Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2P.316/2004 /vje

Urteil vom 31. Oktober 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Schaub.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Denner AG,

gegen

Politische Gemeinde A.________,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.

Gegenstand
Abgaben auf dem Verkauf von gebrannten Wassern,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. September 2004.

Sachverhalt:
A.
Die X.________ AG betreibt in A.________ einen DENNER-Satelliten, in dem unter anderem gebrannte Wasser zum Verkauf angeboten werden. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2003 auferlegte die Stadt A.________ gestützt auf das kantonale Gastgewerbegesetz der X.________ AG für den DENNER-Satelliten aufgrund der gemachten Umsatzangaben (4'000-5'000 Liter pro Jahr) für das Jahr 2002 eine Abgabe auf dem Verkauf von gebrannten Wassern von Fr. 2'000.-- (Maximum nach altem Recht) und für das Jahr 2003 eine solche von Fr. 4'000.-- (Maximum nach neuem Recht).
B.
Den dagegen erhobenen Rekurs der X.________ AG wies das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau (nachfolgend: Departement) am 18. Mai 2004 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau (nachfolgend: Verwaltungsgericht) schützte diesen Entscheid mit Urteil vom 22. September 2004 (versandt am 11. November 2004).
C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 14. Dezember 2004 beantragt die X.________ AG dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2004, den Entscheid des Departements vom 18. Mai 2004 sowie die Verfügung der Stadt A.________ vom 10. Dezember 2003 unter Kostenfolge aufzuheben. Sie rügt, die thurgauische Abgabe auf dem Verkauf von gebrannten Wassern verletze Art. 49 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
sowie Art. 134
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 134 Ausschluss kantonaler und kommunaler Besteuerung - Was die Bundesgesetzgebung als Gegenstand der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, der Stempelsteuer und der Verrechnungssteuer bezeichnet oder für steuerfrei erklärt, dürfen die Kantone und Gemeinden nicht mit gleichartigen Steuern belasten.
und Art. 131
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 131 * - 1 Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
1    Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
a  Tabak und Tabakwaren;
b  gebrannten Wassern;
c  Bier;
d  Automobilen und ihren Bestandteilen;
e  Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen.
2    Er kann zudem erheben:
a  einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen;
b  eine Abgabe, wenn für das Motorfahrzeug andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Absatz 1 Buchstabe e verwendet werden.112
2bis    Reichen die Mittel für die Erfüllung der in Artikel 87b vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den Flugtreibstoffen einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer.113
3    Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden.
BV.
Die Stadt A.________ verzichtet auf eine Vernehmlassung. Departement und Verwaltungsgericht beantragen die vollumfängliche Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid, der sich auf kantonales Recht stützt und gegen den auch kein anderes bundesrechtliches Rechtsmittel zur Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 131 * - 1 Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
1    Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
a  Tabak und Tabakwaren;
b  gebrannten Wassern;
c  Bier;
d  Automobilen und ihren Bestandteilen;
e  Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen.
2    Er kann zudem erheben:
a  einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen;
b  eine Abgabe, wenn für das Motorfahrzeug andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Absatz 1 Buchstabe e verwendet werden.112
2bis    Reichen die Mittel für die Erfüllung der in Artikel 87b vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den Flugtreibstoffen einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer.113
3    Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden.
, Art. 86
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 131 * - 1 Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
1    Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
a  Tabak und Tabakwaren;
b  gebrannten Wassern;
c  Bier;
d  Automobilen und ihren Bestandteilen;
e  Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen.
2    Er kann zudem erheben:
a  einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen;
b  eine Abgabe, wenn für das Motorfahrzeug andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Absatz 1 Buchstabe e verwendet werden.112
2bis    Reichen die Mittel für die Erfüllung der in Artikel 87b vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den Flugtreibstoffen einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer.113
3    Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden.
und 87
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 131 * - 1 Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
1    Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
a  Tabak und Tabakwaren;
b  gebrannten Wassern;
c  Bier;
d  Automobilen und ihren Bestandteilen;
e  Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen.
2    Er kann zudem erheben:
a  einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen;
b  eine Abgabe, wenn für das Motorfahrzeug andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Absatz 1 Buchstabe e verwendet werden.112
2bis    Reichen die Mittel für die Erfüllung der in Artikel 87b vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den Flugtreibstoffen einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer.113
3    Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden.
OG). Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher zulässig. Als Abgabepflichtige ist die Beschwerdeführerin zur Ergreifung dieses Rechtsmittels legitimiert (Art. 88
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 131 * - 1 Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
1    Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
a  Tabak und Tabakwaren;
b  gebrannten Wassern;
c  Bier;
d  Automobilen und ihren Bestandteilen;
e  Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen.
2    Er kann zudem erheben:
a  einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen;
b  eine Abgabe, wenn für das Motorfahrzeug andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Absatz 1 Buchstabe e verwendet werden.112
2bis    Reichen die Mittel für die Erfüllung der in Artikel 87b vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den Flugtreibstoffen einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer.113
3    Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden.
OG).
1.2 Mit staatsrechtlicher Beschwerde kann regelmässig nur der letztinstanzliche kantonale Entscheid angefochten werden (Art. 86 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 131 * - 1 Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
1    Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
a  Tabak und Tabakwaren;
b  gebrannten Wassern;
c  Bier;
d  Automobilen und ihren Bestandteilen;
e  Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen.
2    Er kann zudem erheben:
a  einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen;
b  eine Abgabe, wenn für das Motorfahrzeug andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Absatz 1 Buchstabe e verwendet werden.112
2bis    Reichen die Mittel für die Erfüllung der in Artikel 87b vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den Flugtreibstoffen einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer.113
3    Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden.
OG); da dem Verwaltungsgericht keine engere Kognition als dem Bundesgericht zukommt, liegt hier keine Ausnahmesituation vor (vgl. BGE 125 I 492 E. 1a/aa S. 493 f.). Auf die Eingabe der Beschwerdeführerin ist deshalb nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die unterinstanzlichen Entscheide richtet.
1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 131 * - 1 Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
1    Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
a  Tabak und Tabakwaren;
b  gebrannten Wassern;
c  Bier;
d  Automobilen und ihren Bestandteilen;
e  Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen.
2    Er kann zudem erheben:
a  einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen;
b  eine Abgabe, wenn für das Motorfahrzeug andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Absatz 1 Buchstabe e verwendet werden.112
2bis    Reichen die Mittel für die Erfüllung der in Artikel 87b vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den Flugtreibstoffen einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer.113
3    Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden.
OG). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen). Das gilt hier namentlich für die Behauptung, die (importierten) gebrannten Wasser seien einer unzulässigen zwei- oder mehrfachen Steuerbelastung ausgesetzt.
1.4 Der Grundsatz des Vorranges des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV; früher abgeleitet aus Art. 2 ÜBest aBV) regelt zwar das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen; er hat aber auch unmittelbare Auswirkung auf die Rechtsstellung des Einzelnen und ist insofern als verfassungsmässiges Individualrecht anerkannt (BGE 123 I 221 E. 3d S. 238), zu dessen Anrufung die - in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffene - Beschwerdeführerin legitimiert ist (BGE 126 I 81 E. 5a S. 91 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes; der Bund soll insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung tragen (Art. 105
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 105 Alkohol - Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.
BV, Art. 32bis
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 105 Alkohol - Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.
aBV). Auf gebrannten Wassern kann der Bund besondere Verbrauchssteuern erheben (Art. 131 Abs. 1 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 131 * - 1 Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
1    Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
a  Tabak und Tabakwaren;
b  gebrannten Wassern;
c  Bier;
d  Automobilen und ihren Bestandteilen;
e  Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen.
2    Er kann zudem erheben:
a  einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen;
b  eine Abgabe, wenn für das Motorfahrzeug andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Absatz 1 Buchstabe e verwendet werden.112
2bis    Reichen die Mittel für die Erfüllung der in Artikel 87b vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den Flugtreibstoffen einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer.113
3    Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden.
BV, Art. 32bis Abs. 5 aBV). Was die Bundesgesetzgebung als Gegenstand der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, der Stempelsteuer und der Verrechnungssteuer bezeichnet oder für steuerfrei erklärt, dürfen die Kantone und Gemeinden nicht mit gleichartigen Steuern belasten (Art. 134
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 134 Ausschluss kantonaler und kommunaler Besteuerung - Was die Bundesgesetzgebung als Gegenstand der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, der Stempelsteuer und der Verrechnungssteuer bezeichnet oder für steuerfrei erklärt, dürfen die Kantone und Gemeinden nicht mit gleichartigen Steuern belasten.
BV).
2.2 Den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz [AlkG]; SR 680) sind unterstellt die Herstellung gebrannter Wasser, ihre Reinigung, ihre Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, ihr Verkauf und ihre fiskalische Belastung (Art. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 1 - Den Vorschriften dieses Gesetzes sind unterstellt die Herstellung gebrannter Wasser, ihre Reinigung, ihre Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, ihr Verkauf und ihre fiskalische Belastung. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über das Zollwesen und den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit nicht dieses Gesetz davon abweichende Bestimmungen aufstellt.
Satz 1 AlkG). Der Handel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken ist bewilligungspflichtig (Art. 39a Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 39a
AlkG). Für den Kleinhandel innerhalb des Kantons bedarf es einer Bewilligung der kantonalen Behörde (Art. 41a Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 41a
1    Für den Kleinhandel innerhalb des Kantons bedarf es einer Bewilligung der kantonalen Behörde.
2    Wer mehrere Abgabestellen führt, braucht für jede eine Kleinhandelsbewilligung.
3    Zum Kleinhandel mit gebrannten Wassern können zugelassen werden Produzenten gebrannter Wasser80, Betriebe des Gastgewerbes, einschliesslich der Verpflegungsdienste in Flugzeugen, Zügen und auf Schiffen, Betriebe des Wein- und Spirituosenhandels, Zollfreiläden, Apotheken und Drogerien sowie Geschäfte mit einem breiten Sortiment an Lebensmitteln, das auch alkoholfreie Getränke umfasst.
4    ...81
5    Die Befugnis der Kantone, den Kleinhandel weiteren durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen zu unterwerfen, bleibt vorbehalten.
6    Die Kantone erheben für die Kleinhandelsbewilligung eine Abgabe, deren Höhe sich nach Art und Bedeutung des Geschäftsbetriebes bemisst.
AlkG); die Kantone erheben für die Kleinhandelsbewilligung eine Abgabe, deren Höhe sich nach Art und Bedeutung des Geschäftsbetriebes bemisst (Art. 41a Abs. 6
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 41a
1    Für den Kleinhandel innerhalb des Kantons bedarf es einer Bewilligung der kantonalen Behörde.
2    Wer mehrere Abgabestellen führt, braucht für jede eine Kleinhandelsbewilligung.
3    Zum Kleinhandel mit gebrannten Wassern können zugelassen werden Produzenten gebrannter Wasser80, Betriebe des Gastgewerbes, einschliesslich der Verpflegungsdienste in Flugzeugen, Zügen und auf Schiffen, Betriebe des Wein- und Spirituosenhandels, Zollfreiläden, Apotheken und Drogerien sowie Geschäfte mit einem breiten Sortiment an Lebensmitteln, das auch alkoholfreie Getränke umfasst.
4    ...81
5    Die Befugnis der Kantone, den Kleinhandel weiteren durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen zu unterwerfen, bleibt vorbehalten.
6    Die Kantone erheben für die Kleinhandelsbewilligung eine Abgabe, deren Höhe sich nach Art und Bedeutung des Geschäftsbetriebes bemisst.
AlkG). Für den Kleinhandel über die Kantonsgrenze hinaus und den Grosshandel bedarf es einer Bewilligung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung (Art. 40 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 40
1    ...72
2    ...73
3    ...74
3bis    ...75
4    und 5 ...76
und Art. 42 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 42
AlkG).
2.3 Wer im Kanton Thurgau eine gastgewerbliche Tätigkeit ausübt oder Handel mit alkoholhaltigen Getränken betreibt, bedarf eines Patentes oder einer Bewilligung (§ 6 Abs. 1 des thurgauischen Gesetzes vom 26. Juni 1996 über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken [Gastgewerbegesetz; GGG/TG] in der Fassung vom 27. Februar 2002). Für die Erteilung eines Patentes oder einer Bewilligung werden einmalige Gebühren zwischen Fr. 300.-- und Fr. 4'000.-- erhoben (§ 37 Abs. 1 GGG/TG). Zudem ist für Verkauf, Vermittlung oder Ausschank von gebrannten Wassern eine jährliche Abgabe von Fr. 50.-- bis Fr. 4000.-- (bzw. bis Fr. 2'000.-- für das Jahr 2002) zu entrichten (§ 39 Abs. 1 GGG/TG). Die Abgabe bemisst sich nach der Anzahl Liter der in einem Kalenderjahr umgesetzten Menge an gebrannten Wassern (§ 28 Abs. 1 der Verordnung des Regierungsrates vom 26. November 1996 zum Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken [Gastgewerbeverordnung; GGV/TG] in der Fassung vom 29. Oktober 2002). Bis zu einem Umsatz von 2000 Litern beträgt die Abgabe Fr. 1.-- pro Liter, im Minimum Fr. 50.--. Wird ein Umsatz von über 2000 Litern erzielt, beträgt die Abgabe für jeden weiteren Liter Fr. 2.-- bis zu einem
Maximalbetrag von Fr. 4000.-- (bzw. Fr. 2'000.--; § 28 Abs. 2 GGV/TG).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die dargestellte kantonale Regelung verstosse gegen den Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV), weil die Kantone nicht mit gleichartigen Steuern belasten dürften, was die Bundesgesetzgebung bereits als Gegenstand der Mehrwertsteuer bezeichne (Art. 134
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 134 Ausschluss kantonaler und kommunaler Besteuerung - Was die Bundesgesetzgebung als Gegenstand der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, der Stempelsteuer und der Verrechnungssteuer bezeichnet oder für steuerfrei erklärt, dürfen die Kantone und Gemeinden nicht mit gleichartigen Steuern belasten.
BV; vgl. auch Art. 2 des Mehrwertsteuergesetzes [SR 641.20]).
3.2 Die streitige Abgabe ist im Gegensatz zur Mehrwertsteuer mengen- und nicht umsatzabhängig, weil sie auf dem verkauften Volumen der gebrannten Wasser und nicht etwa auf dem dabei erzielten (frankenmässigen) Umsatz erhoben wird. Sie belastet nicht wie die Mehrwertsteuer die Wertschöpfung, sondern wird zwischen einem Abgabeminimum und -maximum nach der verkauften Menge bemessen. Zudem erfasst sie, anders als die Mehrwertsteuer, nicht den gesamten Konsum, sondern nur gerade den Handel mit gebrannten Wassern (Getränke, die mehr als 15 Volumenprozente Äthylalkohol enthalten; vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 2
1    Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
2    Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind, unter Vorbehalt der Vorschrift in Absatz 3, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente, bei Naturweinen aus frischen Weintrauben 18 Volumenprozente nicht übersteigt.5
3    Auf Erzeugnisse, die neben andern Stoffen gebrannte Wasser enthalten, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angewendet.
4    Jede andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann und den Äthylalkohol zu ersetzen vermag, wird durch Verordnung des Bundesrates diesem Gesetz unterstellt.
AlkG und § 27a GGV/TG). Nicht vorgesehen ist, dass die Abgabe auf die Konsumenten überwälzt wird. Von einer mit der Mehrwertsteuer verwandten Abgabe kann damit nicht gesprochen werden (vgl. hierzu BGE 125 I 449 E. 2d S. 453; 122 I 213; Danielle Yersin, in: Clavadetscher/Glauser/Schafroth [Hrsg.], mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, N. 11 zu Art. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 2 Verhältnis zum kantonalen Recht - 1 Billettsteuern und Handänderungssteuern, die von den Kantonen und Gemeinden erhoben werden, gelten nicht als gleichartige Steuern im Sinne von Artikel 134 der Bundesverfassung.
1    Billettsteuern und Handänderungssteuern, die von den Kantonen und Gemeinden erhoben werden, gelten nicht als gleichartige Steuern im Sinne von Artikel 134 der Bundesverfassung.
2    Sie dürfen erhoben werden, soweit sie nicht die Mehrwertsteuer in ihre Bemessungsgrundlage einbeziehen.
MWSTG).
4.
4.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, der Bund habe seine Kompetenz, auf gebrannten Wassern Verbrauchssteuern zu erheben, durch das Alkoholgesetz voll ausgeschöpft. Den Kantonen sei es deshalb verwehrt, besondere Verbrauchssteuern anderer Art gestützt auf ihre allgemeine Kompetenz (Art. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.
BV) einzuführen. Weil die thurgauische Abgabe alle Kriterien einer Verbrauchssteuer erfülle und zudem die gleichen Leistungen wie der Bund beschlage, verstosse sie gegen Bundesrecht und sei somit verfassungswidrig.
4.2 Art. 134
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 134 Ausschluss kantonaler und kommunaler Besteuerung - Was die Bundesgesetzgebung als Gegenstand der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, der Stempelsteuer und der Verrechnungssteuer bezeichnet oder für steuerfrei erklärt, dürfen die Kantone und Gemeinden nicht mit gleichartigen Steuern belasten.
BV beinhaltet die zusammengefasste Fortführung der Art. 32bis, 36ter, 41bis und 41ter aBV (Botschaft vom 20. November 1996 über die neue Bundesverfassung, BBl 1997 S. 1 ff., 352; Jean-François Aubert/Pascal Mahon, Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999, Zürich 2003, N. 1 zu Art. 134
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 134 Ausschluss kantonaler und kommunaler Besteuerung - Was die Bundesgesetzgebung als Gegenstand der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, der Stempelsteuer und der Verrechnungssteuer bezeichnet oder für steuerfrei erklärt, dürfen die Kantone und Gemeinden nicht mit gleichartigen Steuern belasten.
BV; vgl. zur übernommenen Ordnung Peter Locher, in: Aubert/Eichenberger/Müller/Rhinow/Schindler [Hrsg.], Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, N. 71 ff. zu Art. 41bis aBV). Die Tragweite des Ausschlusses gleichgearteter kantonaler Steuern (Art. 41bis Abs. 2 und Art. 41ter Abs. 2 aBV) war während der Geltung der Bundesverfassung von 1874 für die einzelnen Bundessteuern unterschiedlich (Locher, a.a.O., N. 74 zu Art. 41bis aBV; vgl. auch Ernst Höhn/Klaus A. Vallender, in: Aubert/ Eichenberger/Müller/Rhinow/Schindler [Hrsg.], Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, N. 19 ff. zu Art. 41ter aBV). Nach Art. 32bis Abs. 1 aBV war der Bund befugt, "auf dem Wege der Gesetzgebung Vorschriften über die Herstellung, die Einfuhr, die Reinigung, den Verkauf und die fiskalische Belastung gebrannter Wasser zu
erlassen" (Abs. 1). Art. 32bis Abs. 8 aBV sah vor, dass "die Einnahmen aus der Besteuerung des Ausschanks und des Kleinhandels innerhalb des Kantonsgebietes" den Kantonen verblieben.
Die steuerliche Belastung des Kleinhandels mit gebrannten Wassern durch die Kantone war während der Geltung der Bundesverfassung von 1874 nicht bestritten. Mit der neuen Bundesverfassung von 1999 wurde die bestehende Regelung im Wesentlichen nachgeführt (vgl. BBl 1997 I 314) und teilweise neu geordnet (Aubert/Mahon, a.a.O., N. 5 zu Art. 105
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 105 Alkohol - Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.
BV). So erscheint der fiskalische Aspekt der gebrannten Wasser neu in der Finanzverfassung (Art. 131 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 131 * - 1 Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
1    Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
a  Tabak und Tabakwaren;
b  gebrannten Wassern;
c  Bier;
d  Automobilen und ihren Bestandteilen;
e  Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen.
2    Er kann zudem erheben:
a  einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen;
b  eine Abgabe, wenn für das Motorfahrzeug andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Absatz 1 Buchstabe e verwendet werden.112
2bis    Reichen die Mittel für die Erfüllung der in Artikel 87b vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den Flugtreibstoffen einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer.113
3    Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden.
BV). In Kenntnis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (namentlich BGE 122 I 213, Genfer "droit des pauvres"; BBl 1997 I 356) blieb die Fortführung der bisherigen Ordnung in den eidgenössischen Räten unangefochten. Das Parlament stimmte dem bundesrätlichen Vorschlag zu (vgl. Klaus A. Vallender, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich/ Basel/Genf/Lachen 2002, N. 1 zu Art. 134
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 134 Ausschluss kantonaler und kommunaler Besteuerung - Was die Bundesgesetzgebung als Gegenstand der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, der Stempelsteuer und der Verrechnungssteuer bezeichnet oder für steuerfrei erklärt, dürfen die Kantone und Gemeinden nicht mit gleichartigen Steuern belasten.
BV, mit Hinweisen).
4.3 Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der Verfassungsgeber von 1999 die Besteuerung des Kleinhandels mit gebrannten Wassern innerhalb des Kantonsgebietes durch die Kantone (Art. 32bis Abs. 8 aBV) weiter einschränken wollte als durch die Vorgabe der nicht gleichartigen Ausgestaltung der kantonalen Steuer. Demnach ist den Kantonen die Erhebung von Verbrauchssteuern nach Art. 134
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 134 Ausschluss kantonaler und kommunaler Besteuerung - Was die Bundesgesetzgebung als Gegenstand der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, der Stempelsteuer und der Verrechnungssteuer bezeichnet oder für steuerfrei erklärt, dürfen die Kantone und Gemeinden nicht mit gleichartigen Steuern belasten.
BV nicht generell verwehrt. Ihre gestützt auf Art. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.
BV erhobenen Verbrauchssteuern dürfen aber nicht gleichartig sein, das heisst, nicht dem gleichen Belastungskonzept folgen wie die bereits vom Bund erhobenen Verbrauchssteuern (vgl. BGE 122 I 213 E. 2c S. 218 f., E. 2e S. 221 f.; 128 I 102 E. 5 S. 109 f.).

4.4 Anders als in Art. 3 Abs. 1 des Stempelsteuergesetzes (SR 641.10) hat der Bundesgesetzgeber das Verbot gleichartiger Verbrauchssteuern im Alkoholgesetz nicht konkretisiert. Das Alkoholgesetz sieht vor, dass mit der eidgenössischen Steuer neben dem Import (Art. 28
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 28 - Auf gebrannten Wassern ist bei der Einfuhr eine Steuer zu entrichten; sie entspricht der Steuer auf Spezialitätenbrand.
AlkG) die Herstellung und der Handel gebrannter Wasser bzw. die Abgabe an Drittpersonen (vgl. Art. 16 ff
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 16 - Der Hausbrenner kann lediglich die in seinem Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen gebrannten Wasser aus Eigengewächs oder aus selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs als Eigenbedarf steuerfrei zurückbehalten. Der Bundesrat wird Vorschriften aufstellen, um die Umgehung dieser Bestimmung und die missbräuchliche Verwendung des zurückbehaltenen Eigenbedarfs zu verhindern.
. AlkG) belastet wird (vgl. Art. 10 Abs. 5
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 10
1    Das BAZG legt jedes Jahr die Menge der gebrannten Wasser fest, die es zur Deckung seines Bedarfs übernimmt.
2    Es kann zur Entlastung des Marktes zusätzliche Mengen gebrannter Wasser übernehmen.
3    Es gibt die zu übernehmende Menge mit Angabe des Übernahmepreises vor Beginn der Ernte den Brennereien, die eine Konzession mit Übernahmerecht besitzen, bekannt. Aufgrund dieser Bekanntgabe können diese Brennereien Angebote einreichen. Überschreiten die Angebote die Übernahmemenge, so wird die Zuteilung anteilsmässig gekürzt.
4    Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die gebrannten Wasser, die vom BAZG übernommen werden, und das Übernahmeverfahren.
5    Die aus Kernobstrohstoffen hergestellten gebrannten Wasser unterliegen der Besteuerung nach den Artikeln 20-23.
, Art. 12 Abs. 3
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 12
1    Das Brennrecht der Spezialitätenbrennereien ist weder nach der Menge der Erzeugnisse, noch nach der Herkunft der Rohstoffe beschränkt.
2    Das BAZG übernimmt keine Erzeugnisse der Spezialitätenbrennereien.27
3    Die aus inländischen Rohstoffen hergestellten Erzeugnisse der Spezialitätenbrennereien unterliegen der Besteuerung gemäss den Artikeln 20-23.
4    ...28
5    ...29
und Art. 20 ff
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 20
1    Die Steuer auf Spezialitätenbrand ist zu entrichten für gebrannte Wasser aus Steinobst, Kernobst, ausser Äpfel und Birnen und deren Erzeugnisse und Abfälle, aus Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen. Werden diese gebrannten Wasser in konzessionierten Spezialitätenbrennereien hergestellt, so unterliegen sie in vollem Umfang der Besteuerung; werden sie in der Hausbrennerei oder kraft Brennauftrags hergestellt, so unterliegen der Besteuerung nur die Mengen, die entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte abgegeben werden.
2    Die Steuer ist zu entrichten:
a  vom Inhaber der konzessionierten Spezialitätenbrennerei (Art. 12);
b  vom Hausbrenner (Art. 18 Abs. 2) oder vom Brennauftraggeber (Art. 19).
3    ...41
. AlkG; Art. 15 ff
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 15 Andere Einrichtungen - (Art. 7 Abs. 4 AlkG)
. der Verordnung vom 12. Mai 1999 zum Alkohol- und zum Hausbrennereigesetz [Alkoholverordnung, AlkV; SR 680.11]). Die Steuer wird auf der Menge reinen Alkohols erhoben (Art. 22
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 22
1    Der Bundesrat legt den Steuersatz nach Anhörung der Beteiligten fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere die in den Nachbarländern geltenden Steuersätze.
2    Er begünstigt Kleinproduzenten für eine bestimmte Produktionsmenge, unter Vorbehalt, dass die gebrannten Rohstoffe im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind.
3    Die Steuer wird je Hektoliter reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20° C festgesetzt.
AlkG; Art. 23
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 23 Begrenzung des steuerfreien Eigenbedarfs - (Art. 16 AlkG)
1    Das BAZG kann für den steuerfreien Eigenbedarf eine Höchstgrenze festsetzen:
a  bei Landwirtschaftsbetrieben von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder gemeinnützigen Anstalten, sowie bei den Landwirtschaftsbetrieben natürlicher oder juristischer Personen, die von einer angestellten Person verwaltet oder geführt werden;
b  bei Landwirtschaftsbetrieben, die von einer oder mehreren Personen auf gemeinsame Rechnung bewirtschaftet werden, wenn eine oder mehrere dieser Personen einer weiteren regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehen;
c  bei Landwirten und Landwirtinnen mit kleinbetrieblichen Verhältnissen;
d  bei Landwirten und Landwirtinnen, die eine Bewilligung für den Ausschank oder für den Kleinhandel mit Spirituosen besitzen;
e  bei Landwirten und Landwirtinnen, die zur Übernahme von Brennaufträgen ermächtigt sind;
f  bei Landwirten und Landwirtinnen, die mit dem Inhaber oder der Inhaberin einer Gewerbebrennerei oder mit einem gewerblichen Brennauftraggeber oder einer gewerblichen Brennauftraggeberin in gemeinsamem Haushalt leben oder deren Landwirtschaftsbetrieb in räumlicher Verbindung mit einer Gewerbebrennerei, einem Gastgewerbebetrieb oder einem gewerblichen Betrieb steht, in dem Erzeugnisse des Obst- oder Weinbaus verarbeitet werden;
g  bei Landwirten und Landwirtinnen, die als Mitglied einer Produzentengenossenschaft des Weinbaus zur Ablieferung ihrer gesamten Traubenernte an die Genossenschaft verpflichtet sind, die selbst keinerlei Handel mit Spirituosen betreiben, und die von der Genossenschaft die Spirituosen für den Eigenbedarf beziehen wollen;
h  bei Landwirten und Landwirtinnen, die sich über die rechtmässige Verwendung des steuerfreien Eigenbedarfs nicht ausweisen können, bei denen ein aussergewöhnlich hoher Eigenbedarf festgestellt wird oder bei denen infolge besonderer Verhältnisse die Kontrolle der Erzeugung oder Verwendung der Spirituosen erschwert ist;
i  bei Landwirten und Landwirtinnen, die wegen Widerhandlung gegen das Alkoholrecht bestraft worden sind.
2    Die Höchstgrenze des jährlichen steuerfreien Eigenbedarfs beträgt 5 Liter Spirituosen je erwachsene, im Landwirtschaftsbetrieb ständig tätige Person und 1 Liter je Stück Grossvieh. Das BAZG kann in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe h die Höchstmenge des steuerfreien Eigenbedarfs in Abweichung von dieser Regel festsetzen.
AlkV).
Damit nicht vergleichbar bemisst sich die thurgauische Abgabe unabhängig vom Anteil reinen Alkohols nach der Anzahl Liter der in einem Kalenderjahr umgesetzten Menge gebrannter Wasser (§ 28 Abs. 1 GGV/TG). Im Gegensatz zur eidgenössischen Steuer ist die thurgauische Abgabe zudem auf einen Höchstbetrag von Fr. 4'000.-- (bzw. Fr. 2'000.-- für das Jahr 2002) begrenzt. Durch diese Besonderheit der Abgabenmaximierung unterscheidet sie sich von einer eigentlichen kantonalen Verbrauchssteuer auf Spirituosen, indem sie trotz ihrer teilweisen (limitierten) Abhängigkeit vom Umsatz als Patentabgabe pro Verkaufsstelle konzipiert ist. Die eidgenössische Steuer und die thurgauische Abgabe belasten die gebrannten Wasser somit unterschiedlich.
4.5 Sodann ist zu berücksichtigen, dass das Alkoholgesetz des Bundes für den Handel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken eine grundsätzliche Bewilligungspflicht vorsieht (Art. 39a Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 39a
AlkG). Die Kantone sind nach Art. 41a Abs. 6
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 41a
1    Für den Kleinhandel innerhalb des Kantons bedarf es einer Bewilligung der kantonalen Behörde.
2    Wer mehrere Abgabestellen führt, braucht für jede eine Kleinhandelsbewilligung.
3    Zum Kleinhandel mit gebrannten Wassern können zugelassen werden Produzenten gebrannter Wasser80, Betriebe des Gastgewerbes, einschliesslich der Verpflegungsdienste in Flugzeugen, Zügen und auf Schiffen, Betriebe des Wein- und Spirituosenhandels, Zollfreiläden, Apotheken und Drogerien sowie Geschäfte mit einem breiten Sortiment an Lebensmitteln, das auch alkoholfreie Getränke umfasst.
4    ...81
5    Die Befugnis der Kantone, den Kleinhandel weiteren durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen zu unterwerfen, bleibt vorbehalten.
6    Die Kantone erheben für die Kleinhandelsbewilligung eine Abgabe, deren Höhe sich nach Art und Bedeutung des Geschäftsbetriebes bemisst.
AlkG verpflichtet, dafür eine Abgabe zu erheben, deren Höhe sich nach der "Art und Bedeutung des Geschäftsbetriebes" bemisst. Entsprechend bedarf nach dem thurgauischen Gastwirtschaftsgesetz eines Patents oder einer Bewilligung, wer eine gastgewerbliche Tätigkeit ausübt oder Handel mit alkoholhaltigen Getränken betreibt (§ 6 Abs. 1 GGG/TG). Für die Erteilung eines Patents oder einer Bewilligung ist eine einmalige Gebühr vorgesehen, die für die Betriebe derselben Art jeweils gleich hoch ist (vgl. die Aufzählung in § 37 Abs. 1 GGG/TG). Neben dieser einmaligen "Gebühr" ist eine jährliche Abgabe für Verkauf, Vermittlung oder Ausschank von gebrannten Wassern zu entrichten (§ 39 Abs. 1 GGG/TG), die sich zwischen einem Abgabeminimum und -maximum nach der Anzahl Liter der in einem Kalenderjahr umgesetzten Menge gebrannter Wasser bemisst (§ 28 Abs. 1 GGV/TG). Die Überwälzung der Abgabe auf die Konsumenten ist nicht vorgesehen.
4.6 Diese jährliche Abgabe scheint nicht ohne Weiteres vom Wortlaut von Art. 41a Abs. 6
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 41a
1    Für den Kleinhandel innerhalb des Kantons bedarf es einer Bewilligung der kantonalen Behörde.
2    Wer mehrere Abgabestellen führt, braucht für jede eine Kleinhandelsbewilligung.
3    Zum Kleinhandel mit gebrannten Wassern können zugelassen werden Produzenten gebrannter Wasser80, Betriebe des Gastgewerbes, einschliesslich der Verpflegungsdienste in Flugzeugen, Zügen und auf Schiffen, Betriebe des Wein- und Spirituosenhandels, Zollfreiläden, Apotheken und Drogerien sowie Geschäfte mit einem breiten Sortiment an Lebensmitteln, das auch alkoholfreie Getränke umfasst.
4    ...81
5    Die Befugnis der Kantone, den Kleinhandel weiteren durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen zu unterwerfen, bleibt vorbehalten.
6    Die Kantone erheben für die Kleinhandelsbewilligung eine Abgabe, deren Höhe sich nach Art und Bedeutung des Geschäftsbetriebes bemisst.
AlkG gedeckt zu sein, wo von einer Abgabe "für die Kleinhandelsbewilligung" die Rede ist. Mit der Einführung des Kriteriums "Art und Bedeutung des Geschäfts", mit dem in der Gesetzesrevision von 1978 das bis dahin geltende Merkmal "Grösse und Wert des Umsatzes" abgelöst wurde, wollte der Bundesgesetzgeber den Kantonen für die Belastung der verschiedenen Kategorien von Betrieben einen grösseren Spielraum verschaffen (vgl. Botschaft vom 11. Dezember 1978, BBl 1979 I 53 ff., S. 96). Die Erhebung periodischer Patentabgaben entspricht demnach durchaus den Intentionen des damaligen Bundesgesetzgebers. Mit der Verfassungsrevision sollte daran, wie erwähnt, nichts geändert werden. Diese Vorgaben sind für das Bundesgericht bindend (Art. 191
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht - 1 Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
1    Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
2    Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.
3    Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.
4    Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
BV).
Die vom Kanton Thurgau gewählte Regelung ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Bemessung einer jährlichen Abgabe nach der abgesetzten Menge lässt sich auf das Kriterium "Bedeutung des Geschäftsbetriebs" (Art. 41a Abs. 6
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 41a
1    Für den Kleinhandel innerhalb des Kantons bedarf es einer Bewilligung der kantonalen Behörde.
2    Wer mehrere Abgabestellen führt, braucht für jede eine Kleinhandelsbewilligung.
3    Zum Kleinhandel mit gebrannten Wassern können zugelassen werden Produzenten gebrannter Wasser80, Betriebe des Gastgewerbes, einschliesslich der Verpflegungsdienste in Flugzeugen, Zügen und auf Schiffen, Betriebe des Wein- und Spirituosenhandels, Zollfreiläden, Apotheken und Drogerien sowie Geschäfte mit einem breiten Sortiment an Lebensmitteln, das auch alkoholfreie Getränke umfasst.
4    ...81
5    Die Befugnis der Kantone, den Kleinhandel weiteren durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen zu unterwerfen, bleibt vorbehalten.
6    Die Kantone erheben für die Kleinhandelsbewilligung eine Abgabe, deren Höhe sich nach Art und Bedeutung des Geschäftsbetriebes bemisst.
AlkG, § 40 GGG/TG) stützen (Urteil 2P.200/2005 vom 25. August 2005, E. 4.2). Eine gleichartige Steuer im Sinn von Art. 134
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 134 Ausschluss kantonaler und kommunaler Besteuerung - Was die Bundesgesetzgebung als Gegenstand der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, der Stempelsteuer und der Verrechnungssteuer bezeichnet oder für steuerfrei erklärt, dürfen die Kantone und Gemeinden nicht mit gleichartigen Steuern belasten.
in Verbindung mit Art. 131 Abs. 1 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 131 * - 1 Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
1    Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
a  Tabak und Tabakwaren;
b  gebrannten Wassern;
c  Bier;
d  Automobilen und ihren Bestandteilen;
e  Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen.
2    Er kann zudem erheben:
a  einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen;
b  eine Abgabe, wenn für das Motorfahrzeug andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Absatz 1 Buchstabe e verwendet werden.112
2bis    Reichen die Mittel für die Erfüllung der in Artikel 87b vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den Flugtreibstoffen einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer.113
3    Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden.
BV liegt nicht vor.
5.
5.1 Demnach erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5.2 Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 131 * - 1 Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
1    Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
a  Tabak und Tabakwaren;
b  gebrannten Wassern;
c  Bier;
d  Automobilen und ihren Bestandteilen;
e  Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen.
2    Er kann zudem erheben:
a  einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen;
b  eine Abgabe, wenn für das Motorfahrzeug andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Absatz 1 Buchstabe e verwendet werden.112
2bis    Reichen die Mittel für die Erfüllung der in Artikel 87b vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den Flugtreibstoffen einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer.113
3    Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden.
, Art. 153
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 131 * - 1 Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
1    Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
a  Tabak und Tabakwaren;
b  gebrannten Wassern;
c  Bier;
d  Automobilen und ihren Bestandteilen;
e  Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen.
2    Er kann zudem erheben:
a  einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen;
b  eine Abgabe, wenn für das Motorfahrzeug andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Absatz 1 Buchstabe e verwendet werden.112
2bis    Reichen die Mittel für die Erfüllung der in Artikel 87b vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den Flugtreibstoffen einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer.113
3    Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden.
sowie 153a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 131 * - 1 Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
1    Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
a  Tabak und Tabakwaren;
b  gebrannten Wassern;
c  Bier;
d  Automobilen und ihren Bestandteilen;
e  Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen.
2    Er kann zudem erheben:
a  einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen;
b  eine Abgabe, wenn für das Motorfahrzeug andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Absatz 1 Buchstabe e verwendet werden.112
2bis    Reichen die Mittel für die Erfüllung der in Artikel 87b vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den Flugtreibstoffen einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer.113
3    Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Politischen Gemeinde A.________, dem Departement für Justiz und Sicherheit sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Oktober 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2P.316/2004
Datum : 31. Oktober 2005
Publiziert : 20. Dezember 2005
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Gegenstand : Abgaben auf dem Verkauf von gebrannten Wassern


Gesetzesregister
AlkG: 1 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 1 - Den Vorschriften dieses Gesetzes sind unterstellt die Herstellung gebrannter Wasser, ihre Reinigung, ihre Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, ihr Verkauf und ihre fiskalische Belastung. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über das Zollwesen und den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit nicht dieses Gesetz davon abweichende Bestimmungen aufstellt.
2 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 2
1    Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
2    Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind, unter Vorbehalt der Vorschrift in Absatz 3, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente, bei Naturweinen aus frischen Weintrauben 18 Volumenprozente nicht übersteigt.5
3    Auf Erzeugnisse, die neben andern Stoffen gebrannte Wasser enthalten, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angewendet.
4    Jede andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann und den Äthylalkohol zu ersetzen vermag, wird durch Verordnung des Bundesrates diesem Gesetz unterstellt.
10 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 10
1    Das BAZG legt jedes Jahr die Menge der gebrannten Wasser fest, die es zur Deckung seines Bedarfs übernimmt.
2    Es kann zur Entlastung des Marktes zusätzliche Mengen gebrannter Wasser übernehmen.
3    Es gibt die zu übernehmende Menge mit Angabe des Übernahmepreises vor Beginn der Ernte den Brennereien, die eine Konzession mit Übernahmerecht besitzen, bekannt. Aufgrund dieser Bekanntgabe können diese Brennereien Angebote einreichen. Überschreiten die Angebote die Übernahmemenge, so wird die Zuteilung anteilsmässig gekürzt.
4    Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die gebrannten Wasser, die vom BAZG übernommen werden, und das Übernahmeverfahren.
5    Die aus Kernobstrohstoffen hergestellten gebrannten Wasser unterliegen der Besteuerung nach den Artikeln 20-23.
12 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 12
1    Das Brennrecht der Spezialitätenbrennereien ist weder nach der Menge der Erzeugnisse, noch nach der Herkunft der Rohstoffe beschränkt.
2    Das BAZG übernimmt keine Erzeugnisse der Spezialitätenbrennereien.27
3    Die aus inländischen Rohstoffen hergestellten Erzeugnisse der Spezialitätenbrennereien unterliegen der Besteuerung gemäss den Artikeln 20-23.
4    ...28
5    ...29
16 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 16 - Der Hausbrenner kann lediglich die in seinem Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen gebrannten Wasser aus Eigengewächs oder aus selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs als Eigenbedarf steuerfrei zurückbehalten. Der Bundesrat wird Vorschriften aufstellen, um die Umgehung dieser Bestimmung und die missbräuchliche Verwendung des zurückbehaltenen Eigenbedarfs zu verhindern.
20 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 20
1    Die Steuer auf Spezialitätenbrand ist zu entrichten für gebrannte Wasser aus Steinobst, Kernobst, ausser Äpfel und Birnen und deren Erzeugnisse und Abfälle, aus Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen. Werden diese gebrannten Wasser in konzessionierten Spezialitätenbrennereien hergestellt, so unterliegen sie in vollem Umfang der Besteuerung; werden sie in der Hausbrennerei oder kraft Brennauftrags hergestellt, so unterliegen der Besteuerung nur die Mengen, die entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte abgegeben werden.
2    Die Steuer ist zu entrichten:
a  vom Inhaber der konzessionierten Spezialitätenbrennerei (Art. 12);
b  vom Hausbrenner (Art. 18 Abs. 2) oder vom Brennauftraggeber (Art. 19).
3    ...41
22 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 22
1    Der Bundesrat legt den Steuersatz nach Anhörung der Beteiligten fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere die in den Nachbarländern geltenden Steuersätze.
2    Er begünstigt Kleinproduzenten für eine bestimmte Produktionsmenge, unter Vorbehalt, dass die gebrannten Rohstoffe im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind.
3    Die Steuer wird je Hektoliter reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20° C festgesetzt.
28 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 28 - Auf gebrannten Wassern ist bei der Einfuhr eine Steuer zu entrichten; sie entspricht der Steuer auf Spezialitätenbrand.
39a 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 39a
40 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 40
1    ...72
2    ...73
3    ...74
3bis    ...75
4    und 5 ...76
41a 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 41a
1    Für den Kleinhandel innerhalb des Kantons bedarf es einer Bewilligung der kantonalen Behörde.
2    Wer mehrere Abgabestellen führt, braucht für jede eine Kleinhandelsbewilligung.
3    Zum Kleinhandel mit gebrannten Wassern können zugelassen werden Produzenten gebrannter Wasser80, Betriebe des Gastgewerbes, einschliesslich der Verpflegungsdienste in Flugzeugen, Zügen und auf Schiffen, Betriebe des Wein- und Spirituosenhandels, Zollfreiläden, Apotheken und Drogerien sowie Geschäfte mit einem breiten Sortiment an Lebensmitteln, das auch alkoholfreie Getränke umfasst.
4    ...81
5    Die Befugnis der Kantone, den Kleinhandel weiteren durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen zu unterwerfen, bleibt vorbehalten.
6    Die Kantone erheben für die Kleinhandelsbewilligung eine Abgabe, deren Höhe sich nach Art und Bedeutung des Geschäftsbetriebes bemisst.
42
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 42
AlkV: 15 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 15 Andere Einrichtungen - (Art. 7 Abs. 4 AlkG)
23
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 23 Begrenzung des steuerfreien Eigenbedarfs - (Art. 16 AlkG)
1    Das BAZG kann für den steuerfreien Eigenbedarf eine Höchstgrenze festsetzen:
a  bei Landwirtschaftsbetrieben von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder gemeinnützigen Anstalten, sowie bei den Landwirtschaftsbetrieben natürlicher oder juristischer Personen, die von einer angestellten Person verwaltet oder geführt werden;
b  bei Landwirtschaftsbetrieben, die von einer oder mehreren Personen auf gemeinsame Rechnung bewirtschaftet werden, wenn eine oder mehrere dieser Personen einer weiteren regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehen;
c  bei Landwirten und Landwirtinnen mit kleinbetrieblichen Verhältnissen;
d  bei Landwirten und Landwirtinnen, die eine Bewilligung für den Ausschank oder für den Kleinhandel mit Spirituosen besitzen;
e  bei Landwirten und Landwirtinnen, die zur Übernahme von Brennaufträgen ermächtigt sind;
f  bei Landwirten und Landwirtinnen, die mit dem Inhaber oder der Inhaberin einer Gewerbebrennerei oder mit einem gewerblichen Brennauftraggeber oder einer gewerblichen Brennauftraggeberin in gemeinsamem Haushalt leben oder deren Landwirtschaftsbetrieb in räumlicher Verbindung mit einer Gewerbebrennerei, einem Gastgewerbebetrieb oder einem gewerblichen Betrieb steht, in dem Erzeugnisse des Obst- oder Weinbaus verarbeitet werden;
g  bei Landwirten und Landwirtinnen, die als Mitglied einer Produzentengenossenschaft des Weinbaus zur Ablieferung ihrer gesamten Traubenernte an die Genossenschaft verpflichtet sind, die selbst keinerlei Handel mit Spirituosen betreiben, und die von der Genossenschaft die Spirituosen für den Eigenbedarf beziehen wollen;
h  bei Landwirten und Landwirtinnen, die sich über die rechtmässige Verwendung des steuerfreien Eigenbedarfs nicht ausweisen können, bei denen ein aussergewöhnlich hoher Eigenbedarf festgestellt wird oder bei denen infolge besonderer Verhältnisse die Kontrolle der Erzeugung oder Verwendung der Spirituosen erschwert ist;
i  bei Landwirten und Landwirtinnen, die wegen Widerhandlung gegen das Alkoholrecht bestraft worden sind.
2    Die Höchstgrenze des jährlichen steuerfreien Eigenbedarfs beträgt 5 Liter Spirituosen je erwachsene, im Landwirtschaftsbetrieb ständig tätige Person und 1 Liter je Stück Grossvieh. Das BAZG kann in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe h die Höchstmenge des steuerfreien Eigenbedarfs in Abweichung von dieser Regel festsetzen.
BV: 3 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.
32bis  49 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
105 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 105 Alkohol - Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.
131 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 131 * - 1 Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
1    Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
a  Tabak und Tabakwaren;
b  gebrannten Wassern;
c  Bier;
d  Automobilen und ihren Bestandteilen;
e  Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen.
2    Er kann zudem erheben:
a  einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen;
b  eine Abgabe, wenn für das Motorfahrzeug andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Absatz 1 Buchstabe e verwendet werden.112
2bis    Reichen die Mittel für die Erfüllung der in Artikel 87b vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den Flugtreibstoffen einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer.113
3    Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden.
134 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 134 Ausschluss kantonaler und kommunaler Besteuerung - Was die Bundesgesetzgebung als Gegenstand der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, der Stempelsteuer und der Verrechnungssteuer bezeichnet oder für steuerfrei erklärt, dürfen die Kantone und Gemeinden nicht mit gleichartigen Steuern belasten.
191
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht - 1 Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
1    Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
2    Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.
3    Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.
4    Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
MWSTG: 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 2 Verhältnis zum kantonalen Recht - 1 Billettsteuern und Handänderungssteuern, die von den Kantonen und Gemeinden erhoben werden, gelten nicht als gleichartige Steuern im Sinne von Artikel 134 der Bundesverfassung.
1    Billettsteuern und Handänderungssteuern, die von den Kantonen und Gemeinden erhoben werden, gelten nicht als gleichartige Steuern im Sinne von Artikel 134 der Bundesverfassung.
2    Sie dürfen erhoben werden, soweit sie nicht die Mehrwertsteuer in ihre Bemessungsgrundlage einbeziehen.
OG: 84  86  87  88  90  153  153a  156
BGE Register
110-IA-1 • 122-I-213 • 123-I-221 • 125-I-449 • 125-I-492 • 126-I-81 • 128-I-102
Weitere Urteile ab 2000
2P.200/2005 • 2P.316/2004
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
thurgau • bundesgericht • staatsrechtliche beschwerde • bundesverfassung • menge • mehrwertsteuer • departement • umsatz • kleinhandel • maximum • einfuhr • bundesgesetz über die mehrwertsteuer • kantonales gastgewerbegesetz • innerhalb • reinigung • weiler • rechtsmittel • vorrang des bundesrechts • parlament • bundesgesetz über die gebrannten wasser • vermittler • politische gemeinde • gerichtsschreiber • entscheid • unternehmung • umfang • spirituosen • grundrecht • zahl • eidgenossenschaft • legislative • frauenfeld • lausanne • kategorie • regierungsrat • wert • gemeinde • wiese • ausfuhr • kenntnis • kantonale behörde • verhältnis zwischen • kantonales recht • verrechnungssteuer • hoheitsakt • konsum • steuerbelastung • von amtes wegen • rechtlich geschütztes interesse • sachverhalt • endentscheid
... Nicht alle anzeigen
BBl
1979/I/53 • 1997/1 • 1997/I/314 • 1997/I/356