Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 502/2015
Urteil vom 31. August 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Maria Clodi,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Gabrielle Mazurczak,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Weisung betreffend Kindergarten (vorsorgliche Massnahme),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. Mai 2015.
Sachverhalt:
A.
B.________ und A.________ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des am 25. Januar 2010 geborenen C.________, über welchen sie die gemeinsame elterliche Sorge haben. Seit der Trennung der Eltern im Sommer 2011 lebt C.________ bei der Mutter.
Wegen Spannungen unter den Eltern verfügte die Sozialbehörde der Gemeinde U.________ am 7. November 2011 eine vorläufige Regelung der Kontakte zwischen C.________ und dem Vater. Zur Überwachung der Besuche und zur Regelung des Unterhalts wurden Beistandschaften errichtet. Am 17. Dezember 2012 lehnte der Bezirksrat Meilen eine Alleinzuteilung des Sorgerechts an die Mutter ab. Im Herbst 2013 unternahm die KESB Anstrengungen für eine Mediation unter den Eltern.
B.
Aktuell streiten die Eltern darüber, wo C.________ den Kindergarten besuchen soll. Die Mutter favorisiert den privaten Kindergarten "D.________" in U.________, während der Vater den öffentlichen Kindergarten von U.________ vorzieht.
Mangels einer Einigung verfügte der Präsident der KESB am 15. August 2014 superprovisorisch, C.________ am 18. August 2014 im "D.________" einzuschulen, unter Fristansetzung für die Äusserung im Hinblick auf eine vorsorgliche Regelung über die Kindergartenwahl. Mit vorsorglicher Massnahme vom 18. September 2014 bestätigte die KESB die Einschulung im "D.________".
Dagegen erhob der Vater am 3. Oktober 2014 eine Beschwerde mit dem Begehren, die Mutter sei zu verpflichten, C.________ per sofort den öffentlichen Kindergarten im Pavillon V.________ besuchen zu lassen. Mit Entscheid vom 23. März 2015 bestätigte der Bezirksrat Meilen den Entscheid der KESB.
Dagegen erhob der Vater Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 13. Mai 2015 wies dieses die Beschwerde ab.
C.
Gegen dieses Urteil hat der Vater am 19. Juni 2015 eine Beschwerde in Zivilsachen bzw. eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und Verpflichtung der Mutter, C.________ unverzüglich im öffentlichen Kindergarten U.________ (Pavillon V.________) einzuschulen und für die Dauer des Verfahrens dort den Kindergarten besuchen zu lassen, eventualiter um Rückweisung der Sache an das Obergericht zur Neuentscheidung. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend eine auf Art. 307 Abs. 3





Weil der angefochtene Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme trägt, können nur verfassungsmässige Rechte als verletzt angerufen werden (Art. 98


Der Vater ist allerdings der Meinung, es sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, welchen Kindergarten sein Sohn besuche, weshalb dem Bundesgericht volle Kognition zukomme. Dieses Ansinnen scheitert bereits daran, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Art. 74 Abs. 2 lit. a

2.
Das Obergericht ist davon ausgegangen, dass die Interessen des Kindes im Vordergrund stehen, aber auch die Bedürfnisse der Eltern mitberücksichtigt werden dürfen; vorliegend sei für die arbeitstätige Mutter praktisch, dass C.________ im "D.________" an einem einzigen Ort betreut werden könne. Der vom Vater gewünschte öffentliche Kindergarten liege ruhig und idyllisch, während sich das "D.________" an der viel befahrenen E.________strasse befinde; allerdings dürften Kinder das Areal ohnehin nicht unbeaufsichtigt verlassen. Der Spielplatz des Kindergartens von V.________ sei ein klarer Pluspunkt; auf der anderen Seite habe die Seelage von "D.________" auch gewisse Vorteile wie Schiffstation und Seebad. Die Pflege von Freundschaften über die betreute Zeit hinaus dürfte im Quartier-Kindergarten einfacher, aber auch bei "D.________" nicht ausgeschlossen sein. Beim Quartier-Kindergarten wäre der Weg für C.________ kürzer und ungefährlicher. Insgesamt habe der öffentliche Kindergarten deutliche Pluspunkte; andererseits biete "D.________" für die berufstätige Mutter klare Vorteile. Schliesslich spreche der Faktor der Kontinuität gegen einen Wechsel des Kindergartens im Rahmen vorsorglicher Massnahmen.
3.
Was die Rüge der Verletzung von Art. 62

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig. |
4.
Weder substanziiert noch topisch begründet ist sodann die erhobene Gehörsrüge (Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
5.
In erster Linie macht der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung geltend, indem er die Vorteile des Kindergartens V.________ aufzählt und dem Obergericht vorwirft, zu Unrecht die Interessen der Mutter berücksichtigt zu haben; es könne allein um das Kindeswohl gehen. Sodann macht er geltend, gemäss den Babysitter-Abrechnungen mache die Mutter oft Hütezeiten geltend für Tage, an denen ohne Weiteres auch er die Betreuung hätte übernehmen können; dabei handle es sich um zulässige Noven.
Diese Ausführungen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid und vermögen, zumal sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des Obergerichtes letztlich gar nicht auseinandersetzt, keine Willkür aufzuzeigen. Das Obergericht hat die Vor- und Nachteile der beiden Kindergärten, aber auch das Interesse an Betreuungskontinuität sowie das Faktum gewichtet, dass bei "D.________" C.________ ganztägig am gleichen Ort betreut werden kann, was offensichtlich auch in seinem Interesse ist. Insgesamt hat das Obergericht eine typische Abwägung zwischen den auf dem Spiel stehenden Interessen an einem Verbleib in "D.________" und an einem Wechsel in den Kindergarten V.________ vorgenommen; dass es dabei offensichtlich falsche Kriterien angewandt oder insgesamt eine unhaltbare Abwägung vorgenommen hätte, wie dies für die Begründung von Willkür nötig wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich.
6.
Insgesamt ergibt sich, dass mangels genügender Substanziierung der Verfassungsrügen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. August 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli