Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 944/2016
Urteil vom 31. August 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Volken,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bättig,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Waadt, Betreibungs- und Konkurskammer,
vom 7. Oktober 2016.
Sachverhalt:
A.
Mit Zahlungsbefehl vom 3. Februar 2016 betrieb die A.________ AG B.________ für einen Betrag von Fr. 98'611.55 nebst Zins zu 3,5 % seit 1. September 2014 (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts des Bezirks Riviera-Pays d'Enhaut). Der Betriebene erhob Rechtsvorschlag.
B.
Am 1. April 2016 ersuchte die A.________ AG die Friedensrichterin des Bezirks Riviera-Pays d'Enhaut (als erste Instanz in summarischen Betreibungssachen) um provisorische Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung nebst Zinsen und Kosten. Mit Entscheid vom 14. Juli 2016 erteilte die Friedensrichterin provisorische Rechtsöffnung für Fr. 98'611.55 nebst Zins zu 3,5 % seit 1. September 2014.
C.
Am 15. August 2016 erhob B.________ gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Kantonsgericht Waadt. Er verlangte die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Mit Entscheid vom 7. Oktober 2016 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde gut und wies das Rechtsöffnungsgesuch ab.
D.
Am 5. Dezember 2016 hat die A.________ AG (Beschwerdeführerin) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung der Rechtsöffnung für Fr. 98'611.55 nebst Zins zu 3,5 % seit 1. September 2014. Allenfalls sei die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Zudem ersucht sie darum, das Verfahren auf Deutsch zu führen.
B.________ (Beschwerdegegner) hat sich am 12. Dezember 2016 mit der Führung des Verfahrens auf Deutsch einverstanden erklärt, worauf das Verfahren auf Deutsch fortgesetzt worden ist (Art. 54 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. |
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1 | Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. |
2 | Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt. |
3 | Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen. |
4 | Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist. |
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. Das Kantonsgericht hat in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2017 auf den angefochtenen Entscheid verwiesen. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2017, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin hat sich daraufhin nicht mehr vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
Die vorliegende Beschwerde in Zivilsachen betrifft eine Schuldbetreibungssache und erweist sich grundsätzlich als zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. |
|
1 | Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. |
2 | Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat. |
2.
Die Beschwerdeführerin stützt ihr Rechtsöffnungsgesuch unter anderem auf eine Vereinbarung zwischen den Parteien vom 8. September 2014. Umstritten ist, ob aus dieser Vereinbarung eine solidarische Haftung (kumulative Schuldübernahme) des Beschwerdegegners für Schulden der C.________ SA gegenüber der Beschwerdeführerin folgt oder ob der Beschwerdegegner eine Bürgschaft eingegangen ist. Das Kantonsgericht hat Letzteres angenommen und mangels Einhaltung der Form der öffentlichen Beurkundung auf Nichtigkeit der Vereinbarung (Art. 493 Abs. 2

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 493 - 1 Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst. |
|
1 | Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst. |
2 | Die Bürgschaftserklärung natürlicher Personen bedarf ausserdem der öffentlichen Beurkundung, die den am Ort ihrer Vornahme geltenden Vorschriften entspricht. Wenn aber der Haftungsbetrag die Summe von 2000 Franken nicht übersteigt, so genügt die eigenschriftliche Angabe des zahlenmässig bestimmten Haftungsbetrages und gegebenenfalls der solidarischen Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst. |
3 | Bürgschaften, die gegenüber der Eidgenossenschaft oder ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten oder gegenüber einem Kanton für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Zölle, Steuern u. dgl. oder für Frachten eingegangen werden, bedürfen in allen Fällen lediglich der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst. |
4 | Ist der Haftungsbetrag zur Umgehung der Form der öffentlichen Beurkundung in kleinere Beträge aufgeteilt worden, so ist für die Verbürgung der Teilbeträge die für den Gesamtbetrag vorgeschriebene Form notwendig. |
5 | Für nachträgliche Abänderungen der Bürgschaft, ausgenommen die Erhöhung des Haftungsbetrages und die Umwandlung einer einfachen Bürgschaft in eine solidarische, genügt die Schriftform. Wird die Hauptschuld von einem Dritten mit befreiender Wirkung für den Schuldner übernommen, so geht die Bürgschaft unter, wenn der Bürge dieser Schuldübernahme nicht schriftlich zugestimmt hat. |
6 | Der gleichen Form wie die Bürgschaft bedürfen auch die Erteilung einer besonderen Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft und das Versprechen, dem Vertragsgegner oder einem Dritten Bürgschaft zu leisten. Durch schriftliche Abrede kann die Haftung auf denjenigen Teil der Hauptschuld beschränkt werden, der zuerst abgetragen wird. |
7 | Der Bundesrat kann die Höhe der Gebühren für die öffentliche Beurkundung beschränken. |
2.1. In der strittigen, auf Deutsch verfassten Vereinbarung vom 8. September 2014 wird der Beschwerdegegner als "Solidarhafter" und die Beschwerdeführerin als "Lieferant" bezeichnet. Zunächst wird in einer Präambel festgehalten, dass der Lieferant die C.________ SA seit 2009 mit Waren auf Kredit beliefere, diese Firma vom Solidarhafter mehrheitlich kontrolliert werde und sie mit verschiedenen Rechnungen seit längerer Zeit in Zahlungsverzug sei. Der nächste Abschnitt ("2. Solidarhaftung") enthält die nachfolgend wiedergegebenen fünf Klauseln:
"1. Solidarhaftung
Der Solidarhafter erklärt sich bereit, privat und solidarisch für die offenen Rechnungen der Fa. C.________ SA gem. Aufstellung "Liste 3. Mahnung A.________ AG, vom 31.8.2014" aufzukommen für den Fall, dass die Fa. C.________ SA seinen Verpflichtungen [sic!] nicht oder nur teilweise nachkommen kann.
2. Höhe der offenen Rechnungen, Stand 31.8.2014
Die Höhe der offenen Rechnungen per 31. August 2014 beläuft sich auf CHF 98'611.55. Die beiliegende Aufstellung "Liste 3. Mahnung A.________ AG, vom 31.8.2014" mit gleich lautendem Total ist integraler Bestandteil dieser Vereinbarung und wird explizit vom Solidarhafter als korrekt akzeptiert.
3. Verzugszins
Die offenen Rechnungen werden mit 3.5% p.a. Verzugszins verzinst.
4. Begleichung
Es wird eine Begleichung aller offenen Rechnungen gem. "Liste 3. Mahnung A.________ AG, vom 31.8.2014" innerhalb von 12 Monaten (bis 31. August 2015) inkl. aufgelaufener Verzugszinsen angestrebt.
5. Umfang und Dauer der Solidarhaftung
Der Umfang der Solidarhaftung ist auf die explizit aufgeführten offenen Rechnungen gem. "Liste 3. Mahnung A.________ AG, vom 31.8.2014" beschränkt und umfasst nicht Rechnungen, die nach dem 31. August 2014 gestellt wurden. Es wird aber gleichzeitig vom Solidarhafter versichert, dass neue Rechnungen innerhalb nützlicher Frist begleichen [sic!] werden. Die Solidarhaftung erlischt automatisch nach Bezahlung der letzten aufgeführten Rechnung und der abschliessenden Rechnung für den aufgelaufenen Verzugszins."
In einem dritten Abschnitt haben die Parteien den Gerichtsstand geregelt. Die Vereinbarung ist von "B.________, Solidarhafter" und von D.________ für die Beschwerdeführerin unterzeichnet.
2.2. Beruht eine Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
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1 | Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
2 | Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. |

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
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1 | Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
2 | Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. |
2.3. Vorliegend ist umstritten, ob der Beschwerdegegner mit der Vereinbarung vom 8. September 2014 eine kumulative Schuldübernahme (Schuldbeitritt, Schuldmitübernahme) eingegangen ist oder ob die Vereinbarung als Bürgschaft zu qualifizieren ist. Für die Bürgschaft gelten strenge Formvorschriften (Art. 493

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 493 - 1 Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst. |
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1 | Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst. |
2 | Die Bürgschaftserklärung natürlicher Personen bedarf ausserdem der öffentlichen Beurkundung, die den am Ort ihrer Vornahme geltenden Vorschriften entspricht. Wenn aber der Haftungsbetrag die Summe von 2000 Franken nicht übersteigt, so genügt die eigenschriftliche Angabe des zahlenmässig bestimmten Haftungsbetrages und gegebenenfalls der solidarischen Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst. |
3 | Bürgschaften, die gegenüber der Eidgenossenschaft oder ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten oder gegenüber einem Kanton für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Zölle, Steuern u. dgl. oder für Frachten eingegangen werden, bedürfen in allen Fällen lediglich der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst. |
4 | Ist der Haftungsbetrag zur Umgehung der Form der öffentlichen Beurkundung in kleinere Beträge aufgeteilt worden, so ist für die Verbürgung der Teilbeträge die für den Gesamtbetrag vorgeschriebene Form notwendig. |
5 | Für nachträgliche Abänderungen der Bürgschaft, ausgenommen die Erhöhung des Haftungsbetrages und die Umwandlung einer einfachen Bürgschaft in eine solidarische, genügt die Schriftform. Wird die Hauptschuld von einem Dritten mit befreiender Wirkung für den Schuldner übernommen, so geht die Bürgschaft unter, wenn der Bürge dieser Schuldübernahme nicht schriftlich zugestimmt hat. |
6 | Der gleichen Form wie die Bürgschaft bedürfen auch die Erteilung einer besonderen Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft und das Versprechen, dem Vertragsgegner oder einem Dritten Bürgschaft zu leisten. Durch schriftliche Abrede kann die Haftung auf denjenigen Teil der Hauptschuld beschränkt werden, der zuerst abgetragen wird. |
7 | Der Bundesrat kann die Höhe der Gebühren für die öffentliche Beurkundung beschränken. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 493 - 1 Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst. |
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1 | Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst. |
2 | Die Bürgschaftserklärung natürlicher Personen bedarf ausserdem der öffentlichen Beurkundung, die den am Ort ihrer Vornahme geltenden Vorschriften entspricht. Wenn aber der Haftungsbetrag die Summe von 2000 Franken nicht übersteigt, so genügt die eigenschriftliche Angabe des zahlenmässig bestimmten Haftungsbetrages und gegebenenfalls der solidarischen Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst. |
3 | Bürgschaften, die gegenüber der Eidgenossenschaft oder ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten oder gegenüber einem Kanton für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Zölle, Steuern u. dgl. oder für Frachten eingegangen werden, bedürfen in allen Fällen lediglich der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst. |
4 | Ist der Haftungsbetrag zur Umgehung der Form der öffentlichen Beurkundung in kleinere Beträge aufgeteilt worden, so ist für die Verbürgung der Teilbeträge die für den Gesamtbetrag vorgeschriebene Form notwendig. |
5 | Für nachträgliche Abänderungen der Bürgschaft, ausgenommen die Erhöhung des Haftungsbetrages und die Umwandlung einer einfachen Bürgschaft in eine solidarische, genügt die Schriftform. Wird die Hauptschuld von einem Dritten mit befreiender Wirkung für den Schuldner übernommen, so geht die Bürgschaft unter, wenn der Bürge dieser Schuldübernahme nicht schriftlich zugestimmt hat. |
6 | Der gleichen Form wie die Bürgschaft bedürfen auch die Erteilung einer besonderen Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft und das Versprechen, dem Vertragsgegner oder einem Dritten Bürgschaft zu leisten. Durch schriftliche Abrede kann die Haftung auf denjenigen Teil der Hauptschuld beschränkt werden, der zuerst abgetragen wird. |
7 | Der Bundesrat kann die Höhe der Gebühren für die öffentliche Beurkundung beschränken. |
In rechtlicher Hinsicht ist die Abgrenzung zwischen Bürgschaft und kumulativer Schuldübernahme danach vorzunehmen, dass der Interzedent mit der Bürgschaft gegenüber dem Gläubiger die Pflicht übernimmt, für die Erfüllung der Schuld eines Dritten, des Hauptschuldners, einzustehen (Art. 492 Abs. 1

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 492 - 1 Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners, für die Erfüllung der Schuld einzustehen. |
|
1 | Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners, für die Erfüllung der Schuld einzustehen. |
2 | Jede Bürgschaft setzt eine zu Recht bestehende Hauptschuld voraus. Für den Fall, dass die Hauptschuld wirksam werde, kann die Bürgschaft auch für eine künftige oder bedingte Schuld eingegangen werden. |
3 | Wer für die Schuld aus einem wegen Irrtums oder Vertragsunfähigkeit für den Hauptschuldner unverbindlichen Vertrag einzustehen erklärt, haftet unter den Voraussetzungen und nach den Grundsätzen des Bürgschaftsrechts, wenn er bei der Eingehung seiner Verpflichtung den Mangel gekannt hat. Dies gilt in gleicher Weise, wenn jemand sich verpflichtet, für die Erfüllung einer für den Hauptschuldner verjährten Schuld einzustehen. |
4 | Soweit sich aus dem Gesetz nicht etwas anderes ergibt, kann der Bürge auf die ihm in diesem Titel eingeräumten Rechte nicht zum voraus verzichten. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 143 - 1 Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle. |
|
1 | Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle. |
2 | Ohne solche Willenserklärung entsteht Solidarität nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen. |
deshalb schwierig und zuweilen fliessend sein (zum Ganzen BGE 129 III 702 E. 2.1 und 2.2 S. 704 ff. mit Hinweisen).
Soweit ersichtlich hat das Kantonsgericht keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Parteien tatsächlich eine Bürgschaft oder eine kumulative Schuldübernahme vereinbaren wollten (Art. 18

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
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1 | Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 493 - 1 Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst. |
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1 | Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst. |
2 | Die Bürgschaftserklärung natürlicher Personen bedarf ausserdem der öffentlichen Beurkundung, die den am Ort ihrer Vornahme geltenden Vorschriften entspricht. Wenn aber der Haftungsbetrag die Summe von 2000 Franken nicht übersteigt, so genügt die eigenschriftliche Angabe des zahlenmässig bestimmten Haftungsbetrages und gegebenenfalls der solidarischen Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst. |
3 | Bürgschaften, die gegenüber der Eidgenossenschaft oder ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten oder gegenüber einem Kanton für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Zölle, Steuern u. dgl. oder für Frachten eingegangen werden, bedürfen in allen Fällen lediglich der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst. |
4 | Ist der Haftungsbetrag zur Umgehung der Form der öffentlichen Beurkundung in kleinere Beträge aufgeteilt worden, so ist für die Verbürgung der Teilbeträge die für den Gesamtbetrag vorgeschriebene Form notwendig. |
5 | Für nachträgliche Abänderungen der Bürgschaft, ausgenommen die Erhöhung des Haftungsbetrages und die Umwandlung einer einfachen Bürgschaft in eine solidarische, genügt die Schriftform. Wird die Hauptschuld von einem Dritten mit befreiender Wirkung für den Schuldner übernommen, so geht die Bürgschaft unter, wenn der Bürge dieser Schuldübernahme nicht schriftlich zugestimmt hat. |
6 | Der gleichen Form wie die Bürgschaft bedürfen auch die Erteilung einer besonderen Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft und das Versprechen, dem Vertragsgegner oder einem Dritten Bürgschaft zu leisten. Durch schriftliche Abrede kann die Haftung auf denjenigen Teil der Hauptschuld beschränkt werden, der zuerst abgetragen wird. |
7 | Der Bundesrat kann die Höhe der Gebühren für die öffentliche Beurkundung beschränken. |
juristische Terminologie in diesem Bereich kennen. In diesem Sinne sind Gesellschaften als geschäftsgewandt anzusehen, die sich in der täglichen Praxis mit Sicherungsgeschäften befassen, wie etwa international tätige Firmengruppen oder schweizerische Bankinstitute. Auch Privatpersonen, die als Verwaltungsräte oder Direktoren oft mit Sicherungsverträgen gekoppelte Geschäfte behandeln, müssen den gewählten Wortlaut gegen sich persönlich gelten lassen, ebenso wie die von ihnen vertretene Gesellschaft. Dasselbe gilt für Personen, die über eine in der Schweiz erworbene juristische Ausbildung verfügen oder die sich beim Vertragsabschluss von einer solchen Person beraten lassen, sofern feststeht, dass diese ihr den Sinn der verwendeten Begriffe klar gemacht hat. Keine Geschäftsgewandtheit ist dagegen aufgrund des blossen Umstandes anzunehmen, dass eine Privatperson für ein kleines Unternehmen, das im täglichen Geschäft nichts mit Sicherungsgeschäften zu tun hat, als einzelzeichnungsberechtigt im Handelsregister eingetragen ist. Bei nicht geschäftsgewandten Vertragsbeteiligten darf nicht ohne weiteres vertrauenstheoretisch von einem klaren Vertragswortlaut auf den Willen geschlossen werden. Wollen solche Parteien tatsächlich eine
kumulative Schuldübernahme anstelle einer Bürgschaft wählen, ist für die Kundgebung ihres klaren diesbezüglichen Willens mehr erforderlich als die blosse Verwendung präziser juristischer Fachausdrücke. In solchen Fällen ist zum Schutze der sich verpflichtenden Partei erforderlich, dass im Vertrag selber für die nicht geschäftsgewandte Partei klar verständlich und in individueller Weise dargelegt wird, dass sich der Interzedent der Tragweite der eingegangenen Verpflichtung bewusst ist und aus welchen Gründen auf die Wahl der Rechtsform einer Bürgschaft verzichtet wird (BGE 129 III 702 E. 2.4 S. 707 ff.; Urteil 5A 739/2012 vom 17. Mai 2013 E. 8.4.2; je mit Hinweisen). Ein wesentliches Gewicht kann bei der Abgrenzung von Bürgschaft und kumulativer Schuldübernahme auch dem Interesse des Interzedenten am Vertrag zukommen. Eine kumulative Schuldübernahme kann angenommen werden, wenn der Übernehmer ein unmittelbares und materielles Interesse an der Erfüllung der Verpflichtung hat oder er daraus einen Vorteil zieht, wobei der Gläubiger dieses Interesse kennt und er das Motiv erkennen kann, weshalb der Übernehmer bereit ist, eine zur Verpflichtung des Schuldners identische Verpflichtung einzugehen. Für die Qualifikation als
Schuldmitübernahme genügt es dagegen nicht, wenn der Übernehmer nur irgendeinen undefinierten Vorteil daraus zieht, dass er zugunsten des Hauptschuldners beitritt (BGE 129 III 702 E. 2.6 S. 710 f.; Urteile 4A 235/2012 vom 26. Oktober 2012 E. 2; 5A 739/2012 vom 17. Mai 2013E. 8.4.2; je mit Hinweisen). Um den Formvorschriften zum Durchbruch zu verhelfen, ist in Zweifelsfällen auf Bürgschaft zu erkennen (BGE 129 III 702 E. 2.5 S. 710 mit Hinweisen).
2.4. Das Kantonsgericht hat seinen Erwägungen die soeben genannten Grundsätze zugrunde gelegt. Es hat festgestellt, die Vereinbarung vom 8. September 2014 bezeichne den Beschwerdegegner als "Solidarhafter", er habe sich bereit erklärt, "privat und solidarisch" für die Rechnungen aufzukommen und es sei in der Vereinbarung mehrfach von entsprechenden Begriffen die Rede. Es sei jedoch weder festgestellt, dass der Beschwerdegegner in der Schweiz juristisch ausgebildet worden sei, noch, dass er bei der Ausarbeitung der Vereinbarung beraten worden sei. Der Beschwerdegegner könne auch nicht als erfahren im Umgang mit diesen Begriffen erachtet werden. Zwar habe er Verwaltungsratsmandate in verschiedenen Gesellschaften, doch schienen sich diese Gesellschaften im Alltag nicht regelmässig mit Sicherungsgeschäften zu befassen, wie aus den eingereichten Handelsregisterauszügen zu schliessen sei. Die Vereinbarung enthalte sodann keinen Hinweis auf die Gründe, weshalb die Parteien keine Bürgschaft vereinbart hätten. Allerdings sei der Beschwerdegegner Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift der C.________ SA gewesen. Insofern habe er ein materielles und persönliches Interesse am Geschäft gehabt. Allerdings zeige der Text der Vereinbarung,
dass es sich um eine akzessorische Verpflichtung handeln solle, denn der Beschwerdegegner habe nur Zahlung für den Fall versprochen, dass die C.________ SA ihren Verpflichtungen nicht oder nur teilweise nachkommen könne. Das Ziel sei demnach die Sicherung der Bonität der C.________ SA gewesen und nicht die Begründung einer eigenen und unabhängigen Schuld des Beschwerdegegners. Das Ziel sei nicht gewesen, dem Gläubiger zu erlauben, nach Gutdünken gegen die Gesellschaft oder den Beschwerdegegner vorzugehen. Dies spreche klar für eine Bürgschaft. Da die Qualifikation als Bürgschaft im Zweifel vorzuziehen sei, erscheine es zumindest wahrscheinlich, dass die Vereinbarung vom 8. September 2014 als Bürgschaft erachtet werden müsse.
2.5.
2.5.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht vor, seine Prüfungsbefugnis in Sachverhaltsfragen überschritten zu haben (Art. 320 lit. b

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 320 Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden: |
|
a | unrichtige Rechtsanwendung; |
b | offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. |
Es trifft zu, dass die erste Instanz den Beschwerdegegner als geschäftserfahren erachtet hat ("que, toujours contrairement à ce qu'il affirme, le poursuivi est par ailleurs rompu aux affaires"). Sie hat dies jedoch nicht näher begründet. Insbesondere hat die erste Instanz keine Tatsachen genannt, aus denen gefolgert werden könnte, dass der Beschwerdegegner im Bereich der Sicherungsgeschäfte über konkrete Geschäftserfahrungen verfügt, und sie hat nicht erläutert, anhand welcher Aktenstücke sie zu ihrer Folgerung gekommen ist. Im Übrigen ist fraglich, ob die erste Instanz überhaupt von einem zutreffenden Begriff der Geschäftserfahrenheit ausgegangen ist. Die Geschäftserfahrenheit in irgendeinem Bereich des Wirtschaftslebens genügt nicht, sondern es muss nach der Rechtsprechung Erfahrung im Umgang mit Sicherungsgeschäften oder Kenntnis der entsprechenden Terminologie bestehen (oben E. 2.3). Unter diesen Umständen kann dem Kantonsgericht nicht vorgeworfen werden, wenn es auf die unbegründete Erwägung der ersten Instanz nicht abgestellt hat, sondern die Feststellungen der ersten Instanz teilweise übernommen hat (Bestehen verschiedener Verwaltungsratsmandate des Beschwerdegegners), aber diese dann mit eigenen Feststellungen ergänzt hat,
wobei sich diese auf die bereits vor erster Instanz vorhandenen Aktenstücke stützen. In diesem Sinne hat das Kantonsgericht ergänzt, anhand der Handelsregisterauszüge sei keine regelmässige Befassung der mit dem Beschwerdegegner verbundenen Gesellschaften mit Sicherungsgeschäften ersichtlich und es sei auch nicht nachgewiesen worden, dass er juristisch ausgebildet oder bei der Abfassung der Vereinbarung beraten worden sei. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob es sich bei der "Geschäftserfahrenheit" bzw. "Geschäftsgewandtheit" tatsächlich um eine Sachverhaltsfeststellung handelt oder ob es nicht eher um einen Rechtsbegriff geht, über dessen Vorhandensein anhand anderer Tatsachen (konkrete wirtschaftliche Tätigkeiten der fraglichen Person etc.) zu urteilen ist (zu sog. Normtatsachen, die als Rechtsfragen zu qualifizieren sind vgl. HANS PETER WALTER, in: Berner Kommentar, Einleitung, Art. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
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1 | Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
2 | Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. |
3 | Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
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1 | Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
2 | Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
2.5.2. Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht eine weitere Kognitionsüberschreitung im Zusammenhang mit den Feststellungen zum persönlichen und materiellen Interesse des Beschwerdegegners am Vertrag vor. Die Beschwerdeführerin geht offenbar davon aus, die Feststellungen der ersten Instanz und des Kantonsgerichts wichen voneinander ab.
Dies trifft nicht zu. Die Feststellungen der ersten Instanz und des Kantonsgerichts decken sich; beide Instanzen haben ein persönliches und materielles Interesse des Beschwerdegegners angenommen. Soweit die Beschwerdeführerin davon auszugehen scheint, das Kantonsgericht habe kein solches Interesse festgestellt, missversteht sie die von ihr selber zitierte Erwägung des Kantonsgerichts. Die Frage der Kognitionsüberschreitung stellt sich damit nicht.
2.5.3. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Vereinbarung vom 8. September 2014 sei zu Unrecht als Bürgschaft qualifiziert worden. Die Vereinbarung sei klar und nach dem Wortlaut auszulegen, denn der Beschwerdegegner sei Geschäftsführer verschiedener Unternehmen (unter anderem der E.________ SA) gewesen, deren Zweck unter anderem die Beteiligung an anderen Unternehmen gewesen sei, was zwangsläufig Finanztransaktionen nach sich ziehe. Bei der ursprünglichen Vereinbarung sei zudem ein Satz gestrichen worden ("Die Solidarhaftung erstreckt sich auch auf den Nachlass im Todesfall des Solidarhafters."). Dies sei ein weiteres Indiz dafür, dass dem Beschwerdegegner bei Vertragsschluss klar gewesen sei, dass eine "private und solidarische" Haftung sich auf sein Vermögen erstrecke. Der Beschwerdegegner habe sodann - anders als ein Bürge - ein persönliches, unmittelbares und materielles Interesse am Grundvertrag bzw. daran gehabt, in das Geschäft einzutreten und nicht nur für die Sicherung einzustehen. Er habe sich mit seinem Unternehmen identifiziert, wie dies für Alleinaktionäre typisch sei, und die weitere Zusammenarbeit zwischen seinem Unternehmen und der Beschwerdeführerin sichern wollen.
Diese Ausführungen vermögen das kantonsgerichtliche Auslegungsergebnis nicht umzustossen. Was zunächst den Schluss des Kantonsgerichts angeht, der Beschwerdegegner könne nicht als im Umgang mit Sicherungsgeschäften erfahren erachtet werden, so liegt - wie bereits festgehalten - keine Überschreitung der Prüfungsbefugnis vor. Das Kantonsgericht hat festgehalten, der Beschwerdegegner sei zwar Verwaltungsrat in verschiedenen Gesellschaften, doch schienen sich diese im Alltagsgeschäft nicht mit Sicherungsgeschäften zu befassen. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, genügt den strengen Begründungsanforderungen für eine Sachverhaltsrüge nicht (Art. 97 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
zwangsläufig abgeleitet werden, dass der Beschwerdegegner im Umgang mit Sicherungsgeschäften erfahren gewesen sei.
Auch aus der Verwendung des Begriffs "private Haftung" in der Vereinbarung vom 8. September 2014 kann die Beschwerdeführerin nichts ableiten. Sowohl die Bürgschaft wie auch die kumulative Schuldübernahme führen zu einer persönlichen Haftung des sich Verpflichtenden (im Gegensatz zu reinen Sachhaftungen). Dass die Verwendung des Ausdrucks "solidarisch" ebenfalls nicht zwingend zur Annahme einer kumulativen Schuldübernahme führen muss, wurde bereits dargelegt (oben E. 2.3). Man könnte sich bei der Abgrenzung der Bürgschaft zur kumulativen Schuldübernahme sogar fragen, ob ein Ausdruck wie "solidarische Haftung" nicht bereits deswegen keinen klaren Wortlaut hat, weil als Sonderform der Bürgschaft auch die Solidarbürgschaft nach Art. 496

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 496 - 1 Wer sich als Bürge unter Beifügung des Wortes «solidarisch» oder mit andern gleichbedeutenden Ausdrücken verpflichtet, kann vor dem Hauptschuldner und vor der Verwertung der Grundpfänder belangt werden, sofern der Hauptschuldner mit seiner Leistung im Rückstand und erfolglos gemahnt worden oder seine Zahlungsunfähigkeit offenkundig ist. |
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1 | Wer sich als Bürge unter Beifügung des Wortes «solidarisch» oder mit andern gleichbedeutenden Ausdrücken verpflichtet, kann vor dem Hauptschuldner und vor der Verwertung der Grundpfänder belangt werden, sofern der Hauptschuldner mit seiner Leistung im Rückstand und erfolglos gemahnt worden oder seine Zahlungsunfähigkeit offenkundig ist. |
2 | Vor der Verwertung der Faustpfand- und Forderungspfandrechte kann er nur belangt werden, soweit diese nach dem Ermessen des Richters voraussichtlich keine Deckung bieten, oder wenn dies so vereinbart worden oder der Hauptschuldner in Konkurs geraten ist oder Nachlassstundung erhalten hat. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 496 - 1 Wer sich als Bürge unter Beifügung des Wortes «solidarisch» oder mit andern gleichbedeutenden Ausdrücken verpflichtet, kann vor dem Hauptschuldner und vor der Verwertung der Grundpfänder belangt werden, sofern der Hauptschuldner mit seiner Leistung im Rückstand und erfolglos gemahnt worden oder seine Zahlungsunfähigkeit offenkundig ist. |
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1 | Wer sich als Bürge unter Beifügung des Wortes «solidarisch» oder mit andern gleichbedeutenden Ausdrücken verpflichtet, kann vor dem Hauptschuldner und vor der Verwertung der Grundpfänder belangt werden, sofern der Hauptschuldner mit seiner Leistung im Rückstand und erfolglos gemahnt worden oder seine Zahlungsunfähigkeit offenkundig ist. |
2 | Vor der Verwertung der Faustpfand- und Forderungspfandrechte kann er nur belangt werden, soweit diese nach dem Ermessen des Richters voraussichtlich keine Deckung bieten, oder wenn dies so vereinbart worden oder der Hauptschuldner in Konkurs geraten ist oder Nachlassstundung erhalten hat. |
Das Kantonsgericht stand vor dem Ergebnis, dass der Beschwerdegegner zwar nicht erfahren im Umgang mit Sicherungsgeschäften bzw. der entsprechenden Terminologie war, aber ein persönliches und materielles Interesse an der Vereinbarung hatte. Die Beschwerdeführerin will das persönliche Interesse des Beschwerdegegners zusätzlich damit belegen, dass der Beschwerdegegner Alleinaktionär der C.________ SA gewesen sei. Entsprechendes hat das Kantonsgericht nicht festgestellt und die entsprechende Behauptung ist unzulässig (Art. 97 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
unabhängige Verpflichtung eingehen wollte, sondern bloss akzessorisch die Erfüllung der Hauptverpflichtung sichern wollte für den Fall, dass die Hauptschuldnerin (C.________ SA) der Verpflichtung nicht nachkommt. Die Verpflichtung des Beschwerdegegners erscheint mit anderen Worten gegenüber der Verpflichtung der C.________ SA nach- bzw. untergeordnet. Diese auf den Wortlaut der Vereinbarung gestützte Auslegung ist nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf diese Klausel und ihre Auslegung nicht eingeht. Die vorliegende Auslegung erfolgt allerdings bloss im Rahmen eines Verfahrens auf provisorische Rechtsöffnung und ist mithin für ein allfälliges materiellrechtliches Verfahren nicht präjudizierend.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Waadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. August 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg