Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 430/2016

Urteil vom 31. Oktober 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
Beschwerdeführer,

gegen

HDI-Gerling Industrie Versicherung AG, Dufourstrasse 46, 8034 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 19. Mai 2016.

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1958, war ab 1. Juni 2008 im Spital B.________ als Anästhesiepfleger angestellt und in dieser Eigenschaft bei der HDIGerling Industrie Versicherung AG (nachfolgend: HDI-Gerling) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 19. September 2008 kollidierte er mit seinem Motorrad mit einem von links kommenden, nicht vortrittsberechtigten Auto und stürzte. Dabei zog er sich eine Hirnerschütterung zu und brach einen Teil eines Zahnes ab (vgl. Schadensmeldung vom 22. September 2008). Die HDI-Gerling erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 5. Februar 2014, mit welcher A.________ ab 1. Juni 2013 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war, wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 23. Mai 2014 infolge Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland vor Erlass dieser Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überwiesen; das Bundesverwaltungsgericht sprach ihm ab 1. Juni 2013 eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung zu. Mit Verfügung vom 1. September 2014, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2015, stellte die HDI-Gerling ihre Leistungen per 31. Januar 2014 ein.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 19. Mai 2016 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihm die gesetzlichen Leistungen über den 31. Januar 2014 hinaus zu erbringen, namentlich eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 % ab 1. Juni 2013 sowie eine Integritätsentschädigung von mindestens 20 %.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungsvoraussetzungen des natürlichen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis), insbesondere bei nicht objektivierbaren Unfallfolgen, wie etwa einem Schleudertrauma (BGE 134 V 109; 117 V 359), einem Schädelhirntrauma (BGE 117 V 369; Urteil 8C 270/2011 vom 28. Juli 2011 E. 2.1) oder psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen (BGE 115 V 133), sowie den Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (Art. 18
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), speziell bei versicherungsinternen Ärzten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Darauf wird verwiesen.

3.
Die Vorinstanz hat die massgebenden medizinischen Berichte in E. 5 ihres Entscheids einlässlich wiedergegeben. Darauf wird ebenfalls verwiesen.
Hinzuweisen bliebt auf das Gutachten der Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH, Basel (nachfolgend ABI), vom 20. August 2013, in welchem die Experten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F 60.3), eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypomanische Episode (ICD-10: F 31.0), ein chronisch intermittierendes, vor allem belastungsabhängiges lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M 54.5), den Status nach Motorradunfall vom 19. September 2008 mit Schädelprellung, Commotio cerebri, Thorax- und Rückenprellung sowie Ellenbogenkontusion rechts, und ein Asthma bronchiale (ICD-10: J 45.9) diagnostizierten. In der angestammten Tätigkeit bestehe volle Arbeitsunfähigkeit, in einer angepassten körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden, einfachen Tätigkeit ohne Erfordernis einer länger dauernden Konzentration bestehe aus psychischen Gründen eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 50 %; die Ursache der leichten kognitiven Störung (milde traumatische Hirnverletzung, psychisches Leiden oder frühere Alkoholabhängigkeit) sei angesichts des psychischen Leidens nicht relevant. Ob der Unfall vom 19. September 2008 alleiniger Auslöser für die
eingeschränkte Arbeitsfähigkeit sei, könne nicht beurteilt werden.
Weiter ist das psychiatrische Konsilium von Frau Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitende Ärztin, Spital D.________, vom 22. August 2007 zu erwähnen, in welchem sie in psychischer Hinsicht eine subdepressive Verstimmung mit Erschöpfungszustand bei manisch-depressiver Erkrankung, den Status nach jahrelangem schwerem Alkoholabusus bis Dezember 2005, den Status nach schwerer frühkindlicher Traumatisierung (bei Verdacht auf konsekutive Körperfühlstörungen) sowie den Verdacht auf Medikamentenmissbrauch (Schmerzmittel, Morphinderivat-Schmerzmittel) diagnostizierte.

4.
Der Versicherte macht eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes geltend. Infolge der jahrelangen Ausrichtung von Taggeldern habe er von der Erfüllung sämtlicher Leistungsvoraussetzungen und somit von weiteren Leistungen seitens der HDI-Gerling ausgehen dürfen.
Die Frage, ob die geltend gemachte Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV rechtsgenüglich (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) gerügt wurde, kann offen bleiben. Denn dieser Einwand ist jedenfalls unbehelflich. Die Ausrichtung von vorübergehenden Leistungen wie Taggelder sind keine Vertrauensbasis für weitere Leistungen; so wird in Art. 16 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 16 Anspruch - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
2    Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.
4    An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG38) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.39
5    Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22bis Absatz 5 IVG40 in Verbindung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.41
Satz 2 UVG klar und auch für Laien verständlich die befristete Ausrichtung der Taggelder festgehalten (vgl. dazu auch BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass einerseits die Voraussetzungen zur Leistung von Taggeldern (Art. 16 f
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 16 Anspruch - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
2    Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.
4    An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG38) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.39
5    Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22bis Absatz 5 IVG40 in Verbindung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.41
. UVG) nicht identisch sind mit jenen bei Ausrichtung einer Rente (Art. 18 ff
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
. UVG) und andererseits unterschiedliche Anforderungen bestehen zur Ausrichtung einer Invalidenrente nach UVG (Kausalitätsprinzip) im Vergleich zu jener nach IVG (Finalprinzip).

5.
Weiter lässt der Versicherte unter Berufung auf BGE 141 V 281 eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes resp. einen unzureichend abgeklärten Sachverhalt geltend machen. Er übersieht dabei, dass die Anforderungen von BGE 141 V 281 nur zur Anwendung gelangen, sofern ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall besteht (BGE 141 V 574 E. 5.2 S. 581). Mit anderen Worten hat die Rechtsprechung von BGE 141 V 281 keinen Einfluss auf die Überprüfung des Kausalzusammenhangs bei nicht objektivierbaren Beschwerden. Es kann durchaus zuerst geprüft werden, ob ein solcher zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 19. September 2008 überhaupt besteht.
Der Einwand, die HDI-Gerling wäre gehalten gewesen, in Beachtung der Anregung des behandelnden Psychologen vom 11. Oktober 2011 eine weitere psychiatrische und neuropsychologische Abklärung zu veranlassen, vermag keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu begründen. Die HDI-Gerling wie auch die Vorinstanz durften gestützt auf die Schlussfolgerungen im polydisziplinären ABI-Gutachten vom 20. August 2013 davon ausgehen, dass eine erneute neuropsychologische Abklärung zur Erstellung des massgeblichen Gesundheitszustandes nicht notwendig war.
Schliesslich erweist sich die Rüge, auf die Einschätzung des Vertrauensarztes Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Dezember 2011 könne nicht abgestellt werden, als unbehelflich. Es ist einerseits festzuhalten, dass auch Aktengutachten Beweiskraft zukommen kann, namentlich wenn der Befund nicht strittig ist, sondern bloss dessen medizinische Beurteilung (SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63 E. 7.2, 8C 239/2008); andererseits gelangt Dr. med. E.________ mit dem Vertrauensarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Innere Medizin, sowie den Experten des ABI übereinstimmend und mit nachvollziehbarer Begründung zum Schluss, die leichten kognitiven Einschränkungen seien vorbestehend bzw. der Status quo sine erreicht und eine weitere neuropsychologische Abklärung sei nicht notwendig. Die Einschätzung des behandelnden Psychologen vermag deshalb diese fachärztlichen Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen.
Andere Gründe, weshalb der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt nicht zutreffend sein soll, werden nicht geltend gemacht. Anzufügen bleibt, dass in BGE 141 V 281 E. 8 S. 309 - wie auch schon in BGE 137 V 210 E. 6 S. 266 - festgehalten wird, die nach altem Verfahrensstand eingeholten Gutachten würden nicht einfach unbeachtlich, sondern könnten im Einzelfall weiterhin Grundlage einer Leistungsbeurteilung sein.

6.
Mit der Vorinstanz und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472) kann der natürliche Kausalzusammenhang offen blieben, sofern die Adäquanz zu verneinen ist. Diese wird nachfolgend geprüft.

7.

7.1. Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist rechtsprechungsgemäss (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen) wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 335 E. 1 S. 338) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und 117 V 369 E. 4b S. 382 festgelegten, mit BGE 134 V 109 E. 10.2 f. S. 127 ff. modifizierten Kriterien (vgl. etwa
Urteil 8C 12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.1 mit Hinweisen). Ebenfalls nach BGE 115 V 133 vorzugehen ist, wenn bei einer versicherten Person bereits vor dem Unfall psychische Beschwerden vorlagen, die durch das Unfallereignis verstärkt wurden (RKUV 2000 Nr. U 397 S. 328 Erw. 3c; vgl. auch Urteil U 238/05 vom 31. Mai 2006 E. 4.1).

7.2. Mit der Vorinstanz kann die Frage, ob die Schädelverletzung ausreichend schwer für die Massgeblichkeit der Rechtsprechung zu den Schädelhirntraumata war, offen bleiben, da angesichts des gesundheitlichen Vorzustandes (vgl. dazu namentlich das psychiatrische Konsilium der Frau Dr. med. C.________ vom 22. August 2007 und ihren Bericht vom 20. September 2007, aber auch die Berichte des Dr. med. G.________, Chefarzt, Klinik für Innere Medizin, Spital D.________, vom 21. August 2007, und des Dr. med. H.________, Chefarzt, Klinik für Chirurgie, Spital D.________, vom 30. Oktober 2007, sowie das Attest des Hausarztes Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 4. Dezember 2007) und der für die andauernde Arbeitsunfähigkeit massgeblichen psychischen Beschwerden die Rechtsprechung zu den Fehlentwicklungen nach Unfällen (BGE 115 V 133) anwendbar ist.

7.3. Soweit der Beschwerdeführer darauf abzielt, dass im Gefolge von BGE 141 V 281 auch die Rechtsprechung zur Adäquanzprüfung anzupassen sei, bleibt er eine nachvollziehbare und vor allem überzeugende Begründung dafür schuldig. Jedenfalls leuchtet nicht auf Anhieb ein, dass sich aus der Rechtsprechung zu den Begutachtungsanforderungen Rückschlüsse auf die Adäquanzprüfung - einer Rechtsfrage - in dem Sinne ergäben, dass diese individualisiert und losgelöst von der Unfallschwere, nach Massgabe der allgemeinen Formel, unter Bezugnahme auf die Erfahrungen des Lebens zu prüfen wäre.

7.4. Der Versicherte war nach eigenen Angaben auf seinem Motorrad mit höchstens 60 km/h unterwegs, als ein seitlich einbiegender Personenwagen seinen Vortritt missachtete und trotz sofortiger Bremsung seitens des Versicherten eine Kollision nicht verhindert werden konnte (Polizeirapport vom 13. Oktober 2008). Das Ereignis vom 19. September 2008 ist mit der Vorinstanz angesichts dieses Geschehensablaufs und der dabei entwickelten Kräfte (vgl. die Feststellung der geringen Schäden an Auto und Motorrad im Polizeirapport) höchstens als Unfall im eigentlichen mittleren Bereich zu qualifizieren (vgl. etwa Urteil 8C 12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.3.1 mit Hinweisen; vgl. auch das vorinstanzlich zitierte Urteil 8C 621/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.4.3 mit zahlreichen Beispielen). Dies wird vom Versicherten denn auch nicht beanstandet.

7.5. Bei einem Unfall im eigentlichen mittleren Bereich müssen drei der Kriterien oder aber eines in ausgeprägter Weise erfüllt sein (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C 897/2009). Bezüglich der massgebenden Kriterien (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140) hat die Vorinstanz offen gelassen, ob jenes der besonderen Eindrücklichkeit gegeben sei, da es jedenfalls nicht ausgeprägt vorliege und weitere Kriterien nicht erfüllt seien. Der Versicherte macht hingegen geltend, nebst der besonderen Eindrücklichkeit seien auch die drei Kriterien der schweren und besonderen Art der erlittenen Verletzungen, der Eignung des Unfallgeschehens, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, sowie des schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen gegeben. Allerdings gibt er keine nähere Begründung dafür an, sondern verweist lediglich auf seine mehrere Jahre dauernde Arbeitsunfähigkeit, seine langjährige psychotherapeutische Behandlung sowie die (gemäss Invalidenversicherung) seit 2013 vorliegende Erwerbsunfähigkeit.
Diese Einwände reichen nicht aus, um eine andere als die vorinstanzliche Beurteilung zu begründen. Einerseits handelt es sich bei der Eignung des Unfalls, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, um kein eigenständiges Kriterium; dieses bezieht sich auf die Art und Schwere der erlittenen Verletzungen. Andererseits sind die - im Rahmen der Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 alleine massgebenden - physischen Verletzungen in Zusammenhang mit dem Unfall vom 19. September 2008 nicht als derart schwer einzustufen, als dass sie den Anforderungen des genannten Kriteriums genügen würden. Schliesslich sind - wiederum bezogen auf die alleine massgebenden physischen Unfallfolgen - weder ein schwieriger Heilungsverlauf noch erhebliche Komplikationen gegeben. Damit ist kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 19. September 2008 ausgewiesen. Die vorinstanzliche Bestätigung der Leistungseinstellung per 31. Januar 2014 besteht demnach zu Recht. Dasselbe gilt für die mangels Adäquanz verweigerte Integritätsentschädigung.

8.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterlegene Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Oktober 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_430/2016
Date : 31. Oktober 2016
Published : 18. November 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Kausalzusammenhang)


Legislation register
BGG: 42  66  95  96  97  105  106
BV: 9
UVG: 16  18
BGE-register
115-V-133 • 117-V-359 • 117-V-369 • 119-V-335 • 125-V-351 • 127-V-102 • 129-V-177 • 134-V-109 • 134-V-231 • 135-V-465 • 137-V-210 • 141-V-234 • 141-V-281 • 141-V-574
Weitere Urteile ab 2000
8C_12/2016 • 8C_239/2008 • 8C_270/2011 • 8C_430/2016 • 8C_621/2011 • 8C_897/2009 • U_238/05
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