Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2P.200/2005 /leb

Urteil vom 25. August 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Denner AG,

gegen

Politische Gemeinde Y.________,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.

Gegenstand
kantonale Abgabe auf dem Verkauf von gebrannten Wassern,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
8. Juni 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die X.________ AG mit Sitz in Z.________ (SG) betreibt einen Denner Satelliten in Y.________ (TG). Am 9. August 2004 wurde sie von der Gemeinde Y.________ zur Bezahlung einer Abgabe für den Verkauf von gebrannten Wassern in der Höhe von 4'000 Franken verpflichtet. Mit Entscheid vom 8. Juni 2005 schützte das Verwaltungsgericht Thurgau die betreffende Verfügung kantonal letztinstanzlich.
2.
Am 12. August 2005 hat die X.________ AG beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid sowie den unterinstanzlichen Departementsentscheid und die erstinstanzliche Verfügung aufzuheben. Die Beschwerde ist, soweit auf sie einzutreten ist, offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und Akten) abzuweisen:
3.
3.1 Mit staatsrechtlicher Beschwerde kann regelmässig nur der letztinstanzliche kantonale Entscheid angefochten werden (Art. 86 Abs. 1 OG); da dem Verwaltungsgericht keine engere Kognition als dem Bundesgericht zukommt, liegt hier keine Ausnahme vor (vgl. BGE 125 I 492 E. 1a/aa S. 493 f.). Auf die Eingabe der Beschwerdeführerin ist deshalb nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die unterinstanzlichen Entscheide richtet.
3.2 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit Hinweisen). Soweit die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt und sich in appellatorischer Kritik erschöpft, ist auf sie nicht einzutreten.

4.
4.1 Gemäss Art. 41a
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 41a
1    Für den Kleinhandel innerhalb des Kantons bedarf es einer Bewilligung der kantonalen Behörde.
2    Wer mehrere Abgabestellen führt, braucht für jede eine Kleinhandelsbewilligung.
3    Zum Kleinhandel mit gebrannten Wassern können zugelassen werden Produzenten gebrannter Wasser80, Betriebe des Gastgewerbes, einschliesslich der Verpflegungsdienste in Flugzeugen, Zügen und auf Schiffen, Betriebe des Wein- und Spirituosenhandels, Zollfreiläden, Apotheken und Drogerien sowie Geschäfte mit einem breiten Sortiment an Lebensmitteln, das auch alkoholfreie Getränke umfasst.
4    ...81
5    Die Befugnis der Kantone, den Kleinhandel weiteren durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen zu unterwerfen, bleibt vorbehalten.
6    Die Kantone erheben für die Kleinhandelsbewilligung eine Abgabe, deren Höhe sich nach Art und Bedeutung des Geschäftsbetriebes bemisst.
des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz [AlkG]; SR 680) bedarf einer kantonalen Bewilligung, wer (Klein-)Handel mit gebrannten Wassern treibt (Abs. 1); für die entsprechende Bewilligung ist eine Abgabe zu bezahlen, die sich nach Art und Bedeutung des Geschäftsbetriebs bemisst (Abs. 6). Gestützt hierauf wird im Kanton Thurgau "für Verkauf, Vermittlung oder Ausschank von gebrannten Wassern" eine jährliche Abgabe zwischen 50 und 4'000 Franken erhoben (§ 39 Abs. 1 des Thurgauer Gastgewerbegesetzes [GGG] in der Fassung vom 22. Februar 2002). Die Abgabe bemisst sich nach der Anzahl der pro Kalenderjahr umgesetzten Liter und beträgt auf den ersten 2000 Litern einen Franken pro Liter; für jeden weiteren Liter werden zwei Franken pro Liter erhoben (§ 28 der Thurgauer Gastgewerbeverordnung [GGV] in der Fassung vom 29. Oktober 2002).
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die dargestellte kantonale Regelung verstosse gegen den Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV), weil die Kantone nicht mit gleichartigen Steuern belasten dürften, was die Bundesgesetzgebung bereits als Gegenstand der Mehrwertsteuer oder besonderer Verbrauchssteuern bezeichne (Art. 134
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 134 Ausschluss kantonaler und kommunaler Besteuerung - Was die Bundesgesetzgebung als Gegenstand der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, der Stempelsteuer und der Verrechnungssteuer bezeichnet oder für steuerfrei erklärt, dürfen die Kantone und Gemeinden nicht mit gleichartigen Steuern belasten.
BV; vgl. auch Art. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 2 Verhältnis zum kantonalen Recht - 1 Billettsteuern und Handänderungssteuern, die von den Kantonen und Gemeinden erhoben werden, gelten nicht als gleichartige Steuern im Sinne von Artikel 134 der Bundesverfassung.
1    Billettsteuern und Handänderungssteuern, die von den Kantonen und Gemeinden erhoben werden, gelten nicht als gleichartige Steuern im Sinne von Artikel 134 der Bundesverfassung.
2    Sie dürfen erhoben werden, soweit sie nicht die Mehrwertsteuer in ihre Bemessungsgrundlage einbeziehen.
MWSTG). Diese Rüge ist unbegründet: Die streitige Abgabe ist im Gegensatz zur Mehrwertsteuer mengen- und nicht umsatzabhängig, wird sie doch auf dem verkauften Volumen der gebrannten Wasser und nicht etwa auf dem dabei erzielten (frankenmässigen) Umsatz erhoben. Zudem erfasst sie anders als die Mehrwertsteuer nicht den gesamten Konsum, sondern nur gerade den Handel mit gebrannten Wassern (Getränke, die mehr als 15 Volumenprozente Äthylalkohol enthalten; vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 2
1    Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
2    Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind, unter Vorbehalt der Vorschrift in Absatz 3, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente, bei Naturweinen aus frischen Weintrauben 18 Volumenprozente nicht übersteigt.5
3    Auf Erzeugnisse, die neben andern Stoffen gebrannte Wasser enthalten, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angewendet.
4    Jede andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann und den Äthylalkohol zu ersetzen vermag, wird durch Verordnung des Bundesrates diesem Gesetz unterstellt.
AlkG und § 27a GGV). Von einer mit der Mehrwertsteuer verwandten Abgabe kann damit keine Rede sein (vgl. hierzu BGE 122 I 213). Ferner ist bereits deshalb auszuschliessen, dass eine bundesrechtswidrige "kantonale Verbrauchssteuer" vorliegt, weil Art. 41a Abs. 6
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 41a
1    Für den Kleinhandel innerhalb des Kantons bedarf es einer Bewilligung der kantonalen Behörde.
2    Wer mehrere Abgabestellen führt, braucht für jede eine Kleinhandelsbewilligung.
3    Zum Kleinhandel mit gebrannten Wassern können zugelassen werden Produzenten gebrannter Wasser80, Betriebe des Gastgewerbes, einschliesslich der Verpflegungsdienste in Flugzeugen, Zügen und auf Schiffen, Betriebe des Wein- und Spirituosenhandels, Zollfreiläden, Apotheken und Drogerien sowie Geschäfte mit einem breiten Sortiment an Lebensmitteln, das auch alkoholfreie Getränke umfasst.
4    ...81
5    Die Befugnis der Kantone, den Kleinhandel weiteren durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen zu unterwerfen, bleibt vorbehalten.
6    Die Kantone erheben für die Kleinhandelsbewilligung eine Abgabe, deren Höhe sich nach Art und Bedeutung des Geschäftsbetriebes bemisst.
AlkG eine kantonale Abgabe für die Bewilligung des Handels mit gebrannten Wassern ausdrücklich vorsieht, wobei deren Bemessung nach der umgesetzten
Menge sich durchaus auf die betreffende Gesetzesbestimmung ("Bedeutung des Geschäftsbetriebs") stützen lässt.
4.3 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die streitige kantonale Abgabe lasse ihre Gewinnmarge schwinden und habe so eine prohibitive Wirkung; deshalb verletzte sie die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV). Weiter macht sie geltend, die Abgabe richte sich nur nach der Menge des abgesetzten Alkohols und damit nicht auch - wie dies von Art. 41a Abs. 6 des Alkoholgesetzes verlangt werde - nach der "Art des Geschäftsbetriebs". Diese Rügen hatte sie vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau nicht erhoben, weshalb insoweit der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft ist (vgl. Art. 86 Abs. 1 OG) und es sich um im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässige Noven handelt, auf die nicht weiter einzugehen ist (vgl. BGE 127 I 145 E. 5 S. 160). Gleiches gilt bezüglich der Rüge einer Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV; BGE 126 I 112 E. 5b S. 119), wobei darauf ohnehin nicht eingetreten werden könnte: Bei Letzterem handelt es sich zwar um ein verfassungsmässiges Prinzip, nicht aber um ein verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung der Einzelne selbständig, ohne Zusammenhang mit der Anrufung eines besonderen Grundrechts, geltend machen kann.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 156
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Gemeinde Y.________, dem Departement für Justiz und Sicherheit sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. August 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Dokument : 2P.200/2005
Datum : 25. August 2005
Publiziert : 06. September 2005
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Gegenstand : Abgaben auf dem Verkauf von gebrannten Wassern


Gesetzesregister
AlkG: 2 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 2
1    Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
2    Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind, unter Vorbehalt der Vorschrift in Absatz 3, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente, bei Naturweinen aus frischen Weintrauben 18 Volumenprozente nicht übersteigt.5
3    Auf Erzeugnisse, die neben andern Stoffen gebrannte Wasser enthalten, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angewendet.
4    Jede andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann und den Äthylalkohol zu ersetzen vermag, wird durch Verordnung des Bundesrates diesem Gesetz unterstellt.
41a
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 41a
1    Für den Kleinhandel innerhalb des Kantons bedarf es einer Bewilligung der kantonalen Behörde.
2    Wer mehrere Abgabestellen führt, braucht für jede eine Kleinhandelsbewilligung.
3    Zum Kleinhandel mit gebrannten Wassern können zugelassen werden Produzenten gebrannter Wasser80, Betriebe des Gastgewerbes, einschliesslich der Verpflegungsdienste in Flugzeugen, Zügen und auf Schiffen, Betriebe des Wein- und Spirituosenhandels, Zollfreiläden, Apotheken und Drogerien sowie Geschäfte mit einem breiten Sortiment an Lebensmitteln, das auch alkoholfreie Getränke umfasst.
4    ...81
5    Die Befugnis der Kantone, den Kleinhandel weiteren durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen zu unterwerfen, bleibt vorbehalten.
6    Die Kantone erheben für die Kleinhandelsbewilligung eine Abgabe, deren Höhe sich nach Art und Bedeutung des Geschäftsbetriebes bemisst.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
27 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
49 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
134
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 134 Ausschluss kantonaler und kommunaler Besteuerung - Was die Bundesgesetzgebung als Gegenstand der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, der Stempelsteuer und der Verrechnungssteuer bezeichnet oder für steuerfrei erklärt, dürfen die Kantone und Gemeinden nicht mit gleichartigen Steuern belasten.
MWSTG: 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 2 Verhältnis zum kantonalen Recht - 1 Billettsteuern und Handänderungssteuern, die von den Kantonen und Gemeinden erhoben werden, gelten nicht als gleichartige Steuern im Sinne von Artikel 134 der Bundesverfassung.
1    Billettsteuern und Handänderungssteuern, die von den Kantonen und Gemeinden erhoben werden, gelten nicht als gleichartige Steuern im Sinne von Artikel 134 der Bundesverfassung.
2    Sie dürfen erhoben werden, soweit sie nicht die Mehrwertsteuer in ihre Bemessungsgrundlage einbeziehen.
OG: 36a  86  90  156  159
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