kegel (mit einer Neigung von nur rund 1 %) erreicht (Technischer Bericht S. 8 Ziff. 3.1). Wie das BAFU erläutert, dient dieser ausgeprägte Gefällknick als natürliche Geschiebeablagerungsstelle, weshalb die Geschieberückhaltebecken an dieser Stelle anzuordnen seien.
Wie die Vorinstanzen und das BAFU darlegen und die Projektunterlagen bestätigen, sind die räumlichen Verhältnisse zwischen dem Schluchtausgang und dem Siedlungsgebiet von Baltschieder sehr eng. Das geplante Rückhaltesystem nimmt praktisch den gesamten Kegelhals in Anspruch. Es erscheint auch nicht überdimensioniert: Der Geschieberückhalt von ca. 130'000 m3entspricht dem oberen Rand des Geschiebeaufkommens eines hundertjährlichen Hochwasserereignisses (HQ100max). Schutzziel des Hochwasserkonzepts (S. 37) war es, im oberen, geschlossenen Siedlungsbereich den oberen Grenzwert des hundertjährlichen bzw. den unteren Bereich des 300-jährlichen Hochwasserereignisses zu erreichen und im unteren Bereich (offene Siedlung, Gewerbe) mindestens gegen mittlere hundertjährliche Ereignisse zu schützen. Wie im Technischen Bericht (S. 15) dargelegt wird, entspricht dies der Schutzzielmatrix Hochwassergefährdung des BAFU (Empfehlung Raumplanung und Naturgefahren 2005 S. 19), die für geschlossene Siedlungen bei Ereignissen mit einer Wiederkehrperiode von 100 bis 300 Jahren schwache Intensitäten und bei Ereignissen mit einer Wiederkehrperiode von über 300 Jahren mittlere Intensitäten zulässt.
5.7. Die Massnahmen für den Geschieberückhalt am Schluchtausgang wurden mittels hydraulischer Modellversuche der EPFL optimiert (vgl. Schlussbericht 2002 S. 41 f.) und beruhen auf einer Kombination von zwei Rückhalteräumen mit unterschiedlichen Funktionen (der untere dient zugleich der Hochwasserentlastung und als Dosierstrecke; vgl. Technischer Bericht S. 19 ff.). Es ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerdeschrift auch nicht ansatzweise dargelegt, wie die geplante Schwergewichtsmauer talauf- oder talabwärts versetzt werden könnte, um den Weiterbetrieb des Kies- und Betonwerks zu ermöglichen, ohne Kapazität und Funktion des einen oder anderen Rückhalteraums zu beeinträchtigen.
Schon im Hochwasserschutzkonzept wurde daher die Verlegung des Kieswerks als unabdingbar erachtet, um einen genügenden Geschieberückhalt am Schluchtausgang realisieren zu können (Schlussbericht S. 27 Abb. 8; so auch die Stellungnahme des Bundesamts für Wasser und Geologie [BWG] zum Auflageprojekt 1. Etappe vom 17. März 2004). Die Massnahmen wurde indessen etappiert, um auf die noch laufenden Baurechtsverträge Rücksicht zu nehmen und Verhandlungen für eine Verlegung des Kieswerks an einen Ersatzstandort zu ermöglichen (Schlussbericht S. 43 Abb. 20). Seit Realisierung der ersten Ausbauetappe sind nunmehr über zehn Jahre verstrichen. Ein weiteres Zuwarten, um den Beschwerdeführerinnen noch mehr Zeit einzuräumen, kann aufgrund des bestehenden Schutzdefizits der Gemeinde nicht verantwortet werden.
5.8. Kann das Kieswerk nicht am Schluchtausgang bestehen bleiben, gibt es keine Alternative zu der im Technischen Bericht (S. 49 Ziff. 6.5) vorgesehenen Materialbewirtschaftung durch Entnahme und Abfuhr des im oberen Geschiebesammler anfallenden Materials alle ein bis zwei Jahre durch einen Bauunternehmer oder Kieswerkbetreiber. Wem hierfür der Zuschlag erteilt wird, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
5.9. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die geplanten Massnahmen der 2. und 3. Ausbauetappe für den Hochwasserschutz der Gemeinde Baltschieder geeignet und erforderlich sind. Auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne ist zu bejahen: Die Vorinstanzen durften das Interesse am Schutz der in der Gemeinde wohnenden Menschen vor Überschwemmungen und Geschiebeablagerungen höher gewichten als die Eigentumsbefugnisse und die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerinnen an der Fortführung des Kies- und Betonwerks.
6.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Gemeinde Baltschieder in ihrem amtlichen Wirkungskreis und hat daher praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, den Einwohnergemeinden Baltschieder und Eggerberg, dem Staatsrat und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Oktober 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Die Gerichtsschreiberin: Gerber